Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.11.2011 - 2 So 106/11
Fundstelle
openJur 2013, 1852
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Beschwerde nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil der Kläger erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth vom 18. März 2011 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Ehefrau belegt hat, dass diese ihm keinen Prozesskostenzuschuss zu leisten hat (1.), jedoch bietet die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten (2.).

1. Es kann offen bleiben, ob eine Nachreichung von Belegen im Beschwerdeverfahren im anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen ist, wenn das Verwaltungsgericht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb abgelehnt hat, weil erforderliche Angaben trotz gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht gemacht oder belegt worden waren (so z.B. BAG, Beschl. v. 3.12.2003, MDR 2004, 415; OVG Bremen, Beschl. v. 2.3.2009, NordÖR 2010, 177; VGH München, Beschl. v. 26.1.2000, 12 ZC 99.3211, juris; LSG Essen, Beschl. v. 4.7.2008, L 19 B 36/08 AS, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2003, I-5 W 49/03 u.a., juris; a.A. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 897). Denn die gerichtliche Aufforderung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer bestimmten Frist glaubhaft zu machen oder bestimmte Fragen zu beantworten, bedarf gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO der Zustellung. Es handelt sich bei einer solchen Aufforderung um eine richterliche Anordnung, die eine Frist im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Lauf setzt, da sie bewirkt, dass (erst) nach deren fruchtlosem Ablauf Prozesskostenhilfe insoweit abgelehnt werden darf (vgl. hierzu allgemein Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, § 56 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 56 Rn. 2). Vorliegend forderte das Verwaltungsgericht die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau des Klägers allerdings nur mit einfachem Schreiben an. Eine Heilung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO aufgrund des tatsächlichen Zugangs des Schreibens bei der Prozessbevollmächtigten scheidet aus, weil dies einen Zustellungswillen voraussetzen würde (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2006, NVwZ 2006, 943; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2009, 3 Bs 75/09; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.5.2006, NVwZ-RR 2006, 854; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.3.1998, AuAS 1998, 126 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.1993, 7 M 5695/93, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 82). An einem Zustellungswillen fehlte es vorliegend, da die Berichterstatterin lediglich „Schreiben an ...“ verfügte.

2. Dem Kläger kann für seine in erster Instanz anhängige Klage indes mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

a) Die mit Bescheid vom 4. August 2009 mit Wirkung zum Tag der Zustellung am 12. August 2009 erfolgte nachträgliche Befristung der dem Kläger aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis dürfte rechtmäßig sein und ihn daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die zuständige Behörde die Frist einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Bescheids am 12. August 2009 bestand nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen nicht mehr die für die Aufenthaltserteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Nachdem der Kläger eigenen Angaben zufolge aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und sich zunächst bei Bekannten in B. in der Nähe des Wohnorts der Ehefrau in P. aufhielt, zog er spätestens am 6. Juni 2009 nach Hamburg, wo er seitdem von seiner Ehefrau getrennt lebt. Aus der Erklärung der Ehefrau beim Landratsamt B. am 12. August 2009, sie sehe in der Fortführung der Beziehung keine Zukunft und es sei an eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu denken, ergibt sich eindeutig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens am 12. August 2009 beendet war. Für eine nur vorübergehende Trennung ist demgegenüber nichts ersichtlich.

Das der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt, nämlich die gesetzlichen Grenzen überschritten oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte ausweislich ihres Widerspruchsbescheids das Interesse des Klägers, bis zum Auslaufen der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer hinaus war hingegen im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Daher musste die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts prüfen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, BVerwGE 134, 124, 129).

Die Abschiebungsandrohung wurde rechtmäßig aufgrund von §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassen.

b) Ob der Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2010 aufzuheben, dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Kläger zugleich die Verpflichtung der Beklagten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann dahinstehen. Für einen solchen Anspruch des Klägers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere scheidet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes vom 25.2.2008, BGBl. I S. 162, 178) aus, weil er bisher nicht schlüssig dargelegt hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau mindestens zwei Jahre gedauert hat. Beginn der maßgeblichen Ehebestandszeit ist vorliegend der Zeitpunkt der Heirat am 13. Juli 2007. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst am 1. August 2007 erhielt. Denn sein Aufenthalt war bereits im Zeitpunkt der Heirat rechtmäßig im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 17 AufenthG war. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung oder Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war (BVerwG, Urt. v. 8.12.2009, BVerwGE 135, 334, 349).

Der Kläger hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vom Zeitpunkt der Heirat an über zwei Jahre bestanden hat. Für den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist dabei nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern die Zeit maßgeblich, in der die Eheleute eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führten. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht notwendig das ständige Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Ehewohnung gekennzeichnet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann von einer ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann ausgegangen werden, wenn die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen, ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet. An den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnungen sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Es muss substantiiert dargelegt werden, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, die Ehegatten getrennte Wohnungen haben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten trotz der räumlichen Trennung einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998, 272, 273 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2009, 3 Bf 170/09.Z; Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; Beschl. v. 18.1.2007, 4 Bs 233/06; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2006, 18 B 1298/06, juris; Beschl. v. 5.11.1996, NWVBl. 1997, 222 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.6.2002, InfAuslR 2002, 400 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2000, InfAuslR 2000, 494 ff.). Vorliegend hat der Kläger bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass trotz seines Umzugs nach Hamburg, der spätestens am 6. Juni 2009 erfolgt war, die eheliche Lebensgemeinschaft gleichwohl fortbestand. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Kläger nach Hamburg gezogen ist. Mag er sich seinen Angaben zufolge in einer Großstadt bessere Zukunftsperspektiven und Studienmöglichkeiten erhofft haben, so bleibt doch gänzlich offen, warum dies nur im verhältnismäßig weit vom bayerischen Wohnort der Ehefrau entfernt gelegenen Hamburg möglich gewesen sein soll. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welches konkrete Studium er in Hamburg betreiben wollte. Er gibt lediglich an, bereits länger ein Fernstudium betrieben und einen Bachelor-Grad in Marketing erworben zu haben, was indes die räumliche Trennung von seiner Ehefrau nicht zu erklären vermag. Von seiner pauschalen Behauptung abgesehen, die Ehepartner hätten während der Trennung persönlichen und telefonischen Kontakt gehabt sowie elektronisch Nachrichten ausgetauscht, trägt der Kläger nicht vor, ob es Absprachen gegeben habe, wie die angebliche eheliche Lebensgemeinschaft über die beachtliche Distanz hinweg aufrechterhalten worden sein soll, oder ob es die Perspektive eines Nachzugs der Ehefrau oder eines anderweitigen Zusammenziehens gegeben hat. Er legt auch nicht dar, dass der von ihm behauptete Kontakt mit seiner Ehefrau nach dem Umzug der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft diente. Tatsächlich scheint seine Ehefrau ausweislich ihrer telefonischen Angabe am 7. September 2009 gegenüber der Beklagten vielmehr einen Kontaktbedarf zur Klärung der Trennungsfolgen gehabt zu haben, da sie wollte, dass der Kläger mindestens solange in Deutschland bleibe bis er den Kredit abbezahlt habe, für den sie auch unterschrieben habe, und die Ehe geschieden sei. Schließlich ergibt sich daraus, dass der Kläger im Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde in Hamburg bei der vorgegebenen Auswahl „verheiratet“ und nicht „dauernd getrennt lebend“ ankreuzte, nicht mehr als seine auch in diesem Verfahren erhobene Behauptung, die es aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigt, vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

c) Für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ist bisher ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt es für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG an Angaben dazu, für welches Studium sich der Kläger bewirbt bzw. zu welchem Studiengang und an welcher Hochschule er ggf. zugelassen ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Lebensunterhalt des Klägers, der ausweislich der Prozesskostenhilfeunterlagen derzeit Naturalleistungen von einer Frau G. erhält, gemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.