VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 - 17 K 3395/08
Fundstelle
openJur 2013, 1811
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass das mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbot für Teile des ... über die Dauer von drei Monaten ab Bekanntgabe des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ein von der Beklagten erteiltes Aufenthaltsverbot, das ein in einem ehemaligen Wasserturm geschaffenes Hotel und dessen Umgebung betraf.

Der ... ist eine öffentliche Parkanlage im Bezirk Hamburg-Altona. Der Park wird geprägt von einem Hügel, auf dem ein Wasserturm erbaut wurde. 2005 begann der Umbau des Turms zu einem Hotel, der von Teilen der Bevölkerung abgelehnt wurde. Gegen das Hotel wandte sich auch die Klägerin, die in der Nähe des ... wohnt. Sie engagierte sich in der Anwohnerinitiative "...". Während der Bauphase und nach der Fertigstellung des Hotels kam es zu Konflikten zwischen der Klägerin und der Polizei sowie Wachleuten des Hotelbetreibers ... Die Beklagte sprach zahlreiche Platzverweise gegen die Klägerin aus. Mehrfach wurde sie in Gewahrsam genommen. Bis Anfang Dezember 2007 leitete die Beklagte überdies 26 Strafermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein. Elf dieser Verfahren betrafen den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.

Mit dem streitgegenständlichen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. Dezember 2007, verhängte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Anwendung von § 12b Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) ein Aufenthaltsverbot. Der Klägerin wurde untersagt, sich innerhalb eines auf einem Luftbild farblich markierten Bereichs um das Hotel für einen Zeitraum von drei Monaten ab Bekanntgabe des Verbots aufzuhalten. Die in der Vergangenheit durch die Polizei festgestellten Verstöße und die erfolglos verhängten polizeirechtlichen Maßnahmen ließen die Prognose zu, dass die Klägerin auch weiterhin bestrebt sei, ihren Hass gegen das Hotel auszuleben und Straftaten – u.a. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung und Körperverletzung – im unmittelbaren Umfeld des Hotels zu begehen. Am 15. Dezember 2007 wurde das Verbot der Klägerin ausgehändigt.

Ein von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 17. Dezember 2007 erhobenen Widerspruchs hatte keinen Erfolg (VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2008, 2 E 21/08). Mit Telefax vom 3. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das gegen sie verfügte Aufenthaltsverbot verkürzt und mit Wirkung für die restliche Laufzeit aufgehoben werde. Die Parteien erklärten daraufhin im Beschwerdeverfahren (4 Bs 36/08) die Hauptsache für erledigt. Am 15. Dezember 2008 erhob die Klägerin „Fortsetzungsfeststellungsklage“. Zur Begründung führte sie aus: Das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig gewesen. Es bestehe insoweit ein besonderes Feststellungsinteresse, zumal das ausgesprochene Aufenthaltsverbot teilweise durch Platzverweise und eine Ingewahrsamnahme und damit durch weitere grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen, gegen die kein effektiver Rechtsschutz möglich gewesen sei, durchgesetzt worden sei. Außerdem sei eine Wiederholungsgefahr gegeben.

Dem Vorwurf Straftaten – namentlich Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Beleidigungen und eine Körperverletzung – im räumlichen Zusammenhang mit dem Hotelgebäude begangen zu haben, trat die Klägerin entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 9 bis 16 der Klageschrift verwiesen. Trotz einer übermäßigen Beobachtung durch Polizeibeamte und Sicherheitsdienst könne sich die Beklagte konkret lediglich auf einen Tatvorwurf, nämlich dass die Klägerin am 15. Oktober 2007 Beete beschädigt und Blumen abgeknickt habe, stützen. Diesen Tatvorwurf bestreite sie.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Hotel nicht von einem befriedeten Besitztum umgeben sei.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbot für Teile des ... über die Dauer von drei Monaten ab Bekanntgabe des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe des Aufenthaltsverbots.

Die Beklagte behauptet, der Hotelbetreiber habe gegenüber der Klägerin ein Hausverbot ausgesprochen, das sich auf das gesamte Hotelgrundstück bezogen habe.

Sie hält das von ihr ausgesprochene Aufenthaltsverbot zum Schutz der Bediensteten des Hotels und des Hoteleigentums für erforderlich. Unabhängig von der Frage des befriedeten Besitztums zeugten die dokumentierten Vorgänge davon, dass die Klägerin trotz eines erteilten Hausverbots immer wieder provokant am Hotel gegenüber dem privaten Sicherheitspersonal auftrete. Daher sei zu prognostizieren, dass Straftaten – Beleidigungen und Körperverletzungen – die Folge seien könnten. Die Gefahrenprognose werde durch das Verhalten der Klägerin nach dem Erlass des Aufenthaltsverbots gestützt. Sie habe das Aufenthaltsverbot beharrlich ignoriert. Überdies sei es zu weiteren Beleidigungen der Klägerin gegenüber dem Sicherheitsdienst gekommen.

In einem gegen den Lebensgefährten der Klägerin geführten Strafverfahren verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht (3 - 1/10 (Rev), Urt. v. 24.2.2010) die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit welchem die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen eine den Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs aus Rechtsgründen freisprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg verworfen worden war.

Ausweislich eines die Klägerin betreffenden Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 (712 Ns 10/11, UA S. 3) wurde diese am 18. Oktober 2010 durch das Amtsgericht Hamburg (244-192/10) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung wurde verworfen (LG Hamburg, Urt. v. 31.3.2011, 712 Ns 129/10). Die Klägerin hatte zusammen mit zwei Mittätern Plakate in DIN A3 - Größe an die Glasfenster des Hotelrestaurants geklebt.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten, die Gerichtsakte 2 E 21/08 sowie die Strafakte 7101 Js 249/10 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die erhobene Klage ist zulässig (vgl. 1) und begründet (vgl. 2).

1. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es kann dabei offen bleiben, ob bei einer Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung – hier durch Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots – eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder – mangels einer im Wege der Analogie zu schließenden Regelungslücke – die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Jedenfalls im Ergebnis sind die Voraussetzungen einer solchen Klage, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, dem § 43 VwGO zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 7/98, BVerwGE 109, 203, juris Rn. 22). Damit ist die Klage insbesondere nicht an die für eine Anfechtungsklage geltenden Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG a.a.O., Rn. 21).

Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist zulässig, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht (Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 43 Rn. 13). Ein solches fortwährendes Bedürfnis ist im Falle der Klägerin gegeben. Es folgt aus ihrem Rehabilitationsinteresse, das sich als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt (vgl. Pietzcker a.a.O., Rn. 32 u. 39). Der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urt. v. 29.4.1997, NJW 1997, 2534, juris Rn. 21) erfordern, ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung anzuerkennen. Die Klägerin ist Adressatin einer polizeilichen Maßnahme gewesen. Im Hinblick auf Art und Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG, vgl. Baldus in: Beck'scher Online-Kommentar GG, Stand 1.10.2011, Art. 11 GG vor Rn. 1; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht, Kommentar, 2. Aufl., 2009, § 12b Rn. 36) sowie zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes muss die Klägerin die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Es wäre mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar, der Klägerin, der eine nicht unbeachtliche Freiheitseinbuße abverlangt worden ist, den Zugang zum Gericht zu versagen. Ihre wäre die Möglichkeit, über die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für die Verletzung einer wesentlichen Grundrechtsposition zu erlangen, abgeschnitten.

2. Die Klage ist auch begründet.

Das erledigte Aufenthaltsverbot war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Nach § 12b Abs. 2 Satz 1 SOG kann zwar zur Verhütung von Straftaten einer Person die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens zwölf Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Von dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte indes keinen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht.

a) Es kann dabei dahinstehen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, die Klägerin werde an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Straftat begehen. Für die von der Beklagten aufgrund von Indizien getroffene Gefahrenprognose mag – im Hinblick auf den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – einiges gesprochen haben. So hat die Klägerin nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Aufenthaltsverbots, nämlich am 13. Februar 2010 tatsächlich eine Sachbeschädigung begangen, indem sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit zwei Mittätern Plakate in DIN A3 - Größe an die Glasfenster des Hotelrestaurants klebte (vgl. zu den Einzelheiten: LG Hamburg v. 2.5.2011, 712 Ns 10/11, UA S. 3 = Bl. 276 d.A. 7101 Js 249/10). Auch wenn die Beklagte damit im Hinblick auf § 303 StGB – rückblickend – die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 12b Abs. 2 Satz 1 SOG zu Recht bejaht haben sollte, änderte dies jedoch an der Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung nichts.

b) Ob und ggf. wie die Polizei bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von der eröffneten Möglichkeit, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, Gebrauch macht, ist in ihr Ermessen gestellt. Sie „kann“ dann ein solches Verbot erlassen. Die Beklagte hat bei dieser Ermessensentscheidung von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt auszugehen (§ 24 Abs. 2 HmbVwVfG, vgl. zum Aufenthaltsverbot: BayVGH, Beschl. v. 2.7.2008, 10 C 08.817, juris Rn. 17; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.7.2009, 3 A 217/08, juris Rn. 80 ff.). Nur demjenigen, der aufgrund von Tatsachen verdächtig ist, in Zukunft bestimmte Straftaten zu begehen, kann der Aufenthalt in dem Gebiet, in dem diese zu befürchten sind, verboten werden (vgl. Söllner in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, § 29 ASOG, Rn. 20). Da es dabei nicht um Strafverfolgung geht, wird nur die drohende Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Norm vorausgesetzt (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., § 6 Rn. 97).

Für die gerichtliche Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung gilt dabei folgendes: Das Gericht prüft im Grundsatz allein, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Ob die Belange so, wie sie die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, der Wirklichkeit entsprechen, klärt das Gericht indes nach allgemeinen Grundsätzen (§ 86 Abs. 3 VwGO); insoweit trifft es eine „Nachermittlungspflicht“ (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 114 Rn. 8).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die getroffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Sie geht nicht nur von drohenden Sachbeschädigungen aus, was einer rechtlichen Überprüfung möglicherweise hätte standhalten können (vgl. oben a)). Vielmehr hat die Beklagte darüber hinaus angenommen, die Klägerin werde (weiterhin) ein im privaten Eigentum stehendes Hotelgrundstück betreten und aufgrund der örtlichen Verhältnisse bzw. eines vom Hotelbetreiber gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Hausverbots den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklichen. Diese Erwägungen der Beklagten beruhen auf einer in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhaltswürdigung (vgl. aa)); sie sind auch nicht ausnahmsweise als unbeachtlich anzusehen, weil ihnen ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis abgesprochen werden könnte (vgl. bb)).

aa) Die Annahme, die Klägerin verwirkliche den (objektiven) Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB), traf nicht zu. Im Einzelnen:

(1) Maßgeblich für diese Feststellung ist die zum Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts bestehende Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, NJW 1986, 796, juris Rn. 42 für ein früheres Verpflichtungsbegehren). Erledigung ist hier am 3. März 2008 eingetreten. An diesem Tag teilte die Beklagte der Klägerin per Telefax mit, dass das gegen sie verfügte Aufenthaltsverbot verkürzt und mit Wirkung für die restliche Laufzeit aufgehoben werde.

(2) Die Beklagte hat bis zu diesem Zeitpunkt den Schluss, die Klägerin werde künftig den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) auf dem Hotelgrundstück verwirklichen, daraus gezogen, dass sie gegen die Klägerin bereits Strafermittlungsverfahren wegen dieses Tatvorwurfs eingeleitet hatte. Dies folgt aus der Zusammenfassung der Ermittlungsverfahren, wie sie sich auf Seite 2 bis 6 des angefochtenen Bescheides findet (Nr. 1, 11, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 22, 23, 25 der Aufzählung). Auf diese Daten hat sich die Beklagte anschließend zur Begründung des Aufenthaltsverbots gestützt. Die Ableitung der Strafbarkeit aus dem Umstand, dass Strafverfahren eingeleitet wurden, trägt aber nicht. Die Verfahrenseinleitung begründete hier lediglich eine Schein- oder Putativgefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Polizei eine Gefahr für gegeben hält, ohne dass die ihr bekannten Tatsachen diese Annahme ausreichend stützen. Von einer derartigen irrtümlichen subjektiven Gefahrenannahme infolge unzureichender objektiver Würdigung ist auszugehen, wenn der Beamte wegen nicht ordnungsgemäßer oder nicht hinlänglicher eigener Aufklärung der Sache die Situation falsch eingeschätzt hat oder entgegen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen prognostiziert hat (OVG Saarlouis a.a.O., Rn. 84 m.w.N.).

Eine solche Lage war hier gegeben. Bei zureichender objektiver Würdigung hätte die Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten in der Vergangenheit den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruches nicht verwirklicht hatte und damit bei einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens auch künftig kein Hausfriedensbruch verwirklicht werden würde. Der objektive Tatbestand wurde durch das Verhalten der Klägerin nicht verwirklicht (vgl. (a)); der insoweit bestehende Rechtsirrtum der Beklagten war vermeidbar (vgl. (b)).

(a) Das Hotelgrundstück war kein „befriedetes Besitztum“ im Sinne von § 123 Abs. 1 StGB.

Der Klägerin wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zum Hotel aufgehalten und sich auf Aufforderung nicht entfernt habe. Ein solches Verhalten ist nicht als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafbar gewesen. Dies hätte vorausgesetzt, dass es sich bei der betretenen Fläche um befriedetes Besitztum gehandelt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Insoweit ist auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2010 (3 - 1/10 (Rev)) zu verweisen, das – bezogen auf den Lebensgefährten der Klägerin – im Kern den gleichen Sachverhalt betraf.

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, die den 9. Dezember 2007 und damit den Tag vor Erlass des Aufenthaltsverbots betrafen, unzutreffend waren oder es bis zur Erledigung des Verbots zu einer Änderungen der Verhältnisse vor Ort gekommen ist.

(b) Hätte sich die Beklagte, von zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgehend, am Wortlaut von § 123 Abs. 1 StGB orientiert, so hätte sich ihr die rechtliche Frage aufdrängen müssen, ob das Tatbestandsmerkmal des befriedeten Besitztums erfüllt wird. Diese Frage hätte die Beklagte unter Heranziehung der seinerzeit vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der späteren Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verneinen müssen.

Wie das Tatbestandsmerkmal des befriedeten Besitztums auszulegen ist, hatte bereits das Reichsgericht in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1884 und 1903 geklärt. Diese Rechtsprechung war der Beklagten im Jahr 2007 auch zugänglich. So hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Vorjahr (Beschl. v. 16.3.2006, 1 Ss 189/05), veröffentlich mit Leitsatz und Gründen in zwei juristischen Fachzeitschriften (NJW 2006, 1746-1750 und StV 2007,640-643) sowie in den Datenbanken juris und beck-online, die auf der reichsgerichtlichen Rechtsprechung fußende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „befriedetes Besitztum“ wie folgt zusammengefasst:

"Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere (. . .) gesichert ist. Dabei besteht seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.10.1903 (RGSt 36, 395 ff) auch Einigkeit darüber, daß bei einem in solcher Weise "befriedigten", eingehegten Grundstück die Anwendung der Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, es insbesondere nicht etwa noch zusätzlich eines Zusammenhangs des Besitztums mit einer unter dem Schutze des Hausfriedens stehenden Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedarf. (. . .) Seither hat die in Rechtsprechung und Lehre herrschende Auffassung ein tatbestandsmäßiges befriedetes Besitztum immer dann für gegeben erachtet, wenn es entweder - ohne besondere Einfriedung - wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört, oder wenn es - ohne eine solche räumliche Verbindung - vom berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist, wobei eine lückenlose Abschließung oder eine tatsächlich wesentliche Erschwerung des Zugangs für nicht erforderlich erachtet wird (...)".

Ausgehend von den vorstehend dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, war der Rechtsirrtum der Beklagten bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar. Spätestens das Luftbild, welches die Beklagte als Anlage dem Aufenthaltsverbot beifügte, hätte zur richtigen Bewertung führen müssen. Es zeigt den zum Hotel umgebauten Turm, der in das Wegenetz und die gärtnerische Gestaltung des öffentlichen ... eingebunden bleibt. Es konnte danach - ebenso wie nach dem weiteren Akteninhalt - weder von einer Einfriedung noch von einem funktionalen Zusammenhang einer abgrenzbaren Teilfläche des Parks mit dem Hotel die Rede sein: An einer Einfriedung fehlte es schon deshalb, weil das Hotel über drei breite Zuwegungen aus dem Park zum Betreten „einlud“. Vor diesem Hintergrund nahm die Außenanlage auch nicht aufgrund eines funktionalen Zusammenhangs am „Frieden“ des Hotels teil. Man mag zwar annehmen, dass auch in der Vorstellung eines Täters, der sich z.B. bei Nacht in einem fremden Vorgarten zu schaffen macht, eine „sozialpsychologische Tabuzone“ nicht erst dann verletzt ist, wenn er zuvor über einen Zaun oder eine Hecke gestiegen ist. In solchen Fällen soll es nicht erforderlich sein, dass sich der Betreffende „über eine sicherheitsvermittelnde räumliche Schutzvorrichtung buchstäblich hinwegsetzt“ (in diesem Sinne Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 123 Rn. 6 mit Nachweisen zur Gegenansicht). Anders als etwa bei privaten Hausvorgärten fehlt es bei einer Hotelanlage indes von vornherein an einer solchen „sozialpsychologischen Tabuzone“. Denn eine Hotelanlage ist von ihrer Zweckbestimmung her nicht einem eng umgrenzten Personenkreis vorbehalten, sondern steht vielmehr einem unbestimmten Personenkreis offen.

bb) Die unzutreffenden Erwägungen der Beklagten zum Hausfriedensbruch sind nicht ausnahmsweise als rechtlich unbeachtlich anzusehen, weil ihnen ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis abgesprochen werden könnte.

Spätere Ermessenserwägungen, wie sie sich möglicherweise aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2009 ergeben, wonach "unabhängig von der Frage des befriedeten Besitztums" und damit der Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch das Verbot aufrechtzuerhalten sei, sind als solche nach dem unter aa) angeführten Zeitpunkt unbeachtlich. Eine Ermessensergänzung nach Erledigung des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbVwVfG kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil es nach Erledigung an einem Verfahrensgegenstand überhaupt fehlt, der einer Heilung zugänglich wäre (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 111).

Besteht der Abwägungsmangel aber fort, so kann das Abwägungsergebnis nur Bestand haben, wenn ein Fall fehlenden Zusammenhangs von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis gegeben ist (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 114 Rn. 10 Fn. 2) oder wenn fehlerhaftes Erwägen gegenüber dem Vorrang eines Abwägungsaspekts zurücktritt (Ermessensreduzierung auf „Null“, vgl. Gerhardt a.a.O. Rn. 27). Keine der Alternativen ist hier gegeben.

(1) Die Tatsache, dass die Beklagte sich im späteren Rechtsstreit über die erhobene Feststellungsklage von der vormals vertretenen Sachverhaltswürdigung distanziert ("...unabhängig von der Frage des befriedeten Besitztums..."), rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Annahme, die Klägerin habe den (objektiven) Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht, für das Abwägungsergebnis seinerzeit ohne Bedeutung gewesen war. Die knappen Ausführungen der Beklagten auf Seite 12 des Bescheides geben für eine solche Betrachtung nichts her. Dort werden vielmehr „Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung, Körperverletzung“ gleichrangig in eine Gefahrenprognose eingestellt und das erteilte Aufenthaltsverbot als verhältnismäßige Maßnahme „zur Verhinderung dieser zu befürchtenden orts- und objektsbezogenen Straftaten“ bezeichnet. Wenn darin nicht nur die implizite Behauptung einer Ermessensausübung, sondern eine zureichend dokumentierte tatsächliche Ausübung des Ermessens zu sehen sein sollte, soll jedenfalls – aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten – die Summe aller Straftaten einschließlich des irrtümlich angenommenen Hausfriedensbruchs die Entscheidung tragen.

(2) Schließlich war das Ermessen der Beklagten nicht im Interesse des Hotelbetreibers oder der Hotelangestellten dahin reduziert, dass sich jede andere Entscheidung als das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufenthaltsverbot als ermessensfehlerhaft dargestellt hätte. Bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter kann der Ermessensspielraum sich in Richtung auf eine Eingreifpflicht verdichten. Angenommen wird insoweit, dass bei schweren Gefahren für Leib und Leben sowie bei der Gefahr erheblicher Vermögensschäden eine Verpflichtung der Polizei zum Einschreiten besteht (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., § 13 Rn. 354 m.N.). An einer solchen Situation fehlte es hier indes.

Hausfriedensbruch kam als relevante Straftat – wie dargelegt – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht zu erwarten war.

Beleidigungen gegenüber dem Wachpersonal aus einer konflikthaften Situation heraus, wie sie der Klägerin vorgeworfen werden, sind nicht schwerwiegend genug, eine Ermessensreduzierung zu rechtfertigen. Dies gilt hier umso mehr, als den am Objekt gerade zur Abwehr von Störern eingesetzten Wachleuten bei verbalen Angriffen der in Rede stehenden Art ein geringeres Schutzbedürfnis zukommt als anderen Bürgern. Von ihnen kann aufgrund des ausgeübten Berufs – ebenso etwa wie von Polizisten und oder Richtern – ein „professioneller“ Umgang mit Situationen erwartet werden, in denen sie namentlich aus einer emotionalen Anspannung heraus oder aufgrund einer bewussten Provokation unangemessen angesprochen werden. Dem geschützten Rechtsgut kann in solchen Fällen regelhaft – und so auch hier – nachträglich mit Mitteln des Straf- und Zivilrechts im erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden.

Dafür, dass die Klägerin ein ihr gegenüber erteiltes zivilrechtliches Hausverbot nicht akzeptieren würde und deshalb Körperverletzungen gegenüber dem eingesetzten Wachpersonal zu befürchten waren, fehlen zureichende Anhaltspunkte. Selbst wenn der Hotelbetreiber gegenüber der Klägerin ein Hausverbot ausgesprochen haben sollte, was zwischen den Beteiligten im Streit steht, fehlte es an weiteren elementaren Feststellungen. So stand nicht fest, ob und ggf. auf welche Flächen außerhalb des eigentlichen Hotelgebäudes sich dieses Verbot überhaupt rechtlich erstrecken konnte und ggf. tatsächlich erstreckt hat. Erst recht bestand keine Klarheit darüber, dass die Klägerin eine so definierte und ihr bekannte Fläche überhaupt betreten hat oder betreten wollte. Das wäre aber erforderlich gewesen. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin etwa widerrechtlich in das Hotelgebäude selbst eingedrungen war und deshalb eine Wiederholungsgefahr bestand oder diesbezüglich jedenfalls eine Begehungsgefahr aus sonstigen Umständen abzuleiten war.

Drohende Sachbeschädigungen führten ebenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung. Nichts rechtfertigte eine Annahme, dass der Hotelbetreiber durch das Handeln der Klägerin einen erheblichen Vermögensschaden zu befürchten hatte. Das spätere unbefugte Plakatieren auf den Scheiben des Hotelrestaurants geht über einen Bagatellschaden kaum hinaus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.