AG Nordhorn, Urteil vom 29.10.2012 - 3 C 743/12
Fundstelle
openJur 2013, 2767
  • Rkr:
Tenor

1.) Das Versäumnisurteil vom 23.08.2012 in dem Verfahren 3 C 743/12 bleibt aufrechterhalten.

2.) Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) aus dem Energielieferungsvertrag mit der Firma T... Marketing GmbH wegen der Energiebelieferung für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 24.03.2011 keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 206,90 €.

Die Klägerin hat bereits die von ihr vorgetragene und von der beklagten Partei In zulässigerweise bestrittene wirksame Vertragsübernahme durch die T... Energy GmbH nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine solche von der Rechtsordnung als Ausprägung der Privatautonomie als zulässig erachtete Vertragsübernahme setzt ein Vertragsschluss hierüber sowie die Zustimmung aller Beteiligten voraus (Palandt/Grüneberg BGB 69. Auflage 2010 § 398 Rdn. 42). Die erforderliche Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme durch die T... Energy ist durch die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. Die von der beklagten Partei in den Rechtsstreit eingeführte Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der T... Marketing GmbH unter Punkt 11.2 erfasst allein die Übertragung von Forderungen aus dem Gaslieferungsvertrag an die T... Services GmbH, nicht jedoch die Von dem Vertragspartner - dem Kunden - erklärte Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die T... Energy GmbH, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird.

Unabhängig davon ist von der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingung allein die Erklärung des Einverständnisses zu der Übertragung von Forderungen aus dem Gaslieferungsvertrag erfasst, nicht jedoch die Vertragsübernahme. Eine Zustimmung des Beklagten zu der mit dem Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Belieferungsverträgen vom 07.10.2009 erfolgten Vertragsübernahme ist dagegen nicht hinreichend dargelegt worden.

Auch wenn eine wirksame vertragliche Übernahme durch die Fa. T... Energy GmbH erfolgt sein sollte, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der wirksamen Abtretung der Forderungen aus dem Energielieferungsvertrag von der Fa. T... Energy GmbH an die Klägerin. Der hierfür vorgelegte Factoringvertrag vom 01.01.2009 ist insoweit nicht ausreichend, denn dieser regelt tür die hier maßgebliche Vorausabtretung zukünftiger Forderungen lediglich die einzuhaltenden Rahmenbedingungen, wenn dieser unter Ziff. 4 ("Vorausabtretung") festgelegt, eine Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Kunden werde unter der Bedingung erfolgen, dass darüber ein Kaufvertrag nach den Bestimmungen dieses Factoringvertrages zu Stande kommt. Die unter den Ziffern 1-3 näher dargelegten Abläufe des Abschlusses eines solchen Kaufvertrages über die Forderungen gegenüber den Kunden wurden von der Klägerin jedoch nicht näher dargelegt.

Es kam daher auf die recntüche Beurteilung der Wirksamkeit der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommenen Abtretung der Forderung nicht an, da eine hinreichend substantiierte Darlegung der Vertragsübernahme sowie des nachfolgenden Forderungsübergangs nicht erfolgt ist.

Die Klägerin hat daher gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) aus dem Energielieferungsvertrag mit der Firma T... Marketing GmbH wegen der Energiebelieferung für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 24.03.2011 keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 206.90€.

In Ermangelung einer Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die darüber hinaus eingeforderten Nebenforderungen erfolgreich geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.