Hamburgisches OVG, Urteil vom 17.06.2010 - 2 E 7/07.N
Fundstelle
openJur 2013, 1303
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 vom 5. September 2005 (HmbGVBl. S. 388).

Das insgesamt mehr als 1.200.000 qm große Plangebiet besteht aus drei Teilgebieten. Mit Aufstellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 658) wurde zunächst das Planverfahren für das heutige Teilgebiet II eingeleitet, das sich im Wesentlichen zwischen der Trasse der U-Bahnlinie Volksdorf - Ohlstedt im Westen, der Trasse der U-Bahnlinie Volksdorf - Großhansdorf im Süden, der Landesgrenze im Osten und den Straßen Moorredder, Langenwiesen, Kohmannsweg und Krampengrund im Norden erstreckt. Der Plan erfasst ein bebautes Gebiet, das zuvor durch den Baustufenplan Volksdorf i.d.F. seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) überplant war, und verfolgt das Ziel, die gewachsene städtebauliche Struktur des Ortsteils zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. Er setzt in Anlehnung an den Bestand zum ganz überwiegenden Teil ein- und zweigeschossige reine Wohngebiete mit offener Bauweise und der Beschränkung auf Einzel- bzw. Doppelhäuser und ein bzw. zwei Wohnungen fest. In geringerem Umfang finden sich außerdem die Ausweisungen allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet (nur Teilgebiet III), öffentliche und private Grünflächen sowie Wald.

Im Textteil der Verordnung werden weitere Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. § 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung bestimmt, dass in den allgemeinen Wohngebieten je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 qm und in den reinen Wohngebieten je Baugrundstück auf den mit „(A)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 qm, auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 qm, auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 qm und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 qm jeweils als Höchstmaß zulässig ist. § 2 Nr. 4 der Verordnung setzt in den Wohngebieten der offenen Bauweise außerdem die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 25 m zur Straßenbegrenzungslinie fest. Gemäß § 2 Nr. 5 der Verordnung sind auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete Wohngebäude nur auf den mit „(C)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung muss dort 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung betragen.

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m.Ä.) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Wesentlichen Wohnbauflächen und Wald dar. Das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m.Ä.) stellt im Landschaftsprogramm die Milieus “Gartenbezogenes Wohnen“ teilweise mit „Grünqualität sichern, waldartig“, „Wald“ und „Gewässerlandschaft“ sowie im Arten- und Biotopschutzprogramm die Biotopentwicklungsräume „Offene Wohnbebauung mit artenreichen Biotopelementen“ zum Teil mit „waldartige Strukturen“, „naturnahe Laubwälder“ und „übrige Fließgewässer“ dar. Teile des Plangebiets, darunter der Eckbereich der Straßen B./G./V., liegen im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (HmbBL I 791-k, m.Ä.).

Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 3.000 qm großen Grundstücks G. (Flurstück ... der Gemarkung Volksdorf), das am westlichen Rand des Teilgebiets II gelegen ist. Das Grundstück grenzt mit seiner Rückseite im Osten an einen überörtlichen Grünzug, durch den die Gussau-Niederung verläuft und der das Plangebiet südwestlich des Grundstücks des Antragstellers durchquert. Die nördliche Hälfte des Grundstücks ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 200 qm bebaut. Die südliche Hälfte ist unbebaut und liegt im genannten Landschaftsschutzgebiet. Der zuvor geltende Baustufenplan Volksdorf wies den Nordteil des Grundstücks als Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise und den Südteil als Außengebiet „Landschaftsschutz“ aus, wobei die Abgrenzung dieser beiden Gebiete der Grenze des Landschaftsschutzgebiets folgte und durch die Südwestecke des Wohngebäudes verlief.

Der Bebauungsplan Volksdorf 43 weist die nördliche Hälfte des Grundstücks des Antragstellers und die sich daran in nördlicher Richtung anschließenden Nachbargrundstücke östlich der Straße G. - mit Ausnahme eines rückwärtigen etwa 7 m tiefen als private Grünfläche festgesetzten Streifens - als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise (WR I o) aus. Er lässt in diesem Gebiet nur Einzelhäuser zu und beschränkt die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei. Die Flächen sind außerdem mit dem Buchstaben „(B)“ (= 150 qm Grundfläche je Baugrundstück als Höchstmaß) bezeichnet. Auf der rund 1.400 qm großen südlichen Hälfte des Grundstücks setzt der Plan eine private Grünfläche fest. Die Abgrenzung der beiden Gebiete verläuft nunmehr etwa 10 m südlich des Wohngebäudes. Auf der gegenüber liegenden Seite der Straße G. weist der Plan in dem betreffenden Abschnitt ebenfalls reines Wohngebiet mit offener Bauweise und der Beschränkung auf Einzelhäuser sowie zwei Wohnungen auf den vorderen Grundstücken und eine Wohnung im Hinterland aus. Das Maß der baulichen Nutzung wird auf den vorderen Grundstücken durch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und den Buchstaben „(A)“ (= 200 qm Grundfläche je Baugrundstück als Höchstmaß) bestimmt.

Das abgestufte Grundflächenkonzept wurde in der öffentlichen Plandiskussion am 24. September 2002 vorgestellt und sah zunächst vor, je Baugrundstück in den allgemeinen Wohngebieten 300 qm und in den reinen Wohngebieten in den straßenparallelen Bereichen 200 qm, in den rückwärtigen Bereichen und in den Erhaltungsbereichen nach § 172 BauGB 120 qm sowie in den Bereichen mit einer Reihenhausbebauung 80 qm zuzulassen. Dieses Konzept wurde im Anschluss an die öffentliche Plandiskussion - unter Beibehaltung im Übrigen - dergestalt weiter ausdifferenziert, dass die Größe der Grundflächen je Baugrundstück in den reinen Wohngebieten in den straßenparallelen Bereichen mit zweigeschossiger Ausweisung 200 qm und in den straßenparallelen Bereichen mit eingeschossiger Ausweisung sowie in den Erhaltungsbereichen 150 qm betragen sollte. Hinsichtlich der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse orientierte sich der Planentwurf vornehmlich an den entsprechenden Festsetzungen des Baustufenplans und am vorhandenen Bestand.

In der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 1. Oktober 2003 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt (Amtl. Anz. S. 3574).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und machte sinngemäß geltend, dass der Planentwurf die Bebaubarkeit seines Grundstücks in zweierlei Hinsicht einschränke. Zum einen werde etwa die Hälfte des Grundstücks als private Grünfläche ausgewiesen, zum anderen werde die Bebaubarkeit auf 150 qm herabgesetzt. Er spreche sich deshalb dafür aus, die Wohngebietsausweisung nach Süden hin zu erweitern und das Grundstück den Wohngebieten im Bereich der Straßenkreuzung B./G./V. zuzuordnen mit der Folge, dass für sein Grundstück ebenso eine zulässige Grundfläche von 200 qm gelten müsse.

Auch andere Grundeigentümer erhoben Einwendungen und begehrten eine Anhebung der vorgesehenen Größe der Grundflächen bzw. die Festsetzung einer dem Baustufenplan Volksdorf entsprechenden Grundflächenzahl. Insbesondere wandte sich der Eigentümer des am östlichen Rand des Teilgebiets II gelegenen Grundstücks M...weg (Flurstück ...der Gemarkung Volksdorf) - unterstützt von zwölf weiteren Grundstückseigentümern am M...weg und A...weg - gegen die geplante Größe der Grundfläche von 120 qm auf den rückwärtigen Flächen des durch den W. ...weg , den M. ...weg und den A. ...weg begrenzten Baublocks. Zur Begründung wies er auf die Größe der dortigen Grundstücke von etwa 2.000 bis 2.500 qm und die Größe der vorhandenen Bebauung mit einer Grundfläche von etwa 180 bis 220 qm hin und regte an, eine Grundflächenzahl von 0,25 festzusetzen. Darüber hinaus wurde auch für die vorderen Grundstücke in dem betreffenden Baublock in Anlehnung an den Bestand eine Erhöhung der vorgesehenen Grundfläche von 150 qm auf 200 qm gefordert.

In dem Arbeitskreis II-Vermerk vom 9. Dezember 2003 nahm die Verwaltung zu den Anregungen Stellung. Zu den Einwänden des Antragstellers heißt es darin: Die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche von höchstens 150 qm pro Baugrundstück bei eingeschossiger Ausweisung sei mit dem städtebaulichen Ziel verbunden, eine Strukturentwicklung zu sichern, die unter weitgehender Berücksichtigung des Bestands städtebauliche Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische Bebauung verhindern solle. Die Geschossigkeit und die im Baustufenplan als „W I o“ ausgewiesene nördliche Teilfläche des Gesamtflurstücks sei in den Entwurf des Bebauungsplans übernommen worden. Das gelte auch für die Grenze des Landschaftsschutzgebiets. Eine Ausweitung der Baufläche in Richtung Süden solle nicht erfolgen, weil diese Teilfläche einerseits unter Landschaftsschutz stehe und andererseits Teil der überörtlichen Grünverbindung zwischen den Teichwiesen im Südwesten und der Gussau-Niederung im Südosten (richtig: Nordosten) sei.

Die Einwendungen anderer Grundeigentümer wurden - was die vorgesehenen Größen der Grundflächen betrifft - gleichlautend beschieden. Auch den Anregungen des Eigentümers des Grundstücks M. ...weg und der weiteren Grundstückseigentümer aus diesem Bereich wurde in dem Arbeitskreis II-Vermerk vom 9. Dezember 2003 nicht gefolgt. Zur Begründung heißt es, dass die vorhandenen Wohngebäude mit überbauten Flächen von etwa 120 bis 180 qm (ohne Nebenanlagen) in dem durch rückwärtige Bebauung geprägten Baublock, die im straßenparallelen Bereich 150 qm und im rückwärtigen Bereich 120 qm überschritten, Bestandsschutz genössen. Eines der Ziele des Bebauungsplans sei es, die rückwärtigen Grundstücksbereiche von Bebauung freizuhalten, um die in den bebauten Bereichen von Volksdorf typischen Grünstrukturen zu schützen. Bei einer Prägung durch Bebauung im rückwärtigen Bereich solle eine behutsame Entwicklung zugelassen werden. Dem entspreche grundsätzlich die Ausweisung von reinem Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise, einer Grundfläche von 120 qm als Höchstmaß und der Beschränkung auf eine Wohnung je Wohngebäude. Diese Zielsetzung solle insbesondere auch für den in Rede stehenden Baublock, der durch den Naturraum der Moorbek geprägt werde, nicht aufgegeben werden. Auf den sehr tiefen Grundstücken sei die Möglichkeit einer Dreifachbebauung gegeben, wenn zwischen den Gebäuden jeweils ein Abstand von 25 m eingehalten werde. Das Grundstück sei in diesen Fällen entsprechend zu teilen.

In dem Abstimmungsgespräch im Arbeitskreis II am 30. Januar 2004 wurde dann allerdings Einvernehmen darüber erzielt, die für die Grundstücke östlich des M...weg zwischen dem A. weg und dem W. weg vorgesehenen Festsetzungen zu ändern, um eine für die vorhandene naturräumliche Situation unerwünschte Bebauung in dritter Reihe zu verhindern. Zu diesem Zweck wurde vereinbart, erstens den bereits in der Auslegungsfassung des Planentwurfs enthaltenen 12 m tiefen, als private Grünfläche ausgewiesenen Schutzstreifen an der östlichen bzw. südöstlichen Grenze der Grundstücke entlang der Moorbek auf 25 m zu erweitern, zweitens die zulässige Grundfläche im Bereich der rückwärtigen Bebauung von 120 qm auf 200 qm je Grundstück zu erhöhen und drittens die im Bereich der straßenparallelen Bebauung zulässige Grundfläche von 150 qm auf 200 qm je Grundstück anzuheben.

Dementsprechend führt der Arbeitskreis II-Vermerk vom 5. April 2004 zu den Einwendungen des Eigentümers des Grundstücks M...weg und der weiteren Grundstückseigentümer aus diesem Bereich aus, dass der Anregung gefolgt werde. Für die straßenparallele Bebauung solle die zulässige Grundfläche pro Grundstück einerseits aus Gründen des Bestandes (teilweise über 150 qm Grundfläche) und andererseits wegen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite festgesetzten Zweigeschossigkeit (200 qm zulässige Grundfläche) mit der Obergrenze von 200 qm festgesetzt werden. Für die rückwärtige Bebauung solle die zulässige Grundfläche je Grundstück ebenfalls auf der Grundlage des Bestandes (teilweise) und unter Ausweitung des Gewässer- bzw. Waldschutzstreifens auf der Ostseite der Grundstücke auf 200 qm festgesetzt werden. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers sowie weiterer Grundeigentümer verblieb es bei der Stellungnahme, wie sie bereits in dem Arbeitskreis II-Vermerk vom 9. Dezember 2003 enthalten ist.

In der Zeit vom 19. April 2004 bis zum 5. Mai 2004 führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Änderung des Planentwurfs für den durch den M. weg, den A. .weg und den W. weg begrenzten Baublock sowie eine weitere Änderung im Bereich westlich der Straße V. (Flurstücke ...und ... der Gemarkung Volksdorf) eine Bürgerbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB 1998 durch. Daraufhin erneut geltend gemachten Anregungen folgte sie ausweislich des Nachtrags zum Arbeitskreis II-Vermerk vom 1. Juli 2004 und der Niederschrift über das Arbeitskreis II-Nachgespräch am 27. August 2004 nicht.

In ihrer Sitzung vom 23. September 2004 stimmte die Bezirksversammlung des Bezirksamts Wandsbek dem Bebauungsplanentwurf Volksdorf 43 (Vorlagen-Nr. 17/0035.02) einstimmig zu. Mit Schreiben vom 23. August 2005 genehmigte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt den Bebauungsplan. Die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 wurde daraufhin von dem Bezirksamtsleiter des Bezirksamts Wandsbek am 5. September 2005 festgestellt.

In der Begründung des Bebauungsplans heißt es unter Ziffer 2 zu Anlass und Zielen der Planung auszugsweise wie folgt:

„ 2.1 Anlass

In den letzten Jahren sind auf der Grundlage des Baustufenplans Volksdorf in verstärktem Maße Mehrfamilienhäuser errichtet worden, die in Art und Umfang keinen Bezug zur vorhandenen Bebauung erkennen lassen und die schützenswerte Siedlungsstruktur in erheblicher Weise beeinträchtigen. Diese Entwicklung wird dadurch begünstigt, dass die im Baustufenplan festgesetzte Zweiwohnungsklausel, wonach für sämtliche „W 2 o“- und „M 2 o“- Gebiete die Bebauung von Grundstücken mit mehr als zwei Wohnungen verboten ist, als unwirksam anzusehen ist. ... Um den Strukturerhalt zu sichern und städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern, werden vorwiegend differenzierte, der vorhandenen städtebaulichen Situation angepasste Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung getroffen.

2.2 Städtebauliche Zielvorstellung

... Volksdorf hat sich trotz stetigen Bevölkerungswachstums in den letzten Jahren seinen vorstädtischen Siedlungscharakter bewahrt. Breite Alleen oder mit Knicks und Gräben gesäumte Straßen durchziehen den Stadtteil und erschließen überwiegend Villen- und Einfamilienhausgebiete, deren Gärten und Vorgärten zumeist großzügig begrünt sind. An vielen Stellen wirkt der Ortsteil wald- und parkartig, weil die Übergänge zu angrenzenden Waldflächen und Grünzügen fließend sind. ... Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans soll diese gewachsene städtebauliche Struktur, die überwiegend von straßenparallelen Einfamilienhäusern geprägt ist, geschützt werden. Zum Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen durch eine gebietsuntypische Bebauung soll eine höchstzulässige Zahl von Wohnungen je Wohngebäude festgesetzt werden. Gleichzeitig sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der noch intakten Einfamilienhausstruktur geschaffen werden, um der Nachfrage nach gartenbezogenem Wohnraum in durchgrünten Wohnquartieren entsprechen zu können. Darüber hinaus begründet sich ein Interesse der Stadt Hamburg, eine Abwanderung von ansiedlungswilligen Bürgern in die Umlandgemeinden zu verhindern. Dieses wird durch Festsetzung einer Ein- bzw. Zweigeschossigkeit in offener Bauweise und einer maximal zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück, ermöglicht. In geeigneten Bereichen, wo eine Prägung dies zulässt, soll eine maßvolle rückwärtige Bebauung planungsrechtlich gesichert werden.“

Weiter heißt es unter Ziffer 5 der Begründung zum Planinhalt und zur Abwägung:

„ 5.3 Reines Wohngebiet

Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Plangebiets als reines Wohngebiet entspricht dem Bestand. ... Diese vorhandene Struktur gilt es zu erhalten. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch gebietsuntypische Bebauung zu verhindern, soll eine höchstzulässige Zahl von Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt werden. Die maximal zulässige Anzahl von 1 bis 5 Wohneinheiten entspricht dem Bestand bzw. orientiert sich an der Lage des Grundstücks zur vorhandenen Bebauung und zu angrenzenden Grünflächen. Um die als städtebauliche Fehlentwicklung zu bewertende Durchmischung von Einzel- und Mehrfamilienhäusern zukünftig zu verhindern, bleiben Gebäude mit drei und mehr Wohneinheiten nur noch dort zulässig, wo sie bereits an Zahl und Größe den Siedlungscharakter bestimmen. In den Bereichen, in denen Mehrfamilienhäuser nach Art und Umfang keinen Bezug zur umgebenden Bebauung aufweisen und dadurch das Stadtbild erheblich beeinträchtigen, wird eine sogenannte „Zweiwohnungsklausel“ festgesetzt. ... Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der noch intakten Einfamilienhausstruktur geschaffen und das Bedürfnis nach Wohnen in grünen Quartieren gesichert...

5.4. Maß der baulichen Nutzung

Die ein- und zweigeschossige Ausweisung in offener Bauweise im Baustufenplan von Volksdorf hat zur Entwicklung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der unterschiedlichen Siedlungsbereiche geführt. Da diese Ausweisungen prägende Merkmale für den angestrebten Strukturerhalt sind, wird unter Berücksichtigung des Bestandes eine ein- bzw. maximal zulässige zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise und je nach Bestand mit dem Zusatz als Einzel-, Doppel oder Reihenhäuser festgesetzt. ... In den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(A)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 m², jeweils als Höchstmaß, zulässig (vgl. § 2 Nummer 3 Satz 1). ... Diese Festsetzungen wurden zur Wahrung der bestehenden städtebaulichen Struktur getroffen. Neubauten fügen sich hinsichtlich Volumen und Maßstab in die bestehende Struktur ein und der Anteil an nicht versiegelten Freiflächen wird in Anlehnung an die vorhandene Grünstruktur gesichert. Dadurch sind weiterhin ausreichende Flächenanteile zur Versickerung des Oberflächenwassers auf privaten Grundstücken vorhanden. Die nach § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zulässige Grundflächenzahl für WR-Gebiete von 0,4 und für Mischgebiete von GRZ 0,6 sowie GFZ von 1,2 werden durch diese Festsetzung nicht voll ausgeschöpft. ... In den Wohngebieten der offenen Bauweise werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 25 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. ... Eine Begrenzung der Bautiefe ist festgesetzt worden, weil der Bestand dies städtebaulich rechtfertigt. Darüber hinaus lässt diese Ausweisung in geringem Maße auf einzelnen Grundstücken städtebaulich vertretbare Entwicklungspotentiale zu. ... Nach der öffentlichen Auslegung haben sich folgende Änderungen ergeben: Die überbaubaren Grundflächen der Grundstücke östlich M. ..weg sind - als Reaktion auf die straßenparallele Bebauung westlich M. weg mit ihrer zweigeschossigen Ausweisung - im straßenparallelen Bereich von 150 m² auf 200 m² heraufgesetzt worden. Die rückwärtigen Grundstücke/Grundstücksteile südöstlich A. ..weg und östlich M. ...weg sind in der überbaubaren Grundfläche von 120 m² auf 200 m² festgesetzt worden. Diese Ausweitung ist durch die Verbreiterung der Uferschutzzone entlang der Moorbek und der damit verbundenen Verhinderung einer so genannten Drittbebauung, durch bereits teilweise vorhandene größere Gebäude, durch die Anhebung der überbaubaren Flächen im straßenparallelen Bereich und durch die sehr tiefen Grundstücke vertretbar. ...

5.9 Grünflächen

Zur Sicherung vorhandener Grünflächen sind diese entsprechend ihrer Besitzverhältnisse entweder als „Private Grünfläche“, als „Grünfläche (FHH)“ oder als „Private Grünfläche (Dauerkleingärten)“ festgesetzt. Als „Private Grünfläche“ sind Grundstücke bzw. Grundstücksteile festgesetzt, die entweder im Landschaftsschutzgebiet liegen, als Gewässerschutzstreifen entlang der Gussau und der Moorbek dienen oder an gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 28 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes grenzen. Diese Grünflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der Moorbek (M... weg, W...weg und A. ..weg ) wurde nach der öffentlichen Auslegung die „Private Grünfläche“ von 12 m auf etwa 25 m Tiefe verbreitert, um die Landschaftsachse, bestehend aus Gärten, der Moorbek sowie dem Wald und den Wiesen auf Ahrensburger Seite, zu erhalten. Im Landschaftsprogramm ist neben der Darstellung dieser Landschaftsachse auch die Sicherung des waldartigen Grünbestandes im Siedlungsbereich gefordert. Dies deckt sich mit den Bezirksversammlungsbeschlüssen vom 2. März 1998 zur Sicherung von 12 m Waldschutzstreifen sowie vom 19. November 1992 zur Sicherung von Gewässerschutzstreifen mit einem Abstand von ebenfalls 25 m zur Bebauung. ... Die Gussau-Niederung, die das Plangebiet von Nordost nach Südwest quert, ist in ihren Randbereichen zum Schutz vorhandener Ökosysteme gemäß Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm festgesetzt worden. ...

5.14 Landschaftsschutz

Teilbereiche des Bebauungsplans liegen im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950. ... Ziel des Landschaftsschutzes ist insbesondere die Sicherung und der Erhalt des großflächig zusammenhängenden Kulturlandschaftsraumes. Darüber hinaus gibt es aber auch bebaute Bereiche im Übergang zur Landschaft, wie z.B. die Gussau-Niederung, NSG Volksdorfer Teichwiesen, Grünachsen und Grünräume, besonders seltene und schützenswerte Biotope, in denen der Landschaftsschutz bewusst zur Biotopvernetzung beibehalten werden soll. Hier steht die naturschutzfachliche Absicht im Vordergrund, gerade diese Übergangsbereiche mit ihrer Bebauung als eine Art Pufferzone fachlich zu begleiten und zu gestalten. Dies kann Einflussnahme auf die Stellung des Baukörpers, die Gestaltung des Baukörpers, die Nebenanlagen, die naturnahe Freiflächengestaltung, den Grad und die Art der Versiegelung etc. beinhalten.“

Die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. September 2005 (S. 388) bekanntgemacht. Sie enthält in § 1 Abs. 3 Nr. 3 den Hinweis, dass die dort im Einzelnen bezeichneten Mängel „unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“.

Am 12. September 2007 hat der Antragsteller bei Gericht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 17. September 2007 zugegangen ist. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Der angegriffene Bebauungsplan sei nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da die Antragsgegnerin mit ihm keine städtebauliche Zielsetzung verfolge, die eine Planrechtfertigung begründen könne. Darüber hinaus verstoße er gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe seine Interessen überhaupt nicht berücksichtigt. Während alle anderen Grundeigentümer im Plangebiet in der Bebaubarkeit ihrer Flächen nicht durch die willkürliche Anordnung von „Bauklassen“ beschränkt würden, werde er durch die Festsetzungen massiv eingeschränkt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein 3.000 qm großes Grundstück lediglich mit einem Baukörper mit einer Grundfläche von max. 150 qm bebaut werden dürfe. Dies entspreche einer Grundflächenzahl von 0,05, die für ein reines Wohngebiet völlig untypisch sei. Die Nachbargrundstücke seien zum Teil nur 1.000 qm groß, so dass die Grundflächenzahl dort 0,15 betrage. Die meisten Grundstücke seien auch massiv bebaut. Zum Beispiel sei auf dem Grundstück G. ein Haus mit vier Wohneinheiten errichtet worden, obwohl das Grundstück lediglich 2.000 qm groß sei. Die Willkür der Entscheidung werde vor allem deutlich, wenn man die unmittelbar angrenzenden, auf der westlichen Seite der Straße G. gelegenen Grundstücke betrachte. Obwohl alle Grundstücke in diesem Bereich mit weniger als 1.000 qm deutlich kleiner seien, habe der Plangeber dort eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 qm zugelassen. Die Antragsgegnerin habe insoweit offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Er habe der Antragsgegnerin wiederholt zu verstehen gegeben, dass er einen Um- bzw. Anbau plane, um den Familien seiner Kinder zu ermöglichen, das Haus zu beziehen. Diese Absicht werde nun durch den angegriffenen Bebauungsplan zunichte gemacht.

Ebenso werde er durch die Festsetzung der privaten Grünfläche auf seinem Grundstück in seinen Rechten verletzt. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Antragsgegnerin seine wirtschaftlichen Interessen an der Bebauung des Grundstücks nicht ermittelt bzw. nicht berücksichtigt habe. Aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Bebauungsplanunterlagen gehe nicht hervor, welche Überlegungen überhaupt für die Ausweisung maßgeblich seien. Die Lage seines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet könne die Grünflächenfestsetzung nicht rechtfertigen. § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung sehe lediglich vor, dass im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen vorgenommen werden dürften, die geeignet seien, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Das bedeute jedoch nicht, dass die Flächen nicht bebaut werden dürften. Es sei lediglich die Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich. Der Baustufenplan Volksdorf habe eine umfangreiche Bebauungsmöglichkeit vorgesehen. Mit der jetzigen Festsetzung werde ihm jegliche zuvor gestattete Bebauungsmöglichkeit geraubt. Es sei auch nicht zu erkennen, warum gerade der größte Teil seines Grundstücks als Grünfläche habe festgesetzt werden müssen. Es gebe etliche Grundstücke, die ebenfalls im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lägen und bei denen die Antragsgegnerin einen anderen Maßstab angelegt habe. Im übrigen Plangebiet seien lediglich kleinere private Grünflächen ausgewiesen worden. Die Antragsgegnerin habe sein Privateigentum damit deutlich fehlgewichtet. Sie hätte seine Eigentumsbelange in hervorragender Weise berücksichtigen müssen. An die Festsetzung einer Grünfläche auf privatem Grund seien bei der Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die einschneidenden Folgen sei eine solche Festsetzung nur dann verhältnismäßig, wenn für den Ausschluss jeglicher Bebauung gewichtige Belange sprächen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwögen. Die Antragsgegnerin habe jedoch überhaupt keine Abwägung vorgenommen. Insofern liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Würden für vergleichbare Gebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt, so verlange das Prinzip der Lastengleichheit eine Verteilung der Lasten auf die beteiligten Grundstücke. Es müsse deshalb stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gebe, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleichermaßen geeignet sei, den Eigentümer aber weniger belaste. Die Antragsgegnerin hätte daher auch untersuchen müssen, ob die Grünfläche nicht ebenso gut auf städtischen Grundstücken hätte festgesetzt werden können.

Er sei mit seinen Rügen auch nicht wegen Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Die dort normierte Rechtsfolge trete nur ein, wenn die Antragsgegnerin hierauf richtig, vollständig und ohne irreführende Formulierungen oder Zusätze hingewiesen habe. Diesen Anforderungen genüge der in der angegriffenen Verordnung enthaltene Hinweis in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen heiße es darin, dass Rechtsmängel „unbeachtlich sind“ und nicht dass diese „unbeachtlich werden“. Diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut sei irreführend, weil der Betroffene den Eindruck gewinnen müsse, dass die angeführten Mängel bereits unbeachtlich seien und nicht mehr angegriffen werden könnten. Der falsche Eindruck werde außerdem dadurch gefördert, dass sich der Hinweis über zwei Seiten erstrecke und erst auf der zweiten Seite stehe, dass Mängel innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus werde hinsichtlich des Beginns der Frist auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans und nicht - wie es richtig wäre - auf dessen Bekanntmachung abgestellt. Ein juristischer Laie könne jedoch nicht eindeutig feststellen, wann der Bebauungsplan in Kraft trete. Die Antragsgegnerin habe das Risiko der Fehlinterpretation zu tragen, da es ihr freistehe, den Gesetzeswortlaut wörtlich wiederzugeben. Hinzu komme, dass es in dem Hinweis lediglich heiße, dass die Rügen bei dem „örtlich zuständigen Bezirksamt“ geltend zu machen seien. Das reiche zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren aber nicht aus; der Sitz der Behörde müsse in dem Hinweis vielmehr eindeutig bezeichnet werden. Im Übrigen sei der Bebauungsplan bereits im Jahre 2006 mit einem Normenkontrollantrag im Verfahren 4 E 1/06.N angegriffen worden. Der Antragsgegnerin seien die geltend gemachten Mängel daher schon seit damals bekannt.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43, bekannt gemacht am 13. September 2005, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Sie erwidert:

Es bestünden bereits Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, weil durch den Bebauungsplan Volksdorf 43 die Wohngebietsausweisung auf seinem Grundstück im Vergleich zum Baustufenplan Volksdorf deutlich ausgeweitet worden sei. Würde der Bebauungsplan Volksdorf 43 für unwirksam erklärt, so stünde der Antragsteller im Hinblick auf das dann wieder auflebende Baurecht aus dem Baustufenplan, auch unter Anwendung von § 34 BauGB, ganz erheblich schlechter dar.

Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 sei abgelaufen. Das gelte selbst dann, wenn es falsch gewesen sein sollte, in dem Hinweis bezüglich des Beginns der Frist auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans und nicht auf dessen Bekanntmachung abzustellen. In diesem Falle gelte jedenfalls die bezeichnete Frist von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Plans. Das Abstellen auf das Inkrafttreten sei nicht geeignet, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB 2004 hervorzurufen, der ihn davon abhalten könnte, diese rechtzeitig geltend zu machen.

Im Übrigen lasse der Bebauungsplan auch keine Fehler erkennen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoße er nicht gegen das Abwägungsgebot. Der Plangeber habe nicht nur auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern mit Ausnahme weniger Bereiche auf allen an der Straße G. gelegenen Grundstücken eine zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen von max. 150 qm festgesetzt. Bei der Festsetzung der zulässigen Größe der Grundflächen habe sich der Plangeber in erster Linie von der Sicherung des Einzelhausbestandes auf den durchweg sehr großen Grundstücken leiten lassen. Er habe dort, wo er eine eingeschossige Wohnbebauung habe schützen oder entwickeln wollen, eine Grundfläche von 150 qm und dort, wo er eine zweigeschossige Wohnbebauung habe schützen oder entwickeln wollen, eine Grundfläche von 200 qm jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Daraus erkläre sich auch, dass im südwestlichen Abschnitt der Straße G. auf der Westseite sowie im östlichen Abschnitt der Straße G. eine Grundfläche von 200 qm ausgewiesen sei. Denn dort habe der Plangeber in Anlehnung an den Bestand zwei Vollgeschosse festgesetzt. Ausnahmen von dieser Regel gebe es nur in Teilbereichen mit kleineren Grundstücken und Reihenhäusern, wo die zulässige Grundfläche auf 120 qm bzw. 80 qm beschränkt worden sei. Auch sonst sei im ganz überwiegenden Teil des Plangebiets die zulässige Grundfläche auf 150 qm beschränkt. Von einer willkürlichen Festsetzung der Größe der Grundflächen könne daher keine Rede sein. Eine Grundflächenzahl sehe der Bebauungsplan nicht vor. Die für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Grundfläche von 150 qm eröffne ihm ohne Weiteres die Möglichkeit, sein Wohnhaus umzubauen oder ein neues Gebäude zu errichten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass zuvor nach dem Baustufenplan Volksdorf nur etwa 450 qm des Grundstücks als Wohngebiet ausgewiesen gewesen seien und deshalb nach Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO nur 90 qm hätten bebaut werden dürfen. Im Übrigen beziehe sich die Größe der Grundfläche auf das jeweilige Baugrundstück und schließe nicht aus, aus dem großen Grundstück des Antragstellers ein weiteres Baugrundstück zu bilden. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die meisten Grundstücke massiv bebaut seien, verkenne er, dass es gerade die Ausreizung des zuvor geltenden Planungsrechts gewesen sei, die Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Volksdorf 43 gegeben habe.

Die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Grund für diese Festsetzung liege in der bisherigen Außengebietsausweisung des Baustufenplans Volksdorf, der Landschafts-schutzverordnung und dem Umstand, dass die Fläche Teil der überörtlichen Grünverbindung zwischen der Gussau-Niederung und den Teichwiesen sei. Dies gehe auch aus Ziffer 5.9 der Begründung zum Bebauungsplan und dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. November 2005 hervor, mit dem die Einwände des Antragstellers beschieden worden seien. Der Vorwurf einer willkürlichen Festsetzung gehe deshalb fehl. Das Schreiben zeige zugleich, dass die Belange des Antragstellers hinreichend ermittelt und abgewogen worden seien. In diesem Zusammenhang sei wiederum darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Herabzonung seines Grundstücks stattgefunden habe, sondern die Wohnbaufläche gegenüber dem Baustufenplan vielmehr erweitert worden sei. Unter Beachtung von § 19 Abs. 3 BauNVO und § 2 Nr. 4 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 lägen ca. 300 qm des Grundstücks innerhalb der bebaubaren Fläche und könnten mit baulichen Anlagen mit jeweils 150 qm Grundfläche unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände überbaut werden. Zudem scheine der Antragsteller zu verkennen, dass es hier nicht um eine fremdnützige Festsetzung im Sinne einer öffentlichen Grünfläche gehe, und auch kein Ausschluss jedweder Bebauung auf der privaten Grünfläche vorgesehen sei. Der Plangeber habe daher auch nicht untersuchen müssen, ob die Grünfläche nicht ebenso gut auf städtischen Grundstücken hätte festgesetzt werden können. Der allgemeine Grundsatz, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Mittel nach ihrer Belastung für den Betroffenen auszuwählen, sei bei der Ausweisung beachtet worden. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Lastengleichheit vor.

Selbst wenn der Bebauungsplan Volksdorf 43 an einem erheblichen Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 BauGB leiden würde und deshalb unwirksam wäre, würde dies aber schließlich nicht zur Bebaubarkeit des jetzt als private Grünfläche ausgewiesenen Grundstücksteils führen. Da die Außengebietsausweisung des Baustufenplans Volksdorf unwirksam sein dürfte, käme der Maßstab des § 34 BauGB zum Tragen. Danach würde sich eine Bebauung im Eckbereich der Straßen G. und V. mit Sicherheit nicht einfügen, da dieser Bereich bisher von jeglicher Bebauung freigehalten worden sei und sich dies für den gesamten rückwärtigen Bereich der Straße G. und anschließend auch für den Bereich der Straße V. erkennbar abbilde.

Das Normenkontrollgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 das Grundstück des Antragstellers und seine nähere Umgebung sowie den zwischen dem A. ..weg und dem W. ..weg gelegenen Abschnitt des M...weg in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens 4 E 1/06.N und die Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

1. Der Antragsteller hat mit Eingang seines Normenkontrollantrags bei Gericht am 12. September 2007 die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO hier noch maßgebliche Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 a) des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) gewahrt. Die Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 vom 5. September 2005 ist am 13. September 2005 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (S. 388) bekanntgemacht worden.

2. Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffenen Grundstücks hat er hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Bebauungsplan in seinem Grundeigentum und im Übrigen in seinem Recht auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005, BauR 2006, 352).

3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller ferner das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag zur Seite. Der Antragsteller ist bei der Nutzung seines Grundstücks gegenüber den Festsetzungen des zuvor geltenden Baustufenplans Volksdorf i.d.F. seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und gegenüber den Regelungen des § 35 BauGB, die - wie unten noch darzulegen sein wird - zuvor für die südliche Hälfte seines Grundstücks einschlägig waren, neuen bzw. andersartigen Beschränkungen ausgesetzt, die im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Volksdorf 43 entfielen. Von daher ist kein Fall gegeben, in dem sich von vornherein ausschließen lässt, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung verbessern kann und dass deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn von Nutzen ist.

II.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

1. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel bei der Aufstellung, der Offenlegung und der Feststellung des Bebauungsplans hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung durchzuführen.

2. Die vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans sind von den Ermächtigungsgrundlagen des höherrangigen Rechts gedeckt.

a) Die Festsetzung privater Grünflächen findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Dass für die Grünflächen kein über den allgemeinen Nutzungszweck - etwa im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB genannten Beispiele - hinausgehender spezieller Nutzungszweck festgesetzt worden ist, macht die Regelung nicht unwirksam; sie genügt auch ohne spezifische Zweckbestimmung den Anforderungen an die Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179).

b) Die Festsetzung der Größe der Grundflächen je Baugrundstück als Höchstmaß in § 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern. BauNVO gedeckt. Die Vorschriften ermöglichen, die zulässige Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen auf das jeweilige Baugrundstück zu beziehen.

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber, das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder durch Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen zu bestimmen. Während es sich bei der ersten Alternative um ein relatives Maß handelt - die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO) -, wird das Maß bei der zweiten Alternative absolut bestimmt und gilt dementsprechend unabhängig von der Größe des Grundstücks. Hieraus ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 12.3.2009, 2 C 312/08, juris) allerdings nicht zu folgern, dass die durch eine absolute Quadratmeterzahl bestimmte Größe der Grundflächen ausschließlich anlagenbezogen zu verstehen ist und § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern. BauNVO deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für eine Festsetzung beinhaltet, welche die zulässige Größe der Grundflächen - wie hier - auf das Baugrundstück bezogen festsetzt („je Baugrundstück“). Der Wortlaut der Vorschrift gibt zu einer dahin gehenden Auslegung keinen Anlass. Dagegen sprechen Sinn und Zweck der Maßfestsetzung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gerade dafür, dass das Baugrundstück als solches (nicht seine Größe) als Bezugsrahmen erforderlich, zumindest aber zulässig ist. Im Unterschied zu Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen nach § 23 BauNVO, welche die räumliche Anordnung einer beabsichtigten Bebauung auf dem Baugrundstück regeln, ist für die Festsetzung der Grundflächenzahl und der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen nämlich in erster Linie der Gesichtspunkt maßgebend, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.1999, BauR 1999, 1435, 1436und v. 18.12.1995, BauR 1996, 353, 354). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die zulässige Größe der Grundflächen ausschließlich als Höchstmaß der einzelnen baulichen Anlage verstanden würde. Denn in diesem Falle könnten auf einem Grundstück im Rahmen der übrigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehrere bauliche Anlagen errichtet werden, von denen jede einzelne die zulässige Grundfläche ausschöpft. Dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die Größe der zulässigen Grundflächen als das Summenmaß aller beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagenden baulichen Anlagen begriffen wird, das dann aber seinerseits einen Bezugsrahmen, nämlich das Baugrundstück braucht (vgl. VGH München, Urt. v. 10.8.2006, ZfBR 2007, 348 und v. 13.4.2006, ZfBR 2006, 693; Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2010, Bd. VI, § 16 BauNVO Rn. 25; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 16 Rn. 27, der sowohl eine auf die Summe aller baulichen Anlagen auf einem Baugrundstück bezogene Festsetzung als auch eine auf die einzelne bauliche Anlage bezogene Festsetzung für zulässig hält; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 7.9.2001, BauR 2002, 913, 915). Nur auf diese Weise ist im Übrigen gewährleistet, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO über die Anrechnung von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten, Nebenanlagen und unterirdischen Anlagen auf die Grundflächen vollzogen werden kann, die ein Kernstück der durch die Baunutzungsverordnung 1990 neu gefassten Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung bildet (vgl. VGH München, Urt. v. 13.4.2006, a.a.O.; Ziegler, a.a.O., § 16 Rn. 25).

3. Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen ebenfalls nicht. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Dabei ist ihr ein weiter Spielraum eingeräumt; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, BauR 1999, 1136 f.; Urt. v. 22.1.1993, BVerwGE 92, 8, 14 f. jew. m.w.N.). Für die Planungserforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass die Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass für die Planung als Ganzes oder für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BauR 2010, 569; Beschl. v. 14.6.2007, BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 ff. jew. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben unterliegt die Erforderlichkeit hier keinen Zweifeln. Die Planung wird von der ohne Weiteres einleuchtenden Absicht der Antragsgegnerin getragen, die gewachsene städtebauliche Struktur des Gebiets, die durch Alleen oder mit Knicks und Gräben gesäumte Straßen, überwiegend straßenparallele Einfamilienhäuser mit großzügig begrünten Gärten und fließende Übergänge zu angrenzenden Waldflächen und Grünzügen geprägt ist, zu erhalten und vor dem Eindringen gebietsuntypischer Bebauung zu bewahren. Für dieses Ziel kann sich die Antragsgegnerin auf gewichtige städtebauliche Belange wie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB 1998 bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), die Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB 1998 bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB 1998 bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) berufen. Sowohl die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung der zulässigen Größe der Grundflächen als auch die Festsetzung von privaten Grünflächen dienen der Verwirklichung dieser Konzeption. Dass sich als Kehrseite dieser planerischen Zielsetzung eine Beschränkung bzw. der Ausschluss von Bebauungsmöglichkeiten ergibt, macht die Konzeption nicht zu einer unzulässigen Negativ- oder Verhinderungsplanung.

4. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine Abwägung seiner privaten Interessen an der baulichen Nutzung seines Grundstücks mit den öffentlichen Interessen an der Beschränkung der Größe der Grundfläche auf höchstens 150 qm je Baugrundstück und an der Ausweisung einer privaten Grünfläche überhaupt nicht stattgefunden habe, trifft dies nicht zu. Wie sich aus den Planaufstellungsakten ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit seinen während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen ausdrücklich beschäftigt und in den Arbeitskreis II-Vermerken vom 9. Dezember 2003 und 5. April 2004 niedergelegt, warum sie auch in Ansehung dieser Anregungen an den angestrebten Festsetzungen festhalten wolle. Die Zusammenstellung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen nebst den im Arbeitskreis II abgestimmten Stellungnahmen hat auch der Bezirksversammlung des Bezirksamtes Wandsbek bei ihrer Beschlussfassung über den Entwurf des Bebauungsplans am 23. September 2004 und dem Bezirksamtsleiter bei der Feststellung des Bebauungsplans am 5. September 2005 vorgelegen. Für einen Abwägungsausfall ist unter diesen Umständen nichts ersichtlich.

5. Ob der Antragsgegnerin die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder im Abwägungsvorgang unterlaufen sind, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fehler vorliegen sollten und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtlich erheblich wären, hätten sie nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dies ergibt sich aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB in der auf dem Europaanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) - EAG Bau - beruhenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB 2004 -, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Vorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung (bzw. hier der Rechtsverordnung) schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dem steht hier nicht entgegen, dass bei Inkraftsetzung der Satzung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB 2004 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist und der Heilungshinweis in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 insofern fehlerhaft ist, als er hinsichtlich des Beginns der Rügefrist entgegen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 auf das „Inkrafttreten“ des Bebauungsplans und nicht auf dessen Bekanntmachung abstellt. Der Fehler hat das Anlaufen einer Rügefrist nicht verhindert, sondern lediglich zur Folge, dass die in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung mitgeteilte Frist maßgeblich ist. Diese Frist ist hier rügelos verstrichen. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

a) Die Anwendung von § 215 Abs. 1 BauGB 2004 beruht auf § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die aktuellen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) zwar grundsätzlich auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die - wie der am 13. September 2005 unter der Geltung des BauGB 2004 bekanntgemachte Bebauungsplan Volksdorf 43 - auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind abweichend hiervon aber für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiter anzuwenden. Aus diesem Grunde kommt § 215 BauGB in der derzeit maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), der für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und die Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsvorgangs nur noch eine Frist von einem Jahr vorsieht, noch nicht zur Anwendung. Zugleich ergibt sich aus § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB, dass § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), der für das Geltendmachen von Abwägungsmängeln noch eine Frist von sieben Jahren vorsah, im Streitfall nicht mehr einschlägig ist. Denn der Bebauungsplan Volksdorf 43 ist nicht vor der Änderung des § 215 BauGB durch das EAG Bau, sondern nach dieser Änderung unter der Geltung des BauGB 2004 in Kraft getreten.

b) Allerdings verlangt § 215 Abs. 2 BauGB 2004, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Der Heilungshinweis ist Tatbestandsvoraussetzung für die Unbeachtlichkeit der in § 215 Abs. 1 BauGB 2004 aufgeführten Rechtsverstöße (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, ZfBR 1990, 32 zu § 155 a BBauG 1979). Er muss deshalb entsprechend den für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelten Grundsätzen richtig und vollständig sein und darf keine irreführenden Zusätze enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; OVG Weimar, Urt. v. 18.11.2009, 1 N 570/08, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, 10 S 13.08, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, ZfBR 2008, 810; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, Bd. IV, § 215 Rn. 51 f.; Dürr in: Brügelmann, a.a.O., Bd. V, § 215 Rn. 24).

aa) Gemessen hieran begegnet der in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 enthaltene Heilungshinweis entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon deshalb Bedenken, weil es darin in Bezug auf die im Einzelnen korrekt angeführten Mängel nicht - wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 entspräche - heißt, dass diese „unbeachtlich werden“, sondern dass diese „unbeachtlich sind“. Der Hinweis beruht insoweit noch auf der Formulierung, die in § 215 Abs. 1 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) enthalten war, jedoch schon durch Art. 1 Nr. 86 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist. Dies stellt die Anwendung von § 215 Abs. 1 BauGB 2004 indes nicht in Frage, da die abweichende Formulierung den Hinweis inhaltlich nicht fehlerhaft macht (offen lassend: VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O., 815) und auch nicht geeignet ist, beim Bürger ein die Geltendmachung von Rügen erschwerendes Missverständnis hervorzurufen. Mit dem Austausch des Wortes „sind“ durch das Wort „werden“ sollte ausschließlich klar gestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte unabhängig davon, ob eine entsprechende Fehlerrüge erhoben worden ist oder nicht, bis zum Ablauf der Rügefrist stets zu prüfen haben, ob die in der Vorschrift genannten Fehler vorliegen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 6.5.1997, BT-Drs. 13/7589 S. 30 f.). Die Textänderung diente damit der Beseitigung von Unsicherheiten in der verwaltungsgerichtlichen Praxis, war jedoch aus Sicht des Bürgers für die ungeschmälerte Ausübung seines Rügerechts gegenüber der Gemeinde nicht von Bedeutung. Der irreführende Eindruck, dass die angeführten Mängel nicht mehr angegriffen werden könnten, weil sie bereits unbeachtlich seien, kann bei einer - selbstredend vorauszusetzenden - vollständigen Lektüre des Hinweises nicht entstehen. Sie ergibt ohne Weiteres, dass das Rügerecht bei einer Verletzung der im Einzelnen genannten Bestimmungen befristet ist, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn bis zum Ablauf der Frist keine Rügen eingegangen sind und welche Voraussetzungen das Gesetz an eine wirksame Rüge stellt. Dieser Inhalt ist notwendig, aber auch ausreichend. Eine wortwörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes wird von § 215 Abs. 2 BauGB 2004 nicht verlangt.

bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 ferner nicht deshalb die nötigen Mindestangaben vermissen, weil er lediglich darauf hinweist, dass die Rügen bei dem „örtlich zuständigen Bezirksamt“ geltend zu machen sind und dessen Sitz nicht benennt. Angesichts dessen, dass die Verordnung einen Bebauungsplan im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Wandsbek betrifft und eindeutig erkennen lässt, dass sie von diesem erlassen worden ist, kann es keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass auch dieses Bezirksamt für die Anbringung der Rügen „örtlich zuständig“ ist. Die Erwägung, dass die Rügen gegenüber einem der anderen Hamburger Bezirksämter geltend zu machen sein könnten, ist dermaßen fernliegend, dass sie die hinreichende Bestimmtheit der Angabe nicht in Frage stellen kann. Die Angabe des Sitzes, d.h. die postalische Bezeichnung des Ortes, an dem die betreffende Stelle angesiedelt ist (vgl. Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 58 Rn. 27), wird von § 215 Abs. 2 BauGB 2004 nicht verlangt. Sie hätte hier mit der Bezeichnung „Hamburg“ auch keinen weiterführenden Informationsgehalt. Die Nennung der vollständigen Anschrift ist nach herrschender Auffassung selbst bei einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich; das Gesetz mutet dem Betroffenen insoweit zu, selbst die nötigen Erkundigungen anzustellen (vgl. Meissner, a.a.O., § 58 Rn. 27 m.w.N.). Das muss im vorliegenden Zusammenhang erst recht gelten, da § 215 Abs. 1 BauGB 2004 dem Bürger für die Geltendmachung der Rügen eine wesentlich längere Frist einräumt als dies nach § 58 Abs. 1 VwGO für die Einlegung eines Rechtsbehelfs der Fall ist.

cc) Der Hinweis in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 ist jedoch insofern unrichtig, als er eine beachtliche Verletzung der genannten Vorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs für unbeachtlich erklärt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem „Inkrafttreten“ des Bebauungsplans geltend gemacht werden. Dies widerspricht dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, der hinsichtlich des Beginns der Rügefrist auf die „Bekanntmachung“ des Bebauungsplans abstellt. Der Fehler hat das Anlaufen einer Frist indes nicht verhindert, sondern lediglich zur Folge, dass die in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung mitgeteilte Frist maßgeblich ist.

(1) Der Unterschied zwischen dem „Inkrafttreten“ des Bebauungsplans und der „Bekanntmachung“ des Bebauungsplans ist nicht nur begrifflicher Art, sondern wirkt sich auch in der Sache aus. Zwar bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, dass der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Bei einer Bekanntmachung durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt bedeutet dies, dass der Plan an dessen Erscheinungstag wirksam wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.7.2003, 8 S 630/03, juris; Gierke in: Brügelmann, a.a.O., Bd. II, § 10 Rn. 240 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 2.4.1963, BVerfGE 16, 6). Die Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig. Denn die Antragsgegnerin hat von der in § 246 Abs. 2 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) i.d.F. vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271, m.Ä.) geregelt, dass die Bebauungspläne in der Rechtsform der Rechtsverordnung oder des Gesetzes festgestellt (Absätze 1 und 2) und abweichend von § 10 BauGB im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden (Absatz 3). Das schließt entsprechend der § 246 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegenden Zielsetzung, den Ländern eine Rechtsvereinheitlichung zu ermöglichen (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Band IV, § 246 Rn. 20; Roesner in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand April 2010, Bd. II, § 246 Rn. 4), konkludent ein, dass hinsichtlich des Inkrafttretens die generell für entsprechende Rechtssetzungsakte nach dem Landesrecht bestehenden Vorschriften gelten. Danach tritt in Hamburg auch ein Bebauungsplan gemäß Art. 54 HV mit dem auf die Ausgabe im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt folgenden Tage in Kraft, wie es im Übrigen der einhelligen Meinung entspricht. Der Umstand, dass der Heilungshinweis in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 - bei im Übrigen zutreffender Belehrung über die Dauer der Frist - auf das Inkrafttreten des Planes abstellt, führt folglich auch in der Sache zu einer Abweichung von der Vorgabe des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, da sich der Beginn der Frist und damit auch ihr Ablauf um einen Tag nach hinten verschiebt.

(2) Eine bundesgesetzliche Ermächtigung für diese Abweichung, die nicht nur den vorliegenden Fall betrifft, sondern einer von der Antragsgegnerin ständig geübten Praxis entspricht, ist nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Ermächtigung ist weder in § 215 BauGB 2004 noch in den Sonderregelungen des § 246 BauGB für einzelne Länder enthalten. Es besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, die für eine Schließung in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Weise spricht. Die Anknüpfung der Rügefrist an die Bekanntmachung in § 215 Abs. 1 BauGB 2004 rechtfertigt sich nicht erst unter dem Gesichtspunkt, dass der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB zugleich mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, sondern bereits aus sich heraus. Mit der Bekanntmachung wird der rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck, nämlich den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983, BVerfGE 65, 283, 291), erreicht. Dementsprechend ist bereits die Bekanntmachung geeignet, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist Präklusionswirkung für die Rüge von Mängeln zu erzeugen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997, BauR 1997, 590, 591 f.). Dass eine Anknüpfung an den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Norm auch dann nicht zwingend ist, wenn die Bekanntmachung und das Inkrafttreten zeitlich auseinanderfallen, wird im Übrigen durch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestätigt. Die Vorschrift betrifft nicht nur Bebauungspläne, sondern auch andere im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften, die nicht regelhaft mit der Bekanntmachung in Kraft treten, und bestimmt, dass die Frist für die Stellung eines Normenkontrollantrags ebenfalls mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu laufen beginnt (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, BayVBl. 2004, 475; VGH München, Urt. v. 17.11.2009, 1 N 08.2796, juris). Dabei ist nach der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzunehmen, dass es sich insoweit um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, da der Entwurf der Bundesregierung zu einem 6. Gesetz zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze in Art. 1 Nr. 2 (BT-Drs. 13/3993 S. 4) ursprünglich vorsah, den Lauf der Frist an das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift zu knüpfen, was sich ausweislich der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 13/5642 S. 2) jedoch nicht durchgesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat schließlich selbst keinerlei Gründe vorgebracht, die ihre ständige Praxis bei der Abfassung des Heilungshinweises in rechtlicher Hinsicht stützen könnte.

(3) Ein fehlerhafter Hinweis auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans hat jedoch nicht schon dessen Unwirksamkeit zur Folge (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O., 815; Stock, a.a.O., § 215 Rn. 55; Dürr, a.a.O., § 215 Rn. 24, 19 m.w.N.; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 215 Rn. 2). Ebenso wenig rechtfertigt der hier in Rede stehende Fehler den Schluss, dass die zweijährige Rügefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Zwar ist entsprechend den für Rechtsbehelfsbelehrungen geltenden Grundsätzen generell davon auszugehen, dass die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 bei einem unrichtigen Hinweis nicht zu laufen beginnt, so dass beachtliche Mängel des Plans ohne zeitliche Beschränkung zu dessen Unwirksamkeit führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a.a.O.; OVG Weimar, Urt. v. 18.11.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O., 815; Stock, a.a.O., § 215 Rn. 55; Dürr, a.a.O., § 215 Rn. 24, 19 m.w.N.). Die hier in Rede stehende Unrichtigkeit ist jedoch mit einer Fallgestaltung vergleichbar, die auch im Anwendungsbereich des § 58 VwGO das Anlaufen einer Rechtsbehelfsfrist nicht hindert. Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung fälschlicherweise eine zu lange Frist angegeben, so kommt nach ganz herrschender Auffassung nicht § 58 Abs. 2 VwGO zum Tragen, sondern gilt anstelle der gesetzlich vorgesehenen Frist die angegebene längere Frist (vgl. Meissner, a.a.O., § 58 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 58 Rn. 14; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 58 Rn. 8; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 58 Rn. 69; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 58 Rn. 9; Kimmel in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 58 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 10.11.1966, NJW 1967, 591 f.; BFH, Entsch. v. 30.4.1952, BFHE 56, 415 zu § 246 RAO; offen lassend: BVerwG, Urt. v. 10.2.1999, NVwZ 1999, 653, 654; BFH, Beschl. v. 8.4.2004, BFH NV 2004, 1284, 1285 zu § 55 FGO; a.A. BSG, Urt. v. 28.5.1991, NVwZ 1993, 406 zu § 66 SGG). Dem Zweck des Gesetzes, den Betroffenen über den Rechtsbehelf und die ihm für eine Einlegung des Rechtsbehelfs zur Verfügung stehende Zeit zu unterrichten, wird hierdurch angemessen Rechnung getragen, so dass es reiner Formalismus wäre, den Fristbeginn gleichwohl zu verneinen (vgl. Meissner, a.a.O., § 58 Rn. 31; Schmidt, a.a.O., § 58 Rn. 9). Bei einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB, der eine objektiv zu lange Rügefrist enthält, gilt nichts anderes (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand April 2010, Bd. II, § 215 Rn. 4; Kuchler, BauR 2007, 37, 48).

Ausgehend hiervon macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob der Fehler in einer abstrakt zu lang bemessenen Rügefrist oder - wie hier - darin besteht, dass der Hinweis unzutreffend über den Beginn der Frist belehrt, indem er auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans abstellt und damit vorgibt, dass die Frist einen Tag später beginnt (und endet), als es § 215 Abs. 1 BauGB 2004 entspricht. Der in § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 mitgeteilte Fristbeginn ist deshalb maßgeblich.Die Verschiebung der Frist wirkt sich in Bezug auf den in § 215 Abs. 1 BauGB 2004 bestimmten Zeitpunkt der Heilung letztlich nicht anders aus, als wenn die Dauer der Frist um einen Tag zu lang bemessen worden wäre. Auch die Schutzwürdigkeit des Betroffenen stellt sich nicht anders dar. Für den Bürger ist kein Nachteil damit verbunden ist, wenn er an der in dem Hinweis bestimmten Frist festgehalten wird. Sie ist weder kürzer als die gesetzlich vorgesehene Frist noch ergeben sich sonstige Erschwernisse, die geeignet sein könnten, den Betroffenen davon abzuhalten, die Rügen rechtzeitig innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist gegenüber dem Bezirksamt geltend zu machen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass ein juristischer Laie den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans nicht eindeutig feststellen könne, ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass das den Beginn der Frist auslösende Ereignis bezeichnet werden muss, da anderenfalls die erforderliche Berechnung der Frist nicht möglich ist. Eine nähere Erläuterung des Beginns der Frist verlangt aber auch § 58 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990, NJW 1991, 508, 509 m.w.N.). Die insoweit fehlende Belehrungspflicht folgt aus dem Grundsatz, dass die konkrete Fristberechnung in den Verantwortungsbereich des Belehrten fällt. Im Rahmen dieses Verantwortungsbereichs muss sich der Betroffene bei Unklarheiten selbst um deren Klärung bemühen. Eine solche Klärung ist hinsichtlich des Inkrafttretens eines Bebauungsplans ohne Weiteres möglich und zumutbar. Ein Bürger muss sich auch sonst über das Inkrafttreten einer für ihn Rechte oder Pflichten begründenden Norm informieren. Auch die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß Art. 93 Abs. 3 BVerfGG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, was bestätigt, dass Bedenken gegen die Bestimmbarkeit des konkreten Fristbeginns nicht stichhaltig sind.

Angesichts dessen wäre es ein unangemessener Formalismus, wenn man gleichwohl annehmen würde, dass die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 infolge der unzutreffenden Belehrung über den Beginn der Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Dies gilt umso mehr, als die eintretenden Folgen ungleich schwerer wögen als im Anwendungsbereich des § 58 VwGO. Denn während in dem Fall, dass eine Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt, immerhin die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Zuge kommt, könnten beachtliche Mängel hier ohne jedwede zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden und zur Unwirksamkeit des Planes führen.

c) Innerhalb der danach maßgeblichen Frist von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Volksdorf 43 ist gegenüber dem Bezirksamt Wandsbek kein Sachverhalt schriftlich dargelegt worden, der die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nunmehr geltend gemachten Rügen bezüglich der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange sowie des Abwägungsvorgangs begründet. Sie sind deshalb nach § 215 Abs. 1 BauGB 2004 unbeachtlich geworden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, auch dadurch entsprochen werden kann, dass der Gemeinde im Rahmen eines Rechtsstreits, an dem sie beteiligt ist, ein den inhaltlichen Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 genügender Schriftsatz zugeht (vgl. VGH München, Urt. v. 19.6.2009, BayVBl. 2010, 247, 248; VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O.; Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33 m.w.N). Der am 12. September 2007 bei Gericht eingegangene und mit einer Begründung versehene Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nicht geeignet, die Frist zu wahren. Die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 13. September 2005 (S. 388) verkündete Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 ist gemäß Art. 54 HV am darauffolgenden Tag in Kraft getreten, so dass die zweijährige Frist am 14. September 2007 abgelaufen ist. Der Normenkontrollantrag ist nach dem Inhalt der Prozessakte jedoch erst an jenem Tage an das Bezirksamt Wandsbek abgesandt worden und hat dieses erst am 17. September 2007 erreicht. Auf den vorherigen Eingang bei Gericht kommt es hierbei nicht an (vgl. VGH München, Urt. v. 19.6.2009, a.a.O., 248).

Nach dem Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten und dem Vortrag der Beteiligten ist auch nicht ersichtlich, dass entsprechende Rügen zuvor - was ausreichend wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, BauR 2001, 1888) - von dritter Seite schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die dem Bezirksamt Wandsbek am 28. Februar 2006 zugestellte Antragsschrift in dem - durch Rücknahme beendeten - Normenkontrollverfahren 4 E 1/06.N hilft insoweit nicht weiter. Ob und ggf. inwieweit die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 eingetreten sind, ist anhand des schriftlich dargelegten Sachverhalts für jede konkrete Rüge gesondert zu beurteilen. Rügen, die sich aus einem von dritter Seite dargelegten Sachverhalt nicht ergeben, werden mit Fristablauf unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, a.a.O.). Von daher ist die Antragsschrift im Verfahren 4 E 1/06.N nicht zielführend, da der dortige Vortrag ausschließlich die - für die Anwendung der Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 ohnehin unerhebliche - Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzungen im Teilgebiet I (R. ) sowie Abwägungsmängel bezüglich der Ausweisung dieses Bereichs als Erhaltungsgebiet betraf. Auf das Grundstück des Antragstellers und die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans geht die Antragsschrift im Verfahren 4 E 1/06.N nicht ein. Ebenso wenig kommt es auf die Einwendungen an, die der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgetragen hat. Einwendungen im Planaufstellungsverfahren sind für die Wahrung der Rügefrist ohne Bedeutung, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 als auch seinem Zweck als Planerhaltungsvorschrift ergibt und wofür außerdem das Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit spricht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.7.2008, a.a.O.; Stock, a.a.O., § 215 Rn. 38; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 20; Dürr, a.a.O., § 215 Rn. 15; Quass/Kuck in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 215 Rn. 16).

6. Mängel im Abwägungsergebnis, die von der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 unberührt bleiben, liegen nicht vor.

Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein - nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es gar optimal ist. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist in Bezug auf das Abwägungsergebnis nur verletzt, wenn bei der Abwägung der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 und v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; seitdem st. Rspr.). Darüber hinaus ist das Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Gierke, a.a.O., § 1 Rn. 1593). Nach diesem Maßstab sind weder die private Grünfläche, die der Plangeber auf der südlichen Hälfte des Grundstücks des Antragstellers sowie an dessen östlicher Grenze ausgewiesen hat, noch die Festsetzung der Größe der Grundflächen zu beanstanden.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die objektive Gewichtigkeit seiner Eigentümerinteressen durch die Ausweisung der südlichen Hälfte seines Grundstücks als private Grünfläche nicht völlig verfehlt.

aa) Bei der Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist zwar zu beachten, dass die hiermit verbundene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränkt. Dies ändert aber nichts daran, dass die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, und zwar sowohl eine gesteigerte als auch eine herabgesetzte Wertigkeit aufweisen können. Insoweit steht außer Frage, dass in Fällen, in denen auf den betroffenen Grundstücken bereits ein Recht zur Bebauung besteht, dem Interesse des Eigentümers an der Aufrechterhaltung dieses Rechts ein erhebliches Gewicht zukommt, das sich bei der Abwägung auswirken muss. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug von baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, NVwZ 2003, 727). Dagegen umfasst die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht die Absicht des Eigentümers, sein Grundstück einer anderen, bisher unzulässigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere auch für die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden und in diesem Zusammenhang bestehende Bauerwartungen bezüglich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch gemeindliche Planung (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 25.6.2009, NuR 2009, 871, 874 m.w.N.). Dementsprechend sind die Eigentümerinteressen des Antragstellers hier nur von einem herabgesetzten Gewicht, da der als private Grünfläche ausgewiesene südliche Teil seines Grundstücks auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Volksdorf 43 nicht als Bauland zu qualifizieren war.

(bb) Dieser Befund folgt allerdings nicht schon daraus, dass die südliche Grundstückshälfte in dem zuvor geltenden Baustufenplan Volksdorf als Außengebiet „Landschaftsschutz“ ausgewiesen war. Denn die Ausweisung war bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Volksdorf 43 obsolet geworden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Normenkontrollgerichts zu großflächigen Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen nach § 10 Abs. 5 BPVO ergibt (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81). Die bislang nicht entschiedene Frage nach der Wirksamkeit von Festsetzungen kleinflächiger Außengebiete, mit denen bei näherer Betrachtung nicht ”Landflächen außerhalb der Baugebiete” i.S.v. § 10 Abs. 5 BPVO, sondern eine andere öffentliche oder private Grünflächennutzung festgesetzt werden sollte, stellt sich auch vorliegend nicht. Denn der Charakter einer großflächigen Außengebietsausweisung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich das Außengebiet - wie hier - aufgrund hineinragender Wohngebiete stellenweise auf einen schmalen Streifen verengt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2002, 2 Bf 20/99).

(cc) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung war die als private Grünfläche ausgewiesene südliche Hälfte des Grundstücks des Antragstellers zuvor jedoch nicht als Teil eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern vielmehr als Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zu qualifizieren. Maßgeblich für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Diese Merkmale bringen zum Ausdruck, dass die unbebaute Fläche gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte und Straßen (vgl. zu allem nur BVerwG, Beschl. v. 18.6.1997, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.).

Gemessen hieran reißt der Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der Straße G. im Süden mit dem vorhandenen Wohnhaus des Antragstellers ab, wie es auch im Wesentlichen den Festsetzungen des Baustufenplans Volksdorf entsprach. Dass in dem in Rede stehenden Eckbereich der Straßen G./V. noch für genau ein weiteres Gebäude Platz wäre, rechtfertigt nicht, die Fläche als eine zur Bebauung anstehende Baulücke anzusehen. Denn eine solche Bebauung fände an der Straße V. weder auf deren Ost- noch auf deren Westseite eine unmittelbare Fortsetzung. Auf der Ostseite setzt die Bebauung erst mit dem Haus Nr. .. etwa 130 m südöstlich der Einmündung der Strasse G. in die Straße V. wieder ein, auf der Westseite liegen zwischen der Straßenecke und dem nächstgelegenen Haus Nr. .. etwa 90 m. In diesem unbebauten Abschnitt verläuft von Nordosten nach Südwesten, unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzend, ein überörtlicher Grünzug mit der Gussau-Niederung. Das auf der Westseite der Straße V. bzw. Südseite der Straße B. inmitten des Grünzugs mit deutlichem Abstand zu beiden Straßen gelegene Gebäude Nr. .. kann als vereinzelte und an dieser Stelle als Fremdkörper wirkende Bebauung der Südhälfte des Grundstücks des Antragstellers keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Entsprechendes gilt für die Bebauung an der Straße B., da der großflächige und an seinen Rändern stark durchgrünte Kreuzungsbereich der Straßen B./G./V. eine trennende Wirkung hat. Auch die Bebauung auf der Westseite der Straße G. lässt die in Rede stehende Fläche schließlich nicht als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen.Denn das Gebäude G. überschreitet als letztes Gebäude vor dem Kreuzungsbereich nicht die Fluchtlinie, die sich in Verlängerung der Abgrenzung zwischen privater Grünfläche und reinem Wohngebiet auf dem Grundstück des Antragstellers ergibt. Unter diesen Umständen stellt sich der mit zahlreichen hohen Bäumen bestandene Grundstücksteil nicht als Baulücke, sondern als natürlicher Ausläufer des Grünzugs dar. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch die Topografie verstärkt. Denn die Südhälfte des Grundstücks des Antragstellers fällt sowohl in Richtung Südosten als auch in Richtung Südwesten zu dem deutlich unterhalb des Straßenniveaus verlaufenden Grünzug hin ab.

Nach § 35 BauGB wäre der Grundstücksteil nur mit einem privilegierten Vorhaben bebaubar gewesen. Demgegenüber wäre insbesondere ein Wohngebäude als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig gewesen, weil es wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (GVBl. S. 363, m.Ä.) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt hätte. Für die Südhälfte des Grundstücks stellt das Landschaftsprogramm „Wald“ und das Arten- und Biotopschutzprogramm „Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sowie Bruch-, Sumpf- und Auwälder“ dar. Darüber hinaus hätte eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Gestalt der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (HmbBL I 791-k, m.Ä.) vorgelegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

(dd) Danach wird die objektive Gewichtigkeit der Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht völlig verfehlt, wenn der Plangeber sowohl die frühere planungsrechtliche Situation als auch die tatsächliche Nutzung aufgenommen und dem öffentlichen Interesse an der Grünflächenausweisung des bereits unter Landschaftsschutz stehenden Grundstücksteils den Vorrang eingeräumt hat. Das mit der Ausweisung verfolgte Ziel, die typischen Grünstrukturen des Plangebiets mit seinen fließenden Übergängen zu angrenzenden Grünzügen zu erhalten und den Übergangsbereich zur Gussau-Niederung mit ihren Biotopen zu begleiten und zu gestalten, wiegt jedenfalls nicht geringer als das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung der bisherigen Möglichkeiten, sein Grundstück zu bebauen. Das gilt um so mehr, als der Plan mit der jetzt erfolgten Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen tatsächlich eine solche Erweiterung - wenn auch nur in gewissem Umfang - mit sich bringt. Denn während nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB davon auszugehen ist, dass der Bebauungszusammenhang mit dem vorhandenen Wohnhaus des Antragstellers endete, verläuft die Grenze zwischen der festgesetzten Grünfläche und dem festgesetzten reinen Wohngebiet nunmehr etwa 10 m südlich des Gebäudes. Die Frage, ob eine Grünfläche ebenso gut auf einem städtischen Grundstück hätte festgesetzt werden können, stellt sich hier nicht. Denn die Ausweisung der südlichen Hälfte des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche rechtfertigt sich zwanglos aufgrund ihrer Situationsgebundenheit, nämlich der Tatsache, dass sie unmittelbar an den überörtlichen Grünzug der Gussau-Niederung angrenzt und sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein Ausläufer dieses Grünzugs darstellt.

b) Soweit der Antragsteller das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt ansieht, weil andere ebenfalls im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung gelegene Grundstücke nicht als Grünfläche, sondern als Baugebiet ausgewiesen worden sind, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die insoweit in Betracht kommenden Flurstücke ... und ... im westlichen Bereich des Plangebiets, die Flurstücke ... und ...im Norden des Plangebiets sowie die Flurstücke ... und ... im Nordosten des Plangebiets zeichnen sich dadurch aus, dass sie bereits unter der Geltung des Baustufenplans Volksdorf als Wohngebiet ausgewiesen oder bereits vor Feststellung des Bebauungsplans Volksdorf 43 jedenfalls bebaut waren. Von daher ist die Situation mit der südlichen Hälfte des Grundstücks des Antragstellers nicht vergleichbar. Die rückwärtigen noch unbebauten Bereiche der tiefen Flurstücke ... und ... sind ebenso wie die Südhälfte des Grundstücks des Antragstellers als private Grünflächen ausgewiesen worden, desgleichen die noch unbebauten Flurstücke ... und ... Wenn sich dagegen die Wohngebietsausweisung des Flurstücks ...auch auf den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen, rückwärtigen unbebauten Teil erstreckt, so beruht dies erkennbar auf der ebenfalls nicht mit der Grundstückssituation des Antragstellers vergleichbaren Situation, dass die westlich angrenzenden Grundstücke bereits in zweiter Reihe bebaut waren und deshalb auch dem Flurstück ... eine entsprechende Bebauungsmöglichkeit eröffnet werden sollte.

c) Die Ausweisung eines 7 m tiefen Streifens an der östlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche verstößt ebenfalls nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichbehandlungsgebot. Zwar liegt der Grünstreifen in einem Bereich, der im zuvor geltenden Baustufenplan Volksdorf als Wohngebiet ausgewiesen war. Nach dem Maßstab des in Ermangelung von Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ergänzend heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB hätte sich eine Bebauung dort ihrer Lage nach aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Von daher sind dem Antragsteller durch die Festsetzung auch insoweit keine zuvor bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten entzogen worden. In tatsächlicher Hinsicht bietet sich an der rückwärtigen Grundstücksgrenze ohnehin nur eine gärtnerische Nutzung an, die dem Antragsteller unbenommen bleibt. Die Festsetzung des Grünstreifens dient der Schaffung einer „Pufferzone“ zu den angrenzenden Biotopen der Gussau-Niederung und kann deshalb für sich den gewichtigen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Anspruch nehmen. Ihm den Vorzug zu geben, ist nicht verfehlt, zumal der Antragsteller insoweit selbst zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Interesse an einer anderen Nutzung bekundet hat. Den Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Plangeber beachtet, da auf allen Grundstücken entlang der Gussau und der Moorbek private Grünflächen als Schutzstreifen festgesetzt worden sind.

d) Auch die Festsetzung des § 2 Nr. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43, nach der in den reinen Wohngebieten je Baugrundstück auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 150 qm als Höchstmaß zulässig ist, steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der widerstreitenden Belange. Die Festsetzung dient - zusammen mit weiteren Festsetzungen - dem Zweck, die gewachsene städtebauliche Struktur des überwiegend durch Einfamilienhäuser mit großzügig begrünten Gärten und fließenden Übergängen zu angrenzenden Waldflächen und Grünzügen geprägten Gebiets zu erhalten, vor dem Eindringen gebietsuntypischer Bebauung, insbesondere in Gestalt von Mehrfamilienhäusern, zu schützen und den Anteil nicht versiegelter Freiflächen in Anlehnung an die vorhandene Grünstruktur zu sichern. In Anbetracht der bestehenden Nachfrage nach gartenbezogenem Wohnraum in durchgrünten Quartieren (vgl. Ziff. 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan), handelt es sich hierbei um ein öffentliches Interesse von einigem Gewicht. Dieses Interesse deckt sich zudem mit dem privaten Interesse zahlreicher Grundeigentümer im Plangebiet an dem Erhalt der Siedlungsstruktur, wie sich aus den Planaufstellungsakten ergibt.

Das Interesse des Antragstellers an einer intensiveren baulichen Nutzung seines Grundstücks ist demgegenüber nicht von einem solchen Gewicht, als dass die Festsetzung der zulässigen Größe der Grundfläche auf 150 qm je Baugrundstück als völlig verfehlt anzusehen wäre.Soweit er sich auf die Größe seines Grundstücks von etwa 3.000 qm beruft, ist dem bereits entgegen zu halten, dass hiervon rund 1.600 qm (Südhälfte und östlicher Schutzstreifen) als private Grünfläche ausgewiesen sind und dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist. Ob bezüglich des als reines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücksteils die von der Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. November 2007 vertretene Auffassung zutrifft, dass die Bebauungsmöglichkeiten deutlich erweitert worden seien, weil nach dem zuvor geltenden Baustufenplan Volksdorf nur etwa 450 qm des Grundstücks im Wohngebiet gelegen hätten und deshalb nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO lediglich 90 qm (= 2/10) bebaubar gewesen seien, kann offen bleiben. Die damals als Wohngebiet ausgewiesene Fläche dürfte eher höher anzusetzen sein. Auch ohne konkrete Berechnung lässt sich aber feststellen, dass der Antragsteller durch die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche von 150 qm je Baugrundstück jedenfalls nicht schlechter als unter der Geltung des Baustufenplans Volksdorf gestellt wird. Denn in Anbetracht der Breite der im Bereich der Wohngebietsausweisung liegenden Grundstücksfläche von etwa 32 m und unter Berücksichtigung der nach § 2 Nr. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 zulässigen Bebauungstiefe von 15 m ist es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich, sein Grundstück in zwei Baugrundstücke zu teilen und unter Wahrung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen von 0,4 H bzw. 2,5 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO) mit jeweils einem Wohnhaus mit einer Grundfläche von 150 qm zu bebauen. Das damit - wenn auch nur durch Grundstücksteilung - erzielbare Nutzungsmaß von insgesamt 300 qm Grundfläche trägt den Eigentumsbelangen des Antragstellers angemessen Rechnung. Dass es dem Antragsteller aufgrund der beanstandeten Festsetzung verwehrt ist, sein schon jetzt auf einer Grundfläche von etwa 200 qm errichtetes Wohnhaus künftig noch in der Grundfläche zu erweitern, kann selbst dann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn das zuvor geltende Planungsrecht solches zugelassen haben sollte.

e) Schließlich genügt die Festsetzung der zulässigen Größe der Grundfläche auf 150 qm je Baugrundstück auch den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. § 16 Abs. 5 BauNVO ermächtigt den Plangeber ausdrücklich, das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festzusetzen. Die Differenzierung muss dabei nicht im Sinne von besonderen Gründen gerechtfertigt sein; notwendig aber auch ausreichend ist, dass hierfür städtebauliche Gründe aus dem planerischen Konzept hergeleitet werden können. Ist dies der Fall, so ist die Differenzierung auch im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes zulässig (vgl. Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO Rn. 44).

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Staffelung der zulässigen Größe der Grundflächen je Baugrundstück (von 300 qm in den allgemeinen Wohngebieten, 200 qm in den straßenparallelen Bereichen der reinen Wohngebiete mit zweigeschossiger Ausweisung <„(A)“>, 150 qm in den straßenparallelen Bereichen der reinen Wohngebiete mit eingeschossiger Ausweisung einschließlich Erhaltungsgebieten <“(B)“>, 120 qm in den rückwärtigen Bereichen der reinen Wohngebiete <“(C)“> und 80 qm in den reinen Wohngebieten mit Reihenhausbebauung <“(D)“>) hält diesem Maßstab Stand. Sie lässt sich hinreichend aus dem verfolgten Planungskonzept der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und deren behutsamer Fortentwicklung ableiten. Die Ausweisung der Zahl der Vollgeschosse, die sich ihrerseits an den Festsetzungen des zuvor geltenden Baustufenplans und dem vorhandenen Bestand orientiert, begegnet als Differenzierungskriterium für die Größe der Grundflächen in den straßenparallelen Bereichen der reinen Wohngebiete keinen Bedenken. Dass bei der vorgenommenen Abstufung die bestehende Situation des einen Grundstücks mehr und die eines anderen Grundstücks weniger aufgenommen wird, macht diese nicht gleichheitswidrig. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Antragsgegnerin bei der Überplanung eines Gebiets der hier in Rede stehenden Größenordnung nur nach einem groben Schema verfahren kann. Zudem beinhaltet die angestrebte Strukturerhaltung nicht, die vorgefundenen Verhältnisse eines jeden Grundstücks im Bebauungsplan festzuschreiben. Vielmehr soll sowohl dem in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden, städtebaulich unerwünschten Eindringen einer gebietsuntypischen Bebauung entgegengewirkt als auch eine Fortentwicklung des Gebiets im Rahmen der vorherrschenden Struktur ermöglicht werden, was naturgemäß Abweichungen vom Bestand mit sich bringt.

Der Plangeber hat das abgestufte Grundflächenkonzept auch konsequent umgesetzt. Der Antragsteller teilt daher die Beschränkung der zulässigen Größe der Grundfläche auf 150 qm je Baugrundstück mit den anderen Eigentümern im Plangebiet, deren Grundstücke ebenfalls im straßenparallelen Bereich eines eingeschossigen reinen Wohngebiets liegen. Lediglich auf der Ostseite des M...weg hat der Plangeber im Abschnitt zwischen dem A. ..weg und dem W. weg sein Konzept verlassen, indem er auf den dortigen straßenparallelen Grundstücken bei im Übrigen gleichlautenden Ausweisungen eine Grundfläche von 200 qm je Baugrundstück zugelassen hat. Die Situation dieser Grundstücke ist mit der Situation des Grundstücks der Antragstellers und der sich daran in nördlicher Richtung anschließenden Nachbargrundstücke auf der Ostseite der Straße G. jedoch nicht vergleichbar, so dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die Festsetzung eines unterschiedlichen Grundflächenmaßes nicht festgestellt werden kann.

Allerdings lässt sich die für die Durchbrechung des Grundflächenkonzepts aus der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 5.4 am Ende) ersichtliche Erwägung, wonach es sich um eine Reaktion auf die straßenparallele Bebauung westlich des M...weg mit ihrer zweigeschossigen Ausweisung handelt, für die Grundstücke an westlichen Ende der Straße G. gleichermaßen anführen. Denn auch dort sind auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden westlichen Straßenseite zwei Vollgeschosse (und dementsprechend 200 qm zulässige Grundfläche) ausgewiesen. Dasselbe gilt für die aus der Niederschrift über das Abstimmungsgespräch im Arbeitskreis II vom 30. Januar 2004 und aus dem Arbeitskreis II-Vermerk vom 5. April 2004 ersichtliche weitere Erwägung, wonach sich die Erhöhung der zulässigen Größe der Grundflächen von 150 qm auf 200 qm teilweise aus dem Bestand ableiten lässt. Denn die im hier in Rede stehenden Abschnitt auf der Ostseite der Straße G. vorhandene Bebauung ist sogar noch in stärkerem Maße durch Grundflächen von mehr als 150 qm geprägt. Dass die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Planaufstellungsakten diese Parallelen offenbar übersehen und dementsprechend auch nicht erwogen hat, die zulässigen Grundflächen auf dem Grundstück des Antragstellers und den sich daran in nördlicher Richtung anschließenden Nachbargrundstücken ebenfalls auf 200 qm zu erhöhen, mag in Bezug auf den Abwägungsvorgang bedenklich sein, ist aber für das hier allein in Rede stehende Abwägungsergebnis ohne Bedeutung. Denn die Grundstückssituation am M...weg und an der Straße G. weist nicht nur Gemeinsamkeiten, sondern auch wesentliche Unterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Die Grundstücke auf der Ostseite des M...weg zwischen dem A. weg und dem W. ..weg sind durch eine bereits vorhandene Hinterlandbebauung gekennzeichnet, deren Grundfläche durchweg deutlich mehr als 150 qm beträgt. Der Plangeber hat für diese Hinterlandbebauung - auch insoweit unter Durchbrechung des allgemeinen Konzepts - die zulässige Größe der Grundflächen auf 200 qm je Baugrundstück <“(E)“> festgesetzt, was einen Ausgleich für die Verbreiterung der privaten Grünfläche entlang der Moorbek darstellt, ohne die das städtebaulich unerwünschte Entstehen von zwei Baureihen auf den tiefen Grundstücken im Hinterland nicht zu verhindern gewesen wäre. Die Situation der vorderen Grundstücke wird damit nicht nur durch die Bebauung auf der Westseite des M...weg, sondern auch durch die Hinterlandbebauung geprägt, was eine Angleichung der zulässigen Größe der Grundflächen ohne Weiteres nahelegt. Hiermit ist die Grundstückssituation auf der Ostseite der Straße G. an deren westlichem Ende nicht vergleichbar. Die dortigen Grundstücke werden nicht nur durch das Fehlen einer Bebauung in zweiter Reihe geprägt, sondern zusätzlich dadurch, dass sie mit ihrer Rückseite unmittelbar an den überörtlichen Grünzug mit der Gussau-Niederung grenzen. Sie liegen damit weitaus stärker als die vorderen Grundstücke am M...weg im Übergangsbereich zur Landschaft, der nach den Vorstellungen des Plangebers einen besonderen Stellenwert hat und besondere Rücksicht verdient. Diese naturräumliche Lage zeichnet sich nicht nur an der Rückseite der Grundstücke, sondern auch im Straßenbild ab, wovon sich das Gericht bei seiner Ortsbesichtigung hat überzeugen können. Allein schon der dichte und alte Baumbestand in der Straße G. zeugt von dem beginnenden Grünzug. Angesichts dieser unterschiedlichen Bebauungs- und Grünstrukturen verletzt es nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für das Grundstück des Klägers und die sich daran in nördlicher Richtung anschließenden Nachbargrundstücke eine geringere Grundfläche als auf den vorderen Grundstücken am M... weg festgesetzt worden ist.

Nichts anderes gilt im Übrigen, soweit an einer weiteren Stelle im Teilgebiet II - am W...weg - das Grundflächenmaß auf den beiden Straßenseiten unterschiedlich (150 qm auf der Südseite und 200 qm auf der Nordseite) festgesetzt worden ist. Auch hier ist nicht die für die Grundstücke auf der Ostseite des M...weg prägende Situation einer Hinterlandbebauung mit einer zulässigen Grundfläche von 200 qm je Baugrundstück gegeben, die eine Angleichung des Grundflächenmaßes unter Durchbrechung des allgemeinen Konzepts zu rechtfertigen vermag.

Schließlich weicht das Grundstück des Antragstellers mit einer im Baugebiet liegenden Fläche von etwa 1.400 qm auch nicht so signifikant von den anderen Grundstücken im Plangebiet ab, als dass allein deshalb die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fraglich sein müsste. Das gilt umso mehr, als die Größe des Grundstücks eine Teilung und - wie oben dargelegt - anschließende Bebauung mit zwei Wohnhäusern mit einer Grundfläche von 150 qm erlaubt.

f) Für sonstige Mängel im Abwägungsergebnis ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 mit Inkrafttreten der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 43 in Lauf gesetzt worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat. In Anbetracht der ständigen Praxis der Antragsgegnerin bei der Abfassung des Heilungshinweises stellt sich die Frage nicht nur für alle hamburgischen Bebauungspläne, die unter der Geltung des § 215 BauGB 2004 bzw. auch zuvor schon in Kraft gesetzt worden sind, sondern ebenso für die Gegenwart. Die Änderung des § 215 Abs. 1 BauGB durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) hat den hier in Rede stehenden Passus („seit Bekanntmachung“) sowie die in § 215 Abs. 2 BauGB normierte Pflicht, auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, unberührt gelassen.