OLG Hamburg, Urteil vom 15.10.2010 - 14 U 141/10
Fundstelle
openJur 2013, 1423
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 30. April 2010 - Geschäfts-Nr. 302 O 443/09 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 14.704,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 11.244,46 seit dem 03.12.09 sowie auf weitere € 3.459,88 seit dem 20.01.10 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 1.397,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 908,21 seit dem 03.12.09 sowie auf weitere € 489,45 seit dem 21.01.10 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 5.320,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 4.065,24 seit dem 03.12.09 sowie auf weitere € 1.254,87 seit dem 21.01.10 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 27 % zu tragen. Im Übrigen fallen sie der Beklagten zu 1) allein zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Hausverwaltergebühren für das Jahr 2009.

Das Landgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten die von den Parteien geschlossenen Hausverwalterverträge bezüglich der in der S. Straße und K. Straße in Hamburg belegenen Wohnungen wirksam zum 31.12.08 gekündigt hätten. Die Veräußerung der betreffenden Grundstücke seitens der Beklagten sei als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB anzusehen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie vertritt die Ansicht, weder der Verkauf der verwalteten Immobilien noch die weiteren von den Beklagten genannten Gründe seien geeignet, die ausgesprochenen Kündigungen aus wichtigem Grund zum 31.12.08 zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 14.704,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Anwaltsgebühren in Höhe von € 418,76, € 489,45 sowie € 489,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 5.320,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag erster Instanz. Zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigungen tragen sie weiter vor, die Klägerin habe die Hausverwaltung mangelhaft ausgeführt, insbesondere notwendige Reparaturen der verwalteten Objekte nicht ausführen lassen und Handwerkerleistungen abgerechnet, die überhaupt nicht erbracht worden waren. Hilfsweise erklären sie insoweit die Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen in Höhe von € 15.643,93. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen.

Ergänzend wird zum Sachvortrag der Parteien auf die zur Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Die Geschäftsführerin der Klägerin wurde im Berufungstermin persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.10 verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Entrichtung von Hausverwaltergebühren für die Objekte S. Straße 322, 326, 328 und 332 in Höhe von insgesamt € 14.704,34 aus § 3 des am 09.11.05 von ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Verwaltervertrages (Anl. K 1).

a) Die Kündigungserklärungen der Beklagten zu 1) vom 28.11.08 (Anl. K 24), 3.12.08 (Anl. K 7) und 9.12.08 (Anl. K 9) konnten das Vertragsverhältnis wegen der in § 6 des Hausverwaltervertrages vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht zum 31.12.2008, sondern als ordentliche Kündigung erst zum Ende des Jahres 2009 beenden. Einen außerordentlichen Kündigungsgrund hat die Beklagte zu 1) nicht dargelegt. Da es sich bei dem Hausverwaltervertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter handelt, sind über § 675 BGB die §§ 611 ff. BGB einschlägig.

aa) Eine Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Hausverwaltung um keine Dienste höherer Art im Sinne dieser Vorschrift handelt und als Vergütung feste Bezüge vereinbart waren.

bb) Ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Tatsachen, die eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für die Beklagte zu 1) bis Ende 2009 begründen würde, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

(1) Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, wonach bereits die Veräußerung der verwalteten Grundstücke einen derartigen Kündigungsgrund darstellt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass geschlossene Verträge zu halten sind. Unter Verstoß gegen diesen Grundsatz und ohne eine plausible Begründung hat die Beklagte sich unter Berufung auf die kurzfristige Veräußerung der Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 27.11.08 (Anl. B 1) und Regelung der Übergabekonditionen (§§ 4 und 5 der Anl. B 1) geweigert, die mehrfach angebotenen Leistungen der Klägerin bis zum Ende der Laufzeit des Verwaltervertrages weiter entgegen zu nehmen. Insoweit ist es treuwidrig, wenn sie sich im Nachhinein darauf beruft, ihr sei es unzumutbar, Leistungen an die Klägerin zu erbringen, obwohl sie von ihr keine Gegenleistungen erhalten habe (vgl. § 615 Satz 1 BGB). Bei der Abwägung des § 626 Abs. 1 BGB geht es nicht nur darum, ob die Fortzahlung des Honorars ohne Gegenleistung zumutbar ist, sondern auch darum, ob es der Beklagten zumutbar war, die Dienste der Klägerin weiter in Anspruch zu nehmen bzw. durch ihre Rechtsnachfolgerin weiter in Anspruch nehmen zu lassen. Die Beklagte hat auch insoweit nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. weshalb die Erwerberin nicht bereit gewesen wäre, in den bestehenden Hausverwaltervertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einzutreten. Hintergrund der Veräußerung mögen Erbschaftsauseinandersetzungen und internationale steuerrechtliche Gesichtspunkte gewesen sein, wie die Beklagte vorträgt. Dass diese Umstände allerdings die Übernahme der Verwaltung durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfordert hätten, ist nicht ersichtlich. Angesichts des bestehenden Hausverwaltervertrages ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 1) der Käuferin im notariellen Vertrag (vgl. Anl. B 1 § 5 Abs. 2 S. 2) zusicherte, Dienstverträge bestünden nicht, ohne zuvor eine einvernehmliche Regelung der mit der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehung herbeizuführen oder anderenfalls eine von § 4 und § 5 des notariellen Vertrages abweichende Vereinbarung mit der Erwerberin zu treffen, um beispielsweise die Fortsetzung der Hausverwaltung durch die Klägerin bis zum 31.12.09 sicherzustellen. Wie sich aus ihren Schreiben vom 8.12.08 (Anl. K 8 ) und 11.12.08 (Anl. K 10) ergibt, wäre die Klägerin bereit gewesen, entweder das Vertragsverhältnis mit der Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) fortzusetzen oder aber den Hausverwaltervertrag gegen eine Entschädigung einvernehmlich aufzuheben. Ihre Vergleichsbereitschaft hat die Klägerin auch mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.09.09 (Anl. K 13) nochmals bekräftigt. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten zu 1), das die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Hausverwaltervertrages bis Ende 2009 begründen könnte. Auf das berechtigte Interesse der Klägerin, die geltend macht, als kaufmännisches Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern auf ständige Einnahmen aus der Hausverwaltung mit fester Laufzeit angewiesen zu sein, kam es bei der gebotenen Abwägung daher nicht mehr entscheidend an. Dahinstehen kann insoweit auch die streitige Frage, ob und wann im Jahre 2009 überhaupt ein Eigentumsübergang der Grundstücke stattgefunden hat, die vertraglich unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand (vgl. Anl. B 1 § 4). Dass diese Voraussetzung entgegen der Annahme des Landgerichts jedenfalls nicht bis zum 31.12.08 erfüllt war, hat die Beklagte inzwischen nicht mehr in Abrede gestellt.

(2) Die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe in Bezug auf eine fehlerhafte Hausverwaltung rechtfertigen ebenfalls weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Zeitpunkt der Kündigungserklärung (vgl. Münchener Kommentar-Henssler, BGB, 5. Aufl., 2009, § 626 Rdnr. 80).

Die Kündigungen vom 28.11.08 und 3.12.08 wurden lediglich auf den Eigentumswechsel hinsichtlich der verwalteten Grundstücke gestützt. Aus dem Schreiben vom 3.12.08 (vgl. Anl. K 7) wird deutlich, dass die Beklagte bis dahin auch keinerlei Beanstandungen der Hausverwaltung durch die Klägerin zu verzeichnen hatte. Denn die seit dem 1.1.09 mit der Verwaltung der fraglichen Objekte betrauten Prozessbevollmächtigten der Beklagten kündigten an, das Handeln der Klägerin in der Vergangenheit auf fristlose Kündigungsgründe erst noch untersuchen zu wollen.

Nachgeschobene Kündigungsgründe können zwar berücksichtigt werden, müssen aber diese objektiv zur Zeit der Ausübung rechtfertigen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rdnr. 36, § 626 Rdnr. 12 a.E.). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte ihre Kündigung, zuletzt ausgesprochen am 9.12.08 (Anl. K 9), nicht darauf stützen, die Klägerin habe Handwerkerrechnungen (vgl. Anl. BB 3, BB 6 und BB 8), die erst Mitte bzw. Ende Dezember 2008 erstellt wurden, zu Unrecht freigegeben.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.12.08 die Höhe des vereinbarten Verwalterhonorars rügt, rechtfertigt auch dies keine außerordentliche Kündigung. Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, so dass auf die Brutto-Sollmiete als Berechnungsgrundlage abgestellt werden durfte. Der vereinbarte Satz von 5 % (vgl. Anl. K 1 § 3) ist auch nicht unangemessen hoch.

Sittenwidrig ist nicht die Einschaltung der Firma W. Immobilien GmbH als Makler. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.12.08 (Anl. K 10) erläutert, ihr in der Hausverwaltung beschäftigter Sohn F. W. sei nicht mit der Maklerfirma verbunden. Diesem Sachvortrag ist die Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten. Zudem ergibt sich aus dem von dieser selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.11.05 (Anl. BfK 7), dass sie persönlich die Maklerfirma W. Immobilien GmbH beauftragt und bevollmächtigt hat, alle frei werdenden Räumlichkeiten in den verwalteten Häusern neu zu vermieten. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, aufgrund der anfallenden Maklercourtage seien Wohnungen über einen längeren Zeitraum unvermietet geblieben, wurde von der Klägerin bestritten und ist daraufhin auch nicht näher konkretisiert worden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit darin eine Pflichtverletzung der Klägerin liegen sollte. Entsprechendes gilt für die Behauptung, von einigen Mietern seien Courtagezahlungen trotz fehlender Maklertätigkeit verlangt worden.

Soweit die Beklagte der Klägerin pauschal vorwirft, die Häuser befänden sich infolge ihrer mangelhaften Verwaltung in einem „erbärmlichen“ Zustand, handelt es sich ebenfalls um einen völlig unsubstantiierten Vortrag. Auch die Behauptung, die Klägerin habe der Beklagten zu 1) einen Top-Zustand der Häuser vorgetäuscht, entbehrt jeglicher Grundlage. Hier hätte dargelegt werden müssen, inwieweit die mit der Anlage BfK 1 dokumentierte Bestandsaufnahme der Objekte bei Übernahme der Verwaltung durch die Klägerin nicht zutreffend gewesen sein sollte.

Keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung bietet der erstmals in der Berufungserwiderung erhobene Vorwurf, die Klägerin habe die Beklagte durch eine falsche Information in ihrer E-Mail vom 16.6.08 (Anl. BB 1) zur Beauftragung einer kostenaufwendigen und überflüssigen Dichtigkeitsprüfung der Schmutz- und Regensielleitungen hinsichtlich der verwalteten Grundstücke veranlasst. Gemäß § 18 b Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit der DIN 1986/30 (vgl. BfK 2) ist bis spätestens 31.12.2015 eine Dichtigkeitsprüfung sämtlicher Grundstücksentwässerungs- Leitungen und Schächte durchzuführen und eine Wiederholungsprüfung in 20 Jahren vorgeschrieben. Entgegen dem Vorwurf der Beklagten war der Hinweis der Klägerin in der genannten Mail somit nicht falsch und berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages. Im Übrigen hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Prüfung zur Aufdeckung beseitigungspflichtiger Mängel geführt habe (vgl. Anl. BfK 3-5).

Nicht nachvollziehbar ist schließlich, aus welchem Grunde die E-Mail der Klägerin vom 26.11.08 (Anl. BB 9) als Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB in Betracht kommen sollte, mit der lediglich angeregt wurde, die Beklagte zu 1) möge die beabsichtigte Übertragung ihrer Grundstücke nochmals überdenken und mit ihrem Steuerberater besprechen.

b) Da der Hausverwaltervertrag nach allem erst zum 31.12.09 beendet werden konnte, schuldet die Beklagte zu 1) bis dahin die vertraglich vereinbarte Vergütung. Diese beläuft sich hinsichtlich der vier Objekte in der S. Straße für die ersten drei Quartale auf 11.244,46 € und für das vierte Quartal auf 3.459,88 €, wobei darin bereits Abschläge für ersparte Aufwendungen in Höhe von pauschal 20 % seit dem 01.03.09 enthalten sind. Auf die jeweiligen Rechnungen der Klägerin (Anlagenkonvolut K 11 sowie K 18 bis K 21) wird hinsichtlich der einzelnen Beträge Bezug genommen.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Grundsatz der Schadensminderungspflicht, der bei vertraglichen Vergütungsansprüchen nicht einschlägig ist. Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich die Klägerin lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die mit Unterbleiben der geschuldeten Verwaltungsdienste zwangsläufig entfallen sind. Die Klägerin als Dienstverpflichtete soll durch den Annahmeverzug ihres Vertragspartners keine finanziellen Nachteile, aber auch keine Vorteile haben. Nach Ansicht des Senats ist der von der Klägerin zugestandene pauschale Abschlag in Höhe von 20 % mit Sicherheit nicht als zu niedrig einzustufen (vgl. die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Stbg 2001, 189 f.), wonach im vergleichbaren Fall eines Steuerberaterbüros 15 % zu Grunde gelegt wurden). Zu berücksichtigen ist, dass laufende Kosten wie Büromieten, Technik und Gehälter der Mitarbeiter nach wie vor zu bezahlen waren.

Die Geschäftsführerin der Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass sie in ihrer Hausverwaltung mehrere Mitarbeiter beschäftigte und diese wegen des Wegfalls der Wohnungen der Beklagten nicht entlassen konnte. Herr W. habe als Sachbearbeiter insgesamt einen Bestand von 300 Wohnungen verwaltet, von dem die Wohnungen der Beklagten (einschließlich derjenigen im Objekt K. Straße) 1/6 ausgemacht hätten. Sie hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass in den Monaten Januar bis Februar 2009 wegen der Aufarbeitung der Unterlagen für die nachfolgende Verwaltung und infolge der Abrechnung der Mietverhältnisse eine Kostenersparnis noch nicht eingetreten sei. Es sei ihr im Jahre 2009 gelungen, lediglich ein Ersatzobjekt per 1.7.2009 zu akquirieren, bei dem sie eine Verwaltergebühr in Höhe von € 330,-- habe abrechnen können. Anderweitige Ersatzeinkünfte habe sie nicht erzielt.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben oder die böswillige Unterlassung von Erwerbsmöglichkeiten durch die Klägerin haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.9.10 nähere Angaben der Klägerin zu ihrer Büroorganisation und den neu akquirierten Wohnungen vermisst, hatte er ausreichend Gelegenheit, die Geschäftsführerin der Klägerin bzw. deren Mitgesellschafter F. W. im Termin ergänzend zu befragen. Einer detaillierten Auflistung ersparter Kosten für Porto und Telefon sowie Druck- und Energiekosten bedurfte es nicht, da dem Gericht mit den Angaben der Geschäftsführerin eine ausreichende Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zur Verfügung stand. Ein über 20 % hinausgehender Abschlag ist danach nicht gerechtfertigt.

2. Der Klägerin steht des Weiteren gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Hausverwaltergebühren 2009 für das Objekt K. Straße in Höhe von € 5,320,11 zu.

a) Die Beauftragung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit der Hausverwaltung für dieses Objekt, die das Landgerichtzutreffendaus der Vollmacht vom 3.11.08 herleitet (Anl. K 3), ist in der Berufung nicht mehr angegriffen worden. Auch dieser Hausverwaltervertrag ist nicht wirksam zum 31.12.2008 beendet worden. Die Ausführungen zu den fehlenden Gründen einer Kündigung aus wichtigem Grund (s.o. 1) a)) gelten hier entsprechend. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2) in besonderem Maße Gelegenheit hatte, auf die Vereinbarungen mit der neuen Eigentümerin Einfluss zu nehmen. Denn bei der Erwerberin handelt es sich ausweislich der eingereichten Handelsregisterauszüge (Anl. K 25/26, bezeichnet mit K 18/19) um eine GmbH & Co. KG i.Gr., deren alleinige Kommanditistin die Beklagte zu 2) ist und darüber hinaus auch Geschäftsführerin der Komplementär GmbH.

b) Der Höhe nach ergeben sich die Ansprüche aus den Rechnungen der Klägerin, die sie als Anlagenkonvolut K 12 (€ 4.065,24) und K 22 (€ 1.254,87) vorgelegt hat. Die Ausführungen zu den ersparten Aufwendungen, die auch hier von der Klägerin ab März 2009 bereits pauschal mit 20 % in Abzug gebracht wurden (s.o. 1) b)), gelten entsprechend.

3. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, der lediglich gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht wurde, ist in Höhe von € 1.397,66 begründet. Mit der Klage hat die Klägerin die Hälfte der Kostennote vom 16.9.09 (Anl. K 16) sowie € 489,45 gemäß Rechnung vom 14.10.09 (Anl. K 17) verlangt. Diese sind im Hinblick auf die vorprozessualen Forderungsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.9.09 (Anl. K 13) und 14.10.09 (Anl. K 14) schlüssig. Mit der Klagerweiterung wurden weitere € 489,45 verlangt, die im Hinblick auf das Forderungsschreiben des Klägervertreters vom 23.12.09 (Anl. K 23) ebenfalls schlüssig sind.

4. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Klage, mit der zunächst die Hausverwaltergebühren für das erste bis dritte Quartal 2009 nebst Anwaltsgebühren geltend gemacht wurden, ist den Beklagten am 2.12.09 zugestellt worden, der Schriftsatz mit der Klagerweiterung vom 12.01.10 ging ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 20.01.10 bei ihrem Prozessbevollmächtigten ein.

5. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung hilfsweise mit angeblichen Schadensersatzforderungen in Höhe von € 15.643,93 die Aufrechnung erklären, war diese – ungeachtet der Frage, ob derartige Gegenansprüche überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen wurden – gemäß § 533 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hat in die Geltendmachung der Aufrechnung nicht eingewilligt und die Zulassung erscheint auch nicht sachdienlich. Für die Beurteilung der Kündigungen waren die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Tatsachen – wie ausgeführt – unerheblich; im Übrigen würde ihre Berücksichtigung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes führen, der dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.

Insbesondere beruht die Verneinung der außerordentlichen Kündigung auf einer Interessenabwägung im Einzelfall und hat daher entgegen der Ansicht der Beklagten keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.