LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2012 - L 8 SO 161/09
Fundstelle
openJur 2013, 3239
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers auf dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat November 2007.

Der 1938 geborene, in Osnabrück wohnende Kläger bezog jedenfalls seit November 2006 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, zuletzt mit Bescheid vom 7. September 2006 bis Oktober 2007. Er verfügte weder über Einkommen noch Vermögen. Seine im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Ehefrau übte bis zum 31. Oktober 2007 eine geringfügige Beschäftigung als Zustellerin aus. Das Einkommen für den Monat Oktober in Höhe von 139,51 € wurde ihr im November 2007 ausgezahlt. Für den Monat November 2007 bezog sie vom SGB II-Leistungsträger (AGOS Osnabrück; im Folgenden: AGOS) gemäß Bescheid vom 21. November 2007 Leistungen in Höhe von 479,89 € (280,39 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 199,50 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Dabei rechnete die AGOS das Einkommen abzüglich einer Werbungskostenpauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 € sowie des Freibetrages gemäß § 30 Nr. 1 SGB II aF in Höhe von 7,90 € mit einem Betrag von 31,61 € auf den Regelbedarf von 312,00 € an.

Auf den Folgeantrag des Klägers vom 13. September 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 (Bescheid vom 27. September 2007) in Höhe von 431,29 € monatlich ab dem 1. November 2007 (312,00 € Regelbedarf, 165,00 € Mietkosten, 23,85 € Heizkosten abzüglich eines nach dem Durchschnittsverdienst der Vormonate errechneten anrechenbaren Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 69,56 €). Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2007 änderte die Beklagte die Höhe der Leistungen u.a. für den Monat November 2007 auf 400,68 €. Die Ehefrau des Klägers habe Mitte November 2007 den Lohn für Oktober 2007 in Höhe von 139,51 € erhalten. Dieser höhere als der zunächst zugrunde gelegte Betrag sei als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Das anrechenbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrage 94,02 €, unter Berücksichtigung eines Alg II-Einkommens von 507,00 € ergebe sich ein anrechenbares Gesamteinkommen von 100,17 €. Es liege eine Überzahlung in Höhe von 30,61 € vor. Den gegen den Bescheid vom 27. September 2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurück.

Der Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben und die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau begehrt. Da die Ehefrau selbst von Sozialleistungen lebe, dürfe ihr Einkommen ausschließlich von der Behörde berücksichtigt werden, die ihr Sozialleistungen gewähre. Die Kürzung der Grundsicherungsleistungen des Klägers durch Anrechnung des beim Alg II nicht zu berücksichtigenden Einkommens der Ehefrau umgehe das Gesetz. Eine Berücksichtigung des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten gemäß § 43 SGB XII finde nur statt, wenn es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteige. Dies sei nicht der Fall, es gebe kein Einkommen, das zu berücksichtigen sei.

Nach Auffassung der Beklagten ist bei gemischten Bedarfsgemeinschaften bei der Berechnung des Anspruchs das die Grundsicherungsleistungen überschreitende Einkommen des Alg II-Beziehers anzurechnen. Im Rahmen des § 43 Abs. 1 SGB XII sei Maßstab des überschreitenden Einkommens der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Beim Ehepartner eines Grundsicherungsempfängers sei deshalb nur der Bedarf maßgeblich, der sich nach dem SGB XII ergebe. Das maßgebliche Einkommen sei folglich ebenfalls nach dem SGB XII zu bewerten und deshalb hier zu berücksichtigen. Eine Freibetragsregelung sehe das SGB XII im Gegensatz zum SGB II nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2009 haben sich die Beteiligten hinsichtlich der zunächst ebenfalls streitigen Kosten für (Unterkunft und) Heizung auf die Berücksichtigung anteiliger Heizkosten in Höhe von 34,37 € monatlich verglichen sowie darauf, dass die Beklagte ab Dezember 2007 kein überschießendes Einkommen der Ehefrau des Klägers auf dessen Grundsicherungsanspruch anrechnet. Hinsichtlich der Anrechnung überschießenden Einkommens der Ehefrau des Klägers für den Monat November 2007 hat der Kläger das Verfahren fortgeführt und die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 94,02 € begehrt.

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat den angefochtenen Bescheid geändert, die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2007 weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 94,02 € zu gewähren und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass das Einkommen der Ehefrau des Klägers nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Es übersteige ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht. Der Kläger und seine Ehefrau bildeten eine so genannte gemischte Bedarfsgemeinschaft, da die Klägerin Leistungen nach dem SGB II, der Kläger aber Leistungen nach dem SGB XII beziehe. Selbst bei einer Anrechnung des von der Ehefrau des Klägers erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des SGB XII hätte der Kläger einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen in Höhe von 31,61 €, weil die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass die AGOS bereits 31,61 € des Einkommens auf den SGB II-Anspruch der Ehefrau angerechnet habe. Das Referenzsystem zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts der Ehefrau des Klägers sei indes das SGB II. Dieses sei bei der Berechnung der Leistungen nach SGB XII auf den erwerbsfähigen Teil der gemischten Bedarfsgemeinschaft analog anzuwenden. Das Einkommen der Ehefrau könne deshalb lediglich in Höhe von 31,61 € berücksichtigt werden. Dieses Einkommen sei bereits vom SGB II-Leistungsträger angerechnet worden, so dass eine weitere Anrechnung nicht in Betracht komme.

Gegen das am 30. Juni 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Juli 2009 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den Fall gemischter Bedarfsgemeinschaften enthalte. Zu einer entsprechenden Anwendung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge des SGB II beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bestehe kein Anlass und keine Möglichkeit. § 43 SGB XII gebe bei Bedarfsgemeinschaften die Bedarfsberechnung nach dem SGB XII vor. Folge man der Rechtsauffassung des SG, würden nicht selbst hilfebedürftige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber gemischten Bedarfsgemeinschaften schlechter gestellt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger für den Monat November 2007 ein Nachzahlungsbetrag von mehr als 31,61 € zugesprochen wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Da die Ehefrau des Klägers selbst Sozialleistungen beziehe, verfüge sie nicht über Einkommen, das ihren notwendigen Lebensunterhalt übersteige. Der notwendige Lebensunterhalt eines SGB II-Empfängers werde nach dem SGB II bestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 iVm. § 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Monat November 2007 ohne Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau.

Der Kläger hat sein Begehren zu Recht erstinstanzlich im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG) verfolgt, denn er hat sich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 27. September 2007 und Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewandt und höhere Leistungen begehrt. Nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG über die zunächst ebenfalls streitigen Heizkosten verglichen haben und die Beklagte sich darüber hinaus bereit erklärt hat, ab Dezember 2007 kein überschießendes Einkommen der Ehefrau des Klägers mehr anzurechnen, hat der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf die Gewährung höherer Leistungen für den Monat November 2007 in Höhe von 94,02 € beschränkt. Da lediglich die Beklagte (in Höhe des 31,61 € übersteigenden Betrages) gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG Osnabrück Berufung eingelegt hat, ist der Streitgegenstand im Berufungsverfahren beschränkt auf die Gewährung weiterer Leistungen für den Monat November 2007 in Höhe von 62,41 € (94,02 € abzüglich 31,61 €).

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003, aF) iVm § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2006, aF). Danach erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der bei Stellung des (Folge-) Leistungsantrags am 13. September 2007 68 Jahre alte Kläger ist im streitigen Zeitraum bedürftig gewesen, denn er war nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu bestreiten. Anrechenbares Einkommen der Ehefrau stand ebenfalls nicht zur Verfügung.

Der Bedarf des Klägers hat sich auf 511,37 € belaufen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich gemäß § 42 Nr. 1 bis 3 SGB XII aF nach dem für den Leistungsberechtigen maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII aF und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Dezember 2006 (aF).

Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz betrug, wie die Beklagte in ihren Berechnungen zu Recht annimmt, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII aF iVm der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Niedersachsen vom 12. September 2007 (Nds. GVBl Nr. 28/2007 Seite 451) im Monat November 2007 für nicht getrennt lebende Ehegatten 312,00 €.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers betrugen, nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG insoweit verglichen haben, unstreitig 165,00 € Miete (hälftiger Anteil an der Gesamtmiete von 330,00 €) sowie 34,37 Heizkosten, insgesamt also 199,37 €. Die Heizkosten entsprechen dabei einem Bruttobetrag von 80,00 € monatlich abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung von 5,63 € jeweils für den Kläger und seine Ehefrau (zu den bis zum 31. Dezember 2010 aus den Heizkosten herauszurechnenden Kosten der Warmwasserbereitung und deren Höhe vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, Juris, Rdnr. 25).

Den sich aus den vorstehenden Beträgen für den streitigen Zeitraum ergebenden Bedarf von 511,37 € (Regelsatz 312,00 € zuzüglich Kosten der Unterkunft 165,00 € und Heizung 34,37 €) konnte der Kläger weder mit eigenem Einkommen noch mit Vermögen decken. Einsetzbares Einkommen der Ehefrau des Klägers stand zur teilweisen Bedarfsdeckung ebenfalls nicht zur Verfügung. Grundsätzlich sind neben dem eigenen Einkommen und Vermögen des Klägers nach § 43 Abs. 1 SGB XII aF iVm den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII aF auch Einkommen (§§ 82 ff SGB XII) und - hier nicht vorhandenes - Vermögen (§ 90 SGB XII) des nicht getrennt lebenden Ehegatten, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen.

Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und des von ihm einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs. 1 SGB XII aF (Coseriu in JurisPK-SGB XII § 19 SGB XII Rdnr. 35f; noch deutlicher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Verweisung auf § 27a SGB XII), wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat. Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist dabei mit Hilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen (Coseriu, aaO, Rdnr. 36; Stölting/Greiser, SGB 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09 -), weil die Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in JurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, Rdnr. 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr. 28; zu allem: BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R -, juris, Rdnr. 20).

Der danach zu ermittelnde (sozialhilferechtliche) Bedarf (notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XII aF) der Ehefrau des Klägers für den Monat November 2007 betrug wie beim Kläger 511,37 € (165,00 € Miete, 34,37 € Heizkosten, 312,00 € Regelsatz).

Die Ehefrau des Klägers verfügte nicht über Einkommen, das den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von 511,37 € überstieg und zugunsten des Klägers einzusetzen war.

Das folgt bereits daraus, dass es sich bei den der Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II (in Höhe von tatsächlich 479,89 € anstelle der von der Beklagten zugrundegelegten 507,00 €) entgegen der von der Beklagten in ihren Berechnungen zugrundelegten Annahme nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne des §§ 43 Abs. 1, 82 SGB XII aF handelt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R -, juris, Rdnr. 16). Das Arbeitslosengeld II der Ehefrau des Klägers wurde zu Unrecht als "sonstiges Einkommen" berücksichtigt. Die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II sind in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vielmehr wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln und deshalb nicht zu berücksichtigen. Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht ebenso wie § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor. Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (BSG aaO., Rdnr 16; Schmidt in Juris-PK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rdnr. 45; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09 -). Deshalb kann das an die Ehefrau des Klägers gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden (BSG aaO, Urteil des Senats vom 23. Februar 2012, aaO).

Da das Alg II damit im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gänzlich unberücksichtigt bleibt (BSG aaO, Rdnr. 19), ist noch zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers mit ihrem (übrigen) Einkommen, hier dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ihren eigenen (sozialhilferechtlichen, s.o.) Bedarf decken konnte, und darüber hinaus noch einzusetzendes Einkommen zur Verfügung stand, das dann ggf. den Bedarf des Klägers hätte mindern können (vgl BSG aaO.). Im Rahmen der hier vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das Einkommen der Ehefrau ihrem - oben ermittelten - (fiktiven) sozialhilferechtlichen Bedarf gegenüberzustellen. Nur wenn sich danach ein Überschuss ergäbe, wäre weiter zu prüfen, ob dieser Überschuss bei anderen Personen - hier dem Kläger - bedarfsmindernd zu berücksichtigen wäre (BSG aaO). Das ist nicht der Fall.

Die Ehefrau des Klägers hat in dem maßgeblichen Zeitraum Einkommen in Höhe von 139,51 € erzielt. Dabei handelte es sich zwar um den Lohn für Oktober 2007, auf Grund des Zuflusses im Monat November 2007 ist aber nach dem Zuflussprinzip das Einkommen erst in diesem Monat zu berücksichtigen (vgl Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 82, Rdnr. 20).

Das nach sozialhilferechtlichen Kriterien (§ 82 SGB XII) berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin für den Monat November 2007 betrug 92,46 € (Bruttoeinkommen 139,51 € abzüglich eines Freibetrages von 30 vom Hundert gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII - 41,85 € - sowie einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 5,20 € gemäß § 3 Abs. 5 der auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Bei dem nun vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und Bedarf (BSG, aaO, Rdnr. 23) verbleibt ein (fiktiver) sozialhilferechtlicher Bedarf der Ehefrau des Klägers in Höhe von 418,91 €. Ein ihren Bedarf überschießendes Einkommen stand damit nicht zur Verfügung.

Damit verbleibt es bei dem oben errechneten Gesamtbedarf des Klägers für den Monat November 2007 in Höhe von 511,37 €. Die Beklagte hat in ihrem Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 400,68 € zuzüglich höherer Heizkosten auf Grund des Vergleichs vor dem SG in Höhe von 10,52 €, zusammen 411,20 € bewilligt. Bei einer Differenz von 100,17 € zwischen zustehenden und bewilligten Leistungen musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.

Ohne dass es für den hier zu entscheidenden Fall darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn sich ein den eigenen (fiktiven sozialhilferechtlichen) Bedarf übersteigendes Einkommen des Alg II beziehenden Ehepartners einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ergäbe, der Grundsatz gilt, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass nach der Zielsetzung des SGB II geschontes Einkommen gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen eingesetzt werden muss. Wegen der Außerachtlassung des Alg II als Einkommen (s.o.) wäre diese Konstellation vor allem im Hinblick auf höhere Freibeträge nach § 30 SGB II (seit 1. April 2011: § 11b SGB II) denkbar. Ein nach dem SGB II, nicht aber nach dem SGB XII geschütztes Einkommen kann auch dann nicht ohne Weiteres zur Deckung des Bedarfs des SGB-XII-Leistungsberechtigten herangezogen werden (Urteil des Senats vom 23. Februar 2012, aaO). Besonderheiten des SGB II können dann zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaften aus Partnern, die verschiedenen Leistungssystemen (SGB II/SGB XII) unterfallen, mit reinen Bedarfsgemeinschaften durch Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs. 3 SGB XII - berücksichtigt werden (BSG, aaO, Rdnr. 24, LSG aaO). Deshalb wäre in diesen Fällen letztlich noch ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen ein anderer als in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (BSG, aaO, Rdnr. 24). Anderenfalls würden Sinn und Zweck der Vorschriften des SGB II konterkariert und der dort vorgesehene Schutz ins Leere gehen (LSG aaO.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.

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