VG Regensburg, Beschluss vom 20.12.2012 - RO 5 E 12.1798
Fundstelle
openJur 2013, 16
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die behaupteten lebensmittelrechtliche Verstöße durch den Antragsteller so wie mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2012 angekündigt, im Internet zu veröffentlichen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 24.10.2012 führten Lebensmittelüberwachungsbeamte der Antragsgegnerin in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Kontrolle im Bäckereibetrieb des Antragstellers durch.

Bei der Kontrolle wurden folgende Mängel festgestellt:

1. Backstube

Der Farbanstrich der Teigkneter war teilweise beschädigt, die Maschine stellenweise angerostet.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Maschine ist gründlich zu reinigen und der Anstrich zu erneuern.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

2. Backstube

Die Stickenwägen waren verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Stickenwägen sind zu reinigen und sauber zu halten.

Erledigungsfrist: sofort.

3. Backstube

Die Fußbodenfliesen waren teilweise beschädigt. Dadurch war der Fußboden nicht mehr leicht zu reinigen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Fliesen sind instand zu setzen.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

4. Backstube

Die Wandfliesen waren teilweise beschädigt, nicht mehr für Wasser undurchlässig und nicht mehr leicht zu reinigen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Fliesen sind instand zu setzen.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

5. Backstube

Die Fenster, die geöffnet werden können, waren nicht mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern zu versehen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 d/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Am Fenster ist ein leicht entfernbares Insektengitter anzubringen.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

6. Backstube

Die Fensterbank war verunreinigt.

§ 3 /Lebensmittelhygiene-Verordnung

Behebung: Die Fensterbank ist zu reinigen und sauber zu halten.

Erledigungsfrist: sofort.

7. Backstube

Die Decke war mit Spinnweben verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Spinnenweben sind zu entfernen.

Erledigungsfrist: sofort.

8. Mehl Depot

Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Spinnenweben sind zu entfernen.

Erledigungsfrist: sofort.

9. Konditorraum

Die Decke war verunreinigt und löst sich ab.

Art. 4 Abs. 2 /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Decken und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet werden, dass Schmutzansammlungen vermieden, Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall und das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

10. Konditorraum

Die Anschlagmaschine war verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Maschine ist zu reinigen und sauber zu halten.

Erledigungsfrist: sofort.

11. Konditorraum

Es wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (z.B. Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt vorrätig gehalten.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Für die Lagerung von Lebensmitteln dürfen nur dafür geeignete und zugelassene Behältnisse bzw. Abdeckmaterialien verwendet werden.

Erledigungsfrist: sofort.

12. Konditorraum

Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 9 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10 /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind aus Bereichen zu entfernen, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird.

Erledigungsfrist: sofort.

13. Backstube

Der Teigkneter war mit Roggenmehl und Mehlkäfern verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Das Roggenmehl wurde sofort unter amtlicher Aufsicht unschädlich entsorgt.

Erledigungsfrist: sofort.

14. Konditorraum

Im Roggenmehl wurden Mehlkäfer festgestellt.

Behebung: Das Weizenmehl wurde sofort unter amtlicher Aufsicht unschädlich entsorgt

Erledigungsfrist: sofort.

Unter dem 25.10.2012 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Mängel und wies darauf hin, dass diese bis zu den jeweiligen Fristen beseitigt werden müssen.

Eine weitere Kontrolle führten Lebensmittelüberwachungsbeamte der Antragsgegnerin am 25.10.2012 (Dauer der Kontrolle unbekannt) durch.

Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:

1. Backstube

Die aus Metall bestehenden Arbeitsgeräte waren teilweise angerostet und der Anstrich abgeblättert.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Der Anstrich ist zu erneuern.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

2. Backstube

Der Arbeitstisch war verunreinigt und mit Schimmel behaftet.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Der Arbeitstisch ist zu reinigen ggf. zu erneuern.

Erledigungsfrist: sofort.

3. Backstube

Es wurde Schädlingsbefall festgestellt. Es war kein geeignetes Verfahren (nach Stand der Technik) zur Bekämpfung von Schädlingen (Früherkennung und/oder Beseitigung) vorgesehen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Es sind sofortige Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu erheben.

Erledigungsfrist: sofort.

4. Backstube

Die Elektroinstallation (Verteiler) war verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Der Verteiler ist zu reinigen.

Erledigungsfrist: sofort.

5. Backstube

Die Wandflächen waren nicht leicht zu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest und wiesen keine bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatten Flächen auf.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Wandflächen so beschaffen sein, das Schmutansammlungen vermieden, Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

6. Backstube

Die Wandfliesen waren teilweise beschädigt, nicht mehr für Wasser undurchlässig und nicht mehr leicht zu reinigen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Fliesen sind instand zu halten.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

7. Backstube

Die Ausrüstung (Tiefkühltruhe) aus Metall war teilweise angerostet.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Der Anstrich ist zu erneuern.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

8. Backstube

Die Brotkörbe waren verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Brotkörbe sind zu reinigen.

Erledigungsfrist: sofort.

9. Backstube

Das Lüftungssystem war verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Das Lüftungssystem ist zu reinigen.

Erledigungsfrist: sofort.

10. Konditorraum

Der Deckenanstrich blätterte stellenweise ab.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 c/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Decken und Deckenstrukturen müssen so beschaffen sein, dass Schmutzansammlungen vermieden, Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

11. Konditorraum

Fenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind nicht mit Insektengittern ausgestattet.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 d/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Es sind Fliegengitter anzubringen.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

12. Lagerraum

In unmittelbarer Nähe leicht verderblicher Lebensmittel wurden mikrobiologisch problematische Produkte (Reinigungsmittel, Leergut) gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung der leicht verderblichen Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Behebung: Eine Rein- und Unreintrennung muss gewährleistet sein.

Erledigungsfrist: sofort.

13. Lagerraum

Die Decke war so beschaffen, dass Schmutzansammlungen nicht vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß nicht beschränkt war.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 c/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Decken und Deckenstrukturen müssen so beschaffen sein, dass Schmutzansammlungen vermieden, Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

14. Lagerraum

Die Tür zum Ladenlager war angerostet.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 e/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Der Anstrich ist zu erneuern.

Erledigungsfrist: 30.10.2012.

15. Anlieferungsbereich

Die Spüleinrichtung für die Reinigung der Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Die Spülmaschine ist zu reinigen.

Erledigungsfrist: sofort.

16. Mehl Depot

Hygiene allgemein in einem desolaten Zustand.

Erledigungsfrist: sofort.

17. Mehl Depot

Es wurde ein Schädlingsbefall festgestellt. Es war kein geeignetes Verfahren (nach Stand der Technik) zur Bekämpfung von Schädlingen (Früherkennung und/oder Beseitigung) vorgesehen.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. IX Nr. 4/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Behebung: Das Mehl ist sofort zu entsorgen.

Erledigungsfrist: sofort.

Unter dem 25.10.2012 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, die angeführten Mängel müssten bis zur jeweiligen Frist beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlung könnten von behördlicher Seite weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Bei der Kontrolle vom 25.10.2012 wurden Lichtbilder gefertigt. Eine weitere Kontrolle fand dann am 26.10.2012 statt. Wiederum wurden Lichtbilder gefertigt.

Unter dem 7.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch einmal sämtliche bei den Kontrollen vom 24.10. und 25.10.2012 festgestellten Mängel mit. Es sei nach der Prognose der zuständigen Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Umwelt- und Rechtsamtes in einem einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld von deutlich über 350,-- € auszugehen. Es werde beabsichtigt, die festgestellten Hygienemängel auf der Internetplattform des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bekannt zu machen. Der Antragsteller könne sich hierzu äußern.

In einer vorgelegten Behördenakte befindet sich ein Schreiben des Umwelt- und Rechtsamtes vom 7.11.2012 an die „Bußgeldstelle“. Darin wird um Einleitung eines Verfahrens im Vollzug des Ordnungswidrigkeitengesetzes gebeten. Es erscheine ein Bußgeld in Höhe von 800,-- € angemessen. Näheres zu den Kontrollen könne aus den Kontrollberichten entnommen werden.

Unter dem 15.11.2012 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass es bisher noch nie ein Bußgeldverfahren gegen den Betrieb gegeben habe. Stellung genommen wurde zu den einzelnen Vorwürfen. Hinsichtlich der Verunreinigung von Mehl mit Mehlkäfern erklärte der Antragsteller, dass dieser Umstand auch ihn schockiert habe. Die Verunreinigung sei nicht durch den Antragsteller verursacht worden, sondern müsse bereits bei der Mehlanlieferung drin gewesen sein. Sämtliche Mängel seien beseitigt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme wirklich der Tatbestand eines drohenden Bußgeldes von 350,-- € erfüllt sei.

Unter dem 20.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nunmehr eine Veröffentlichung mit folgendem Wortlaut erfolgen werde:

Einstellende Behörde: Stadt Regensburg.

Einstelldatum:

Produkt:

Beanstandung: Bauliche Mängel; Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmittel; Mängel bei der Schädlingsbekämpfung.

Betrieb: Bäckerei ..., ..., ...

Art des Verstoßes: Sonstiger Verstoß.

Hinweise: Mängel beseitigt.

Hingewiesen wurde auf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Regensburg.

Mit bei Gericht am 27.11.2012 eingegangenem Schreiben begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO.

Er beantragt sinngemäß,

die Veröffentlichung im Internet zu unterlassen.

Es sei keinesfalls erkennbar, bei welchem Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 350,-- € zu erwarten sei. Ein einheitlicher Bußgeldkatalog existiere nicht. Mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sei die Beurteilung von Sachverhalten und den daraus abgeleiteten angeblichen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht der subjektiven Ansicht des Lebensmittelkontrolleurs und schließlich der das Bußgeld festsetzenden Stelle überlassen. Die Praxis zeige, dass je nach Landkreis den gleichen Mängeln mit höchst unterschiedlichen Sanktionen begegnet werde. Es fehle auch an einer sorgfältigen Güter- und Pflichtenabwägung. Die geplanten Veröffentlichungen würden des Weiteren den Anforderungen an eine objektive und umfassende Information nicht gerecht. Die Veröffentlichung sei völlig unverhältnismäßig. Es werde gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstoßen. Des Weiteren sei § 40 Abs. 1 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht mit dem Europarecht (Art. 10 Verordnung EG Nr. 178/2002) zu vereinbaren. Auch habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 7.11.2012 ausgeführt, dass § 40 Abs. 1 a LFGB nur zu einer konkreten Produktwarnung ermächtige. Des Weiteren nehme der Antragsteller ständig Sichtkontrollen des Mehls vor. Bis zur Kontrolle am 24.10.2012 habe er keinen Befall mit Mehlkäfern feststellen können. Das Silo des Antragstellers fasse ca. 5 Tonnen Mehl, so dass eine Suche nach einzelnen Mehlkäfern im gesamten Silo der Suche nach einer Stecknadel im Heuhaufen gleichen würde. Es würden daher Stichproben geprüft und untersucht. Das Mehl werde von geprüften Mühlen angeliefert, die entsprechende Analysezertifikate vorlegen müssten. Vor Verwendung des Mehls in Lebensmitteln erfolge zusätzlich eine Sichtprüfung. Zudem werde das Mehl vor Verarbeitung gesiebt, so dass die Verarbeitung verunreinigtem Mehls aus dem Silo ausgeschlossen sei. Ein Verschulden und ein gravierender Bußgeldverstoß könnten dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Produzierte Lebensmittel seien im Übrigen nicht betroffen gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die vorgefundenen Mängel seien in ihrer Gesamtschau als hochgradig einzustufen. Als massivste Mängel seien die im Mehl vorgefundenen Mehlkäfer sowie die im Teigkneter vorgefundenen Käfer zu bezeichnen. Unabhängig vom Fehlen eines konkreten Bußgeldkataloges sei hier angesichts der Art und des Umfangs der Verstöße von einem Bußgeld deutlich über dem gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag auszugehen. Ein Bußgeldkatalog sei im Falle der Tätigkeit der Lebensmittelüberwachung angesichts der Vielfalt der Verstöße und des Grades der Verletzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen, der Vielfalt der Kombinationen an möglichen Verstößen, der Vielfalt der betroffenen Lebensmittelbereiche kaum zu erstellen. Die geplante Veröffentlichung sei verhältnismäßig. § 40 Abs. 1 a LFGB verstoße nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7.11.2012 verkenne, dass es sich bei der Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 a LFGB nicht um eine Produktwarnung handele, sondern um eine Verbraucherinformation. Maßgebend für die Beurteilung im Rahmen des § 40 Abs. 1 a LFGB sei die Gesamtschau aller vorgefundenen Mängel, die in ihrer Summe auch hinsichtlich der geringfügigeren Mängel einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß darstellten. Angesichts der vorgefundenen umfangreichen und jedenfalls im mittelgradigen, teils gleichfalls hochgradigen Bereich anzusiedelnden Mängel führe zumindest diese Gesamtbetrachtung dazu, dass die vorgefundenen Mängel insgesamt als in erheblichem Ausmaß vorliegender Verstoß zu betrachten seien und daher insgesamt in die Veröffentlichung einzubeziehen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin die beabsichtigte Internetveröffentlichung zu untersagen, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Denn die Verhinderung der Internetveröffentlichung kann nicht über das nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden. Ersichtlich unstreitig handelt es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.11.2012 um keinen Verwaltungsakt (ebenso VG Karlsruhe, 7.11.2012, Az. 2 K 2430/12 - juris - ). Auch der Veröffentlichung im Internet fehlt der Regelungscharakter und damit ein wesentliches Merkmal eines Verwaltungsaktes (ebenso bereits die Kammer mit Beschluss vom 10.11.2011, RN 5 E 11.1628 - juris -). Die Veröffentlichung ist als Realakt zu qualifizieren, deren Verhinderung in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch möglich ist.

2. Der Antrag ist auch begründet:

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Hinsichtlich des Inhalts ist das Gericht nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es kann vielmehr hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 123 VwGO Rdnrn. 24, 28).

Im vorliegenden Fall möchte der Antragsteller eine behauptete Beeinträchtigung seiner Rechtsposition verhindern, weshalb ein Fall der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist.

Ferner besteht hier die Besonderheit, dass der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung das gleiche beantragt, was er auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Unterbindung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel. Mithin begehrt er eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 123 VwGO, Rdnrn. 13 ff).

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache Erfolg.

a) Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist unstreitig. Die Antragsgegnerin beabsichtigt eine für den Antragsteller belastende Internetveröffentlichung, die auch bei einem Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ebenso VG Karlsruhe a.a.O.).

b) Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsanspruch:

- Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 GG – abgeleitet (vgl. BVerwG vom 29.4.1988, BVerwGE 79, 254 und vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 62). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruches setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier bei summarischer Prüfung im Grundsatz rechtswidrig. Dies folgt daraus, dass zwar für bestimmte Veröffentlichungen im Internet mit dem seit 1.9.2012 in Kraft befindlichen § 40 Abs. 1 a LFGB eine Rechtsgrundlage und Befugnisnorm für die Antragsgegnerin besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB liegen hier aber ersichtlich nicht vor.

- Gemäß § 40 Abs. 1 a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen ... hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. ... oder 2. gegen sonstige im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherin und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder Vertäuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Gemäß § 40 Abs. 2 LFGB ist eine Information der Öffentlichkeit nach Abs. 1 durch die Behörde u.a. nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. § 40 Abs. 3 LFGB schreibt eine hier erfolgte Anhörung vor.

- Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB liegen hier ersichtlich nicht vor:

-- Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit beim hinreichend begründeten Verdacht bestimmter Verstöße „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.“ Dem Wortlaut des Gesetzes ist mithin zu entnehmen, dass der hinreichend begründete Verdacht bestimmter Gesetzesverstöße auf bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel bezogen sein muss. Nicht von der Befugnisnorm gedeckt erscheinen Angaben, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel oder Futtermittel sie sich beziehen sollen. In Anbetracht des Wortlauts des § 40 Abs. 1 a LFGB muss erkennbar sein, welche Lebensmittel oder Futtermittel von etwaigen Verstößen betroffen sind (so bereits Beschluss der Kammer RO 5 E 12.1580 vom 23.10.2012 - juris -).

-- Ebenso wie das VG Karlsruhe (a.a.O.) ist auch die Kammer bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass auch bei Heranziehung der Gesetzesmaterialien nicht ersehen werden kann, § 40 Abs. 1 a LFGB über den Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass unabhängig von einem Bezug zu Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts veröffentlicht werden dürfen. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass § 40 Abs. 1 a LFGB nur zu sogenannten Produktwarnungen befugt (so VG Karlsruhe a.a.O.). Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass für „Produktwarnungen“ § 40 Abs. 1 LFGB nach Maßgabe des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Regelungen zur Information der Öffentlichkeit enthält. Die Information der Öffentlichkeit (hier im Internet) unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB dient – unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien – hingegen der Transparenz, einer aktiven Information der Öffentlichkeit, der Ermöglichung überlegter Konsumentscheidungen durch Bürgerinnen und Bürger sowie dem Interesse der Verbraucher an verlässlichen behördlichen Informationen über das Marktumfeld.

-- Dies bedeutet:

Die Antragsgegnerin hat bei den Kontrollen vom 24.10. und 25.10.2012 eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, die in keinem konkreten Bezug zu einem Lebensmittel stehen (Ziffern 1 bis 12 Kontrollbericht 24.10.2012, Ziffern 1 bis 16 Kontrollbericht 25.10.2012). Allein der Umstand, dass die Mängel in einer Bäckerei/Konditorei festgestellt wurden, stellt noch keinen konkreten Bezug zu bestimmten Lebensmitteln her, die – dies fordert ersichtlich der Wortlaut des § 40 Abs. 1 a LFGB – von etwaigen Verstößen betroffen sind. Dem entsprechend befugt § 40 Abs. 1 a LFGB nicht zur beabsichtigten Internetveröffentlichung der Beanstandungen „Bauliche Mängel; Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungs-mängel; Mängel bei der Schädlingsbekämpfung“.

-- Soweit bei den Kontrollen ein Schädlingsbefall des Mehls festgestellt wurde (Ziffern 13, 14 Kontrolle 24.10.2012, Ziffer 17 Kontrolle 25.10.2012) sind ersichtlich die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB für eine Information der Öffentlichkeit ebenfalls nicht gegeben:

--- Grundsätzlich handelt es sich bei Mehl um ein Lebensmittel gemäß der Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welches hier durch das Lebensmittelunternehmen des Antragstellers im Sinne des § 40 Abs. 1 a LFGB ersichtlich durch Aufbewahren und Lagern auch „behandelt“ worden ist (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, März 2005, Art. 3 EG-VO 178/2002 Rnr. 13). Unzulässig und nicht von der Befugnisnorm gedeckt ist allerdings die beabsichtigte Veröffentlichung „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ schon deshalb, weil es an einem „Inverkehrbringen“ fehlt. Dazu genügt zwar bereits das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke (vgl. die Definition des Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Erforderlich ist allerdings, dass sich die Ware in verkaufsfertigem Zustand befindet, der Herstellungsprozess muss abgeschlossen sein (Zipfel/Rathke, a.a.O., März 2004, Rnr. 43 m.w.N.). Da der Antragsteller kein Mehl verkauft, sondern aus Mehl gefertigte Produkte, liegt ein Inverkehrbringen nicht vor.

--- Hinzu kommt:

Als weitere Tatbestandsvoraussetzung nennt § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Dies kann hier nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass bislang der Vorgang lediglich an die Bußgeldstelle abgegeben wurde mit dem Verweis, es erscheine ein Bußgeld in Höhe von 800,-- € angemessen. Nicht ersichtlich ist, welche Maßnahmen die Bußgeldstelle wegen welcher etwaiger Ordnungswidrigkeiten ins Auge gefasst hat. Auch beziehen sich die von den Beamten der Lebensmittelüberwachung angedachten 800,-- € auf die insgesamt 31 bei den Kontrollen vom 24. und 25.10.2012 festgestellten Mängel. In welcher Höhe ein Bußgeld für die Verunreinigung des Mehls anfallen könnte, ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt:

§ 40 Abs. 1 a LFGB befugt zu einer Information der Öffentlichkeit ohne dass rechtskräftige Bußgeldbescheide vorliegen müssen. Eine derartige Veröffentlichung, die eine zügige Publikumsinformation in den Vordergrund stellt, ist allerdings nur dann angemessen, wenn eine ausreichende Richtigkeitsgewähr der zu veröffentlichenden Tatbestände gegeben ist. Dies ist hinsichtlich eines zu erwartenden Bußgeldes auch deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die Vorwürfe bestreitet. Er trägt vor, das Mehl sei ihm bereits verunreinigt angeliefert worden. Mithin stellt sich die Frage, ob dem Antragsteller Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. §§ 10 OWiG, 60 LFGB) vorgeworfen werden können. Dazu fehlen bislang nachvollziehbare Ermittlungen der Antragsgegnerin.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zwar kann gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), dessen Empfehlungen die Kammer folgt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. Allerdings setzt hier die Kammer im Anschluss an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9.1.2012 (12 CS 11.2685) im Eilrechtsschutzverfahren lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Regelstreitwertes an.