LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 - 6 O 2345/12
Fundstelle
openJur 2013, 2953
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.11.2011 in der M. Kletterhalle, für Gegenwart und Zukunft zu erstatten hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.300,- Euro.

Tatbestand

Nach einem Kletterunfall des Klägers streiten die Parteien um Schadensersatzansprüche dem Grunde nach.

Am 17.12.2011 trafen sich die Parteien - beides erfahrene Kletterer - zum gemeinsamen Hallenklettern in der Kletterhalle M. Beim Kläger handelt es sich um einen Medizinstudenten, der sich zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls im 6. Fachsemester befand. Gegen 20.00 kletterte der Kläger eine Route bis kurz vor den Umlenkpunkt (es handelt sich um den höchsten Punkt der Route). Der Beklagte sicherte den Kläger dabei vom Boden aus mittels eines Seils, das durch eine so genannte Tube, Typ ATC XP, verlief. Bei der Tube handelt es sich um ein dynamisches Sicherungsgerät, das dem Sichernden als Kraftverstärker fungiert. Kurz vor dem Umlenkpunkt klippte der Kläger sein Sicherungsseil in zwei gegengleiche Karabiner ein. Als er den letzten Zug zum Umlenkpunkt klettern wollte, um die von ihm gewählte Kletterroute zu beenden, stürzte er ungebremst aus ca. 10 Meter Höhe zu Boden. Hierdurch erlitt der Kläger eine beidseitige Calcaneusfraktur (Fersenbeine) sowie eine Kieferköpfchenprellung links. Er wurde vom 17.11. bis 14.12.2011 stationär im Universitätsklinikum Erlangen behandelt.

Der Kläger behauptet, dass ihn der Beklagte aus Unachtsamkeit nicht abgefangen habe. Der Beklagte sei ihm daher zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet. Nachdem die physiotherapeutische und ärztliche Behandlung noch andauere und er nach wie vor Schmerzen in den Fersen habe sowie die Gefahr von Dauerschäden (v. a. Gefahr einer Arthrose) bestehe, könne er vorliegend prozessual Feststellung der Verpflichtung auf Schadensersatz dem Grunde nach verlangen.

Der Kläger begehrt daher:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeglichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.11.2011 in der M. Kletterhalle für Gegenwart und Zukunft zu erstatten hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet sich gegen den begehrten Feststellungsantrag. Dieser sei unzulässig, da eine Bezifferung des Schadens bereits möglich sei. Der Unfall sei letztlich durch den Kläger verschuldet, da sich dieser bewusst auf die Sicherung mittels einer Tube eingelassen habe, wohlwissend, dass es andere wesentlich bessere Sicherungsgeräte gebe. Der Beklagte habe nichts falsch gemacht.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird umfassend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Geophysiker Dieter Stopper. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2012 (Bl. 29 - 31 d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Eine Feststellungsklage ist bereits dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW 1996, 2725, 2726). Der Kläger hat insofern ein Wahlrecht, ob er in einem solchen Fall den bereits bezifferbaren Teil seines Anspruchs durch Leistungsklage geltend und einen ergänzenden Feststellungsantrag stellt oder stattdessen den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend macht (Bacher in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 39. Kapitel, Rdnr. 23). Nachdem sich der Unfall erst am 07.12.2011 zugetragen hat, geht das Gericht aufgrund der durch Arztbericht belegten schweren Verletzungen der Fersenbeine, die einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten, jedenfalls davon aus, dass die Schadensentwicklung bei Klageerhebung am 22.03.2012 noch nicht abgeschlossen war. Es ist anerkannt, dass der Kläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits nicht zur Leistungsklage überzugehen braucht, selbst wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden bezifferbar wird (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 256, Rn. 55 m.w.N.).

2.

Die Klage ist auch im vollen Umfange begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des Unfallereignisses vom 07.12.2011 aufgrund §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.

a.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt verabredungsgemäß dafür verantwortlich war, den Kläger bei dessen Kletterroute vom Boden aus zu sichern. Er übernahm damit eine Garantenstellung aufgrund einer tatsächlichen Übernahme von Schutzpflichten. Zwischen Kläger und Beklagten wurde dabei eine Gefahrengemeinschaft begründet (vgl. hierzu Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rdnr. 253; Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rdnr. H 10 m.w.N.). Aufgrund der Garantenpflicht hatte der Beklagten den Kläger vor dem Abstürzen zu bewahren.

b.

Der Kläger erlitt eine beidseitige Calcaneusfraktur sowie eine Kieferköpfchenprellung links. Ursächlich für diese Rechtsgutverletzung war unstreitig die zumindest zum Zeitpunkt des Sturzes fehlende Sicherung seitens des hierfür verantwortlichen Beklagten.

c.

Die Rechtsgutverletzung des Klägers wurde durch den Beklagten grob fahrlässig verursacht.

Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Palandt-Gräneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 277 Rdnr. 5).

Grundsätzlich trägt der Geschädigte als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rdnr. 323). Vorliegend trat jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ein. Höchstrichterlich ist anerkannt, dass die Möglichkeit des Nachweises von den subjektiven Voraussetzungen erheblich abhängt, inwieweit der Geschädigte den objektiven Geschehensablauf in seinen Einzelheiten überhaupt aufklären kann (BGH NJW 1969, 269, 274). So kann bei typischen Geschehensabläufen am äußeren Hergang der Schadensentstehung auf eine Sorgfaltspflichtverstoß geschlossen werden (Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., Rdnr. 325). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte und von der Literatur weitestgehend geteilte Ansatz muss auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen: Dem Beklagten fiel zum fraglichen Zeitpunkt die Aufgabe zu, den Kläger mittels eines Seils unter Zuhilfenahme des Sicherungsgerätes Tube vor einem Absturz zu bewahren. Der Absturz des Klägers wurde unstreitig durch eine im fraglichen Zeitpunkt unterlassene Sicherung des Klägers seitens des Beklagten verursacht. Dieser äußere Ursachenzusammenhang indiziert eine Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten. Dem Kläger, der zum Zeitpunkt des Absturzes logischerweise nicht bemerken konnte, wieso ihn der Beklagte nicht sicherte, ist es praktisch nicht möglich, Feststellungen zum Verschulden des Beklagten zu treffen.

Mangels Beweisangebots des Beklagten geht das Gericht daher von dessen Verschulden aus. Nachdem sich der Kläger zum Zeitpunkt des Absturzes in besonders gefährlicher Höhe befand, ist der Pflichtverstoß des Beklagten als gravierend zu bezeichnen. Eine grobe Fahrlässigkeit ist daher gegeben.

d.

Ein Mitverschulden seitens des Klägers ist nicht anzunehmen.

Der Kläger kletterte in der Kletterhalle eine Route bis zu einer Höhe von ca. 10 m. Dabei wurde er durch den Beklagten vom Boden aus gesichert. Zur Sicherung diente dem Beklagten dabei eine sog. Tube. Aufgrund der widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Angaben des Sachverständigen Dipl.-Geophysiker Stopper geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Tube um ein dynamisches Sicherungsgerät handelt. Die Funktionsweise der Tube beruht auf Reibungskräften. Konkret funktioniert sie so, dass das Seil durch vorgesehene Metallösen des Geräts gezogen wird und dadurch dem Sichernden ermöglicht, den Kletterer mit einem Kraftaufwand von nur etwa einem Zehntel (1/10) gegenüber dem normal erforderlichen Aufwand zu halten. Die Tube ist sowohl für das sog. Toprope-Klettern als auch das Vorstiegsklettern geeignet. Kennzeichen des Toprope-Kletterns ist, dass das Seil über den höchsten Punkt der Kletterwand verläuft und den Kletterer somit ständig potentiell sichert. In dieser Situation besteht grundsätzlich keine freie Fallgefahr, da immer eine direkte Seilverbindung zwischen Kletterer und Sichernden über den höchsten Punkt besteht. Beim Vorstiegsklettern ist das Seil hingegen nicht am höchsten Punkt der Kletterwand eingehängt. Vielmehr klettert der Kletterer von unten los und hängt das Seil immer in sog. Zwischensicherungen, die an der Kletterwand in den Kletterhallen bereits vorhanden sind. Hier besteht eine Sturzgefahr, da der Kletterer die doppelte Entfernung zum letzten Sicherungspunkt fallen kann.

Vorliegend befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Falls unstreitig in einer Toprope-Klettersituation, da er kurz zuvor sein Sicherungsseil in die Karabiner am Umlenkpunkt eingeklippt hatte.

Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass es bessere Sicherungsgeräte als die Tube gibt. So genannte „halbautomatische" Sicherungsgeräte funktionieren handkraftunabhängig, sodass sie blockieren, selbst wenn der Kletterer nur mit der geringsten Kraft festgehalten wird.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei der Tube um ein minderwertiges oder gar riskantes Sicherungsgerät handelt. Das Gericht folgt vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der auch die Tube als sicher bezeichnete. Der Sachverständige stützte sein Urteil insbesondere auf die Unfallzahlen. In der Kletterhalle in Thalkirchen bei München, bei welcher es sich um die größte Kletterhalle der Welt handele, verzeichne man bis zu 1.000 Eintritte pro Tag. Die Mehrheit der Kletterer verwende dabei die Tube. Im Jahr habe es nur etwa zwei bis drei Dutzend Unfälle gegeben.

Auch wenn im vorliegenden Fall der konkrete Unfall womöglich durch Verwendung eines halbautomatischen Sicherungsgerätes verhindert worden wäre, kann dem Kläger kein Mitverschulden durch Verwendung der Tube aufgebürdet werden. Wie der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar im Beweistermin vorführte, ist die Bedienung der Tube unkompliziert und kann gerade bei einem erfahrenen Kletterer - wie vorliegend - vorausgesetzt werden.

e.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen einer beschränkten Haftung im Rahmen von Sportveranstaltungen berufen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf das Wandklettern nicht anzuwenden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen 7 U 207/02).

f.

Danach hat der der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von materiellen und immateriellen Schäden gem. §§ 249 ff. BGB. Zu ersetzen ist grds. das negative Interesse, d.h. der Kläger ist so zu stellen wie er ohne den Unfall stünde (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 17).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war festzusetzen auf 8.300,-- Euro. Vorgerichtlich hat die Klagepartei einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht in Höhe von 10.000,- Euro. Nachdem es sich vorliegend um eine Feststellungsklage handelt, ist ein pauschaler Abzug von 20 % dieses Betrages vorzunehmen (vgl. Zöller-Hergeth, ZPO, 22. Aufl. 2012, § 3 Rdnr. 16, Stichwort: „Feststellungsklagen" m.w.N.).