Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
Fundstelle
openJur 2013, 1913
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2010 geändert, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 werden auch insoweit aufgehoben,

1. als darin dem Kläger untersagt wird, ohne wegerechtliche Erlaubnis zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit dem Namen seiner Organisation auf den öffentlichen Wegeflächen im Bereich des Bezirksamtes Hamburg-Mitte

- Passanten angesprochen, angehalten oder am Weitergehen behindert werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitschriften, Broschüren) zu bewegen,

- Passanten am Weitergehen behindert werden, um diese zum Betreten der Räume in der X-Straße zu bewegen,

2. als darin für jeden Fall einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld festgesetzt wird, soweit sich dieses auf die unter 1. genannten Verhaltensweisen sowie darauf bezieht, dass dem Kläger untersagt wird, ohne wegerechtliche Erlaubnis zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit dem Namen seiner Organisation auf den öffentlichen Wegeflächen im Bereich des Bezirksamtes Hamburg-Mitte Passanten auf sonstige Weise durch Einwirken von Person zu Person beeinflusst werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitschriften, Broschüren) oder zum Betreten der Räume in der X-Straße zu bewegen.

Im Übrigen wird Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des jeweiligen Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine wegerechtliche Untersagungsverfügung.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich als Religionsgemeinschaft versteht. In der Zeit zwischen September 2005 und Februar 2006 gingen bei der Beklagten verschiedene Hinweise und Berichte darüber ein, dass Mitglieder des Klägers im öffentlichen Straßenraum in der Hamburger Innenstadt Kontakt zu Passanten aufnähmen. Bei diesen Hinweisen und Berichten handelte es sich teilweise um Vermerke einer Privatperson, weiter um Ordnungswidrigkeitenanzeigen der Polizei und des Städtischen Ordnungsdienstes sowie um (Gesprächs-) Vermerke der Arbeitsgruppe Scientology der Beklagten. Berichtet wurde u.a. darüber, dass Passanten angesprochen worden seien, dass ihnen Druckerzeugnisse (Bücher, Hefte, sonstiges Informationsmaterial) angeboten und verkauft oder unentgeltlich überlassen worden seien und dass Passanten – teilweise mit Erfolg – aufgefordert worden seien, die Räume des Klägers in der Xstraße aufzusuchen. Des Weiteren wurde u.a. darüber berichtet, dass die Mitglieder des Klägers sich nicht als solche zu erkennen gegeben, vielmehr Passanten sinngemäß mit den Worten „Haben Sie Arbeit? Ich habe Arbeit für Sie!“ angesprochen hätten, dass sie Druckerzeugnisse gegen Zahlung einer Spende für „Kinder in Not“ angeboten und sich Passanten mitunter in den Weg gestellt hätten. Auch sei versucht worden, die Adressen von Passanten zu erlangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dokumentation in der Sachakte Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 14. März 2006 untersagte die Beklagte dem Kläger, zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit seinem Namen auf den öffentlichen Wegeflächen im räumlichen (Zuständigkeits-) Bereich des Bezirksamtes Hamburg-Mitte Passanten angesprochen, angehalten, am Weitergehen behindert oder auf sonstige Weise durch Einwirken von Person zu Person beeinflusst werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitschriften, Broschüren) oder zum Betreten der Räume in der X-Straße zu bewegen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an und setzte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf verschiedene aktenkundige Vorfälle, die sich zwischen dem 23. September 2005 und dem 27. Februar 2006 zugetragen hätten. Bei den geschilderten Vorfällen sei die öffentliche Wegefläche über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen worden. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Untersagungsverfügung werde deshalb auf § 61 Satz 1 HWG gestützt.

Den gegen die Verfügung vom 14. März 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 zurück. Zur Begründung zitierte die Beklagte aus einem in einer anderen Sache ergangenen Widerspruchsbescheid, in dem darauf verwiesen wird, dass die Dienstleistungen der Scientology-Organisation als gewerblich abzusetzende Produkte anzusehen seien. Das Marketingkonzept der Scientology-Organisation sei auf Umsatzmaximierung ausgerichtet. Die Preise für die angebotenen Produkte entsprächen dem Angebot gewerblicher Unternehmen bzw. gingen noch darüber hinaus. Die Scientology-Organisation sei nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit gewerblich tätig. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums (zu gewerblichen Zwecken) halte sich deshalb nicht in den Grenzen des Gemeingebrauchs, sondern führe zu lösungsbedürftigen Konflikten mit anderen Straßennutzern. Deshalb bedürfe es der Wahrnehmung einer Verteilungsfunktion durch die Wegeaufsichtsbehörde im Rahmen eines Sondernutzungserlaubnisverfahrens. Dies stehe mit den grundrechtlichen Gewährleistungen namentlich aus Art. 5 GG und Art. 4 GG in Einklang, da die Untersagungsverfügung zur vorbeugenden Verhinderung von Gesetzesverletzungen erforderlich sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger die in dem angefochtenen Ausgangsbescheid enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen teilweise bestritten. Es sei insbesondere unrichtig, dass seine Mitglieder nicht stets zum Ausdruck gebracht hätten, für ihn tätig zu sein. Richtig sei vielmehr, dass seine Mitglieder Missionierungsgespräche geführt hätten. Wenn sich während eines Gesprächs ein dahingehendes Interesse gezeigt habe, sei den angesprochenen Passanten eine kleine Broschüre oder eine sonstige Schrift angeboten worden mit dem Hinweis, dass es den Passanten freistehe, hierfür eine Spende zu leisten. Stets sei deutlich gemacht worden, dass es sich um Missionierungsgespräche und dass es sich bei den angebotenen Schriften um solche der Scientology-Kirche gehandelt habe. Auch seien Passanten stets höflich angesprochen worden. Seine Mitglieder hätten sich niemandem in den Weg gestellt. Zur Rechtslage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Die beanstandeten Tätigkeiten unterfielen den Schutzbereichen der Art. 4 GG und Art. 5 GG. Auch sei die Verfügung zu weit gefasst. Unzureichend sei es ferner, dass die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid lediglich die Begründung eines anderen Bescheides übernommen habe, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Die Beklagte vertrete ferner die unzutreffende Auffassung, dass es sich bei seinen Tätigkeiten stets um gewerbliche Tätigkeit handele, die auch nicht sondernutzungserlaubnisfähig sei. Diese Ansicht sei nicht gerechtfertigt, auch wenn er – der Kläger – einzelne Tätigkeiten nach § 14 GewO angezeigt habe. Die Beklagte lasse insoweit unberücksichtigt, dass er sich auf Art. 4 GG berufen könne. Seine Missionierungstätigkeit im öffentlichen Straßenraum ohne Hilfsmittel (Tische o.ä.) halte sich deshalb im Rahmen des Gemeingebrauchs. Dem hätte die Beklagte auch im Hinblick auf ihre Globalrichtlinie betreffend die Sondernutzung öffentlicher Wege (dort Nr. 3.1.2) Rechnung tragen müssen. Die dort in Bezug genommenen Vorgaben aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) seien eingehalten worden. Die Beklagte lasse sich bei ihren Entscheidungen von sachfremden Erwägungen leiten und sei ihm gegenüber voreingenommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 2010 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als dem Kläger mit diesen Bescheiden untersagt wird, zu veranlassen oder zu dulden, dass Passanten auf sonstige Weise durch Einwirken von Person zu Person beeinflusst werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der (Teil-) Stattgabe hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die hiervon erfasste weitreichende, einem generellen Handlungsverbot gleichende Untersagung zu unbestimmt sei, weil sich nicht ermitteln lasse, welche Tätigkeiten hiermit verboten würden. Zur Klageabweisung im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide auf § 61 HWG gestützt werden könnten. Bei den von der Beklagten in der Vergangenheit beanstandeten Tätigkeiten von Mitgliedern des Klägers handele es sich um wegerechtliche Sondernutzungen, für die der Kläger die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht habe. Zwar unterfalle auch der Verkehr zu kommunikativen Zwecken dem nicht erlaubnispflichtigen Gemeingebrauch. Hierbei komme es nicht auf die äußerlich nicht erkennbaren Motive und Absichten des Wegenutzers an, vielmehr sei allein das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung werde aber unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild dann überschritten, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht für die von dem Kläger vertretene Religion gezielt angesprochen würden, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßenbenutzung darstelle. Denn die Nutzung eines Weges zu kommunikativen Zwecken sei lediglich Nebenzweck der Wegenutzung zu sonstigen Verkehrszwecken. Die Grenze dieser als Nebenzweck im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässigen Wegenutzung werde bei planvollen, regelmäßig wiederkehrenden Aktionen überschritten, in deren Rahmen der Straßenraum ausschließlich zu anderen als Verkehrszwecken in Anspruch genommen werde. Die Tätigkeiten der Mitglieder des Klägers seien nicht nur eine Nebenerscheinung bei Gelegenheit ihrer Fortbewegung, sondern alleiniger Inhalt der Wegenutzung. Die damit gegebene Notwendigkeit für den Kläger, für die von ihm veranlassten Tätigkeiten Sondernutzungserlaubnisse zu beantragen, stelle keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 GG und aus Art. 5 GG dar. Auch sei die Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Es sei weder davon auszugehen, dass der Kläger offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, noch stelle es einen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid aus einem anderen Widerspruchsbescheid in einem Parallelverfahren zitiert habe. Die Beklagte habe auch ein Zwangsgeld rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 14 Buchst. b), 18 Abs. 1 Buchst. b), 20 HmbVwVG festsetzen dürfen.

Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers am 10. November 2010 zugestellte Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 30. November 2010 eingelegte und, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 5. Januar 2011 um einen Monat verlängert worden ist, am 10. Februar 2011 begründete Berufung des Klägers. Darin wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht ergänzend geltend: Bei einigen der von der Beklagten angeführten Gelegenheiten hätten seine Mitglieder im öffentlichen Straßenraum für die Scientology-Kirche missioniert. Dabei seien Passanten höflich angesprochen worden, um ihnen die Lehren der Scientology-Kirche darzustellen. Bei Interesse seien den betreffenden Passanten weiterführende Schriften angeboten worden, verbunden mit dem Hinweis, dass hierfür freiwillig ein kleiner Obolus geleistet werden könne. In keinem Fall seien Passanten „angehalten“ oder „am Weitergehen gehindert“ worden. Die danach zugrunde zu legenden Verhaltensweisen unterfielen dem (kommunikativen) Gemeingebrauch nach § 16 HWG und bedürften keiner Sondernutzungserlaubnis. Die Voraussetzungen einer gemeingebräuchlichen Wegenutzung, wie sie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) formuliert habe, seien erfüllt. Insbesondere seien die Mitglieder des Klägers allein aufgetreten. Auch hätten sie nur wenige Broschüren bei sich gehabt, die sie entweder in der Hand getragen oder in Umhängetaschen verstaut hätten. Sie hätten sich keiner stationären Hilfsmittel bedient. Es sei auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die im Raum stehenden Tätigkeiten „planvoll“ und als „regelmäßig wiederkehrende Aktionen“ durchgeführt worden seien. Zu Unrecht gehe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Tätigkeiten von Mitgliedern des Klägers nicht um Missionierungstätigkeiten, sondern um „rein gewerbliche“ Tätigkeiten handele. Es handele sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 4 GG i.V.m. Art. 137 WRV.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 2010 insoweit zu ändern, als darin die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid vom 14. März 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 auch im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2012 hat der Kläger zwei Beweisanträge gestellt, die auf die Feststellung, dass er die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfülle, sowie auf die Feststellung seiner Glaubensinhalte gerichtet gewesen sind. Der Senat hat die Beweisanträge mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Antragsinhalts und der Begründung der Antragsablehnung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakte 21 K 3841/05 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie die gegen den Kläger gerichtete Untersagung betrifft, zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit seinem Namen Passanten angesprochen oder angehalten werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen zu bewegen (hierzu I.). Ferner hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie sich gegen die Untersagung richtet, zu veranlassen oder zu dulden, dass Passanten am Weitergehen gehindert werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen oder zum Betreten der Räume in der Xstraße zu bewegen (hierzu II.). Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. und II. genannten Untersagungsvarianten sowie gegen die Untersagungsvariante richtet („Beeinflussen auf sonstige Weise durch Einwirken von Person zu Person“), die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2010 aufgehoben hat (hierzu III.). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die gegen den Kläger gerichtete Untersagung – und die hierauf bezogene Zwangsgeldfestsetzung – betrifft, zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit seinem Namen Passanten angesprochen oder angehalten werden, um diese zum Betreten der Räume in der X-Straße zu bewegen (hierzu IV.).

I.

Soweit die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 14. März 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 untersagt hat, zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit seinem Namen Passanten angesprochen oder angehalten werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen zu bewegen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei versteht der Senat das „Ansprechen“ und „Anhalten“ als einen einheitlichen verbalen Vorgang: Bei dem „Anhalten“ handelt es sich um eine mit einem „Ansprechen“ verbundene Aufforderung an Passanten, zum Gespräch stehenzubleiben. Demgegenüber sind nach dem Verständnis des Senats körperliche Einwirkungen auf oder nicht verbale Behinderungen von Passanten mit dem „Ansprechen“ und „Anhalten“ nicht verbunden, sondern sind derartige Verhaltensweisen den weiteren Untersagungsvarianten „Behindern am Weitergehen“ (hierzu noch unter II.) sowie „Einwirken auf sonstige Weise“ – Letztere ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – zuzuordnen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide auf § 61 Satz 1 HWG gestützt. Danach kann die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung des Wegegesetzes erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37, juris Rn. 21; ebenso für die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 19).

Eine auf § 61 Satz 1 HWG gestützte Untersagungsverfügung dient allerdings nur dann der „Durchführung des Wegegesetzes“ im Sinne der Vorschrift, wenn sich die für die Zukunft untersagten Verhaltensweisen ausnahmslos als wegerechtswidrig darstellen. Erfasst die auf der Grundlage des § 61 Satz 1 HWG erlassene Regelung hingegen zumindest auch Verhaltensweisen, die – würden sie zukünftig vorgenommen – mit dem Wegerecht in Einklang stünden, so dient ihre Untersagung – vorbehaltlich einer Teilbarkeit der verfügten Regelung – nicht der „Durchführung des Wegegesetzes“. Die Untersagungsverfügung kann dann in § 61 Satz 1 HWG keine taugliche Rechtsgrundlage finden. Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Würdigung vergangenen Verhaltens, das die Behörde zum Erlass einer zukunftsgerichteten Untersagungsverfügung veranlasst haben mag, als wegerechtswidrig. Denn eine Untersagungsverfügung dient nicht der Ahndung eines etwaigen wegerechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit, sondern sie soll die Einhaltung der wegerechtlichen Vorgaben für die Zukunft sicherstellen. Deshalb ist eine etwaige Wegerechtswidrigkeit vergangenen Verhaltens zwar für die Frage, ob der Erlass einer Verfügung i.S.d. § 61 Satz 1 HWG erforderlich ist, von Belang. Es besagt aber nichts darüber, ob die denkbaren Verhaltensweisen, die von dem – wie hier weit gefassten – Regelungsgegenstand einer in die Zukunft gerichteten Untersagungsverfügung erfasst werden, mit dem Wegerecht im Einklang stehen.

Mit der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Untersagung des Ansprechens oder Anhaltens von Passanten, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen zu bewegen, werden auch Verhaltensweisen unterbunden, die wegerechtlich zulässig sind, ohne dass es zunächst der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HWG bedürfte. Denn hierbei kann es sich um die Wahrnehmung des nicht erlaubnispflichtigen Gemeingebrauchs i.S.d. § 16 Abs. 1 HWG handeln. Vom Gemeingebrauch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG sind alle solche Wegenutzungen „zum Verkehr“ erfasst, die im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr erfolgen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 31). Dabei fallen die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden dem Kläger untersagten Tätigkeiten nicht bereits deshalb aus dem Verkehrsbegriff heraus, weil sie nicht der Nutzung der öffentlichen Wege zur Fortbewegung dienen. Denn die öffentlichen Wege sind auch Stätten des Informations- und Meinungsaustauschs sowie der Pflege menschlicher Kontakte. Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

Es ist auch nicht geboten, die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden untersagten Tätigkeiten, wenn sie von dem Kläger veranlasst oder geduldet werden, deshalb stets als gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HWG erlaubnispflichtige Sondernutzungen anzusehen, weil sie der dem Gemeingebrauch nicht mehr zugehörigen Gewerbeausübung im wegerechtlichen Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG dienen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger ein Gewerbe i.S.d. § 1 GewO betreibt. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Klägers, wenn sie Passanten auf öffentlichen Wegen ansprechen und anhalten, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen zu bewegen, stets gewerbliche Zwecke verfolgen, oder ob der Kläger solche Zwecke verfolgt, wenn er derartige Tätigkeiten in seinem Namen veranlasst oder duldet. Ob nämlich eine Wegenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch i.S.v. § 16 Abs. 1 HWG zuzurechnen ist oder ob sie als Gewerbeausübung i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG zu den Sondernutzungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG zählt, ist maßgeblich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu beurteilen. Äußerlich erkennbare Anhaltspunkte für eine Gewerbeausübung auf öffentlichen Wegen können dabei etwa das Auftreten von verkaufenden oder werbenden Personen in einer größeren Gruppe, eine erkennbar große Menge des zu veräußernden Materials, das Fehlen eines thematischen (etwa: Missionierungs-) Zusammenhangs, in den das Anbieten namentlich von Schriften eingebettet ist, typische, von einem reinen Warenaustausch geprägte Verkaufsvorgänge, die Verwendung aggressiver Verkaufsmethoden oder die Benutzung erkennbarer Verkaufseinrichtungen wie sog. Bauchläden oder gar feste Einrichtungen wie Stände oder Tische sein. Auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es hingegen nicht an: Unterscheiden sich auf öffentlichen Wegen durchgeführte Tätigkeiten äußerlich nicht wesentlich von denen solcher Fußgänger, die sich mit anderen Personen unterhalten, dabei stehen bleiben und gelegentlich Gegenstände austauschen, handelt es sich hierbei ungeachtet der damit verfolgten Zielrichtung um die Wahrnehmung des wegerechtlichen Gemeingebrauchs.

Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest. Für die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes bei der Abgrenzung von Wegenutzungen, die dem Gemeingebrauch unterfallen, und solchen Wegenutzungen, die darüber hinaus gehen und deshalb als Sondernutzung – namentlich als Gewerbeausübung i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 HWG – zu qualifizieren sind, spricht zunächst, dass hierdurch schwierige Abgrenzungsfragen vermieden und klare, ermittelbare und überprüfbare Anknüpfungspunkte für die wegerechtliche Zuordnung einer Tätigkeit bzw. eines Verhaltens vorgegeben werden. Denn die innere Motivation und die maßgeblichen Absichten eines bestimmten Handelns werden sich vielfach nicht ohne Weiteres ermitteln lassen. Auch können sich Zuordnungsschwierigkeiten ergeben, wenn – wie auch vorliegend – einzelne Wegenutzer nicht bloß „in eigener Sache“, sondern im Auftrag oder im Interesse Dritter tätig werden, die ihrerseits eigene – aber nicht notwendig gleichgelagerte – Zwecke verfolgen können. Für die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und nicht der inneren Motivation spricht des Weiteren, dass andernfalls eine Reihe von Tätigkeiten, die gemeinhin dem Gemeingebrauch zugeordnet werden, als wegerechtliche Sondernutzung angesehen werden müssten. Wenn etwa der Betreiber einer Gaststätte, weil er hierbei nicht gehört werden oder das schöne Wetter genießen möchte, seine Getränkebestellung mittels Mobiltelefons im Freien auf dem Bürgersteig aufgäbe, oder wenn ein Gespräch unter Geschäftsleuten auf der Straße (weiter-) geführt würde, müsste dies – wenn konsequent auf die Absicht der Wegenutzung abgestellt würde – als wegerechtliche Sondernutzung qualifiziert werden. Dies ist nicht lebensnah und erscheint auch nicht sachgerecht. Zu berücksichtigen ist überdies namentlich für das hamburgische Wegerecht, dass es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HWG dem Senat der Beklagten – der von dieser Möglichkeit bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht hat – obliegt, im Verordnungswege zu konkretisieren, welche Tätigkeiten im Einzelnen dem Gemeingebrauch unterfallen sollen. Dies setzt einen grundsätzlich weiten Begriff des Gemeingebrauchs voraus, der – weil andernfalls eine Reihe von Tätigkeiten von vornherein ausscheiden würden – maßgeblich anhand des äußeren Erscheinungsbildes und ungeachtet der inneren Motivlage zu beurteilen ist. Es ist schließlich auch nicht deshalb geboten, für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung auf die verfolgten Zwecke und die inneren Absichten abzustellen, weil andernfalls solche Gewerbetreibende, die unter dem „Deckmantel“ kommunikativer Wegenutzung gewerblich tätig sind, privilegiert und hierdurch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden gefördert würden (hierauf verweisen insbesondere VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 28 und OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121). Denn etwaigen unlauteren Methoden muss nicht zwingend mit den Mitteln des Wegerechts begegnet werden. Hier kann auch das Gewerberecht oder das Wettbewerbsrecht zur Anwendung gebracht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, bestimmte unerwünschte Tätigkeiten auf öffentlichen Wegen schlechthin auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 und 3 HWG für unzulässig zu erklären oder zumindest durch eine entsprechende Konkretisierung im Verordnungswege gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HWG vom Gemeingebrauch auszunehmen.

Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 14. März 2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007) ist – soweit sie sich auf das Ansprechen und Anhalten zum Verkauf bzw. zur Aushändigung von Druckerzeugnissen bezieht – derart weit gefasst, dass hiervon auch solche Verhaltensweisen erfasst werden, die dem kommunikativen Gemeingebrauch in dem oben dargestellten, maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild abstellenden Sinne unterfallen können. Die Beklagte macht die Untersagung in den angefochtenen Bescheiden nämlich nicht davon abhängig, dass die Mitglieder oder Mitarbeiter des Klägers auf den öffentlichen Wegen in verkaufstypischer, auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteter Weise agieren. Auch ist die Untersagung nicht etwa auf die Benutzung besonderer Hilfsmittel oder darauf beschränkt, dass die Mitglieder oder Mitarbeiter des Klägers von aggressiven Verkaufsmethoden Gebrauch machen. Es kommt nach dem weit gefassten Tenor des Ausgangsbescheids vom 14. März 2006 nicht einmal entscheidend darauf an, dass überhaupt ein Verkauf stattfindet, denn selbst die unentgeltliche Hergabe von Druckerzeugnissen im Zusammenhang mit einem auf den öffentlichen Wegen geführten Gespräch wird mit den angefochtenen Bescheiden generell und ohne Ausnahme untersagt. Im Ergebnis verbieten die angefochtene Bescheide damit auch Tätigkeiten, die sich zumindest äußerlich nicht von sonstigen kommunikativen Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenraum, bei denen miteinander gesprochen wird, Verabredungen getroffen und Gegenstände gelegentlich ausgetauscht werden, unterscheiden, bei denen also äußerlich nicht ein typischer Verkaufsvorgang im Vordergrund steht. Ob die konkreten Vorfälle aus der Vergangenheit, die die Beklagte zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide veranlasst haben, die Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs nach den dargestellten Maßgaben überschritten haben, kann dabei dahin stehen. Es ist auch nicht von Belang, dass die Beklagte mit der Untersagungsverfügung auch Verhaltensweisen untersagt, die sich auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr dem wegerechtlichen Gemeingebrauch zuordnen ließen. Denn zu den Verhaltensweisen, deren Veranlassung oder Duldung die Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden für die Zukunft untersagt, gehören jedenfalls auch solche, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als Wahrnehmung der kommunikativen Gemeingebrauchs zu qualifizieren wären. Mangels weiterer Teilbarkeit der hier relevanten Untersagungsvariante (Ansprechen und Anhalten zum Verkauf oder zur Aushändigung von Druckerzeugnissen) kommt dabei auch eine „geltungserhaltende Reduktion“ dieser Regelung nicht in Betracht.

Der Senat teilt nicht die von dem OVG Lüneburg vertretene Auffassung (Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22 f.), wonach es für die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung zwar – insoweit in Übereinstimmung mit dem hier vertretenen Ansatz – auf das objektive Verkehrsverhalten und nicht auf die innere Motivation des Wegenutzers ankomme, der Begriff des kommunikativen Verkehrs das gezielte Ansprechen von Passanten in werbender Absicht auf Fußwegen öffentlicher Straßen oder in Fußgängerbereichen indes nicht mehr erfasse, weil hierdurch das verkehrsübliche Maß der Straßennutzung überschritten werde und die Passanten ohne ihren Willen einer intensiven persönlichen Einwirkung ausgesetzt und in die Zwangslage gebracht würden, sich unvorbereitet mit einem bestimmten Angebot befassen zu müssen. Auch wenn mit der „Verkehrsüblichkeit“ scheinbar ein objektives, äußerlich bestimmbares Kriterium herangezogen wird, wird letztlich doch maßgeblich auf die mit der Wegenutzung verfolgte Zielrichtung abgestellt, wenn die Verkehrsüblichkeit bei einem Ansprechen in werbender „Absicht“ nicht mehr gegeben sein soll.

Der Senat teilt ferner nicht die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene, auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.7.1996, NVwZ 1998, 91, juris Rn. 5; ein ähnlicher Ansatz findet sich auch bei OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121) zurückgehende Auffassung, wonach die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild überschritten werde, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht angesprochen, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßennutzung darstelle, weil die kommunikative Wegenutzung kein vom Verkehrszweck isolierter, eigenständiger Hauptzweck der Wegenutzung, sondern lediglich ein Nebenzweck sein könne. Dieser Ansatz kann – ungeachtet der Frage, ob er dem Grunde nach Zustimmung verdient – vorliegend schon deshalb nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung im Hinblick auf die hier relevante Untersagungsvariante begründen, weil die Beklagte ihr in die Zukunft gerichtetes Verbot nicht auf derartige „planvolle“ Aktionen beschränkt hat, sondern dem Kläger schlechthin das Ansprechen und Anhalten von Passanten mit dem Ziel, diese zum Kauf oder zur Entgegennahme von Druckerzeugnissen zu bewegen, untersagt hat, und zwar auch dann, wenn dies nur „nebenbei“ erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Voraussetzung eines derartigen „planvollen“ Handelns bei dem Kläger als erfüllt ansieht, begründet es seine Einschätzung mit den aktenkundigen und den Anlass für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide gebenden Aktionen des Klägers, die es dahingehend qualifiziert (UA S. 9). Hierbei berücksichtigt es aber nicht hinreichend, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht vergangenes Geschehen sanktioniert, sondern jedes zukünftige Verhalten – und ebene nicht nur das „planvolle“ – regelt.

Aber auch ungeachtet der Besonderheiten des vorliegenden Falls vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen, weil sie letztlich auf eine Subjektivierung des Verkehrsbegriffs hinausläuft, indem die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung in einem Teilbereich der Wegenutzung – nämlich bei der Benutzung der öffentlichen Wege zu ausschließlich anderen als Fortbewegungszwecken – nach den inneren Absichten und Motiven des Wegebenutzers erfolgt. Gegen diesen – modifizierten – Ansatz sprechen indes die gleichen Gesichtspunkte, die allgemein gegen die Maßgeblichkeit der inneren Motivation bei der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung sprechen. Denn auch der modifizierte Ansatz des Verwaltungsgerichts führt zu den oben beschriebenen praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten, weil es vielfach nicht ohne Weiteres erkenn- und ermittelbar sein wird, ob eine – äußerlich keine Besonderheiten aufweisende – kommunikative Straßennutzung den alleinigen Nutzungszweck darstellt oder ob sie in Verbindung mit bzw. bei Gelegenheit einer Fortbewegung erfolgt. Letztlich liegt der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Prämisse zugrunde, dass „Verkehr“ im Sinne des Gemeingebrauchsbegriffs nur die Fortbewegung umfasst und kommunikative Verhaltensweisen nicht selbständig dem „Verkehr“ zuzuordnen sind, sondern nur als Annex einer Wegebenutzung „zum Verkehr“ im Sinne einer Ortsveränderung zulässig sein können. Wie ausgeführt sind auch kommunikative Verhaltensweisen im wegerechtlichen Sinne „Verkehr“ und unterfallen sie nicht nur als „Anhängsel“ einer Wegenutzung zum Zweck der Fortbewegung dem Gemeingebrauch. Dem Wegerecht liegt – ungeachtet der an das Straßenverkehrsrecht anknüpfenden Unterscheidung zwischen Verkehr im engen und im weiteren Sinne (hierzu Stahlhut, a.a.O., Kap. 25 Rn. 21 ff.) – ein einheitlicher Verkehrsbegriff zugrunde, der keinen mehr oder weniger typischen Verkehr kennt. Der kommunikative Verkehr steht gleichrangig neben dem Verkehr zum Zweck der Fortbewegung (vgl. hierzu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 307, m.w.N.). Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber typische kommunikative Verhaltensweisen aus dem Verkehrsbegriff hat ausscheiden wollen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die kommunikative Wegenutzung als nachrangig anzusehen und nur als Annex einer Wegenutzung zum Zweck der Fortbewegung als gemeingebräuchlich zu erachten.

II.

Auch soweit die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 14. März 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 untersagt hat, zu veranlassen oder zu dulden, dass Passanten am Weitergehen gehindert werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen oder zum Betreten der Räume in der Xstraße zu bewegen, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei versteht der Senat die Untersagungsvarianten „am Weitergehen Hindern“ dahin, dass hiermit – in Abgrenzung zu einem bloß verbalen „Ansprechen“ und „Anhalten“ – ein körperliches „in den Weg Stellen“ bzw. „den Weg Verstellen“ sowie ggf. auch noch darüber hinaus gehende körperliche Einwirkungen auf Passanten (z.B. Festhalten) gemeint sind, die dazu führen, dass Passanten auch physisch gehindert werden, ihren Weg ungehindert fortsetzen zu können.

Allerdings steht der Rechtmäßigkeit einer derartigen Untersagung – ungeachtet der hiermit verfolgten Zielrichtung – nicht bereits entgegen, dass diese nicht der „Durchführung des Wegegesetzes“ i.S.v. § 61 Satz 1 HWG dient. Denn es handelte sich nicht um ein wegerechtlich zulässiges Verhalten, wenn der Kläger – aus welchem Grund auch immer – zukünftig veranlasste oder duldete, dass Passanten in dem hier verstandenen Sinne (s.o.) am Weitergehen gehindert werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HWG gehören jedenfalls solche Verhaltensweisen nicht zum wegerechtlichen Gemeingebrauch, durch die andere in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt aber vor, wenn Passanten bei der Benutzung der öffentlichen Wege körperlich bedrängt werden. Hierbei handelt es sich auch äußerlich nicht um allgemein übliche, auf öffentlichen Wegen selbstverständlich stattfindende Tätigkeiten, sondern um ein Verhalten, das an der Grenze zur Nötigung (§ 240 StGB) steht und diese ggf. sogar überschreitet und gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 HWG wegerechtlich schlechthin unzulässig ist.

Eine rechtmäßige Verfügung auf der Grundlage des § 61 Satz 1 HWG setzt indes nicht nur die Wegerechtswidrigkeit des untersagten Verhaltens, sondern des Weiteren voraus, dass der Erlass einer Untersagungsverfügung „erforderlich“ ist. Bei der Voraussetzung der Erforderlichkeit handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Der Adressat einer Ordnungsverfügung, mit der für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten untersagt wird, braucht diese grundsätzlich nicht hinzunehmen, wenn er zu ihrem Erlass keine Veranlassung gegeben hat. An einer entsprechenden Veranlassung fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung ableiten lässt, dass mit einem entsprechenden – als (wege-) rechtlich unzulässig angesehenen – Verhalten auch in der Zukunft gerechnet werden kann. Eine Untersagung „auf Vorrat“ ist unzulässig.

Vorliegend ist es nicht erforderlich i.S.v. § 61 Satz 1 HWG, dem Kläger zu untersagen, zu veranlassen oder zu dulden, dass Passanten am Weitergehen behindert werden, um diese zur Entgegennahme oder zum Kauf von Druckerzeugnissen oder zum Betreten der Räume in der Xstraße zu bewegen. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen (noch) kein dahingehendes präventives Verbot, weil nicht hinreichend belegt ist, dass hierfür eine ausreichende Veranlassung bestanden hat. Die aktenkundigen Vorgänge, die die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde gelegt hat, legen nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme nahe, dass – was dieser auch ausdrücklich bestreitet – in der Vergangenheit im Namen des Klägers Passanten der Weg verstellt oder auf Passanten in anderer Weise körperlich eingewirkt worden ist. Ganz überwiegend wird in den verfügbaren Berichten und Hinweisen lediglich darüber berichtet, dass die für den Kläger tätigen Personen Passanten verbal angesprochen bzw. angehalten und ein Gespräch geführt hätten, in dessen Verlauf es mitunter zu einer Veräußerung von Druckwerken oder dazu gekommen sei, dass Passanten die Räume des Klägers in der Xstraße aufgesucht hätten. Von körperlichen Einwirkungen auf Passanten ist demgegenüber durchgängig nicht die Rede. Lediglich ganz vereinzelt, nämlich in zwei Ordnungswidrigkeitenanzeigen des Städtischen Ordnungsdienstes (vom 9. Februar 2006 und vom 19. Februar 2006), wird angegeben, dass die angezeigten Personen sich Passanten „in den Weg gestellt“ hätten. Allerdings handelt es sich bei den Sachverhaltsdarstellungen, die den vorbenannten Anzeigen beigefügt sind, um wenig ergiebige, weil nicht weiter präzisierte Angaben. Einen verlässlichen Rückschluss darauf, dass es sich bei den Aktionen um mehr als ein bloß verbales Ansprechen gehandelt hat, bei dem die Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Klägers den betreffenden Passanten, ohne diese körperlich zu bedrängen, entgegen getreten sind, lassen die vorliegenden Erkenntnisse nicht zu. Auch in einer Bußgeldsache, in der Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Klägers ebenfalls u.a. vorgeworfen worden war, sich Personen in den Weg gestellt zu haben (es handelte sich um einen Vorfall am 16. Januar 2006), konnte eine solche Feststellung in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden (vgl. die von dem Kläger vorgelegte Entscheidung des AG Hamburg, Urt. v. 8.6.2006, 230 OWi 352/06). Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse gewinnt der Senat deshalb den Eindruck, dass es bislang zumindest nicht typisch für die Mitglieder bzw. Mitarbeiter des Klägers gewesen ist, sich bei ihrer Missionierungs- bzw. Werbetätigkeit Passanten körperlich in den Weg zu stellen bzw. diese in anderer Weise als durch verbale Aufforderungen am Weitergehen zu hindern, und dass deshalb auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein derartiges Verhalten künftig zu erwarten ist.

III.

Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 14. März 2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007) ein Zwangsgeld festgesetzt hat für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. und II. genannten Untersagungsvarianten sowie gegen die Untersagungsvariante, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2010 aufgehoben hat („Beeinflussen auf sonstige Weise durch Einwirken von Person zu Person“), sind die angefochtenen Bescheide ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 16 Buchst. b), 20 HmbVwVG ist das Vorliegen eines auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsaktes. Hieran fehlt es, soweit die Untersagungsverfügung aufgrund dieses Urteils sowie aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2010 aufgehoben wird. Denn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.4.2006, NordÖR 2006, 204, juris Rn. 89; OVG Münster, Urt. v. 4.11.1996, BauR 1997, 455, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.3.1984, NVwZ 1985, 202, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 8) und nimmt der Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf diese Weise rückwirkend den Vollstreckungstitel, zu dessen Durchsetzung sie dient.

IV.

Soweit die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 14. März 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 untersagt hat, zu veranlassen oder zu dulden, dass in oder mit seinem Namen Passanten angesprochen oder angehalten werden, um diese zum Betreten der Räume in der X-Straße zu bewegen, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Satz 1 HWG, dessen Voraussetzungen die Beklagte im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen hat.

Die Untersagung dient zunächst der Durchführung des Wegegesetzes i.S.v. § 61 Satz 1 HWG, weil es wegerechtswidrig ist, Personen anzusprechen und anzuhalten, um sie zum Betreten der Räumlichkeiten des Klägers in der Xstraße zu bewegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass es sich bei diesem Verhalten – ebenso wie bei einem Ansprechen und Anhalten von Passanten, um diese zum Kauf oder zur Entgegennahme von Druckerzeugnissen zu bewegen (s.o. zu I.) – dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine gemeingebräuchliche Wegenutzung handeln kann. Denn die Unzulässigkeit des betreffenden Verhaltens folgt bereits daraus, dass es ungeachtet seines äußeren Erscheinungsbildes und unabhängig davon, ob es gemessen daran als Gemeingebrauch oder als Sondernutzung zu qualifizieren wäre, gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG – bzw. gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 HWG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007 geltenden Fassung – wegerechtlich unzulässig ist.

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG (bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 1 HWG a.F.; im Folgenden wird der besseren Übersichtlichkeit halber nur noch – sofern nicht anders angegeben – die gegenwärtig geltende Gesetzesfassung in Bezug genommen) ist es unzulässig, (auf öffentlichen Wegen) Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben. Sonstige Betriebs- und Verkaufsstätten im Sinne der Vorschrift sind alle Räume, in denen gegen Entgelt Waren oder Dienstleistungen angeboten werden und erworben werden können. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es sich um Räumlichkeiten handelt, die ausschließlich dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen dienen. Denn (sonstige) Betriebs- und Verkaufsstätten im Sinne der Vorschrift sind nicht nur „klassische“ Verkaufsstätten, sondern alle Räume, die zumindest auch als Verkaufsstätten genutzt werden, sofern die dahingehende Nutzung nicht nur völlig untergeordnet erfolgt.

Für dieses Verständnis spricht – neben dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG, der durch seine Bezugnahme auf „sonstige“ Betriebs- und Verkaufsstätten ersichtlich als Auffangtatbestand dient – zum einen die Gesetzgebungsgeschichte: Mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 21. November 2006 (GVBl. S. 562) ergänzte die Bürgerschaft § 23 Abs. 3 Nr. 1 HWG a.F. dahin, dass auch das bis dahin von der Vorschrift nicht erfasste Ansprechen und Anhalten zum Zweck der Werbung für das Aufsuchen „sonstiger Betriebs- und Verkaufsstätten“ auf öffentlichen Wegen für unzulässig erklärt wurde. Diese Gesetzesänderung beruhte auf einem Änderungsantrag vom 14. November 2006 (Bü-Drs. 18/5202, S. 7), der sich auf einen Gesetzesentwurf des Senats vom 30. Mai 2006 (Bü-Drs. 18/4409) bezog. Die Begründung zu diesem Änderungsantrag (Bü-Drs. 18/5202, S. 7) sprach dabei beispielhaft von „Niederlassungen, in denen Kurse, Seminare und Bücher“ angeboten werden. Überdies war in diesem Zusammenhang die (An-) Werbetätigkeit gerade des Klägers auf öffentlichen Wegen thematisiert worden (vgl. das Protokoll der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 7. November 2006, S. 31). Demgegenüber kann der Gesetzesbegründung eine Beschränkung auf „klassische“, ausschließlich dem Verkauf dienende Räumlichkeiten nicht entnommen werden. Auch die Gesetzgebungsgeschichte liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Für die hier vertretene weite Interpretation des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG spricht zum anderen der Sinn und Zweck der Regelung: Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz, indem gewährleistet werden soll, dass Personen solche Räume, in denen sie Verkaufsgesprächen ausgesetzt sein können, denen sie sich u.U. nicht ohne Weiteres entziehen können, nur „aus freien Stücken“ betreten. Ein dahingehendes Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob es sich bei den Räumen, in denen derartige Verkaufsgespräche stattfinden, um ausschließliche Verkaufsstätten oder um solche Räume handelt, in denen derartige Situationen eintreten können, weil sie zumindest auch für Verkaufsgespräche genutzt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normierung eines umfassenden Verbots des Ansprechens und Anhaltens von Passanten auf öffentlichen Wegen, um für das Aufsuchen von (sonstigen) Betriebs- und Verkaufsstätten in dem hier verstandenen Sinne zu werben, bestehen nicht. Soweit derartige Tätigkeiten grundrechtlichen Schutz genießen – in Frage kommen vor allem Art. 5 GG und Art. 14 GG, der Kläger nimmt für sich überdies Art. 4 GG in Anspruch –, ist die mit § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG verbundene Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten jedenfalls gerechtfertigt. Denn sie dient auf der einen Seite dem Verbraucherschutz, dem auch in der verfassungsrechtlichen Abwägung ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2011, 1 BvR 1611/11, juris Rn. 20), während auf der anderen Seite nicht erkennbar ist, dass der Möglichkeit, auf öffentlichen Wegen frei von wegerechtlichen Beschränkungen für das Aufsuchen von Betriebs- und Verkaufsstätten werben zu können, für die Grundrechtsausübung ein besonderes Gewicht zukommt. Dies gilt auch, sofern sich ein Wegenutzer – was im Fall des Klägers offen bleiben kann und weshalb auch die mit seinem Beweisantrag aufgeworfenen Beweisfragen nicht entscheidungserheblich sind – auf Art. 4 GG berufen kann. Selbst wenn im Rahmen von grundrechtsgeschützter Religionsausübung auch Verkaufstätigkeit stattfindet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14), ist sie wegerechtlich nicht anders zu behandeln als jede andere Verkaufstätigkeit auch. Denn auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind von der Einhaltung allgemeiner wertneutraler Normen nicht befreit und in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.1.2008, VBlBW 2008, 298, juris Rn. 31, m.w.N.). Wegerechtliche Beschränkungen, wie sie in § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG normiert sind, sind für eine aus Art. 4 GG grundrechtsberechtigte (juristische) Person damit ebenso zumutbar wie für jede andere Person, die eine Betriebs- und Verkaufsstätte in dem hier verstandenen Sinne betreibt. Die Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG führt schließlich auch deshalb nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten, weil das Gesetz in § 23 Abs. 7 HWG die Möglichkeit vorsieht, in besonderen Fällen Ausnahmen von dem betreffenden Verbot zuzulassen. Sollte es also ausnahmsweise im Einzelfall (verfassungs-) rechtlich geboten sein, die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG grundsätzlich unzulässige Werbetätigkeit auf öffentlichen Wegen gleichwohl zu ermöglichen, kann dem durch eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 7 HWG Rechnung getragen werden. Hierdurch wird die Angemessenheit des gesetzlichen Verbots aus § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG auch in Sonderfällen sichergestellt.

Bei den Räumlichkeiten des Klägers in der Xstraße handelt es sich um (sonstige) Betriebs- und Verkaufsstätten im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG, weil dort Waren und Dienstleistungen käuflich erworben werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Klägers in dem parallelen, unstreitig erledigten Klageverfahren 21 K 3841/05, in dem dieser namentlich in dem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 darauf hingewiesen hat, dass er seine Aktivitäten – die er allerdings nicht auf öffentlichen Wegen anbiete – teilweise als Gewerbe angemeldet habe. Dies ergibt sich ferner aus den Erkenntnissen, die die Beklagte zum Erlass der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheide veranlasst haben. So wird in dem Vermerk vom 3. Februar 2006 u.a. darüber berichtet, dass zwei – zuvor auf öffentlichen Wegen angesprochene – Frauen sich am Abend des 26. Januar 2006 in den Räumlichkeiten des Klägers in der Xstraße aufgehalten und dort auch Dienstleistungen und Druckerzeugnisse gegen Entgelt erworben hätten. Dies stellt auch der Kläger in seiner eigenen Schilderung der Ereignisse in dem in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Juli 2007 nicht in Abrede.

Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die von dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2012 unter Bezugnahme auf die Anlage K4 („Einladung zur Sonntagsandacht“) geäußerte Auffassung, es komme für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG erfüllt seien, maßgeblich darauf an, welche Nutzungsart – Verkaufstätigkeit oder Nutzung zu anderen als Verkaufszwecken – im Vordergrund stehe. Diese Auffassung lässt sich mit dem Wortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte und der Zweckrichtung der Norm nicht vereinbaren. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob die Räume des Klägers in der Xstraße überwiegend für Verkaufszwecke oder überwiegend zu anderen Zwecken genutzt werden. Denn lediglich dort, wo eine gleichwohl stattfindende Verkaufstätigkeit derart in den Hintergrund tritt, dass ihr nur noch eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt und die Bezeichnung einer Räumlichkeit als „Betriebs- und Verkaufsstätte“ den tatsächlichen Gegebenheiten ersichtlich nicht mehr entspricht, ist es geboten, die entsprechenden Räumlichkeiten vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG auszunehmen. Eine derart untergeordnete Bedeutung kommt den Räumlichkeiten des Klägers in der Xstraße, von denen dieser selbst nicht behauptet, sie nur völlig untergeordnet zu Verkaufszwecken zu nutzen, nach den oben dargestellten Erkenntnissen aber nicht zu.

Die nach alledem der Durchführung des Wegegesetztes dienende Untersagung, Passanten ansprechen oder anhalten zu lassen, um diese zum Betreten der Räume in der Xstraße zu bewegen, ist auch i.S.v. § 61 Satz 1 HWG erforderlich. Aus den aktenkundigen Vorgängen, die die Beklagte zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide veranlasst haben, ergibt sich, dass der Kläger, der dies selbst nicht bestreitet, in der Vergangenheit ein derartiges Verhalten veranlasst bzw. geduldet hat und es somit zu Verstößen gegen § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG gekommen ist.

Zu Recht nimmt die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Kläger als Adressaten in Anspruch, auch wenn er selbst – da er als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts ist (§ 21 BGB) – nicht unmittelbar gehandelt hat und zukünftig nicht handeln kann. Denn der Kläger, dem auch unter Wertungsgesichtspunkten die wegerechtliche Gefahr, deren Abwehr die angefochtenen Bescheide dienen, zuzurechnen ist (zur Notwendigkeit einer wertenden Betrachtungsweise bei der Auslegung der Störervorschriften: BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, JA 2007, 317, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 11.4.2007, NVwZ-RR 2008, 12, juris Rn. 4), ist gemäß § 61 Satz 2 HWG i.V.m. § 8 Abs. 1 SOG jedenfalls als sog. Zweckveranlasser ordnungsrechtlich verantwortlich. Denn die von der Beklagten untersagte Werbetätigkeit seiner Mitglieder bzw. Mitarbeiter in seinem Namen wird von dem Kläger objektiv ermöglicht und subjektiv bezweckt (zum Begriff des Zweckveranlassers: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 1 Bs 349/06; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 244 f.).

Schließlich hat die Beklagte es dem Kläger auch ermessensfehlerfrei untersagt, Passanten ansprechen oder anhalten zu lassen, um diese zum Betreten der Räume in der Xstraße zu bewegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Grundrechte – namentlich Art. 4 GG –, auf die sich der Kläger beruft. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG mit den Grundrechten potentieller Wegenutzer Bezug genommen werden. Dass vorliegend Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die es gebieten, von dem Erlass einer Untersagungsverfügung abzusehen, die dazu dient, die zukünftige Einhaltung des § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG durch den Kläger sicherzustellen, ist nicht erkennbar. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf § 23 Abs. 7 HWG: Ebenso wenig, wie es mit den Grundrechten unvereinbar ist, wenn grundrechtlich (auch vorbehaltslos) geschützte Verhaltensweisen als Sondernutzung qualifiziert werden und von den Grundrechtsträgern damit verlangt wird, eine Sondernutzungserlaubnis zur Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheiten einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 10 f.), bedeutet es keine unangemessene Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten, den Kläger – sollte er auch zukünftig für das Betreten seiner Räume in der Xstraße auf öffentlichen Wegen werben wollen – auf die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 7 HWG zu verweisen, damit im Verwaltungsverfahren geklärt werden kann, ob ausnahmsweise der von § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG bezweckte (Verbraucher-) Schutz gegenüber den Interessen des Klägers an der von ihm gewünschten Wegenutzung zurückstehen kann.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte hierdurch gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen und deshalb den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.) verletzt hat. Der dahingehende Verweis des Klägers auf Nr. 3.1.2 der „Globalrichtlinie Sondernutzung öffentlicher Wege“ vom 18. November 2003 – darin wird zur Bestimmung des Begriffs des Gemeingebrauchs auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051) Bezug genommen – greift nicht durch. Denn zum einen ergibt sich der hier relevante Verstoß gegen das Wegerecht nicht aus den §§ 16, 19 HWG, sondern aus § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG. Auf die Abgrenzung des wegerechtlichen Gemeingebrauchs von der wegerechtlichen Sondernutzung, zu der sich das in der Richtlinie erwähnte Urteil verhält, kommt es deshalb nicht an. Zum anderen handelt es sich bei Nr. 3.1.2 der vorbenannten Globalrichtlinie nicht um eine ermessenslenkende, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Für die Ausübung des im Rahmen des § 61 Satz 1 HWG auszuübenden Ermessens enthält Nr. 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift (und die Globalrichtlinie auch im Übrigen) keine Vorgaben.

Soweit der Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten beanstandet, weil diese in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 Ausführungen aus einem in einer anderen Sache ergangenen Widerspruchsbescheid (der Gegenstand des parallelen, unstreitig erledigten Klageverfahrens 21 K 3841/05 gewesen ist) übernommen hat, folgt auch hieraus kein Ermessensfehler. Denn die in Bezug genommene Widerspruchsentscheidung bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt, auf den auch der Kläger selbst wiederholt Bezug genommen hat. Zudem haben die Bevollmächtigten des Klägers in diesem Verfahren mehrfach auf ihre Ausführungen in dem Parallelverfahren Bezug genommen und damit deutlich gemacht, dass sie selbst von einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgehen. Wenn sich aber die maßgeblichen Ermessenserwägungen in zwei parallelen Verfahren gleichen, weil auch die zugrunde liegenden Sachverhalte und die jeweiligen Interessenlagen gleichgelagert sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in einem Verfahren auf ihre Ausführungen in einem anderen Verfahren, die allen Beteiligten bekannt und zugänglich sind, Bezug nimmt bzw. diese Ausführungen gleichlautend übernimmt. Ermessensfehlerhaft wäre ein solches Vorgehen nur dann, wenn die Beklagte in der vorliegenden Sache überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt hätte und deshalb ein vollständiger Ermessensausfall gegeben wäre. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Derartiges behauptet auch der Kläger nicht.

Sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 Ermessenserwägungen angestellt und damit den vollständigen Ermessensausfall in dem Ausgangsbescheid vom 14. März 2006 geheilt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dass sie hierbei davon ausgegangen ist, die Untersagung sei – soweit sie die Aufforderung von Passanten zum Betreten der Räume des Klägers in der Xstraße betrifft – gerechtfertigt, weil es sich hierbei um eine unerlaubte Sondernutzung handele, während sich die Wegerechtswidrigkeit solcher Verhaltensweisen bereits aus § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG ergibt, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung maßgeblich im Hinblick auf die von ihr angenommene Gewerblichkeit der Tätigkeiten des Klägers und den hierdurch bewirkten Ausschluss vom Gemeingebrauch getroffen. Mit Blick auf § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG ergeben sich keine Gesichtspunkte, die bei einer Ermessensentscheidung nach § 61 Satz 1 HWG hiervon abweichend oder besonders in den Blick zu nehmen wären. Im Gegenteil: Da der Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG wegerechtlich schwerer wiegt als eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis – eine solche kann regelhaft erteilt werden, wenn die Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG erfüllt sind, während von § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG gemäß § 23 Abs. 7 HWG nur ausnahmsweise und „in besonderen Fällen“ abgewichen werden kann –, hat der Kläger keinen Nachteil dadurch erlitten, dass die Beklagte ihr in § 61 Satz 1 HWG eingeräumtes Ermessen mit Blick auf einen weniger gewichtigen Verstoß gegen das Wegerecht ausgeübt hat.

Soweit sich die Untersagungsverfügung in den angefochtenen Bescheiden als rechtmäßig erweist, ist auch die hierauf gerichtete Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 14 Buchst. b), 20 HmbVwVG und konnte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG zugleich mit der für sofort vollziehbar erklärten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, § 18 Abs. 1 Buchst. b) HmbVwVG) Untersagungsverfügung festgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes bleibt mit 2.500,-- Euro deutlich unterhalb der gemäß § 20 Abs. 2 HmbVwVG zulässigen Höchstgrenze und ist deshalb nicht zu beanstanden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Ermittlung der Obsiegens- und Unterliegensanteile hat der Senat die verschiedenen Untersagungsvarianten gesondert betrachtet, wobei er die Varianten „Ansprechen“ und „Anhalten“ als Einheit angesehen hat. Damit waren im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt sechs Untersagungsvarianten, im Berufungsverfahren – da sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht gerichtet hat – demgegenüber noch vier Untersagungsvarianten streitgegenständlich. Hieraus ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.