Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.02.2010 - 5 Bs 16/10
Fundstelle
openJur 2013, 1139
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller zur Teilnahme an öffentlichen Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses berechtigt ist, soweit er nicht für die Dauer der Vernehmung von Zeugen in Bezug auf Beweisthemen ausgeschlossen wird, für die seine spätere Befragung als Betroffener beschlossen worden ist. Die Teilnahme des Antragstellers an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen setzt eine besondere Gestattung durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses voraus.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, soweit es nicht die Antragsgegnerin zu 1) betrifft, tragen der Antragsteller 5/6, der Antragsgegner zu 2) 1/6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er sowie sein Rechtsbeistand sowohl an den öffentlichen als auch an den nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses teilnehmen kann, den die Antragsgegnerin zu 1) zur Aufklärung der Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Verluste der HSH Nordbank eingerichtet hat.

Der Antragsteller war bis November 2009 Mitglied des Vorstandes der HSH Nordbank und dort für den Bereich des Kapitalmarkts zuständig. Nachdem gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet worden war (...), wurde seine Bestellung aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats vom 10. November 2009 widerrufen, sein Vertrag aufgelöst. Mit Schreiben vom 23. November beantragte er beim Antragsgegner zu 2), ihm den Status eines Betroffenen im Untersuchungsverfahren einzuräumen.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss HSH Nordbank nahm im Herbst 2009 seine Arbeit auf. Kurz nach Beginn seiner Sitzung am 4. Dezember 2009 beschloss der Ausschuss, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand an der Beweisaufnahme (...) teilnehmen wollte, von der Teilnahme auszuschließen. Zugleich wurde die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller Betroffener i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG sei und dass ihm anlässlich der nächsten Sitzung am 18. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben werde, gemäß § 19 Abs. 3 HmbUAG eine „zusammenhängende Darstellung“ des Sachverhalts aus seiner Sicht zu geben. Beide Entscheidungen wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 mitgeteilt. Als Begründung für den Ausschluss heißt es, der Antragsteller komme wegen seiner Eigenschaft als ehemaliger Kapitalmarktvorstand der HSH Nordbank als Zeuge in Betracht. Er könne daher nach § 23 Abs. 1 HmbUAG zur Sicherung seiner Unbefangenheit für die Zeit vor seiner Zeugenvernehmung von der Teilnahme an der Vernehmung der übrigen Zeugen ausgeschlossen werden. Das gelte auch dann, wenn er zugleich Betroffener i.S. des § 19 HmbUAG sei, weil nach § 19 Abs. 4 HmbUAG die Bestimmungen des § 23 HmbUAG für Betroffene entsprechend heranzuziehen seien.

Am 14. Dezember 2009 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag. Nach der Begründung des Beschlusses vom 4. Dezember 2009 sei damit zu rechnen, dass er selbst und sein Rechtsbeistand von den zukünftigen Beweisaufnahmen ausgeschlossen würden, wenn sie wie geplant den Versuch machen würden, an den Beweisaufnahmen teilzunehmen. Als Betroffener i.S. des § 19 HmbUAG habe er wie der Angeklagte im Strafprozess ein Anwesenheitsrecht bei allen Beweisaufnahmen. Dieses könne ihm auch nicht mit der Begründung entzogen werden, dass er als Zeuge in Betracht komme. Der Betroffene sei gerade kein Zeuge; in § 19 Abs. 4 HmbUAG sei dementsprechend auch nur eine sinngemäße Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschrift des § 23 HmbUAG vorgesehen. Der Antragsgegner zu 2) wolle ihn im Ergebnis wie einen Zeugen behandeln, dem lediglich vorab die Möglichkeit einer zusammenhängenden Darstellung seiner Sicht der Dinge gestattet sei.

Der Ausschluss seines Rechtsbeistandes könne nur auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 HmbUAG erfolgen. Wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbUAG ergebe, dürfe der Ausschluss der Öffentlichkeit nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Angesichts des Umstandes, dass stets die Möglichkeit bestehe, sich aus anderen Quellen über den Gang der Beweisaufnahme zu informieren, sei der Ausschluss des Rechtsbeistandes nicht gerechtfertigt, zumal damit dessen Berufsfreiheit als Rechtsanwalt in unzulässiger Weise eingeschränkt werde.

Der Antragsgegner zu 2) wies in seiner Antragserwiderung darauf hin, dass kein genereller Ausschluss für künftige Beweisaufnahmetermine beschlossen worden sei, dass sich aber bei den weiteren Sitzungen des Ausschusses „die hier streitige Frage stellen (würde), ob ein Ausschluss des Antragstellers und/oder seines Bevollmächtigten von der Beweisaufnahme zulässig“ sei. Eine Teilnahme an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen scheide ohnehin aus, da der Kreis der Teilnehmer insoweit durch § 11 Abs. 2 – 5 HmbUAG abschließend bestimmt sei. Da der Antragsteller am 4. November 2009 als Zeuge benannt worden sei, könne er entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG vor seiner Vernehmung aber auch von einer Teilnahme an den vorangehenden öffentlichen Beweisaufnahmen ausgeschlossen werden. Der Status des Antragstellers als Betroffener schließe es nicht aus, ihn zugleich als Zeugen zu behandeln. Das Interesse an der Erhaltung der Unbefangenheit von Zeugen bestehe auch bei der Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse. Verfassungsrechtlich sei es lediglich geboten, dass sich Betroffene zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern und damit auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen könnten.

Soweit der Antragsteller die Möglichkeit einer Teilnahme seines Rechtsbeistandes an Sitzungen verlange, an denen er selbst weder als Betroffener zu Wort kommen noch als Zeuge vernommen werden könne, fehle es bereits an einer Antragsbefugnis, da er insoweit fremde Rechte geltend mache. Unabhängig davon könne ein Ausschluss seines Rechtsbeistandes nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG zur Sicherung der Unvoreingenommenheit der späteren Aussage des Antragstellers vorgenommen werden. Insoweit könne der Rechtsbeistand des Antragstellers nicht weitergehende Rechte haben als dieser selbst. Bei der Abwägung dürfe der Ausschluss einer einzelnen Person aus diesem Grunde nicht mit dem Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit gleichgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu 2) mit Beschluss vom 6. Januar 2010 verpflichtet, den Antragsteller und seinen Rechtsbeistand zu öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses HSH Nordbank zuzulassen. Als Beteiligter i.S. des § 19 Abs. 1 HmbUAG sei der Antragsteller zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses befugt. Dies ergebe sich gleichermaßen aus dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter eines rechtsförmigen Verfahrens grundsätzlich Zugang zu den Sitzungen habe, und aus der grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Eine gesetzliche Beschränkung des Beteiligungsrechts bestehe nicht. Er sei Beschuldigter in einem Strafverfahren und Betroffener im Untersuchungsausschussverfahren, dies schließe die Zeugeneigenschaft aus. Aus § 23 HmbUAG folge nichts anderes; die Vorschrift sei gem. § 19 Abs. 4 HmbUAG nur sinngemäß anwendbar. Die Sicherung der Unbefangenheit durch den Ausschluss der Teilnahme an den Sitzungen sei kein legitimes Ziel, da von einer Unbefangenheit bei Betroffenen ohnehin keine Rede sein könne. Da es ihm darum gehe, ein ungünstiges Bild in der Öffentlichkeit zu vermeiden, sei von ihm keine unparteiische Aussage zu erwarten. Selbst wenn es Ziel des § 19 Abs. 4 HmbUAG sein sollte, den Betroffenen wie einen Zeugen zu behandeln, folge daraus nicht die Berechtigung, ihn von der Teilnahme an vorangehenden Beweisaufnahmen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ließe sich nämlich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Beeinträchtigungen, die ein Betroffener im Verfahren eines Untersuchungsausschusses zu befürchten habe, seien mit denen in einem Strafverfahren durchaus vergleichbar. Es sei deshalb geboten, ihm auch entsprechende Verfahrensrechte einzuräumen, wie dies etwa in § 18 des vergleichbaren Gesetzes von Schleswig-Holstein geschehen sei. Soweit dem Antragsteller hiernach ein Anwesenheitsrecht einzuräumen sei, gelte das auch für seinen Rechtsbeistand.

Die am 15. Januar 2010 erhobene Beschwerde begründet der Antragsgegner zu 2) im wesentlichen damit, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, aus der Stellung als Betroffener ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit während der Beweisaufnahme in Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss. Tatsächlich lasse sich ein derartiges Anwesenheitsrecht weder aus den Regelungen des HmbUAG noch aus der Hamburgischen Verfassung noch aus dem Grundgesetz herleiten. Selbst wenn dies möglich wäre, fände sich in § 23 HmbUAG eine gesetzliche Regelung, durch die ein Anwesenheitsrecht wirksam eingeschränkt würde. Auch für den Rechtsbeistand ergebe sich kein weitergehendes Anwesenheitsrecht.

II.

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Antragsgegners zu 2) hat überwiegend Erfolg.

Der Antragsgegner zu 2) hat die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller als Betroffener ein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht bei öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss HSH Nordbank habe, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Antragstellers, mit dem dieser die Zulassung sowohl zu den öffentlichen als auch zu den nicht öffentlichen Beweisaufnahmen des Ausschusses erreichen will, zu Unrecht stattgegeben. Ein Recht des Antragstellers als Betroffener auf Teilnahme an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses besteht grundsätzlich nicht; insoweit kommt lediglich eine Teilnahme nach besonderer Zulassung durch den Vorsitzenden des Ausschusses nach § 11 Abs. 3 HmbUAG in Betracht (1). Auch der Hilfsantrag hat nur in eingeschränktem Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat grundsätzlich wie jede andere Person ein Recht auf Teilnahme an den öffentlichen Beweisaufnahmen des Ausschusses. Dies gilt nicht für die Teilnahme an der Vernehmung von Zeugen in Bezug auf Beweisfragen, für die auch die Befragung des Antragstellers als Betroffener beschlossen worden ist, aber noch nicht stattgefunden hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, den Antragsteller nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG auszuschließen (2). Der Ausschluss des Antragstellers setzt einen Beschluss des Untersuchungsausschusses voraus, den Antragsteller als Betroffenen zu befragen. Ein solcher Beschluss liegt - soweit ersichtlich - derzeit noch nicht vor (3). Soweit der Antragsteller eine Teilnahme seines Rechtsbeistandes an der Beweisaufnahme erreichen will, ist sein Antrag unzulässig (4).

1. Der Antragsteller hat mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Antragsgegner zu 2) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihn zu sämtlichen öffentlichen und nichtöffentlichen Beweisaufnahmen zuzulassen. Seine Zulassung zu nichtöffentlichen Beweisaufnahmen ist vielmehr von einer besonderen Zulassungsentscheidung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach § 11 Abs. 3 HmbUAG abhängig.

a) Das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft hat die Betroffenen nur mit wenigen Verfahrensrechten ausgestattet: Nach § 19 Abs. 3 HmbUAG ist Betroffenen Gelegenheit zu geben, zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen eine zusammenhängende Darstellung zu geben; nach § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG sind solche Personen, die erst im Laufe der Untersuchung die Stellung eines Betroffenen erhalten, über die bisherigen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zu unterrichten. Schließlich haben Betroffene nach § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG das Recht auf Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Weitergehende Verfahrensechte räumt das Gesetz Betroffenen nicht ein.

Betroffene gehören insbesondere nicht zum Kreis derjenigen, die regulär zur Teilnahme an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen berechtigt sind. Maßgebend sind insoweit die Regelungen in § 11 Abs. 3 – 5 HmbUAG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG kann der Vorsitzende „bei nichtöffentlichen Sitzungen auch anderen als den in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht“. Diese wenig klare Formulierung ist dahin zu verstehen, dass neben den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses (§ 5 HmbUAG) und den stellvertretenden Mitgliedern (§ 6 HmbUAG) regulär nur noch die in § 11 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 2 HmbUAG genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen zu nichtöffentlichen Beweisaufnahmen Zutritt haben, andere Personen hingegen nur, wenn ihre Anwesenheit vom Vorsitzenden gestattet wird und der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. Zwar gehören Betroffene auch zu den Personen, die in dem Gesetz, nämlich in § 19 HmbUAG genannt sind; mit der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG soll aber nicht allen überhaupt im Gesetz genannten Personen das Recht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Beweisaufnahmen eingeräumt werden, sondern nur solchen, die das Gesetz als Teilnahmeberechtigte genannt hat. Für ein anderes Verständnis dieser Vorschrift, wonach alle auch sonst genannten Personen, also neben den Betroffenen auch Mitglieder des Arbeitsstabes (§ 16 HmbUAG), Zeugen (§ 20 HmbUAG) und Sachverständige (§ 26 HmbUAG) regulär an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen könnten, lassen sich keine vernünftigen Argumente finden.

Auch aus § 19 Abs. 5 Satz 2 HmbUAG lässt sich ein Recht auf reguläre Anwesenheit von Betroffenen bei nichtöffentlichen Beweisaufnahmen nicht herleiten. Die Vorschrift räumt Betroffenen, die diese Stellung erst im Verlauf der Untersuchung durch einen entsprechenden Beschluss nach § 19 Abs. 2 HmbUAG erhalten, das Recht ein, „über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst unterrichtet“ zu werden. Diese Unterrichtung dient erkennbar dem Ziel, die Voraussetzungen für eine sinnvolle zusammenhängende Stellungnahme zu schaffen, zu der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 HmbUAG Gelegenheit gegeben werden soll. Eine solche Stellungnahme hat in einem späteren Stadium des Verfahrens nur Sinn, wenn die Betroffenen nicht nur den Untersuchungsauftrag des Ausschusses kennen, sondern auch die bis zur Feststellung ihrer Betroffenheit gewonnenen Erkenntnisse.

b) Aus der Regelung des § 35 HmbUAG, wonach die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß gelten, soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, lassen sich für den Betroffenen keine weitergehenden Anwesenheitsrechte herleiten. Abgesehen davon, dass das Gesetz in § 11 HmbUAG besondere Vorschriften über die Anwesenheit bei öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen enthält und insoweit für eine Anwendung von Bestimmungen der Strafprozessordnung keinen Raum lässt, könnte die „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess auch nicht dazu führen, dem Betroffenen im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 230 StPO die Stellung und die Rechte eines Angeklagten einzuräumen. Das Verfahren vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist nämlich mit dem Strafverfahren, die Stellung des Betroffenen mit derjenigen eines Angeklagten nach Zielsetzung, Funktion, Bedeutung und Auswirkungen nicht vergleichbar. Der Strafprozess dient der Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates gegenüber Personen, die sich nach den materiellen Bestimmungen des Strafrechts strafbar gemacht haben. Untersuchungsausschüsse haben nach § 1 Abs. 1 HmbUAG die Aufgabe, „Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft Bericht zu erstatten“. Angeklagte müssen mit einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, über Betroffene kann nach § 19 Abs. 1 HmbUAG eine „wertende Äußerung“ abgegeben werden. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Verfahrensrechte ausgestaltet: Während der Angeklagte in einem Strafprozess nicht nur anwesend sein darf, sondern zur Anwesenheit verpflichtet ist (§ 231 StPO), und sich aller regulären Verteidigungsmittel bedienen kann, haben Betroffene nicht einmal das Recht, sich mit eigenen Fragen an der Beweisaufnahme zu beteiligen. Aus § 23 Abs. 2 HmbUAG ergibt sich vielmehr, dass nur die Mitglieder des Untersuchungsausschusses berechtigt sind, Fragen an Zeugen zu richten.

c) Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass das Gesetz den Betroffenen keine weitergehenden Verfahrensrechte eingeräumt hat. Es ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers, das Verfahren vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im Einzelnen zu regeln und dabei Rechte und Pflichten der Beteiligten näher auszugestalten. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist deshalb zwar zulässig, aber nicht geboten, dem Betroffenen weitergehende Verfahrensrechte einzuräumen, wie dies etwa in Schleswig-Holstein geschehen ist. Grundrechtliche Gewährleistungen, etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG, gebieten dem hamburgischen Gesetzgeber nicht, dem Betroffenen weitergehende Anwesenheitsrechte oder Fragerechte einzuräumen. Es ist zwar zutreffend, dass eine „wertende Äußerung“ durchaus zu einer Beeinträchtigung von Grundrechten des Betroffenen führen kann, die nach Art und Umfang auch erheblich sein kann. Diese Beeinträchtigung wird aber nicht durch das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss als solches ausgelöst, sondern durch den Abschlussbericht, den der Ausschuss dem Parlament erstattet. Zur Wahrung der Rechte eines Betroffenen, über den der Bericht kritische Bewertungen enthalten soll, wird es im Regelfall ausreichen, wenn diesem die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Abschlussberichts eingeräumt wird. Dies ist etwa in § 32 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) v. 19.6.2001 (BGBl I, S. 1142 mit späteren Änderungen) der Fall. Das PUAG kennt eine formelle Betroffenenstellung überhaupt nicht und räumt Personen, die „durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können“, lediglich Gelegenheit ein, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichts Stellung zu nehmen. Ein derartiges Recht auf eine Stellungnahme zu dem geplanten Bericht dürfte die grundrechtliche Position effektiver schützen als das Recht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Teilen der Beweisaufnahme.

2. Der Hilfsantrag hat nur zu einem geringem Teil Erfolg. Eine Verpflichtung, den Antragsteller zu den öffentlichen Beweisaufnahmen zuzulassen, besteht nicht. Sie wäre auch entbehrlich, weil nach § 11 Abs. 1 HmbUAG Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses grundsätzlich öffentlich sind und deshalb jedermann ohne besonderen Zulassungsakt teilnehmen kann. Zu den „Beratungen“ zählen auch Beweisaufnahmen, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit in § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG ergibt. Insoweit hat der Antragsteller auch als Betroffener grundsätzlich die Möglichkeit, an den öffentlichen Beweisaufnahmen teilzunehmen.

Allerdings hat der Vorsitzende des Ausschusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG die Möglichkeit, einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung auszuschließen. Ein solcher Ausschluss kommt auch zur Durchsetzung der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG in Betracht, wonach Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind. Diese Regelung gilt gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 HmbUAG auch für Betroffene, die vom Ausschuss befragt werden sollen. Das bedeutet, dass auch Betroffene nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG von der Teilnahme an einer öffentlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen ausgeschlossen werden können, wenn sie später nach § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG als Betroffene befragt werden sollen.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen schlagen im Ergebnis nicht durch. Die Bestimmung in § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG, wonach § 23 „sinngemäß“ zu gelten hat, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass Zeugen auch in Abwesenheit der später zu hörenden Betroffenen zu vernehmen sind. Zwar unterscheidet das Gesetz deutlich zwischen Zeugen und Betroffenen, was sich daraus ergibt, dass ein großer Teil der für Zeugen geltenden Vorschriften, etwa § 22 HmbUAG über die Ermahnung zur Wahrheit und § 24 HmbUAG über die Vereidigung, auf Betroffene nicht anwendbar sind. Hieraus folgt, dass ein Betroffener nach der Rechtslage in Hamburg in einem Untersuchungsausschuss jedenfalls insoweit nicht zugleich Zeuge sein kann, als es um den Sachverhalt geht, aus dem seine Betroffenheit folgt. Aus der „sinngemäß“ in Bezug genommenen Bestimmung des § 23 HmbUAG folgt aber, dass hinsichtlich der Art und Weise der Befragung die Vorschriften über Zeugen anwendbar sein sollen mit der Konsequenz, dass der Betroffene insoweit wie ein Zeuge behandelt werden soll.

Diese Auslegung dürfte auch Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen, die insbesondere verhindern soll, dass sich die später befragten Zeugen durch Aussagen der zuvor befragten Zeugen beeinflussen lassen, sei es wegen der Suggestivkraft zuvor gehörter Aussagen, sei es wegen eines subjektiv empfundenen Abstimmungsbedürfnisses. Die Vermeidung derartigen Einflusses vorangegangener Zeugenaussagen stellt ein berechtigtes Ziel der Regelung dar und spielt auch für die Befragung von Betroffenen eine Rolle. Auch wenn der Betroffene kein Zeuge ist und die Vorschriften der §§ 21, 22, 24 und 25 HmbUAG für sie nicht gelten, besteht doch ein berechtigtes Interesse des Ausschusses an einer unverfälschten Aussage auch des befragten Betroffenen. Insoweit unterscheidet sich seine Stellung wesentlich von derjenigen eines Angeklagten im Strafprozess, dessen Ziel es ist, sich gegen die Anklage zu verteidigen. Der Betroffene im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss muss zwar eine „wertende Äußerung“ fürchten und ist deshalb auch daran interessiert, dass diese Wertung möglichst günstig für ihn ausfällt. Sinn und Zweck von Untersuchungsausschüssen sind aber nicht zentral auf wertende Äußerungen zu einzelnen Personen ausgerichtet, sondern auf die Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 1 HmbUAG). Wenn das Gesetz in § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG vorsieht, dass Betroffene befragt werden können, dann deshalb, weil sie an der Untersuchung des Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsauftrags mitwirken sollen.

Konsequenz dieser Auslegung ist, dass Betroffene nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG von der Teilnahme an einer öffentlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen werden können, wenn sie als Betroffene nach § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG befragt werden sollen. Dieser Ausschluss setzt aber voraus, dass die Zeugen zu einem Beweisthema vernommen werden sollen, zu dem auch eine Befragung des Betroffenen beschlossen worden ist. Insoweit kommt es darauf an, ob der Gegenstand der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen und der Gegenstand der Befragung des Betroffenen wesentlich übereinstimmen. Nur dann ist es nach Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG gerechtfertigt, den Betroffenen von der Teilnahme an der vorgängigen Zeugenvernehmung auszuschließen. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss eines Betroffenen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG ist es, dass seine Vernehmung als Betroffener beschlossen worden ist. Ist dies noch nicht der Fall, kommt lediglich eine Verfügung des Vorsitzenden nach § 23 Abs. 1 Satz 3 HmbUAG in Betracht, wonach der Ausschussvorsitzende „weitere Personen“ verpflichten kann, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung in Betracht kommt, aber noch nicht beschlossen worden ist. Diese Möglichkeit besteht aber nur bis zur Beschlussfassung des Ausschusses über die Frage, ob eine Vernehmung stattfinden soll. Dies ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis der Vorschrift zu §§ 17, 23 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG, wonach die Beweiserhebung auf der Grundlage einer Beschlussfassung erfolgt, in der auch die Reihenfolge der Beweiserhebung festgelegt werden soll.

3. Ein Beschluss des Untersuchungsausschusses, den Antragsteller als Betroffenen zu befragen, liegt – soweit ersichtlich – bisher nicht vor. Nach Aktenlage war bisher lediglich beschlossen worden, den Antragsteller als Zeugen zu vernehmen. Dieser Beschluss war zu einem Zeitpunkt gefasst worden, zu dem der Antragsteller noch nicht die Stellung eines Betroffenen erhalten hatte. Da mit der Feststellung der Betroffeneneigenschaft die Möglichkeit einer Vernehmung als Zeuge entfallen ist und der Beschluss, den Antragsteller als Zeugen zu vernehmen, auch nicht dahin verstanden werden kann, dass er auch die Befragung des Antragstellers als Betroffenen umfasst, fehlt es derzeit an den Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 HmbUAG bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Liegt ein Beschluss vor, so darf der Antragsteller von der Teilnahme an den seiner Befragung zum Beweisthema vorangehenden Zeugenvernehmungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbUAG ausgeschlossen werden. Die Bestimmung der Reihenfolge der Beweiserhebung ist nach § 17 Abs. 3 HmbUAG Sache des Vorsitzenden, sofern nicht der Ausschuss als Gremium etwas anderes beschließt. Dieses Recht darf allerdings nicht dazu verwendet werden, die Teilnahme von Betroffenen an der Vernehmung von Zeugen möglichst weitgehend auszuschließen; es dient vielmehr einer sachgerechten und effizienten Bewältigung der Untersuchungsaufgabe.

4. Soweit der Antragsteller die Teilnahme seines Rechtsbeistandes an der Beweisaufnahme erreichen will, bleibt sein Antrag ohne Erfolg. Wie der Antragsgegner zu 2) zutreffend dargelegt hat, kann der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur verlangen, dass er seinen Rechtsbeistand bei der Befragung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG hinzuziehen darf. Dieses Recht, das nach § 20 Abs. 2 HmbUAG den Zeugen und nach § 19 Abs. 6 HmbUAG auch den Betroffenen zusteht, wird ihm vom Antragsgegner zu 2) nicht streitig gemacht. Möglicherweise hat der Rechtsbeistand des Antragstellers selbst einen Anspruch darauf, jedenfalls an den öffentlichen Beweisaufnahmen als Teil der Öffentlichkeit teilzunehmen, der Antragsteller selbst kann die Teilnahme seines Rechtsbeistandes insoweit aber nicht verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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