VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2012 - AN 4 K 12.01187
Fundstelle
openJur 2013, 26
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Unterlassung verschiedener Äußerungen durch den Beklagten, der 1. Bürgermeister des ... ist.

Die Klägerinnen, nach ihren eigenen Angaben Gesellschafterinnen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sind seit 2002 Eigentümerinnen des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...), das ausweislich des Grundbuchauszugs zuvor im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland – Zivilschutz – stand. Auf dem Anwesen befinden sich mehrere Gebäude, die vor dem Erwerb durch die Klägerinnen vom Technischen Hilfswerk als Büro- und Werkstattgebäude bzw. als Hausmeisterwohnhaus genutzt worden waren. Einem Antrag der Klägerinnen vom 14. März 2011 auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung des vormaligen Bürogebäudes in eine Beherbergungsstätte für Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr versagte der ... im April 2011 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Landratsamt ... stellte mit Bescheid vom ... 2011 fest, dass dieser Antrag wegen nicht erfolgter Ergänzung der Unterlagen als zurückgenommen gilt.

Bereits im Mai 2011 hatte das Landratsamt  ... auf Grund verschiedener Hinweise und Recherchen festgestellt, dass die Gebäude auf dem klägerischen Anwesen teilweise als Hostel für Monteure genutzt und im Internet entsprechend beworben wurden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wurden die Klägerinnen als Gesellschafterinnen der ... zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung der Beherbergungsstätte angehört. Bei einer angekündigten Ortsbesichtigung am 6. Juli 2011 konnten keine Nutzungen zu Beherbergungszwecken mehr festgestellt werden. Nachdem in der Folgezeit vorgenommene Kontrollen ergaben, dass in den Gebäuden wiederum Zimmer vermietet wurden, untersagte das Landratsamt der klägerischen GbR nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom ... 2012 die Nutzung der fraglichen Gebäude zur Unterbringung von Menschen, insbesondere als Monteur-Hostel. Die Klägerinnen haben hiergegen unter dem Az. AN 3 K 12.01523 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Vorausgegangen war am 2. September 2011 die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels in den ... Landkreisnachrichten, der von der beim Verlag Nürnberger Presse tätigen Redakteurin ... verfasst worden war. Darin wird über die Nutzung des Geländes als Monteur-Hostel und Autowerkstätte bzw. Abstellplatz berichtet und hierzu Äußerungen einer Vertreterin des Landratsamtes sowie eines Grundstücksnachbarn wiedergegeben. Der Beklagte wird mit der Aussage zitiert, die Gebäulichkeiten seien nicht für diese Nutzung geeignet.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2012 ließen die Klägerinnen Klage zum Landgericht ... erheben. Sie beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Dritten wortgleich oder sinngemäß zu äußern:

1. Die ... habe das Grundstück ..., von dem Vorgänger, Herrn ... (Ehemann bzw. Vater von ... übernommen; 2. ein Monteur-Hostel werde illegal auf dem Gelände ... betrieben; 3. es habe behördliche Aufforderungen gegeben, die Nutzung einzustellen; 4. die Marktgemeinde ... habe dem vorangegangenen Antrag auf Umnutzung für einen Übernachtungsbetrieb nicht stattgegeben.

und den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 661,16 EUR brutto an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. November 2011 zu zahlen.

Zur Begründung wurde auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung der Journalistin ... vom 4. Oktober 2011 verwiesen und ausgeführt, der Beklagte habe gegenüber Frau ... geäußert, die Klägerinnen hätten das Grundstück vom Ehemann bzw. Vater, Herrn ... als Vorgänger übernommen. Dies sei unwahr und damit per se rechtswidrig, weil sie das Grundstück direkt vom Bundesvermögensamt gekauft hätten. Analog § 1004 BGB bestehe wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie im Hinblick auf eine unerlaubte Handlung ein Unterlassungsanspruch. Der Beklagte habe außergerichtlich die Äußerung bestritten, zugleich jedoch eine nicht strafbewehrte Erklärung abgegeben, eine solche Behauptung künftig zu unterlassen. Mangels Strafbewehrtheit dieser Erklärung bestehe aber weiterhin Wiederholungsgefahr. Gegenüber Frau ... habe er den Betrieb des Monteur-Hostels als „illegal“ bestätigt. Der Betrieb des Hostels sei bislang jedoch nicht rechtskräftig untersagt und die Bezeichnung als illegal gegenüber der Presse als eine Rufschädigung anzusehen. Dritte würden eine solche Äußerung von amtlicher Stelle dahingehend verstehen, dass die Nutzung bereits in einem gesetzlichen Verfahren als rechtswidrig festgestellt worden sei, und nicht, dass es sich nur um eine Privatmeinung handle. Des Weiteren habe der Beklagte auch von in der Vergangenheit ausgesprochenen behördlichen Aufforderungen gesprochen, die Nutzung einzustellen. Tatsächlich existiere nur ein Anhörungsschreiben, es gebe jedoch keinen Verwaltungsakt entsprechenden Inhalts. Schließlich habe der Beklagte gegenüber Frau ... im Zusammenhang mit der Befragung über das Monteur-Hostel geäußert, die Marktgemeinde ... habe dem vorangegangenen Antrag auf Umnutzung für einen Übernachtungsbetrieb nicht stattgegeben. Tatsächlich hätten die Klägerinnen im Hinblick auf ein Monteur-Hostel keinen Umnutzungsantrag gestellt. Der in anderem Zusammenhang gestellte Antrag habe nichts mit der in dem Interview thematisierten Nutzung zu tun. Da es sich laut Beklagtem selbst um ein Bordell gehandelt habe, liege die Annahme des Rezipienten nahe, dass ein illegales Bordell betrieben werde. Eine solche Unterstellung verletze die Rechte der Klägerinnen. Diesen seien durch die Einschaltung eines Anwalts auf Grund der Rechtsverletzungen die nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelten, im Einzelnen aufgeführten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 661,16 EUR entstanden, welche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht würden.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Es werde bestritten, dass der Inhalt des Gesprächs mit der Zeugin  ... so wie von den Klägerinnen behauptet, überhaupt in der Presse berichtet worden sei. Es fehle schon an einer unterlassungsfähigen Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Seiten der Klägerinnen, weil die Presseveröffentlichung selbst erfolgt sei, ohne dass dadurch Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien. Es werde bestritten, dass der Beklagte gegenüber Frau ...  geäußert habe, die Klägerinnen hätten das Grundstück von Herrn  ... als Vorgänger übernommen. Im Übrigen seien die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück völlig irrelevant. Der Beklagte habe auch nicht den Betrieb des Monteur-Hostels gegenüber der Journalistin bestätigt, sondern lediglich darüber berichtet. Er habe jedenfalls nie behauptet, dass der Betrieb des Hostels rechtskräftig untersagt sei. Das Gespräch mit Frau ... habe sich nicht um eine „Rechtskraft“ gedreht, auch sei eine Bestandskraft behördlicher Untersagungsverfügungen gegenüber den Klägerinnen nicht Gesprächsinhalt gewesen. Selbst wenn der Beklagte gegenüber der Redakteurin den Betrieb des Monteur-Hostels als illegal bezeichnet haben sollte, begründe dies keinen Unterlassensanspruch infolge einer Persönlichkeitsverletzung. Nachdem die Klägerinnen bauordnungswidrig eine Umnutzung der Räumlichkeiten vorgenommen hätten, habe der Beklagte zutreffend den rechtswidrigen Zustand mitgeteilt. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen sei deshalb ausgeschlossen. Auch werde bestritten, dass der Beklagte von in der Vergangenheit ausgesprochenen behördlichen Aufforderungen gesprochen habe, die Nutzung einzustellen. Der Beklagte habe sich jedenfalls gegenüber der Redakteurin nicht so geäußert, wie in der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt sei. Im Übrigen liege insoweit keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Dass die Klägerinnen nie einen Antrag auf Umnutzung für einen Übernachtungsbetrieb gestellt hätten, treffe nicht zu, vielmehr sei ein Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung des vormaligen Bürogebäudes in eine Beherbergungsstätte für Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verbeschieden worden. Die Behandlung dieses Antrages beim Markt ... sei in durchgängig sachlicher und nicht zu beanstandender Art und Weise erfolgt. Die Klage sei bereits wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet. Sollten die Äußerungen des Beklagten gegenüber der Journalistin durch das Gericht nicht der Amtsführung des 1. Bürgermeisters zugerechnet werden, mache dieser vorsorglich das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltend. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen sei nicht gegeben. Diese müssten sich rechtswidrige Zustände auf dem Grundstück ... zurechnen lassen. Noch bis zum heutigen Tag sei im Internet eine Anzeige der Klägerinnen zu finden, mit der die Zimmervermietung auf dem Grundstück der ... beworben werde. Der Beklagte sei dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips durchgehend gerecht geworden. Seine Äußerungen stünden im konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe, nämlich dem baurechtlichen Einvernehmen.

Auf die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen wird verwiesen.

Das Landgericht ... hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2012 an das Amtsgericht ... verwiesen. Dieses hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach angehört und dabei auf die mögliche Passivlegitimation der Gemeinde hingewiesen. Der Klägervertreter hat hierzu die Ansicht vertreten, der Beklagte sei unabhängig von seiner Stellung als Bürgermeister von der Journalistin befragt worden. Nach der Rechtsprechung seien u.a. Pressegespräche nicht automatisch der Amtsführung zuzurechnen. Es handle sich um eine Meinungsäußerung außerhalb des Dienstrahmens. Der Beklagte habe sich über Eigentumsverhältnisse zu einem Grundstück geäußert, was nicht zu seinen Amtsgeschäften gehöre. Weitere Aussagen zum Gewerbebetrieb und angeblichen Erklärungen der Gemeinde würden die jeweils zuständige Behörde betreffen, nicht aber allein den Bürgermeister in seiner eigenen Zuständigkeit. Er habe nur dank des ihm als Amtsträger zur Verfügung stehenden Wissens einer Pressevertreterin unwahre Auskünfte erteilen können, ohne dass dies in Bezug auf seine hoheitlichen Aufgaben einer Notwendigkeit entsprochen habe.

Das Amtsgericht ... hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Dieses hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der automatischen Erfassung der Beteiligten dahingehend erwogen werde, als Beklagte die Gemeinde ..., vertreten durch den 1. Bürgermeister, zu benennen. Der Klägervertreter hat sich hierzu nicht geäußert. Der Beklagtenvertreter hat sich gegen eine entsprechende Änderung ausgesprochen, weil diese der eindeutigen Beklagtenbezeichnung durch die Klägerinnen widerspreche.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte mit der Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 2012 Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des Klageverfahrens ist zum einen das Begehren der Klägerinnen, den Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen zu verurteilen, die er in einem Gespräch mit der Journalistin  ... gemacht haben soll. Zum anderen ist das klägerische Begehren auf die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der von den Klägerinnen aufgewandten Anwaltsgebühren in Höhe von 661,16 EUR gerichtet.

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet und daher abzuweisen.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht allerdings nicht die vom Beklagten in Zweifel gezogene Prozessfähigkeit der Klägerin zu 1 bzw. die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägervertreters entgegen. Letztere wurde durch die Vorlage der von den Klägerinnen am 17. Oktober 2012 unterzeichneten Vollmacht nachgewiesen. Eine gegebenenfalls bis zu diesem Zeitpunkt fehlende Bevollmächtigung des Klägervertreters wäre damit jedenfalls rückwirkend geheilt (Kopp/Schenke, VwGO, § 67 RdNr. 49). Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu 1 sind für das erkennende Gericht nicht erkennbar.

2. Soweit die Klage auf Unterlassung der im Klageantrag aufgeführten Äußerungen gerichtet ist, ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft. Ob im Hinblick auf die im Klageantrag unter Ziffer 1 zitierte Äußerung ein Rechtsschutzbedürfnis für das von den Klägerinnen geltend gemachte Unterlassensbegehren besteht, obwohl der Beklagte bereits außergerichtlich zugesagt hat, eine derartige Äußerung künftig nicht mehr zu tätigen, kann dahinstehen, da der Anspruch jedenfalls in der Sache nicht durchgreift.

Die auf Unterlassung der im Klageantrag aufgeführten Äußerungen zielende Klage ist nämlich nicht begründet, weil den Klägerinnen der gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassensanspruch nicht zusteht.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Ungeachtet der Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG teilt die Kammer die vom Amtsgericht Fürth im Verweisungsbeschluss vom 31. Mai 2012 vertretene Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, weil die beanstandeten Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben als erster Bürgermeister der Marktgemeinde ... stehen. Denn der Beklagte hat das fragliche Gespräch mit der Journalistin nicht als persönliche Meinungsäußerung in seiner Privatsphäre bzw. außerhalb des Dienstrahmens geführt. Anders als in Pressegesprächen, auf die sich die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2009 (4 C 09.2145) bzw. die darin herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Januar 1994 (Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92, RdNr. 107; juris) bezieht, handelt es sich hier auch nicht um Äußerungen des Beklagten im politischen Meinungskampf, die den bloßen Hinweis auf seine Amtsstellung enthalten. Vielmehr erfolgte das Gespräch im Rahmen der Recherchen der Redakteurin, die die Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerinnen in Großweismannsdorf journalistisch aufbereitet und dazu neben den Aussagen eines Nachbarn auch den Standpunkt und die Informationen der örtlichen Verwaltungsbehörden, nämlich des Landratsamtes und der Gemeinde, abgefragt hat. Auch war der gemeindliche Aufgabenbereich tangiert, weil das fragliche Grundstück im Gemeindegebiet des Marktes ... liegt, so dass dieser im baurechtlichen Nutzungsänderungsverfahren gemäß § 36 BauGB zu beteiligen ist. Zudem stehen ordnungs- und sicherheitsrechtliche Aspekte im Raum, die in den Zuständigkeitsbereich der Marktgemeinde fallen. Der Beklagte wurde im Rahmen des Gesprächs mit der Journalistin daher ersichtlich weder als Privatperson noch außerhalb des gemeindlichen Aufgabenbereichs tätig, vielmehr gab er die streitigen Aussagen als Amtsperson, nämlich als Vertreter der Marktgemeinde ...  innerhalb seiner Vertretungsbefugnis für die Gemeinde ab.

Danach ist der auf Unterlassung der Äußerungen zielende Klageantrag wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten unbegründet. Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht das Organ, sondern die Körperschaft zu verklagen, deren Behörde für diese gehandelt hat. Daher ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vorliegend nicht gegen den Beklagten selbst, sondern gegen die Marktgemeinde ... zu richten, weil dieser die streitgegenständlichen Äußerungen, die vom ersten Bürgermeister in Vertretung der Gemeinde abgegeben wurden, zuzurechnen sind (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. bereits BVerwG, DÖV 1968, 429; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 24.5.2006, 4 CE 06.1217; juris).

Vorliegend haben die Klägerinnen ihre Klage ausdrücklich gegen den Beklagten selbst gerichtet. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Amtsgericht ...  und durch das erkennende Gericht haben sie hieran auch im gerichtlichen Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2012, festgehalten. Im Hinblick auf die den Klägerinnen zustehende Dispositionsfreiheit ist dem Gericht eine andere Auslegung der Zielrichtung ihrer Klage verwehrt, denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung nach richterlichem Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erklärt, er wolle sich hierzu nicht äußern und ausdrücklich den ursprünglichen Klageantrag wiederholt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 a.E. VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Klägerinnen erklärtermaßen nicht eine Behörde als Beklagten benannt, sondern die Klage gezielt gegen den Beklagten persönlich gerichtet haben.

Die Klage ist daher, soweit sie auf Unterlassung der im Klageantrag genannten Äußerungen zielt, bereits deshalb unbegründet, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet. Ausführungen zu der Frage der Begründetheit des geltend gemachten Unterlassensanspruchs selbst waren daher nicht veranlasst.

3. Soweit sich die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen richtet, ist diese bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Leistungsklage ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beklagten im Falle des – unterstellten – Obsiegens der Klägerinnen bereits aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass ein Ausspruch über die Kostentragung im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begehrt wird, verbietet sich bereits deshalb, weil ein Vorverfahren hier nicht stattgefunden hat. Ein Anspruch auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. eines Schadensersatzanspruchs, der privatrechtlicher Natur wäre, aber im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen wäre, ist im Übrigen, nachdem der geltend gemachte Unterlassensanspruch der Klägerinnen nach obigen Ausführungen nicht durchgreift, auch in der Sache nicht gegeben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).