VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012 - 13 K 7393/11
Fundstelle
openJur 2013, 2878
  • Rkr:

Kann die Dienstunfähigkeit eines Beamten nicht hinreichend sicher festgestellt werden, weil dieser unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgibt, geht diese diese Unaufklärbarkeit nach dem in § 444 Zivilprozessordnung zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu den Folgen einer Beweisvereitelung, der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, zu seinen Lasten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 16. November 2011, der dem Kläger mit Schreiben des Finanzamtes für H L vom 30. November 2011 übersandt worden ist, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides sind § 26 Abs. 1 BeamtStG und §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland war nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums für die Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers zuständig. Die nach § 34 Abs. 1 LBG vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Mai 2011 erfolgt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil RD X und StA L1 am 3. Februar 2010 die Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E aufgesucht und mit ihr über die beabsichtigte Nachuntersuchung des Klägers gesprochen haben. § 33 Abs. 1 LBG NRW schreibt lediglich vor, dass bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Beamten dieser verpflichtet ist, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Nähere Vorgaben zu dem diesbezüglichen Verfahren enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere findet sich kein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Beschäftigten der Dienststelle des betroffenen Beamten und dem Amtsarzt/der Amtsärztin. Ein derartiges Verbot ist auch anderweitig nicht gesetzlich geregelt. Ob RD X und StA L1 im Auftrag des Vorstehers des Finanzamtes das Gespräch mit der Amtsärztin gesucht haben, ist daher insoweit unerheblich.

Der Kläger kann im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in dem Gespräch von RD X und StA L1 mit der Amtsärztin am 3. Februar 2010 und in dem schriftlichen Nachuntersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 verschiedene unzutreffende Angaben gemacht worden seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides führen. Unzutreffende Angaben im Rahmen eines Untersuchungsauftrags nach § 33 LBG NRW führen nicht als solche bereits zur formellen Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheids. Sie stellen allenfalls die Verwertbarkeit des entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens in Frage, wenn dieses sich auf diese unzutreffenden Angaben gestützt hat. Die Frage der Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens aber betrifft die Frage des Nachweises der Dienstunfähigkeit des Beamten und damit die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Ebenso wenig ist der angegriffene Bescheid deshalb formell rechtswidrig, weil zwischen dem Eingang des Wiedereingliederungsantrags des Klägers vom 12. Januar 2010 bei dem Finanzamt und dem Untersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 mehr als ein Monat vergangen ist. Eine gesetzliche Fristvorgabe für die Bearbeitungsdauer besteht insoweit nicht. Dass sich die genannte Zeitspanne auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Sonstige etwaige formelle Fehler sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.

Dass der angegriffene Bescheid materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), vermag das Gericht nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheids vom 16. November 2011 in diesem Sinne dienstunfähig war, kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Für eine Dienstunfähigkeit des Klägers spricht zwar, dass die zuständige Amtsärztin nach Hinzuziehung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 und ergänzend in ihren Stellungnahmen vom 13. April 2011 und 10. November 2011 in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei dem Kläger eine Dienstfähigkeit nicht besteht und mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Andererseits hat der den Kläger behandelnde Arzt T, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2011, die Dienstfähigkeit des Klägers bejaht. Vor diesem Hintergrund wäre durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Gesundheitsamtes und in die Unterlagen der hinzugezogenen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu klären gewesen, ob die von diesen zugrundegelegten Erkenntnisse über die in der Vergangenheit in den Jahren 2005 bis 2009 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei dem Kläger eine hinreichend tragfähige Grundlage für deren Einschätzungen darstellten. Gegebenenfalls wären Frau C und Frau G hierzu auch ergänzend zu befragen gewesen. Darüber hinaus hätte auch die Frage, auf welche tatsächlichen Angaben der Bediensteten des Finanzamtes, namentlich von RD X und StA L1, sich die Amtsärztin und Frau C letztlich gestützt haben, weiterer Aufklärung durch die Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge und gegebenenfalls die Befragung von Frau G und Frau C bedurft. Schließlich wäre ggfs. der Sachverhalt durch die Einholung ergänzender Informationen von T, namentlich zu dessen Erkenntnissen über die vorangegangenen Behandlungen des Klägers, oder von den übrigen Ärztinnen und Ärzten, die in der Vergangenheit bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert haben, weiter aufzuklären gewesen.

An dieser von dem Gericht für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts war es jedoch gehindert, weil der Kläger trotz der Aufforderungen vom 23. Februar 2012 und 23. Juli 2012 keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass er die Ärzte, die ihn untersucht und/oder behandelt haben, von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbindet. Zudem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst nicht erschienen und ist sein Prozessbevollmächtigter auf die Folgen der Nichterteilung der Schweigepflichtentbindungserklärung hingewiesen worden. Mangels Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers war das Gericht nicht befugt, die oben genannten Unterlagen bei Frau C und bei dem Gesundheitsamt der Stadt E anzufordern und T oder andere Ärzte um ergänzende Auskünfte zu der Erkrankung des Klägers zu bitten. Auch eine Vernehmung von Frau G und/oder Frau C als sachverständige Zeuginnen kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Dass hiernach die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, geht zu seinen Lasten. Zwar trägt grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für die bestehende Dienstunfähigkeit, weil es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid handelt. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass die Unaufklärbarkeit der Frage der Dienstunfähigkeit, wie oben ausgeführt, daraus resultiert, dass der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat. Da eine solche Erklärung eine höchstpersönliche Mitwirkungshandlung des Betroffenen darstellt, können weder das Gericht noch die Behörde diese ersetzen. Schon wegen der § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Heranziehung der Verfahrensbeteiligten und deren daraus resultierender Mitwirkungsobliegenheit,

vgl. hierzu Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 86 Rdn. 60 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl., § 86 Rdn. 11 ff. m.w.N.,

oblag es daher dem Kläger, eine solche Erklärung abzugeben. Objektive Gründe, warum es ihm ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen sein sollte, eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen.

Ist die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in der streitentscheidenden Frage danach auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführen, geht diese Unaufklärbarkeit nach dem in § 444 Zivilprozessordnung zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu den Folgen einer Beweisvereitelung, der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet,

- vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2010 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 6 f.; ebenso zu den Folgen einer verweigerten amtsärztlichen Untersuchung Beschluss vom 21. Februar 2002 - 6 A 4385/01 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdn. 17, jeweils m.w.N. -

zu Lasten des Klägers. Mithin kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Dienstunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei. Ebenso wenig kann er mit Erfolg geltend machen, dass bei ihm eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG bestehe. Schließlich kann aus denselben Gründen auch nicht festgestellt werden, dass die Zurruhesetzung rechtswidrig ist, weil dem Kläger nach § 26 Abs. 3 BeamtStG eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könnte oder weil eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG bestünde.

Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.