OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2011 - 2 - 25/10 (REV) - 1 Ss 75/10
Fundstelle
openJur 2013, 1614
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 18. März 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Abteilung 949, vom 8. Oktober 2009 jeweils im Adhäsionsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionsantragsteller wird abgesehen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

3. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB gestrichen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision mit Ausnahme derjenigen zum Adhäsionsausspruch.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Angeklagten wegen des Adhäsionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionantragsteller.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Strafbefehl vom 16. Januar 2009 gegen den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu jeweils 40,-- Euro, zahlbar in monatlichen Raten von 100,-- Euro, festgesetzt. Auf von dem Angeklagten gegen diesen ihm am 20. Januar 2009 zugestellten Strafbefehl am 22. Januar 2009 eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 8. Oktober 2009 wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung auf eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu jeweils 50,-- Euro erkannt und dem Angeklagten gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 200,-- Euro, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Zugleich hat das Amtsgericht – auf am 12. Februar 2009 bei dem Gericht eingegangenen und dem Angeklagten am 11. September 2009 zugestellten Adhäsionsantrag der Zeugen Sch. und S. – den Angeklagten verurteilt, an die „Adhäsionskläger“ jeweils ein Schmerzensgeld von 200,-- Euro zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 13. Oktober 2009 durch Verteidigerschriftsatz – unbeschränkte – Berufung eingelegt, die das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 18. März 2010 als unbegründet verworfen hat. Dagegen richtet sich die am 24. März 2010 eingelegte und nach Urteilszustellung vom 30. März 2010 durch Verteidigerschriftsatz am 30. April 2010 mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung sowie zwei Verfahrensrügen und der – teilweise ausgeführten – Sachrüge begründete Revision des Angeklagten, auf deren Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO), aber überwiegend unbegründet. Sie führt lediglich zur Aufhebung des Adhäsionsausspruches und zum Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge.

1. Die Überprüfung des Berufungsurteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung (entgegen den missverständlichen tatgerichtlichen Ausführungen im Subsumtionsabschnitt der Urteilsgründe: jeweils nur zum Nachteil des Zeugen Sch.) und der Strafausspruch betroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift merkt der Senat im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen an:

a) Die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO ist jedenfalls unbegründet.

aa) Die Zulässigkeit der Rüge ist zweifelhaft.

Erhoben ist die Inbegriffsrüge in der Ausprägung, dass ein in der Hauptverhandlung erhobener Beweis keine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung gefunden habe (vgl. BGH in NStZ 2006, 650, 651; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rdn. 6). Die Revision beanstandet, ein durch Verlesung zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordener Teil des schriftlichen Berichts der Zeugin S. vom 1. Dezember 2007 sei in den Urteilsgründen unerörtert geblieben.

Das zum Inhalt eines erhobenen Beweises (Beweisgehalt) bestehende revisionsrechtliche Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH in NStZ 2007, 450, 451) kann eine Ausnahme erfahren, wenn eine Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, denn aus der Zusammenschau von die Beweiserhebung beweisender Sitzungsniederschrift (§§ 274, 373 Abs. 1, 249 Abs. 1 StPO) und bei den Akten befindlicher Urkunde ist deren Inhalt ohne weiteres dem Revisionsgericht unmittelbar selbst ersichtlich (vgl. BGH, a.a.O.; BGH in NStZ 1997, 296; BGHSt 29, 18, 21). Vorliegend ist zwar der schriftliche Bericht der Zeugin S. vom 1. Dezember 2007 in der Hauptverhandlung verlesen worden, aber ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nur „auszugsweise“. Damit ist nicht ohne weitere Ermittlungen erkennbar, ob auch der durch die Verfahrensrüge als von der Beweiserhebung umfasst behauptete, aber als dennoch in den Urteilsgründen unerörtert beanstandete Teil des Berichts mitverlesen worden ist.

Es ist fraglich, ob damit wieder der Grundsatz des Rekonstruktionsverbotes Anwendung findet oder ob wegen formell unvollständiger Protokollierung der Weg eröffnet ist, den Umfang der erfolgten Verlesung (Beweiserhebung) freibeweislich durch das Revisionsgericht zu ermitteln bzw. mittels Protokollberichtigung die Lücke der Niederschrift schließen zu lassen, um auf diese Weise Kenntnis vom vollständigen Beweisgehalt der Urkunde zu erlangen.

Die Verlesung einer Urkunde oder eines anderen Schriftstücks zu Beweiszwecken (§ 249 Abs. 1 StPO) gehört zu den gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollierenden wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 273 Rdn. 7 m.w.N.). Wird eine Urkunde nur teilweise verlesen, sind die verlesenen Teile im Hauptverhandlungsprotokoll genau zu bezeichnen; die – wie hier erfolgt – bloße Dokumentation einer nicht näher eingegrenzten auszugsweisen Verlesung genügt in aller Regel nicht (vgl. BGH Beschluss vom 8. Juni 2010, Az.: 1 StR 181/10; Meyer-Goßner, a.a.O., § 273 Rdn. 9 m.w.N.). Folge einer aus sich heraus ersichtlichen Lückenhaftigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls etwa – wie hier – bezüglich der genauen Bezeichnung der verlesenen Teile eines lediglich auszugsweise eingeführten Schriftstückes ist, dass die absolute Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO fehlt und das Revisionsgericht gegebenenfalls – sofern es auf den betreffenden Protokollteil ankommt – freibeweislich den wirklichen Verfahrensablauf klärt oder, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig (vgl. BGH in StV 2010, 675), ein diesbezügliches Protokollberichtigungsverfahren durchführt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdn. 17 m.w.N.).

Diese Grundsätze sind entwickelt worden zum Nachweis wesentlicher Förmlichkeiten der Hauptverhandlung. Zu diesen zählt die Beweiserhebung, nicht aber der Beweisgehalt. Ob im Sinne der aufgezeigten Ausnahme vom Rekonstruktionsverbot der vorliegend in Frage stehende Beweisgehalt „ohne weiteres“ dem Revisionsgericht „unmittelbar selbst“ ersichtlich ist, bleibt fraglich, weil eine vorgeschaltete nachträgliche Aufklärung des Beweiserhebungsvorganges zwecks anschließender Bestimmung des Beweisgehaltes erforderlich wäre.

Diese Frage kann ebenso wie die nach dem konkreten Verhältnis von Protokollberichtigungsverfahren des Tatgerichts einerseits zu freibeweislicher Aufklärung des lückenhaften Teils durch das Revisionsgericht andererseits hier indes dahin stehen, weil die Inbegriffsrüge auch unter Berücksichtigung des Textteiles der schriftlichen Erklärung der Zeugin S., wie er von der Revision als in der landgerichtlichen Hauptverhandlung verlesen bezeichnet worden ist, jedenfalls unbegründet ist.

bb) Die Inbegriffsrüge ist unbegründet, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung den Inhalt der schriftlichen Erklärung der Zeugin S. vom 1. Dezember 2007 auch hinsichtlich des von der Revision als nicht gewürdigt beanstandeten Teils berücksichtigt hat.

Das Inbegriffsprinzip fordert zwar eine Berücksichtigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise durch das Tatgericht, besagt für sich genommen aber noch nichts darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Berücksichtigung in den Urteilsgründen dargestellt werden muss. Regelmäßig besteht keine verfahrensmäßige Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen ist (vgl. zu allem Schoreit in KK-StPO, 6. Aufl., § 261 Rdn. 20 m.w.N.). Kommt jedoch dem Inhalt einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde hohe Beweisbedeutung zu, so gebietet das Inbegriffsprinzip deren Erörterung in den Urteilsgründen (vgl. BGH in NStZ 2007, 115, 116). Die Anforderungen an die Tiefe der diesbezüglichen Beweiswürdigung bemessen sich sachlich-rechtlich (hierzu vgl. allg. Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 267 Rdn. 13 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht hier hinreichend verdeutlicht, dass es den fraglichen Teil des verlesenen Berichts der Zeugin S. berücksichtigt hat, und hat sich mit ihm in der Beweiswürdigung hinreichend auseinandergesetzt:

Den Umstand, dass die Zeugin S. eine selbstverletzende Handlung des Angeklagten vom 30. November 2007 in der Schultoilette nicht schon in ihrem schriftlichen Bericht vom 1. Dezember 2007, sondern erst in den amts- und landgerichtlichen Hauptverhandlungen angegeben hat, erklärt das Berufungsgericht damit, die Zeugin habe eigener glaubhafter Bekundung zufolge den Bericht mit Hinblick auf ein Sorgerechtsverfahren statt auf eine mögliche Strafanzeige verfasst und für jenes der wahrgenommenen Selbstverletzung keine wesentliche Bedeutung zugemessen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht verschweige, dass die Zeugin sich in dem in den Urteilsgründen erwähnten und insoweit zu Beweiszwecken verlesenen schriftlichen Bericht vom 1. Dezember 2007 zu dem Aufenthalt des Angeklagten in der Toilette verhalten habe; wenn sie somit den Aufenthalt in der Toilette als für das Sorgerechtsverfahren bedeutsam und berichtenswert angesehen, aber das signifikante Detail der Selbstverletzung unerwähnt gelassen habe, liege darin ein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (insgesamt) sprechender Gesichtspunkt, den das Landgericht hätte erörtern müssen.

Diese Argumentation der Revision verkennt, dass das Landgericht in seinen Beweiswürdigungserwägungen jedenfalls indirekt zwischen in dem Bericht vom 1. Dezember 2007 enthaltenen und nicht enthaltenen Elementen des Verhaltens des Angeklagten in dem Toilettenraum differenziert hat. Indem es ausgeführt hat, „soweit die Zeugin S. die von ihr vor dem Amtsgericht und der Kammer vorgenommene Schilderung des Verhaltens des Angeklagten in der Toilette in ihrem Bericht über den Vorfall vom 30. November 2007 vom 1. Dezember 2007 nicht angeführt“ habe (Hervorhebung durch Senat), spreche „dies in Gesamtwürdigung nicht gegen eine solche Wahrnehmung“, hat es sprachlich deutlich gemacht, dass von der vor Land- und Amtsgericht abgegebenen Schilderung der Zeugin nur ein Teil („soweit“) nicht auch in dem schriftlichen Bericht vom 1. Dezember 2007 enthalten war. Damit ist das von der Revision als in dem schriftlichen Bericht der Zeugin fehlend herausgearbeitete selbstverletzende Verhalten des Angeklagten gemeint.

Folglich ist das Landgericht nicht unter Abweichung vom Gehalt des erhobenen Beweises unzutreffend davon ausgegangen, die Zeugin S. habe in ihrem schriftlichen Bericht gar keine Angaben zu dem Verhalten des Angeklagten in dem Toilettenraum gemacht, sondern hat insoweit durchaus zwischen in dem Bericht enthaltenen und nicht enthaltenen Angaben differenziert. Damit ist den verfahrensrechtlichen Anforderungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung genügt.

Davon zu unterscheiden ist, ob – auf Grund der erhobenen Sachrüge gleichfalls zur Prüfung des Revisionsgerichts gestellt – das Landgericht sachlich-rechtlich gehalten war, die von ihm erkannten unterschiedlich ausführlichen Angaben der Zeugin tiefergehend als geschehen zu würdigen. Die dazu in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweiserwägungen reichen noch aus.

b) Die zulässig angebrachte Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet.

Dem Landgericht hat sich weder die Verlesung der Niederschrift der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die dortige Aussage des Zeugen Sch. noch die zeugenschaftliche Einvernahme der bei dieser Vernehmung zugegen gewesenen Personen aufdrängen müssen, denn – anders als von der Revision behauptet – ergibt sich aus der mit der Revisionsbegründung vorgetragenen amtsgerichtlichen Aussage des Zeugen Sch. nicht, dass dieser Zeuge zu dem Verhalten des Angeklagten am 31. November 2007 in dem Toilettenraum der Schule erstinstanzlich eine zunächst weitergehende und erst anschließend auf Nachfrage abgeschwächte Schilderung abgegeben hat.

Das Landgericht hat seine Bewertung der Aussagen der Zeugen Sch. und S. in der Berufungshauptverhandlung als glaubhaft darauf gestützt, dass diese Zeugen ausweislich ihrer u. a. hinsichtlich „der von dem Zeugen Sch. nicht bestätigten Selbstverletzung“ voneinander abweichenden Angaben „ihre Aussagen ersichtlich ... nicht aufeinander abgestimmt“ hätten. In diese Würdigung durch zusätzliche Beweiserhebung die Entwicklung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Sch. einzubeziehen, drängte sich nicht auf, weil der Zeuge in der amtsgerichtlichen Haupt-verhandlung zu keiner Zeit einschränkungslos behauptet hat, einen selbstverletzenden Schlag des Angeklagten beobachtet zu haben.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Zeuge Sch. ausweislich der von der Revision angeführten Niederschrift des wesentlichen Ergebnisses seiner Vernehmung nach § 273 Abs. 2 S. 1 StPO zu dem betreffenden Geschehensteil ausgesagt: „Herr J. ging ins Bad. Wir sahen ihn. Er schlug sich auf die Wangen, wohl um diese rot zu machen. Er ging dann unverrichteter Dinge davon“; auf Frage hatte er bekundet: „Er hatte den Fuß in der Tür. Seine Hand war an seinem Gesicht“. Hiermit stimmt seine zweitinstanzliche Aussage überein, die in den Urteilsgründen dahin referiert wird, dass „er nicht wahrgenommen habe, dass sich der Angeklagte in das Gesicht geschlagen habe. Er habe lediglich gesehen, dass dieser eine Hand in seinem Gesicht gehabt habe“.

Dass der Zeuge Sch. in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Schlag nicht bestimmt bekundet hatte, ergibt sich aus dem Zusammenhang seiner Darstellung. Insbesondere die Verwendung des Wortes „wohl“ zeigt, dass der Zeuge insoweit Schlussfolgerungen mitgeteilt hat. Die Formulierung „wohl“ bezieht sich unmittelbar auf das Motiv für die Handbewegung des Angeklagten, zeigt aber im Kontext dieser Bewegung, dass sich der Zeuge auch hinsichtlich der Intensität der Bewegung – Schlag mit der Hand oder Hand am Gesicht – nicht sicher war und diese Unsicherheit verlautbart hat.

Damit musste das Landgericht sich nicht veranlasst sehen, das frühere Aussageverhalten des Zeugen vor dem Amtsgericht in seinen Einzelheiten aufzuklären.

2. Keinen Bestand hat hingegen der Adhäsionsausspruch, der auf die erhobene allgemeine Sachrüge unter Nachholung der vom Landgericht zu treffenden Entscheidung aufzuheben ist.

Der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens nach §§ 403 ff. StPO, in welchem grundsätzlich ein Verletzter gegen einen Beschuldigten einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann (§ 403 StGB), stand vorliegend bereits der Mangel eines zulässigen Adhäsionsantrages als Verfahrensvoraussetzung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 404 Rdn. 1) entgegen.

Erforderlich ist, dass der Adhäsionsantrag den Gegenstand und den Grund des Anspruches bestimmt bezeichnet (§ 404 Abs. 1 S. 2 StPO). Zum Grund des geltend gemachten Anspruches gehören alle Tatsachen, die den Antrag schlüssig machen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 404 Rdn. 3). Der Inhalt des Antrages muss den zivilprozessualen Anforderungen an eine Klagschrift nach § 253 Abs. 2 ZPO entsprechen; führt der Antragsteller keine konkreten Tatsachen an, ist der Antrag unzulässig (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 404 Rdn. 1).

An den nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zum Grund des Anspruches fehlt es hier. In dem an die Staatsanwaltschaft Hamburg gerichteten – gemeinsamen – Antragsschreiben der Adhäsionsantragsteller heißt es unter dem das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen des vorliegenden Strafverfahrens beinhaltenden Briefkopf und der Betreffzeile „Ermittlungsverfahren gegen Herrn M. O. J. Verleumdung“ zum Antragbegehren lediglich „Hiermit stellen wir ... in dem Strafverfahren gegen M.-O. J. wegen Verleumdung den Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens zur Geltendmachung unserer vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren. Wir beantragen, den Beschuldigten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, zu verurteilen“. Eine spätere Ergänzung des Antragsvorbringens ist nicht erfolgt. Damit fehlte und fehlt es bereits an einer bestimmten Bezeichnung der betreffenden Straftat, aus welcher sich der geltend gemachte Anspruch ergeben soll, nach ihren grundlegenden Merkmalen wie Ort, Zeit und Art ihrer Begehung. Außerdem fehlt es an Angaben zu der diesbezüglichen Rolle der Antragsteller. Das allgemein gehaltene Stichwort „Verleumdung“ in der Betreffzeile und der in dem Antragstext enthaltene Hinweis auf das „Strafverfahren gegen M. O. J.“ sowie die Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens besagen ausreichend Konkretes weder über den dem Antrag zu Grunde liegenden Sachverhalt noch über die Verletzteneigenschaft der Adhäsionsantragsteller und können deshalb die erforderlichen Angaben nicht erbringen.

Das Landgericht hätte deshalb unter Aufhebung des diesbezüglichen Teils des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge absehen müssen. Der Senat holt diese in der Sache zwingend zu treffende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten der Revision mit Ausnahme derjenigen zum Adhäsionsausspruch auf § 473 Abs. 1 StPO und im Übrigen – in Ermessensausübung – auf § 472a Abs. 2 StPO.