VG Augsburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Au 6 E 12.30377
Fundstelle
openJur 2013, 2848
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich vorbeugend gegen seine Abschiebung nach Italien.

Er war am 6. Juli 2012 unerlaubt nach Deutschland eingereist und ließ durch seine (damalige) Bevollmächtigte am 18. Juli 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellen. Bereits am 11. Juli 2012 hatte das Bundesamt, nachdem ein EURODAC-Treffer erzielt worden war, ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 erteilten die italienischen Behörden ihr Einverständnis zur Übernahme. Das Bundesamt teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mit, dass seine Überstellung nach Italien veranlasst werde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 teilte das Bundesamt der (damaligen) Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass Italien der Übernahme und der Behandlung des Asylantrags zugestimmt habe. Aus diesem Grund werde der Asylantrag durch das Bundesamt nicht in Behandlung genommen.

Gegen die für den 6. August 2012 geplante Luftabschiebung des Antragstellers erhob dieser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Abschiebung wurde daraufhin ausgesetzt, das Eilverfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt (VG München vom 7.8.2012 Az. M 22 E 12.30572). Am 2. August 2012 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung bis spätestens 19. Januar 2013 erfolge. Am 10. Oktober 2012 fand eine Anhörung des Antragstellers gemäß § 25 AsylVfG in ... statt.

Mit Bescheid vom 5. November 2012 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die italienischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach der Dublin-II-Verordnung erklärt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten ist eine Zustellung dieses Bescheids an den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht ersichtlich.

Am 30. November 2012 erhob der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen oder, soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Außerdem gebe es in Italien keine Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge, die humanitären Grundsätzen gerecht würden. Der Antragsteller müsse die Abschiebung nach Syrien befürchten. Mittlerweile habe die Antragsgegnerin durch die Behandlung des Asylantrags deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei wegen besonderer Eilbedürftigkeit geboten, weil die Zurückschiebung des Antragstellers für den 7. Januar 2013 vorgesehen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig.

a) Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Vorliegend befürchtet der Antragsteller eine Rücküberstellung nach Italien als nach § 27 a AsylVfG zuständigem Staat. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Juli 2012 dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (VO Dublin II) zugestimmt. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe in Italien gar keinen Asylantrag gestellt, ist nicht glaubhaft. Zum einen wurde beim Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank ein Treffer der Kategorie 1 erzielt, der darauf hindeutet, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Als Datum des Antrags ist der 28. Juni 2012 genannt. Zum anderen haben die italienischen Behörden die Übernahme im Hinblick auf ihre Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c VO Dublin II zugesichert. Nach dieser Regelung ist der Mitgliedsstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Damit setzt Art. 16 Abs. 1 Buchst. c VO Dublin II notwendig voraus, dass im aufnahmebereiten Mitgliedsstaat ein Asylantrag gestellt wurde, der zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet.

Der Regelung des § 34 a AsylVfG liegt die Konzeption zugrunde, dass Rechtsschutz gegen eine Überstellung im sog. „Dublin-II-Verfahren“ nur in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann. Denn in den „Dublin-II-Staaten“ ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist und dem Asylsuchenden daher dort keine politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 49 ff.). § 34 a Abs. 2 AsylVfG setzt die Rechtsschutzeinschränkung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG insoweit um, als er den Vollzug der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ungeachtet der Anfechtung des Überstellungsbescheides in einem Hauptsacheverfahren sofort vollziehbar zulässt und insoweit vorläufigen Rechtsschutz vollständig ausschließt (vgl. zum ganzen VG Neustadt vom 16.2.2010 Az. 1 L 136/10.NW <juris>; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, RdNr. 8 zu § 34 a AsylVfG).

b) Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist vorliegend nicht geboten.

An die Darlegung eines Ausnahmefalles des Konzeptes normativer Vergewisserung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 <juris> RdNrn. 179 ff.; ausführlich z.B. auch VG Berlin vom 11.4.2011 Az. 23 L 84.11 A <juris> RdNrn. 6 ff.). Dass die Voraussetzungen hierfür angesichts der Verhältnisse in Italien vorliegen, kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen.

aa) Nachdem es sich bei Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG handelt, ist davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Trotz der Schwierigkeiten in Italien im Hinblick auf die überlastete Aufnahmekapazität besteht kein Anlass zur Annahme, Italien sei kein sicherer Drittstaat mehr oder gewähre dem Antragsteller keinen Schutz nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechtsrechts. Das Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Mindeststandards des Europäischen Flüchtlingsschutzes in Italien eingehalten werden. Dies beruht maßgeblich darauf, dass Organisationen wie UNHCR und IOM die Lage in Italien beobachten und dort vor Ort sind. Auch die möglicherweise vorliegenden Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, das Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, zumal diese sicherlich nicht zu verharmlosenden Probleme nicht unmittelbar den Zugang zum Asylsystem an sich betreffen. Auch aus anderen in der Kürze der Zeit zugänglichen Quellen (vgl. etwa Bericht von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“, abrufbar unter www.proasyl.de) kann zumindest gefolgert werden, dass bei Rückführungen nach Italien im Rahmen des „Dublin-II-Abkommens“ am Flughafen in Rom eine Aufnahme der Asylbewerber möglich ist. Auch ist zwischen der Situation von Flüchtlingen, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangen und solchen, die unter behördlicher Aufsicht nach Italien überstellt werden, zu differenzieren (so auch VG Düsseldorf vom 7.1.2011 Az 21 L 2285/10.A <juris> RdNr. 32). So ist dem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht ( http://www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/upload/pdf divers/ berichte/bericht-dublinII-italien.pdf) zu entnehmen, dass „Dublin-II-Rückkehrer“ betreffend der Vergabe von Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt werden. Im Regelfall werden Asylsuchende, die zurückgeführt werden, am Flughafen von der Polizei in Empfang genommen. Die entsprechende Rechtsprechung zum Drittstaat Griechenland ist auf Italien jedenfalls nicht pauschal übertragbar, weil die Ausgangssituation nicht vergleichbar ist (vgl. VG Ansbach vom 26.1.2011 Az. AN 9 E 10.3522 <juris> RdNr. 28).

bb) Auch ein sonstiger, in verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG zu berücksichtigender Sonderfall ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, sonstige Ausnahmesituationen, aber auch, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen könnte. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14. Mai 1996 BVerfGE 94, 49 ff.; VG Augsburg vom 23.11.2010 Az. Au 7 E 10.30603 <juris> RdNr. 17). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Italien von vorgenannten oder vergleichbaren Maßnahmen bzw. Gefahren bedroht wäre, sind weder hinreichend konkret vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Zweifel daran, dass dem Antragsteller als alleinstehenden jungen Mann die Durchführung seines Asylverfahrens in Italien möglich sein wird. Auch wenn dies möglicherweise mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung verbunden sein kann, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller darüber hinaus in Italien ein erheblicher Schaden im oben beschriebenen Sinne droht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne ordnungsgemäße Durchführung seines Asylverfahrens umgehend nach Syrien zurückgeschoben werde, ergeben sich nach der Auskunftslage nicht.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht in der Lage, sich über die grundsätzlich bindende Vorgabe des § 34 a Abs. 2 AsylVfG hinwegzusetzen.

2. Unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit ist der Antrag jedenfalls aber unbegründet.

a) Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

b) Gemessen daran war der Antrag abzulehnen, denn es fehlt am Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Abschiebung ein Recht des Antragstellers beeinträchtigt oder vereitelt würde.

aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.

Von einem Selbsteintritt der Bundesrepublik i.S. des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II ist nicht auszugehen. Die Anhörung des Antragstellers am 10. Oktober 2012 zu seinem Asylbegehren bringt nicht zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland den Entschluss gefasst habe, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit“ in eigener Verantwortung durchzuführen.

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II kann jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Prüfen in diesem Sinne meint gem. Art. 2 Buchst. e VO Dublin II die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge unter Einschluss der Entscheidung. Diese „Souveränitätsklausel“ baut auf einer Ermessensentscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaats auf. In der Entscheidung muss deshalb zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art. 5 ff. VO Dublin II in eigener Verantwortung durchgeführt werden soll (so BayVGH vom 3.3.2010 Az. 15 ZB 10.30005 <juris> RdNr. 3). Ob eine Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht bereits hinreichend zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend kommt es dabei auf alle die Anhörung begleitenden Umstände an, wobei das Verhalten des Bundesamts nicht aus dem Horizont des Asylbewerbers heraus zu beurteilen ist (BayVGH vom 3.3.2010 a.a.O. RdNr. 4). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens kommt vorliegend durch die Anhörung des Antragstellers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen wollte.

Nachdem der Abgleich der Fingerabdrücke zu einem Treffer bei EURODAC geführt hatte und Italien der Übernahme zugestimmt hatte, war ein Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ausdrücklich abgelehnt worden. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am gleichen Tag per Telefax zugestellt. Die Ablehnung des Selbsteintritts ist ein Verwaltungsakt (vgl. hierzu auch VG Trier vom 30.5.2012 Az. 5 K 967/11.TR <juris> RdNr. 30 f.). Für eine Rücknahme oder einen Widerruf dieses Verwaltungsakts ist aus den Akten nichts ersichtlich. Die Anhörung des Antragstellers hatte die Frage des Selbsteintritts und eine mögliche Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2012 nicht zum Gegenstand und kann deshalb auch nicht als konkludente Aufhebung dieses Bescheids angesehen werden. Im weiteren Verlauf hatte das Bundesamt die Vorbereitung der Abschiebung des Antragstellers konsequent betrieben. So war zunächst die Luftabschiebung für den 6. August 2012 koordiniert worden. Nachdem diese Abschiebung scheiterte, teilte das Bundesamt der Bundespolizei am Flughafen ... sowie den italienischen Behörden am 2. August 2012 mit, dass die Überstellung des Antragstellers bis spätestens 19. Januar 2013 erfolgen solle. Am 5. November 2012 wurde die zuständige Ausländerbehörde um Vorbereitung der Luftabschiebung nach Italien bis spätestens 19. Januar 2013 gebeten. Auch wenn beim Antragsteller mit seiner Anhörung zu seinem Asylantrag der Eindruck erweckt worden sein sollte, die Bundesrepublik Deutschland mache von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, spricht doch nach der Gesamtschau der Umstände alles dafür, dass der Anhörung des Antragsteller möglicherweise eine fehlerhafte Kommunikation der verschiedenen Außenstellen des Bundesamtes zugrunde lag. Eine zweifelsfreie Entscheidung für einen Selbsteintritt ergibt sich daraus jedoch nicht, vielmehr spricht alles dafür, dass an der am 25. Juli 2012 getroffenen Entscheidung, vom Selbsteintritt nicht Gebrauch machen zu wollen, festgehalten werden sollte.

bb) Auch sonstige Rechte des Antragstellers, die durch die Rücküberstellung beeinträchtigt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Antragsteller ist volljährig und alleinstehend, gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er nicht geltend gemacht. Nachweise über eine fehlende Reisefähigkeit des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm auch in Italien möglich sein wird, sein Asylverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, ohne in existenzielle Not zu geraten. Allein der Umstand, dass der Bruder des Antragstellers in Deutschland lebt, steht einer Rücküberstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen, der Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG oder des Art. 8 EMRK werden dadurch nicht berührt.

3. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).