OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2010 - 3 W 47/10
Fundstelle
openJur 2010, 3226
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 290/09

Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des Online-Bankings seine Online-PIN und die weiteren Zugangsdaten an einen Dritten weitergibt und so selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte der Bank unter dieser fremden PIN-Nummer Anweisungen gibt, das Konto zu belasten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. April 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., hinsichtlich des mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 17. Dezember 2009 angekündigten Klagantrags zu 1) bewilligt.

Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gebühr nach Ziff. 1812 Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 13.790 € hat jedenfalls aus Leistungskondiktion, § 812 I 1, 1. Alt. BGB, hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 ZPO. Es spricht Überwiegendes dafür, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze über die Anscheinsvollmacht eine wirksame Anweisung der Antragstellerin vertreten durch den Antragsgegner an die Bank zur Durchführung der Überweisungen an den Antragsgegner vorlag.

Danach ist ein Verhalten wegen schuldhaft verursachten Rechtsscheins dann zuzurechnen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters. Diese Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des online-bankings seine online-PIN und die weiteren Zugangsdaten wie Kontonummer und nicht verbrauchte TAN an einen Dritten weitergibt und so selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte „unter fremder Nummer“ (Hanau, VersR 2005, 1215 ff) der Bank Anweisungen gibt, das Konto zu belasten. Selbst wenn die Befugnis des Dritten, Abbuchungen zu veranlassen, im Innenverhältnis begrenzt ist, greifen dann im Außenverhältnis zur Bank die genannten Rechtsscheinsgrundsätze (Gößmann in Schimansky u. a., Bankrechtshandbuch I, 2. A. 2001, § 55 Rn. 26; Hanau, a. a. O. jeweils m. w. N.; vgl. ähnlich bereits für die zurechenbar vom Anschlussinhaber verursachte missbräuchliche Nutzung eines BTX-Anschlusses OLG Oldenburg NJW 1993, 1400; siehe auch LG Berlin, Urt. v. 11.8.2009, 37 O 4/09, bei juris Rn. 15 sowie - jeweils für weitergegebene und missbräuchlich genutzte ebay-Kennung - LG Aachen NJW-RR 2007, 565 und Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 172 Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist nicht im Streit, dass die Antragsstellerin dem Antragsgegner die Passwörter für das online-banking mitgeteilt hat, weil er das online-Konto für sie über den PC verwalten sollte.

2. Zutreffend hat das LG dagegen hinreichende Erfolgsaussichten für den zu Ziffer 2) im Prozesskostenhilfegesuch vom 17.12.2009 angekündigten Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wären nur dann nach den §§ 280, 286 BGB zuzusprechen, wenn sich der Antragsgegner bereits in Verzug befunden hätte, als sie entstanden sind. Das aber kann nicht festgestellt werden, weil der Anspruch nach dem Vortrag der Antragstellerin verzugsbegründend erstmalig bereits mit einem anwaltlichen Schreiben vom 24. Oktober 2008 geltend gemacht worden ist. Damit waren die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr und die Nebenpositionen bereits entstanden. Daran ändert die Wiederholung der Forderung mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 26. November 2008 nichts.