VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94
Fundstelle
openJur 2013, 10124
  • Rkr:

1. Bei der Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" nach Nr 5.3 der Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL) vom 8.9.1989 (GABl S 1033) ist die Quantität der Arbeitsleistung stets auch ins Verhältnis zu setzen mit der Art der zu erbringenden Arbeit, der Schwierigkeit der Fälle uä; damit liegt der Beurteilung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde, das einer gerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1.4.1993.

Der 1950 geborene Kläger wurde am 1.9.1967 als Finanzschüler zu einem Praktikum für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung zugelassen. Mit Wirkung vom 1.9.1969 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Am 3.12.1973 wurde er als Steuerinspektor zur Anstellung Beamter auf Probe. Am 21.3.1975 wurde er zum Steuerinspektor, am 30.11.1977 zum Obersteuerinspektor und am 23.2.1979 zum Steueramtmann ernannt. Am 19.10.1977 war ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden.

Die Regelbeurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag 1.4.1993 umfaßt den Zeitraum vom 1.4.1990 bis 31.3.1993. In dieser Zeit war der Kläger als Sachbearbeiter eines Stammbezirks beim Finanzamt B. tätig. Bei den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde die "Arbeitsmenge" mit 5,0 Punkten, die "Arbeitsweise" mit 5,5 Punkten und die "Arbeitsgüte" mit 5,0 Punkten bewertet. Das Gesamturteil der Endbeurteilung lautete 5,0 Punkte. Die vom Endbeurteiler am 20.8.1993 unterzeichnete Beurteilung wurde dem Kläger am 8.9.1993 durch Übergabe bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 9.9.1993 beantragte der Kläger, diese Beurteilung zu ändern. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, als Sachbearbeiter eines Stammbezirks habe er in der Statistik seit Jahren wesentlich über dem Amtsdurchschnitt gelegen. Obwohl er 1992 wegen eines Kuraufenthalts 30 Tage und als Schöffe 10 Tage zusätzlich nicht im Dienst gewesen sei, habe die Abwesenheit nur eine geringfügige und kurzfristige Positionsveränderung in der Statistik zur Folge gehabt. Durch Bescheid vom 15.11.1993 lehnte die Oberfinanzdirektion K. den Antrag auf Änderung der Beurteilung ab, da die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers zutreffend bewertet worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 8.12.1993 Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf hinwies, daß seine Leistungen mindestens denen einer Kollegin entsprächen, obwohl diese Ausfalltage in diesem Umfang nicht zu überbrücken gehabt habe. Im Vergleich mit dieser Kollegin zeige seine Beurteilung objektiv ein Defizit von 0,5 Punkten auf.

Mit Bescheid vom 25.2.1994 wies die Oberfinanzdirektion K. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es treffe zu, daß bezüglich der vom Kläger zu veranlagenden Steuerfälle seine quantitativen prozentualen Arbeitsergebnisse im Beurteilungszeitraum in unterschiedlicher Bandbreite über den durchschnittlichen entsprechenden Leistungsergebnissen der Stammbezirke im Finanzamt B. gelegen hätten. Allerdings entspreche die Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" mit 5,0 Punkten diesem Sachverhalt. Damit sei dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise bescheinigt worden, daß er im mittleren Beurteilungsrahmen im oberen Bereich liege. Dabei sei bei der isolierten Wertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" zu berücksichtigen gewesen, daß die Quantität der Arbeitsleistung nicht nur aufgrund der reinen statistischen Jahresergebnisse beurteilt werden könne. Auch die Bewertung der qualitativen Arbeitsergebnisse des Klägers sei nicht zu beanstanden. Die - wie der Kläger ausführe - gewissenhafte Erledigung der ihm übertragenen Dienstaufgaben, die Bearbeitung schwieriger Fälle in angemessener Zeit und die Tatsache, daß es durch seine unmittelbaren Vorgesetzten zu keinen nennenswerten Beanstandungen seiner Arbeit gekommen sei, sei mit der Vergabe von 5,5 Punkten beim Leistungsmerkmal "Arbeitsweise" und mit 5,0 Punkten beim Leistungsmerkmal "Arbeitsgüte" sowie mit 5,0 Punkten im Gesamturteil zutreffend bewertet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbestätigung am 28.2.1994 ausgehändigt.

Am 24.3.1994 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion K. vom 15.11.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.1994 zu verpflichten, über seinen Abänderungsantrag vom 9.9.1993 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er wende sich insbesondere dagegen, daß die von ihm bewältigte Arbeitsmenge lediglich mit 5,0 Punkten bewertet worden sei, obwohl er im Jahr 1992 wegen eines Kuraufenthalts 30 Tage und als Schöffe beim Landgericht K. ca. 10 Tage nicht im Dienst gewesen sei, ohne daß sich dies auf die bewältigten Fallzahlen ausgewirkt habe. Nach der Statistik des Finanzamts B. habe seine Erledigungsquote für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 durchweg über dem Amtsdurchschnitt gelegen. Andererseits seien im Bereich der Oberfinanzdirektion K. 1993 86,4 % der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 besser beurteilt worden als er. Vor diesem Hintergrund werde beanstandet, daß seine unmittelbar vergleichbaren Kollegen besser beurteilt worden seien, obwohl er eine bessere Erledigungsquote aufzuweisen habe. Gründe für die unterschiedliche Bewertung seien bisher nicht genannt worden.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt: Die Bewertung der Arbeitsmenge könne nicht nur nach den statistischen Jahresergebnissen beurteilt werden. Ohne- dies mache die Veranlagungstätigkeit nur einen Teil der in den Stammbezirken anfallenden Arbeiten aus. Abgesehen davon bleibe das Finanzamt B. in der Veranlagungsstatistik hinter dem Oberfinanzdirektionsdurchschnitt zurück. Der Kläger vergleiche sich nur mit zwei Kollegen seiner Besoldungsgruppe im Finanzamt B.. Er müsse sich aber nicht nur mit den übrigen Amtsfrauen und Amtmännern des Finanzamts B., sondern mit dem gesamten OFD-Bezirk messen lassen. Seine Leistungen seien vom Vorbeurteiler im Vergleich zu den anderen Steueramtmännern und Steueramtfrauen des Finanzamts B., vom Endbeurteiler im Vergleich zu den anderen Steueramtmännern und Steueramtfrauen des gesamten OFD-Bezirks rechtsfehlerfrei beurteilt worden.

Mit Urteil vom 22.7.1994 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch darauf, daß der Dienstherr seine Bewertung der vom Kläger im Beurteilungszeitraum 1.4.1990 bis 31.3.1993 bewältigten Arbeitsmenge einsichtig und nachvollziehbar begründe. Sollte dem Dienstherrn dies auf dem Hintergrund der vom Kläger angeführten Zahlen nicht möglich sein, so stehe dem Kläger ein Anspruch auf Neubeurteilung des Einzelmerkmals "Arbeitsmenge" und daraus folgend auf erneute Bildung des Gesamturteils bezüglich seiner erbrachten dienstlichen Leistungen zu. Der Kläger habe in bezug auf die zwei mit ihm vergleichbaren Kolleginnen seines Amtes unwidersprochen vorgetragen, im Beurteilungszeitraum auf die eindeutig höchsten Erledigungszahlen verweisen zu können. Die mit ihm in der Arbeitsmenge gleichbewertete Beamtin habe eine im Durchschnitt der drei Jahre um 8,8 % niedrigere Quote, die um 0,5 Punkte höher bewertete Beamtin eine um 3,8 % niedrigere Quote. Der Kläger trage dazu - für das Gericht schlüssig - vor, die Arbeitsmenge könne nur anhand der Erledigungsstatistik vergleichbarer Dienstposten bewertet werden. Dem könne der Beklagte hier nicht entgegenhalten, die Veranlagungstätigkeit mache nur einen Teil der in den Stammbezirken anfallenden Arbeit aus, wenn er gleichzeitig die Antwort schuldig bleibe, welche darüber hinaus angewiesenen Aufgaben dies seien und in welchem Umfang die beiden hier zum Vergleich zutreffend herangezogenen Kolleginnen des Klägers bei diesen zusätzlichen Tätigkeiten größere Arbeitsmengen bewältigt hätten. Es sei deshalb im vorliegenden Fall nicht plausibel und nachvollziehbar, daß die Arbeitsmenge des Klägers im Beurteilungszeitraum (nur) mit 5,0 Punkten bewertet worden sei, zumal vom Beklagten nicht vorgetragen worden sei, die angesprochenen Kolleginnen seien in diesem Punkt fehlerhaft, nämlich im Vergleich mit den übrigen 24 Beamten und Beamtinnen des Amtes in der Besoldungsgruppe A 11 zu positiv bewertet worden. Gleiches gelte für die Argumentation des Beklagten, der Endbeurteiler habe die Arbeitsmenge des Klägers im Vergleich zu den anderen Steueramtmännern und Amtsfrauen des gesamten Oberfinanzdirektionsbezirks zu bewerten gehabt, das Finanzamt B. bleibe aber in der Veranlagungsstatistik hinter dem OFD-Durchschnitt zurück. Gestritten werde hier um die im Amtsvergleich gewonnene Bewertung des Vorbeurteilers, die der Endbeurteiler, ohne Abstriche wegen einer durchschnittlich schlechteren Dienststelle zu machen, übernommen habe. Auch die übrigen allgemeinen Erwägungen des Beklagten rechtfertigten die streitige Bewertung der Arbeitsmenge des Klägers nicht, denn sie vermischten unzulässigerweise dieses Leistungsmerkmal mit der Bewertung der Arbeitsweise und der Arbeitsgüte, deren Beurteilung der Kläger nicht beanstandet habe. Nach alldem sei der Beklagte dem Kläger nach wie vor eine konkrete, für ihn plausible und nachvollziehbare Begründung für seine Bewertung der erbrachten Arbeitsmenge schuldig. Darauf habe er einen Anspruch, nachdem er die Richtigkeit dieser Bewertung substantiiert und schlüssig in Frage gestellt habe. Die bisher vom Beklagten dargelegten Erwägungen begründeten demgegenüber nur den Verdacht, daß bei der Bewertung dieses Leistungsmerkmals entweder der Begriff "Arbeitsmenge" verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Über den Änderungsantrag vom 9.9.1993 sei deshalb erneut zu entscheiden.

Gegen das ihm am 3.8.1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31.8.1994 Berufung eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.7.1994 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er noch vor: Bei einem Steuerbeamten im Veranlagungsdienst könne die Arbeitsmenge nicht nur anhand der Erledigungsstatistik vergleichbarer Dienstposten bewertet werden. So erfordere etwa die intensive Prüfung der Angaben der Steuerpflichtigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit mehr Arbeit als die mehr oder weniger pauschale Prüfung mit Übernahme der Angaben aus den Steuererklärungen. Abgesehen davon würden die Statistiken nur Auskunft über die Zahl der an den jeweiligen Stichtagen erledigten Veranlagungen geben. Der Umstand, daß ein Beamter zu bestimmten Stichtagen höhere Erledigungszahlen als ein anderer Beamter aufweise, sage noch nichts über die Gesamtzahl der von beiden erledigten Veranlagungen aus. Auch würden die Veranlagungen nur etwa 50 % der Gesamtarbeitszeit auf den Veranlagungsbezirken in Anspruch nehmen. Der Rest entfalle auf weitere Tätigkeiten, die statistisch nicht erfaßt würden. Unzulässigerweise beschränke sich das Verwaltungsgericht auch auf den Vergleich des Klägers mit zwei anderen Beamten gleicher Funktion des Finanzamts B.. Sachgerecht sei aber die Bildung einer Vergleichsgruppe aus allen Beamten der Besoldungsgruppe A 11.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt noch vor: Es treffe nicht zu, daß er willkürlich drei Stichtage und jeweils einen Veranlagungszeitraum herausgegriffen habe, um ein für ihn günstiges Ergebnis zu erreichen. Es sei auch unbestritten, daß neben der reinen Veranlagungstätigkeit zusätzliche Arbeiten erledigt werden müßten. Diese Nebenarbeiten beträfen aber alle Bezirke in gleicher Weise und seien deshalb nicht geeignet, eine unterschiedliche Beurteilung der "Arbeitsmenge" zu begründen. Der Beklagte verkenne den Begriff der "Arbeitsmenge". Die Qualität der Arbeit werde innerhalb des Leistungsmerkmals "Arbeitsgüte" bewertet.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Personalakten der Oberfinanzdirektion K. (2 Bände) und die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 798/94 - vor. Auf den Inhalt dieser Akten und der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des Sachverhalts im übrigen und der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung §§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage abweisen müssen. Die zum Beurteilungsstichtag 1.4.1993 gefertigte dienstliche Beurteilung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat deren Änderung daher zu Recht abgelehnt, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubeurteilung des Einzelmerkmals "Arbeitsmenge" und daraus folgend auf erneute Bildung des Gesamturteils.

Rechtsgrundlage der zum Stichtag 1.4.1993 erfolgten dienstlichen Beurteilung ist § 115 Abs. 1 LBG i.d.F. v. 8.8.1979 (BGl. S. 398) mit nachfolgenden Änderungen - LBG a.F. - Nach dieser Vorschrift sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmten Gruppen von Beamten zugelassen werden (§ 115 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. LBG a.F.). Im übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich (§ 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F.). Maßgebend sind danach ferner die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 6.6.1983 (GBl. S. 209), geändert durch Verordnung vom 12.12.1988 (GBl. S. 402, berichtigt GBl. 1989 S. 24), - BeurtVO - und die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien - BRL -) vom 8.9.1989 (GABl. S. 1033) sowie die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 5.12.1989 (GABl. 1989 S. 1304). Mit diesen Vorschriften steht die dienstliche Beurteilung vom 20.8.1993 in Einklang.

Dienstliche Beurteilungen können verwaltungsgerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dabei ist zu beachten, daß der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, daß bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebende Beurteilung darüber, wie die Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlußfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten des Beurteilungszeitraums herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist hinsichtlich der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, daß das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Maßstäbe überprüfen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 745 = ZBR 1991, 195; Beschluß v. 17.3.1993, DöD 1993, 179; Urteil v. 24.11.1994, ZBR 1995, 145).

Gemessen hieran bleiben die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung des Einzelmerkmals "Arbeitsmenge" und daraus folgend gegen die Bildung des Gesamturteils ohne Erfolg.

Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 16.5.1991 - 2 A 4.90 -) entschieden hat, ist bei der Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" die Quantität der Arbeitsleistung stets auch ins Verhältnis zu setzen mit der Art der zu erbringenden Arbeit, der Schwierigkeit der Fälle u.ä.; auch dies fällt jedoch wiederum in die Beurteilungsermächtigung der Vorgesetzten. Dementsprechend kommt für die Beurteilung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zu, daß derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen sei. Dies würde voraussetzen, daß alle erledigten Fälle von Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im wesentlichen identisch wären. Davon kann nicht ausgegangen werden (vgl. Beschluß d. Senats v. 13.9.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Auch der Kläger behauptet dies nicht. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß Steuerbeamte im Veranlagungsdienst nicht nur Veranlagungen durchzuführen haben, sondern auch umfangreiche Tätigkeiten wahrnehmen, die statistisch nicht erfaßt werden - etwa die Bearbeitung von Stundungsanträgen, die Bearbeitung von Erlaßanträgen, die Bearbeitung von Rechtsmitteln wie z.B. von Einsprüchen, die Durchführung von Berichtigungsveranlagungen, die Bearbeitung von Listen, die zu Kontrollzwecken eingeführt sind, die Bearbeitung von Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Aktenführung, die Fertigung von Abfragen an Abfragegeräten sowie Telefon- und Schriftverkehr. Liegt aber der Beurteilung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde, das einer gerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfange zugänglich ist, kommt es allein auf die Zahl der zu bestimmten Stichtagen durchgeführten Veranlagungen nicht ausschlaggebend an.

Die Bewertung der "Arbeitsmenge" gründet sich auch weder in der dienstlichen Beurteilung noch in den die Änderung der dienstlichen Beurteilung ablehnenden Bescheiden auf konkrete, aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse. Dies hat zur Folge, daß von dem Beklagten auch im Streitfall zur Rechtfertigung seiner dienstlichen Beurteilung insoweit nicht die Darlegung von bestimmten Tatsachen gefordert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.6.1980, a.a.O.). Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Verwaltungsgerichte nicht zu ermitteln. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des oder der Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt auch eine Beweiserhebung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.10.1988, Buchholz 232.1, § 40 Nr. 12; Urteil v. 16.5.1991, a.a.O.; Urteil d. Senats vom 9.7.1996 - 4 S 1882/94 -).

Soweit eine Erläuterung und Konkretisierung zur fordern ist, ist sie durch die angefochtenen Bescheide und die Angaben des Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren erfolgt. Insbesondere hat der Dienstherr des Klägers nachvollziehbar dargelegt, daß die Quantität der Arbeitsleistung nicht nur aufgrund der statistischen Ergebnisse beurteilt werden könne, und daß der Kläger danach im mittleren Beurteilungsrahmen im oberen Bereich liege. Der Kläger wird damit als Beamter eingeschätzt, der hinsichtlich der von ihm bewältigten Arbeitsmenge den hieran anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn zur vollen Zufriedenheit entspricht. Wenn andere Beamte insoweit besser beurteilt worden sein sollten, so beruht dies auf einer vergleichenden Wertung des Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, die durch das Gericht nicht durch eine andere Wertung ersetzt werden kann (vgl. dazu Beschluß d. Senats v. 13.9.1995, a.a.O.). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger nach den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes in vergleichende Beziehung zu anderen Beamten gesetzt wurde, die dasselbe statusrechtliche Amt innehaben, und zwar, wie der Beklagte dargelegt hat, im Rahmen der Vorbeurteilung zu allen diesbezüglichen Beamten des Finanzamts B. und im Rahmen der Endbeurteilung zu allen diesbezüglichen Beamten im Bereich der Oberfinanzdirektion K.. Dieses Vorgehen entspricht der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien vom 5.12.1989 zu Nr. 1 BRL und rechtfertigt sich aus dem Zweck der dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der sachgerechten Bewerberauswahl, so bei Beförderungsentscheidungen, dient und von daher die vergleichende Beurteilung eines möglichst weitgezogenen Personenkreises nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen erfordert (vgl. Urteil d. Senats v. 8.6.1993 - 4 S 204/92 -, IÖD 1993, 258).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.