FG Hamburg, Urteil vom 11.11.2010 - 1 K 219/09
Fundstelle
openJur 2013, 1490
  • Rkr:
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung, die der Kläger erhielt, zu steuerpflichtigen Einkünften gehört oder den nicht steuerbaren Vermögensbereich betrifft.

Der Kläger beteiligte sich an der A KG als Kommanditist. Die A KG gehörte zur Unternehmensgruppe A, einem KG-Konzern. Die A-Gruppe war auf einem technischen Gebiet tätig. Die Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe A schlossen einen Konsortialvertrag. Danach sollte die A-Gruppe an die Börse gebracht werden und die jeweiligen Beteiligten auch bei Gründung von Schwestergesellschaften nach Maßgabe der bisherigen Beteiligungsverhältnisse beteiligt werden. Schwestergesellschaften sollten solche Gesellschaften sein, die auf dem Geschäftsgebiet der A-Gruppe tätig waren. Der Kläger trat dem Konsortialvertrag bei und leistete seine Kommanditeinlage.

Sodann wurde die A KG-Gruppe in einen AG-Konzern umgewandelt. Der Kläger erhielt im Zuge der Umwandlung für seine Kommanditbeteiligung Aktien der A AG. Seine Beteiligungsquote an der A AG lag knapp unter 10 %. Nach einer weiteren Kapitalerhöhung lag die Beteiligungsquote des Klägers an der A AG bei 7 %. Der Kläger wurde Mitglied des Aufsichtsrats der A AG. Alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der A AG wurde B.

An der A AG war des Weiteren C beteiligt, der einer der Gründer der A-Gruppe und insbesondere für die Entwicklung der Technologie der A-Gruppe verantwortlich war. Nach der Umwandlung der A-Gruppe in den AG-Konzern schied C als Geschäftsführer einer Gesellschaft der A-Gruppe aus, blieb aber beteiligter Aktionär.

Nach dem Ausscheiden des C informierte B den Aufsichtsrat der A AG, dass C nach Auffassung von B Patente und Kundenlisten von Unternehmen der A-Gruppe für das Unternehmen D nutze. Zwischen Aufsichtsrat und B bestanden Differenzen über das Vorgehen gegen C. Daraufhin schied B als Vorstandsmitglied der A AG aus. Im selben Jahr wurde über das Vermögen der A AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger veräußerte seine sämtlichen Aktien der A AG über die Börse.

B erstattete Jahre später bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige u.a. gegen C, wobei B der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen übersandte. B übergab im Februar 2006 dem Kläger die Unterlagen, die er der Staatsanwaltschaft übersendet hatte.

Ende Februar 2006 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, C, der mittlerweile außerhalb der EU lebte, und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der A AG, statt.

Im Nachgang zu diesem Gespräch erfolgte ein Schreiben der Anwälte des C, in dem Vorwürfe des Klägers im Hinblick auf behauptetes rechtswidriges Verhalten des C gegenüber der A AG zurückgewiesen wurden. Zugleich wiesen die Anwälte darauf hin, dass sie Streitigkeiten über die Frage, wer für eine Gefährdung des Börsengangs der D infolge von Missverständnissen verantwortlich sein könnte, vermeiden wollten.

Der Kläger antwortete per e-Mail an C, in der er Ansprüche gegen C aus dessen behaupteten rechtswidrigen Verhalten sowie aus dem Konsortialvertrag geltend machte und deshalb Schadensersatz verlangte.

In weiteren e-mails zwischen dem Kläger und C bzw. dessen Anwälten wurden die gegenseitigen Auffassungen ausgetauscht, wobei der Kläger anbot, als Schadensersatz eine Beteiligung an D zu erhalten oder einen entsprechenden Barausgleich. Der Anwalt des C wies darauf hin, dass, sofern durch eine unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen ein Börsengang der D gefährdet oder beeinträchtigt werden, erhebliche Schäden drohten, die ggf. vom Verursacher zu ersetzen wären.

Der Kläger informierte kurz vor Beginn der Zeichnungsfrist für Aktien der D die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über seiner Auffassung nach unvollständige bzw. unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt der D, der anlässlich des beabsichtigten Börsengangs erstellt worden war. Der geplante Börsengang der D wurde verschoben.

Anfang Mai 2006 schlossen der Kläger mit C und E, dem Gründer von D, u. a. eine Vereinbarung, wonach der Kläger einen Betrag von diesen beiden in Höhe von insgesamt x € erhalten sollte. Mit Nachtrag von Mitte Mai 2006 wurde vereinbart, dass die Vereinbarung vom Anfang Mai 2006 mit sofortiger Wirkung für die Parteien bindend sei.

Mitte Juni 2006 schlossen der Kläger einerseits und C sowie E andererseits eine Vereinbarung, in deren Präambel die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers sowie C und E über die behaupteten Ansprüche des Klägers aufgeführt wurden. Die Präambel erwähnte das Ziel der Vereinbarung, sämtliche bestehenden und zukünftigen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Vorwürfen einvernehmlich beizulegen und den Börsengang der D und deren Geschäftstätigkeit einschließlich deren Beteiligungsunternehmen nicht zu gefährden, sondern zu fördern. In der Vereinbarung verzichtete der Kläger auf die Betreibung der von ihm behaupteten Ansprüche und C sowie E verzichteten auf etwaige Ansprüche, die ihnen wegen der Vorwürfe des Klägers zustehen könnten. Zur Abfindung aller dem Kläger eventuell zustehenden Ansprüche und als Gegenleistung für die sonst genannten Verpflichtungen des Klägers verpflichteten sich C und E, bei einem erfolgten Börsengang der D oder einem entsprechenden Vorgang einen Betrag in Höhe von x € zu bezahlen. Die Zahlung wurde durch Bankbürgschaften gesichert, die vor dem Börsengang der D zu erbringen waren. Diese Vereinbarung ersetzte die vorherigen Vereinbarungen und unterschied sich im Wesentlichen nur darin, dass die vorherigen Vereinbarungen davon abhängig waren, dass mit B eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden sollte, und dass des Weiteren die D in die früheren Vereinbarungen einbezogen war.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C ein.

Im Jahr 2006 wurde die Aktie der D erstmals an der Börse notiert.

Der Kläger erhielt den hälftigen vereinbarten Betrag im Jahr 2006. Den restlichen Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2007.

Der Beklagte erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem er den geltend gemachten Verlust des Klägers aus der Veräußerung seiner Aktien an der A AG gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 teilte der Kläger mit, er habe im Jahr 2006 eine seiner Auffassung nach steuerfreie Entschädigungszahlung für Vermögensverluste an seiner früher bestehenden Beteiligung an der A AG in Höhe von x € erhalten. Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem er u. a. sonstige Einkünfte des Klägers in Höhe von x € berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung zurück.

Im Jahr 2009 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, die Zahlung in Höhe von x €, die der Kläger von C und E, die beide außerhalb der EU lebten, erhalten habe, sei eine Entschädigung für einen Vermögensverlust des Klägers, die nicht steuerbar sei. Wegen der nach Auffassung des Klägers durch C erfolgten Patentverletzungen und Wettbewerbsverstößen sei die A AG wirtschaftlich in eine bedrohliche Situation geraten. Der Aufsichtsrat der A AG habe eine nicht öffentlichkeitswirksame Beilegung der Streitigkeiten erreichen wollen und B, der gerichtlich gegen C habe vorgehen wollen, als Vorstand abgelöst. Zudem habe der Aufsichtsrat rechtliche Beweisschwierigkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen C gesehen. Der neue Vorstand habe mit D Verhandlungen geführt, die zur Fusion der A AG und der D hätten führen sollten. Die Fusionsverhandlungen seien jedoch kurzfristig durch C und E abgebrochen worden, weshalb die A AG das Insolvenzverfahren habe beantragen müssen. Durch die Übernahme der Vermögensgegenstände der A-Gruppe durch die D im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei die D zu einer fast exakten Kopie der Firmengruppe A geworden. Dadurch sei die A-Beteiligung des Klägers komplett entwertet worden. Mit dem Material, das der Kläger von B, der nicht in der Bundesrepublik Deutschland, aber in einem EU-Land lebe, erhalten hatte, habe der Kläger die Chance gesehen, Schadensersatzansprüche gegen C rechtlich durchsetzen zu können. Diese Ansprüche bezögen sich nach Auffassung des Klägers auf Entschädigung wegen der Entwertung bzw. des Wertverlustes seiner Beteiligung an der A AG. Diese Ansprüche seien auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie auf Vorschriften des Konsortialvertrages gestützt. Denn nach dem Konsortialvertrag hätte C dem Kläger eine Beteiligung an der D einräumen müssen, da die D eine neue Schwestergesellschaft im Sinne des Konsortialvertrages sei. In Höhe des Wertes der ihm einzuräumenden Beteiligung an der D, der nach Berechnungen des Klägers 10 % des Wertes der D, ca. x €, betragen habe, habe der Kläger einen Anspruch gegen C gehabt. Der Wert der nach Auffassung des Klägers ihm einzuräumenden Beteiligung an der D sei Grundlage der Entschädigungszahlung gewesen, die sich letztlich auf x % des Wertes der D belaufen habe. Der Kläger habe damit Vermögenswerte, nämlich Schadensersatzansprüche, tatsächlich realisieren wollen. C habe einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Klägers jedoch gelassen entgegen gesehen, da C und D sowie E außerhalb der EU ansässig gewesen seien. Bei einem erfolgreichen Börsengang hätte C genügend Mittel gehabt, um Ansprüche des Klägers erfolgreich abzuwehren. Dem Kläger sei es deshalb darauf angekommen, eine Lösung vor dem Börsengang der D zu finden. Der Kläger habe deshalb Verhandlungsdruck aufgebaut. Allerdings habe er mit dem Schreiben an die BaFin auf alle ihm bekannten Umstände hingewiesen, so dass es danach allein die Sache der D gewesen sei, Hindernisse für einen Börsengang zu beseitigen. Da die von dem Kläger begehrte Zahlung von C und E nur bei einem erfolgreichen Börsengang hätte geleistet werden können, habe sich der Kläger in der Vereinbarung vom Juni 2006 ausreichende Sicherheiten geben lassen. Mit der Vereinbarung vom Juni 2006 seien die genannten Ansprüche des Klägers abgegolten worden. Hauptpflicht dieser Vereinbarung sei der Verzicht des Klägers auf strittige Ansprüche, der entgolten worden sei und der der Vereinbarung das entscheidende Gepräge gegeben habe. Dies habe C schriftlich gegenüber dem Kläger klargestellt. Danach habe es sich um einen Betrag gehandelt, aufgrund dessen von dem Kläger behauptete Ansprüche gegen C und mittelbar gegen die Unternehmensgruppe D vergleichsweise erledigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des C vom xxx Bezug genommen. Die Ansprüche beträfen allein die Vermögenssphäre des Klägers. Dem Kläger seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zahlung in Höhe von insgesamt x € entstanden. Auf die eingereichten Werbungskostenaufstellungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Am xxx erließ der Beklagte aus hier nicht streitigen Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, mit dem er die Einkommensteuer auf x € festsetzte.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom xxx in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung von sonstigen Einkünften des Klägers in Höhe von x € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne die Zahlung nicht als Entschädigung für den Wertverlust seiner Aktien an der A AG erhalten haben, da der Kläger seine sämtlichen Aktien bereits im Jahr 2003 steuerwirksam veräußert habe. Es sei kein Vermögensgegenstand des Klägers im privaten Bereich veräußert worden. Aus der Vereinbarung vom Juni 2006 und dem sonstigen Verhalten ergebe sich, dass der Kläger erheblichen Druck in dem Börsengang der D aufgebaut habe, um sich einen Anteil aus dem geplanten Verkauf zu sichern. Aus der Einlassung des C vom xxx in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ergebe sich, dass C aus seiner Sicht etwaige Vorwürfe wegen Patenverletzungen und Wettbewerbsverstößen erfolgreich hätte abwehren können. Im Ergebnis habe der Kläger die Zahlung steuerpflichtig für ein Tun bzw. Unterlassen erhalten, um den beabsichtigten Börsengang der D nicht zu stören.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Zahlung in Höhe von x € zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt. Danach sind sonstige Einkünfte die Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Die von dem Kläger geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit der erhaltenen Zahlung sind im Streitjahr nicht zu berücksichtigen.

1. Die Zahlung gehört nicht zu den Einkünften des Klägers aus § 17 EStG.

Der Kläger, der wesentlich im Sinne des § 17 EStG an der A AG beteiligt war, hatte bereits im Jahr 2003 sämtliche seiner Aktien der A AG veräußert. Die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 ist keine nachträgliche Gegenleistung für die Veräußerung der Aktien des Klägers an der A AG, die auch von einem Dritten gezahlt werden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit auch Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 17 Rz. 135 und 140). Zwar zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 17 Rz. 135 m. w. N.). Dass die Zahlung für die Übertragung der Aktien an der A AG erfolgen sollte, lässt sich jedoch in keiner Weise dem Geschehensablauf entnehmen. Dieser Vorgang war im Jahr 2003 mit dem Verkauf sämtlicher Aktien über die Börse an unbekannte Erwerber abgeschlossen.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Zahlung sei eine Entschädigung für den Wertverlust seiner Beteiligung an der A AG durch etwaiges rechtswidriges Verhalten des C, führt dies nicht zu einer Steuerpflicht nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Die Zahlung ist in diesem Zusammenhang keine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Grundsätzlich kommt der Vorschrift des § 17 EStG Vorrang gegenüber der Vorschrift des § 24 EStG zu (Horn, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: Februar 2006, § 24 Rz. 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.10.1961 IV 360/60 U, BFHE 74, 594, BStBl III 1962, 220). Anderes gilt möglicherweise dann, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einem Veräußerungsvorgang weitere Leistungspflichten von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung übernimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.03.2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161). Die Zahlung erfolgte jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der A AG durch den Kläger. Der Anteilsverkauf war mit dem Verkauf sämtlicher Aktien des Klägers an der A AG im Jahr 2003 abgeschlossen.

2. Die Zahlung gehört nicht zu den Einkünften des Klägers aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG. Der Kläger hat keine Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die vom Anwendungsbereich des § 23 EStG erfasst werden, aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 veräußert. Die von dem Kläger behaupteten Ansprüche sind keine Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG.

Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfasst wie der inhaltlich übereinstimmende Begriff "Vermögensgegenstand" zwar nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten. Jedoch ist nicht jeder Vermögenswert ein Vermögensgegenstand; erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.10.2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167 m. w. N.; vom 18.01.2006 IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Danach setzt jedes Wirtschaftsgut voraus, dass es auch nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung, des Realisationsgrundsatzes, des Stichtagsprinzips und des Vorsichtsprinzips. Erst die Greifbarkeit macht das Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) aus, wobei es als Einzelheit ins Gewicht fallen muss. Es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 07.08.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 m. w. N.).

Der Kläger hat nach den vorgenannten Grundsätzen kein Wirtschaftsgut veräußert. Etwaige aus dem Konsortialvertrag hergeleitete Ansprüche, wie etwa ein Anspruch auf eine Beteiligung an der D, oder Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, die Wirtschaftsgüter darstellen, liegen nicht vor. Die von dem Kläger behaupteten Ansprüche sind nicht in der Weise realisiert, dass sie nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen wären, da C die von dem Kläger behaupteten Ansprüche bestreitet. Voraussetzung für die Bilanzierung eines Anspruchs ist, dass sich der Anspruch konkretisiert hat. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung - wie im Streitfall - nicht gegeben. Eine Forderung ist erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588 m. w. N.).

3. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die Zahlung im Jahr 2006 an den Kläger in Höhe von x € eine Gegenleistung für eine Leistung des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist.

Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657 m. w. N.).

a) Gegenstand der Vereinbarung vom Juni 2006 ist ein Handeln des Klägers, das entgolten werden sollte. Es handelt sich nicht um einen steuerfreien Vorgang im privaten Vermögensbereich des Klägers. Maßgebend für die Vereinbarung ist ein Verzicht des Klägers auf die von ihm behaupteten Ansprüche sowie ein "Nichtstören" des Börsengangs der D durch den Kläger.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei einer Abgeltung etwaiger von ihm behaupteter Ansprüche nicht um steuerfreie Vorgänge in seinem Vermögensbereich.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür bezahlt wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien ihre Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m. w. N.). Dies liegt darin begründet, dass einkommensteuerlich nur erwirtschaftetes Einkommen erfasst wird, die Umschichtung privaten Vermögens jedoch grundsätzlich nicht steuerbar ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Tatbestände des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG) und der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG). Ist der Verzicht auf eine Rechtsposition einer Veräußerung im privaten Bereich gleichzustellen, entfällt eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.10.1999 X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82 m. w. N.). Betrifft eine Vereinbarung nicht den Vermögensbereich, kommt eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18.03.2004 IX B 129/03, BFH/NV 2004, 958).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich.

Eine Veräußerung der von dem Kläger behaupteten Ansprüche scheidet aus, weil die von ihm behaupteten Ansprüche keine Vermögensgegenstände sind, die im steuerfreien Vermögensbereich des Klägers lägen (siehe oben). Entgegen der Auffassung der Kläger reicht es nicht aus, dass die behaupteten Ansprüche nach Auffassung der Kläger einen Vermögenswert darstellen sollen. Denn zur Abgrenzung des steuerbaren zu dem nicht steuerbaren Bereich ist es erforderlich zu bestimmen, ob ein Vermögensgegenstand vorliegt oder nicht, auf den sich ein Vorgang bezieht. Anderenfalls unterläge die Wertung einer Beliebigkeit, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen könnte.

Es liegt des Weiteren kein veräußerungsähnlicher Vorgang in der Privatsphäre des Klägers vor. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, es handele sich bei einem Verzicht auf vermeintlich bestehende Ansprüche um die endgültige Aufgabe eines Rechtes bzw. um eine "paravertragliche" Wertminderung des betreffenden Vermögensgegenstandes und damit um steuerfreie veräußerungsähnliche Vorgänge im Privatbereich (z. B. Risthaus, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: März 2007, § 22 Anm. 393; Leisner, in Kirchhof/Söhn, EStG, Stand: Juni 2003, § 22 Rz. D 160), folgt der Senat für die Entscheidung im Streitfall nicht. Vielmehr wird mit der Zahlung, soweit sie die Abfindung bestrittener Ansprüche des Klägers betreffen sollte, ein Handeln des Klägers, nämlich ein etwaiger Verzicht auf diese vermeintlich bestehenden Ansprüche abgegolten. Dies stellt eine Leistung des Klägers dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 25.09.1979 VIII R 34/78, BFHE 129, 129, BStBl II 1980, 114; vom 12.11.1985 IX R 183/84, BFHE 147, 305, BStBl II 1986, 890; vom 04.03.2008 IX R 36/07, BFH/NV 2008, 1657). Der Senat ist der Auffassung, dass zur Abgrenzung zwischen steuerbarer sonstiger Leistung und nicht steuerbarem veräußerungsähnlichen Vorgang nicht bereits jede Aufgabe eines Vermögenswertes im privaten Bereich zu nicht steuerbaren Einkünften führt. Wie sich aus den Regelungen der §§ 17 und 23 EStG ergibt, muss der "Vermögenswert" schon greifbar in Gestalt eines Vermögensgegenstandes sein (siehe oben). Ist dies - wie hier - noch nicht der Fall, handelt ein Steuerpflichtiger erwerbswirtschaftlich, wenn er aufgrund eines "Verzichtes" auf ein vermeintlich bestehendes Recht eine Gegenleistung hierfür erhält. Es ist jeweils im Einzelfall danach abzugrenzen, ob ein Vorgang in einem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes steht und ein Entgelt damit dem Veräußerungspreis zuzurechnen ist oder ob es für eine steuerbare sonstige Leistung gezahlt wird, wenn der Zusammenhang mit einer Veräußerung verneint wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; vgl. auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 16.12.2004, 15 K 3641/00, EFG 2009, 1646). Da im Streitfall kein Veräußerungsvorgang vorliegt (siehe oben), hat der Kläger das Entgelt danach für eine steuerbare sonstige Leistung erhalten.

Im Übrigen spricht gegen einen veräußerungsähnlichen Vorgang, dass der Kläger wirtschaftlich keinen endgültigen Verlust seiner behaupteten Ansprüche mit der Vereinbarung vom Juni 2006 hingenommen hat. Nach der Vorstellung der Parteien war es unter bestimmten Umständen möglich, dass der Kläger seine von ihm behaupteten Ansprüche wieder geltend machen konnte. Die Vereinbarung stand und fiel mit dem Börsengang der D bzw. einem gleichgestellten "trade sale". Wären weder dieser Börsengang noch ein "trade sale" bis zum 31.07.2009 zustande gekommen, hätte der Kläger nach Ziffer 4.11 der Vereinbarung seine von ihm behaupteten Ansprüche weiter verfolgen können.

bb) Nach Auffassung des Senates ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände, dass Gegenstand der Vergleichsvereinbarung vom Juni 2006 ein Verhalten des Klägers war, was sowohl einen Verzicht auf die von ihm behaupteten Ansprüche als auch ein "Nichtstören" des Börsengangs der D durch den Kläger umfasste, was entgolten werden sollte. Dies ist das wirtschaftlich gewollte Verhalten des Klägers, was der Gesamtleistung das Gepräge gibt (vgl. zur steuerlichen Qualifizierung nach dem maßgebenden Teil der Leistung auch BFH-Urteil vom 17.05.1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640 m. w. N.). Dabei sind zur Auslegung das Gesamtverhalten und die Interessenlage der Beteiligten einschließlich der Begleitumstände zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB; BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283; BFH-Beschluss vom 26.06.2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469; BFH-Beschluss vom 27.07.2009 IX B 12/09, juris). Hierfür kann auch auf die Korrespondenz zurück gegriffen werden, die dem Vergleich voranging (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.04.1993 VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825).

Im Streitfall ist beispielsweise ein Unterlassen jedweder Handlungen gewollt, die den Börsengang der D stören könnten (z. B. Ziffer 3.4 der Vereinbarung) als auch ein Tun im Zusammenhang mit dem Börsengang (z. B. Ziffern 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). C bzw. E kam es mit der Zahlung darauf an, weitere Verzögerungen des geplanten Börsenganges der D zu vermeiden. Die Maßgeblichkeit des Börsengangs der D war dem Kläger bewusst und in seine Verhandlungsposition einbezogen. Dem steht das Schreiben des C nicht entgegen. Mit diesem Schreiben hat C gerade nicht klar gestellt, dass die behaupteten Ansprüche des Klägers zu Recht bestanden hätten und die Abgeltung dieser Ansprüche Gegenstand der Vereinbarung seien. C hat lediglich bestätigt, dass mit der Zahlung die von dem Kläger behaupteten Ansprüche vergleichsweise erledigt werden sollten. Dies ist aus Sicht seiner Interessenlage, den Börsengang der D möglichst ungestört ablaufen zu lassen, verständlich.

Soweit die Zahlung aus Sicht des Klägers für einen Verzicht auf seine vermeintlichen Ansprüche erfolgte, liegt ebenfalls eine Leistung des Klägers vor (vgl. zu einem Verzicht auf einen Anspruch als Leistung die Ausführungen zu I.3.a)aa) sowie BFH-Urteile vom 25.09.1979 VIII R 34/78, BFHE 129, 129, BStBl II 1980, 114; vom 12.11.1985 IX R 183/84, BFHE 147, 305, BStBl II 1986, 890; vom 04.03.2008 IX R 36/07, BFH/NV 2008, 1657).

Auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien kommt es nicht an (siehe oben). Objektiv entscheidend für den Abschluss der Vereinbarung und die Zahlung an den Kläger war der Börsengang der D und der von ihm ausgeübte Druck im Hinblick auf die von ihm behaupteten Ansprüche. Der Börsengang sollte ungestört ablaufen. Dabei stand auf der einen Seite das Interesse des Klägers, eine Vereinbarung vor dem Börsengang abzuschließen, die für ihn eine sichere Zahlung enthielt. Denn C wäre nach dem Börsengang der D, die für C erhebliche Einnahmen erbracht hätte, für den Kläger nicht mehr "greifbar" gewesen. Außerhalb der EU hätte C der etwaigen gerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche des Klägers, für die der Kläger die Beweislast getragen hätte, gelassen entgegen sehen können. Auf der anderen Seite stand das Interesse des Klägers, einen Börsengang nach Abschluss einer für ihn sicheren Vereinbarung nicht mehr zu stören, damit der Börsengang C bzw. E die erwartete Liquidität für die Zahlung an den Kläger bringen konnte. Das Interesse von C bzw. E bestand nach Auffassung des Gerichtes allein darin, den Börsengang statt finden zu lassen, um hieraus hohe Beträge zu erzielen. Etwaige "Störmanöver" des Klägers, die den Börsengang eventuell hätten gefährden können, sollten nach deren Interesse bis nach dem Börsengang verzögert oder bis dahin ausgeschaltet werden.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Geschehensablauf im Jahr 2006. Der Kläger selbst trägt vor, einen Verhandlungsdruck aufgebaut zu haben, um C zur Zahlung zu veranlassen. Die dem Kläger im Februar 2006 übergebenen Unterlagen waren der Anlass, erneut C mit den vom Kläger behaupteten Ansprüchen zu kontaktieren. C versuchte zunächst, den Kläger hinzuhalten. Dass ein erfolgter Börsengang die Chancen des Klägers auf eine Vereinbarung mit C schmälerte, wenn nicht gar unmöglich machte, ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers selbst. Der Kläger veranlasste das aus seiner Sicht Mögliche, um Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des Börsengangs zu nehmen. Nach Bekanntwerden des geplanten ersten Börsengangs faxte der Kläger selbst an die BaFin, um diese über seiner Auffassung nach unvollständige bzw. unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt zu informieren. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Kläger in diesem Fax alle ihm zugänglichen Tatsachen gegenüber der BaFin offen legte. Anderenfalls hätte der Kläger sich im Fall eines erfolgreichen Börsengangs selbst vorwerfen können, nicht alles aus seiner Sicht Erforderliche getan zu haben, um an einem erfolgreichen Börsengang finanziell teilhaben zu können. Eine den Kläger sichernde Vereinbarung erfolgte erst Anfang Mai 2006. Der im März 2006 geplante Börsengang wurde schließlich verschoben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies aufgrund der Informationen des Klägers an die BaFin erfolgte oder aus anderen Gründen. Jedenfalls erfolgten danach weitere Verhandlungen zwischen C und dem Kläger, die zunächst zu dem Abschluss der Vereinbarung vom Anfang Mai 2006 nebst Nachtrag von Mitte Mai 2006 führten. Diese Vereinbarung sicherte den Kläger entsprechend seiner Vorstellungen ab, insbesondere durch die Bankbürgschaften für die zu leistenden Zahlungen, und wurde mit der Vereinbarung vom Juni 2006 für die Position des Klägers im Hinblick auf das abgesicherte Entgelt nicht wesentlich verändert.

Die Maßgeblichkeit des Börsengangs für die Vereinbarung und die daraus resultierende Zahlung ergibt sich zum anderen auch aus der Vereinbarung selbst. So wird bereits in der Präambel auf das Ziel, die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und C beizulegen und den Börsengang der D nicht zu gefährden, hingewiesen (Präambel am Ende). In § 1 der Vereinbarung regeln die Parteien den gegenseitigen Verzicht auf Ansprüche, und zwar der Kläger auf von ihm behauptete Ansprüche wegen behaupteter Verletzung von Schutzrechten u. ä., aus welchem Rechtsgrund auch immer, und C sowie E auf etwaige Ansprüche gegen den Kläger aufgrund des vorläufigen Abbruchs des Börsengangs der D. In § 3 der Vereinbarung werden bestimmte Verhaltensweisen und die Vertraulichkeit im Hinblick auf den beabsichtigten Börsengang geregelt. So regelt Ziffer 3.2 der Vereinbarung ausdrücklich, dass der Kläger auf Anforderung von und in Abstimmung mit C unverzüglich gegenüber Behörden, zu denen auch die BaFin und die Deutsche Börse gehören sollen, sämtliche Erklärungen abzugeben habe, die dem Börsengang dienlich sein könnten. Nicht zuletzt werden in § 4 der Vereinbarung die Zahlungsmodalitäten festgelegt, die abhängig von einem erfolgreichen Börsengang der D gewesen sind.

Auch soweit C und E unter Wahrung ihrer Rechtsauffassung auf die Ansicht des Klägers eingegangen sein sollten, ihm die Zahlung als Entschädigung für einen etwaigen Vermögensverlust des Klägers und die Aufgabe seiner behaupteten Ansprüche zu geben, läge eine Leistung des Klägers vor, für die der Börsengang der D von entscheidender Bedeutung war. Dabei kann dahin stehen, ob die von dem Kläger sogenannten "Wohlverhaltenspflichten" in Bezug auf den Börsengang der D zu vernachlässigen sind. Die Vereinbarung trafen der Kläger sowie C und E zur vergleichsweisen Regelung der behaupteten Ansprüche des Klägers. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass C und E aufgrund ihrer Interessenlage den Börsengang der D statt finden lassen wollten und die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche durch den Kläger dieses Vorhaben störte. Erst nachdem die "Hinhaltetaktik" nicht zu einem durch den Kläger ungestörten Börsengang führte, ließen sich C und E auf die Vorstellungen des Klägers ein.

Soweit die Kläger meinen, dass die schließlich geleistete Zahlung an dem Wert einer dem Kläger einzuräumenden Beteiligung an der D ausgerichtet gewesen sei, misst der Senat diesem Vorbringen keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar mag aus Sicht des Klägers die Höhe der ihm seiner Auffassung nach einzuräumenden Beteiligung an der D die Größe seiner Ausgangsposition gewesen sein. Wie die Höhe der schließlich geleisteten Zahlung "ausgehandelt" wurde, lässt sich den Unterlagen jedoch nicht entnehmen.

b) Die Zahlung im Jahr 2006 in Höhe von x € ist als Gegenleistung durch das in der Vereinbarung vom Juni 2006 vertraglich geregelte Verhalten des Klägers im Hinblick auf den beabsichtigten Börsengang der D veranlasst, was als Auslöser genügt. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten "ausgelöst" wird. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44; BFH-Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253 m. w. N.).

Das mit der Zahlung entgoltene Verhalten des Klägers ist der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle auszuscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke des Steuerpflichtigen, sondern private Motive für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (vgl. z. B. Urteil des Sächsischen FG vom 12.05.2004, 5 K 671/00, juris). Dies ist jedoch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat erwerbswirtschaftlich gehandelt, da er ein erhebliches wirtschaftliches und kein privates Interesse verfolgt hat. Private Interessen des Klägers, etwa Leistungen im familiären Zusammenleben, liegen nicht vor. Gegenstand der Vereinbarung vom Juni 2006 war auch nach der Vorstellung des Klägers ein Verzicht auf vermeintlich bestehende Ansprüche, die er ggf. gerichtlich hätte durchsetzen wollen. Durchsetzbar wären diese Ansprüche aber auch nach Auffassung des Klägers nur für den - eingetretenen - Fall gewesen, dass er vor dem Börsengang der D eine Vereinbarung mit C schloss, die dem Kläger eine Zahlung sicherte.

c) Das gesamte Entgelt, das der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 erhalten hat, ist als Einnahme im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Eine Aufteilung des Entgeltes in einen Teil, der auf einen etwaigen Verzicht des Klägers auf die von ihm behaupteten Ansprüche entfällt, sowie in einen Teil der auf die Verpflichtung entfällt, den Börsengang der D nicht zu stören, ist nicht vorzunehmen. Ein nicht steuerbarer Anteil des Entgeltes im Hinblick auf die genannte Abfindung aller dem Kläger eventuell zustehender Ansprüche ergibt sich daraus nicht. Denn (Teil-)Gegenstand des Vertrages war kein Veräußerungsvorgang oder ein veräußerungsähnlicher Vorgang (siehe oben), der es erforderlich machen könnte, einen Teil des Entgeltes als darauf entfallend zu behandeln. Maßgebende Leistung des Klägers ist das gesamte vertraglich vereinbarte Verhalten, was entgolten werden sollte (siehe oben).

d) Werbungskosten im Zusammenhang mit der Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 sind im Streitjahr nicht anzuerkennen. Der Kläger hat für tatsächlich geleistete Zahlungen der von ihm geltend gemachten Werbungskosten keine Nachweise eingereicht. Dies geht zu seinen Lasten.

4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zahlung an den Kläger aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 kein steuerfreier Schadensersatz wegen des Wertverlustes der Aktien an der A AG ist, der sich im privaten Vermögensbereich abspielen könnte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Abgrenzung der sonstigen Einkünfte aus Leistungen zu veräußerungsähnlichen Vorgängen im Privatbereich zuzulassen.