LAG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 Ta 12/09
Fundstelle
openJur 2013, 1006
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. August 2009 – 12 BV 33/08 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 12 BV 33/08 auf € 16.000,00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens waren zunächst die Anträge des Betriebsrats aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008. Danach sollte der Arbeitgeber gemäß dem Antrag zu 1) verpflichtet werden, einen Betrag in Höhe von € 47.599,66 dem sogenannten Teamtopf im Rahmen des Incentive Systems für die Verkaufsbüros gem. Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 zur Verwendung von gemeinsamen Zwecken unter Beteiligung des Antragstellers für die Beschäftigten der Niederlassung Hamburg zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag wurde vom Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vom 11. März 2009 zurückgenommen, nachdem der Arbeitgeber durch Vorlage der Email vom 10. November 2008 dargetan hatte, dass dem Betriebsratsvorsitzenden bereits am 10. November 2008 bekannt gewesen ist, dass sich der Betrag von € 47.599,66 auf dem Teamtopf- Konto befindet (vgl. Anlage AG 2).

Mit dem Antrag zu 2) aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008 begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass Verfügungen über auf dem Konto Teamtopf der Niederlassung Hamburg befindlichen Beträge nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder im Falle einer Verweigerung durch Herbeiführung einer Entscheidung durch den Geschäftsführer Personal und den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats vorgenommen werden können.

Durch Beschluss vom 11. März 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag zu 2) stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 23. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg den Gegenstandswert für das Verfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2009 auf € 47.599,66 festgesetzt. Gegen den am 21. Juli 2009 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 Beschwerde eingelegt und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 05. August 2009 im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 51.599,66 festzusetzen.

Durch Beschluss vom 18. August 2009 hat das Arbeitsgericht Hamburg auf die Beschwerde des Betriebsrats den Gegenstandswert nunmehr auf € 51.499,66 festgesetzt. Für den Antrag zu 1) wurde ein Gegenstandswert in Höhe von € 47.599,66 und für den Antrag zu 2) in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Der vorgenannte Beschluss wurde beiden Verfahrensbevollmächtigten mit schriftlichem Empfangsbekenntnis am 28. August 2009 zugestellt.

Mit der am 07. September 2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers die Abänderung des Beschlusses und Festsetzung des Gegenstandswertes auf € 8.000,00, nämlich jeweils für den Antrag zu 1) und den Antrag zu 2) die Ansetzung des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 RVG. Sie tragen vor, unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sich der konkrete Streit beim Antrag zu 1) um Zurverfügungstellung eines Betrages in Höhe von € 47.599,66 drehe. Hierbei verkenne es, dass es gerade nicht um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern vielmehr um die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts gegangen sei. Der so genannte Teamtopf sei nämlich ein Budget, welches nicht dem Betriebsrat, sondern vielmehr den Mitarbeitern der gesamten Niederlassung zur Verfügung stehe. Der Betriebsrat habe also lediglich einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung „Erfolgsbeteiligung“ geltend gemacht, für den die Höhe der in den Teamtopf einzu- zahlenden Beträge ohne Bedeutung gewesen sei. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei deshalb der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen. In der Beschwerde vom 27. Juli 2009 seien mehrere Beschlüsse zum Gegenstandswert in Parallelverfahren beigefügt worden, in denen die Gerichte ihrer Auffassung gefolgt sei. Mit ihnen habe sich das Arbeitsgericht nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass als Anhaltspunkte für die Bemessung des Gegenstandswertes sowohl Bedeutung als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Sache und der objektive Arbeitsaufwand heranzuziehen seien. Angesichts der Tatsache, dass der Antrag zu 1) in der mündlichen Anhörung am 11. März 2009 zurückgenommen worden sei, sei der Arbeitsaufwand, der sich lediglich auf das Verfassen einer Antragsfrist beschränkt habe, sehr gering gewesen. Gleiches gelte für Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache. Sie stünden in keinem Verhältnis zu dem vom Arbeitsgericht den Antrag zu 1) festgesetzten Gegenstandswert.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beantragen die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen und erwidern, beim Antrag zu 1) sei von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eben diesen Betrag von einem hierzu eingerichteten Konto abgebucht und selbst vereinnahmt habe. Mit dem Antrag sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Betrag in den Teamtopf einzubringen. Es handele sich hierbei somit konkret um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Bezifferung aufgrund des geltend gemachten Betrages auch ohne eine Schätzung möglich sei. Der Antrag zu 1) diene wirtschaftlichen Interessen und sei auf Geld gerichtet. Eine Streitigkeit sei stets dann vermögensrechtlicher Natur, wenn geldwerte Interessen verfolgt werden. Im vorliegenden Fall sei es nicht um die Frage der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG gegangen, sondern darum, dass der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht eingehalten habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grunde dieser, auf einen Geldbetrag gerichtete Antrag, nichtvermögensrechtlicher Natur sein solle, denn nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten lägen nur dann vor, wenn diese nicht auf Geld oder Geld gerichtet seien und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bestünden genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, da sich der Wert bereits aus dem Antrag ergebe. Jedenfalls könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehle.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09. September 2009 unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. August 2009 nicht abgeholfen.

Unter dem 05. November 2009 hat der Kammervorsitzende einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2009 gegeben.

II.

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitsgebers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gem. §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00.

2. In der Sache selbst hatte die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 1) war auf € 12.000,00 und der Gegenstandswert für den Antrag zu 2) auf € 4.000,00 festzusetzen, so dass sich ein Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 12 BV 33/08 in Höhe von insgesamt € 16.000,00 ergibt.

a) Für die Wertfestsetzung des Antrags zu 2) aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008 war vom Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen. Diesen hat das Arbeitsgericht mit Recht zugrunde gelegt und dieser ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter im Streit.

b) Die Wertfestsetzung für den Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 09. Dezember 2008 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14, m.w.N.).

aa) Bei der vom Betriebsrat begehrten Verpflichtung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung oder die Vornahme bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geltend macht. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14).

Bei dem Antrag zu 1) handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, denn der Betriebsrat hat vom Arbeitgeber unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 die Einhaltung der Betriebsvereinbarung „Erfolgsbeteiligung“ begehrt (zur rechtlichen Einordnung der Erfolgsbeteiligung unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, vgl. nur Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rz. 532 m.w.N.). Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, den Betrag in Höhe von € 47.599,66 dem so genannten Teamtopf gemäß Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001unter seiner Beteiligungden 59 Beschäftigten der Niederlassung Hamburg zur Verfügung zu stellen. Dies stellt eine typische nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Selbst wenn im Erfolgsfall auch - mittelbare - Auswirkungen auf die Vermögenslage des Arbeitgebers und der betroffenen 59 Beschäftigten einhergehen würden, ändert dies nichts daran, dass der Streit der Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art ist.

Mit dem im Antrag zu 1) geltend gemachten Begehren verfolgte der Betriebsrat keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern es ging ihm vornehmlich um Fragen der Einhaltung der Betriebsvereinbarung „Erfolgsbeteiligung“. Unter der Ziffer 2. der Antragsbegründung hat der Betriebsrat ausdrücklich die Einhaltung der Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 begehrt und darauf hingewiesen, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat über die Art der Verwendung der Gelder entscheiden müssen. Der Betriebsrat hat ferner am Ende der Antragsschrift ausdrücklich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes begehrt (Seite 4 der Antragsschrift). Nimmt man in diesem Zusammenhang ferner darauf Bedacht, dass die Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, gemäß Ziffer 5. über die Art der Verwendung der Betriebsrat und der Distrikt-Manager entscheiden und für den Fall der Nichteinigung die Entscheidung durch den Geschäftsführer Personal und den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats getroffen wird, so wird deutlich, dass der Betriebsrat mit seinem Antrag zu 1) keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und auch wollte. Gegenstand des Antrags zu 1) war vielmehr nur die Einhaltung des durch die Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 festgelegten Verfahrens der Verteilung des Teamtopfes und damit die Einhaltung der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlicher Rechte hat aber keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. BAG Beschluss vom 09. November 2004 - 1 ABR 11/02 - NZA 2005, 70 und LAG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14). Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 18. August 2009 richtig erkannt. Auch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gehen in ihrer Anschlussbeschwerde vom 05. August 2009 (Seite 2) noch zutreffend davon aus.

bb) Das Arbeitsgericht Hamburg hat jedoch verkannt, dass der konkrete Streit um Zurverfügungstellung des angesammelten Betrages von € 47.599,66 geht. Wie bereits oben dargetan, ist die Zusatzvereinbarung vom 19. September 2001 vom Gesamtbetriebsrat und vom Arbeitgeber und gerade nicht vom antragstellenden Betriebsrat abgeschlossen worden. Lediglich in den Ziffern 4. und 5. der Zusatzvereinbarung ist bestimmt, dass das Büroteam und der jeweils zuständige Betriebsrat eine halbjährliche Information über den Leistungsumfang erhalten und der Betriebsrat und der Distrikt- Manager über die Art der Verwendung entscheiden. Damit konnte der Betriebsrat den vorgenannten Betrag nicht geltend machen, sondern lediglich die Einhaltung des Verfahrens der Zusatzvereinbarung. Ob der Gesamtbetriebsrat den vorgenannten Betrag hätte geltend machen können oder lediglich die nach der Zusatzvereinbarung ggf. anspruchsberechtigten Beschäftigten, kann dahingestellt bleiben. Der Arbeitgeber hat in seinem Schriftsatz vom 09. November 2009 insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein individueller Anspruch eines einzelnen Beschäftigten auf einen bestimmten Teamtopfbetrag nicht besteht.

cc) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall an, ist der Antrag zu 1) mit dem dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten. Maßgebend dafür war die Bedeutung der Angelegenheit für den antragstellenden Betriebsrat sowie für die Belegschaft des Arbeitgebers. Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamm an und macht sich diese zu eigen (vgl. LAG Hamm, 02. August 2005 - 13 TaBV 10/05 -; LAG Hamm, 12. August 2005 - 13 TaBV 90/05 -; LAG Hamm, 15. Juli 2005 - 10 TaBV 84/05 -; LAG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14 m.w.N.). Danach ist es regelmäßig sachgerecht, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich € 4.000,00 zu berücksichtigen.

dd) Vom Antrag zu 1) des Betriebsrats waren nach der Auskunft des Arbeitgebers im Schriftsatz vom 09. November 2009 insgesamt 59 Beschäftigte des Arbeitgebers betroffen, so dass der Antrag zu 1) mit dem dreifachen Auffangwert zu bewerten war.

Mit dieser Wertfestsetzung sind sowohl Bedeutung und Folgen der Angelegenheit für die Beteiligten als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Maßnahme hinreichend und angemessen erfasst. Zu bedenken war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass dem Betriebsratsvorsitzenden bereits am 10. November 2008 bekannt gewesen ist, dass sich der Betrag von € 47.599,66 auf dem Teamtopf- Konto befindet (vgl. Anlage AG 2). Mithin war der Antrag des Betriebsrats von vornherein unbegründet, worauf der Arbeitgeber mit Recht bereits mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 hingewiesen hatte.

3. Die Beschwerde des Arbeitgebers war nach allem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.