OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2010 - 1 Ws 851/09
Fundstelle
openJur 2013, 46728
  • Rkr:

1. Die Maßregelvollzugsanstalt darf die einmal erteilte Erlaubnis zum Besitz von Geräten der Unterhaltungselektronik, die nicht über die technischen Voraussetzungen für einen unkontrollierten Datenaustausch oder das Verstecken von Daten verfügen, nicht aufgrund der rein abstrakten Möglichkeit, dass die Geräte in Zukunft für Straftaten nach § 184b StGB in der Anstalt verwendet werden könnten, einem - insoweit noch nie aufgefallenen - Untergebrachten wieder entziehen und zur Habe nehmen.

2. Bei einer Übertragung der Aufgaben nach dem Maßregelvollzugsgesetz im Wege der Beleihung dürfen die vom Gesetz ermöglichten Beschränkungen nur von denjenigen angeordnet und vollzogen werden, die hierzu von Gesetzes wegen legitimiert sind.

3. Die Ermöglichung der Privatisierung des Maßregelvollzuges durch § 3 Abs. 1 S. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2009 wird als unbegründet verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss aufgehoben, soweit der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 600 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin in deren Außenstelle L. zur Vollziehung einer Maßregel nach § 63 StGB untergebracht.

Am 18. März 1997 gründete das Land Sachsen-Anhalt die Antragsgegnerin, die am 27. August 2001 unter der Nummer HRB 112873 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Stendal eingetragen wurde und ihren Sitz nunmehr in M. hat. Gestützt auf § 3 Abs. 1 S. 2 Maßregelvollzugsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (MVollzG LSA) übertrug das Land Sachsen-Anhalt die Durchführung des Maßregelvollzuges der Antragsgegnerin und übergab ihr den Landesbetrieb des Landeskrankenhauses für Forensische Psychiatrie mit den Betriebsteilen B. und U. .

Bis zum 17. November 2008 war es der Antragstellerin, wie den anderen bei der Antragsgegnerin Untergebrachten gestattet, eine unbeschränkte Anzahl an Datenträgern sowie auch originalverpackte, bespielbare CD- und DVD-Rohlinge zu erwerben oder sich mitbringen zu lassen. Auch der Besitz von DVD-Brennern und sonstigen Abspielgeräten war zugelassen.

Nachdem Anfang November 2008 bei einem der Untergebrachten Missbrauchsabbildungen i. S. d. § 184 b StGB gefunden worden waren, änderte die Antragsgegnerin am 18. November 2008 ihre Hausordnung. Dort ist nunmehr unter Ziffer B III 2 bestimmt, dass private DVD-Abspielgeräte, DVD- und sonstige Videorecorder, Videospielgeräte oder Spielkonsolen mit der Möglichkeit der Speicherung (und) des Abspielens von Videoaufnahmen, insbesondere solche vom Typ Playstation II und III sowie Datenspeichergeräte nicht mehr zugelassen sind, die Nutzung von sonstigen Videospielgeräten der Zustimmung durch die Klinikleitung bedarf, diejenige von Personalcomputer durch Patienten auf der Station nicht gestattet ist und auf Antrag ein privater Fernseher, ein privates Radio, ein Kassettenrecorder oder ein CD-Abspielgerät in den Patientenzimmern genehmigt werden kann.

Am 19. November 2008 stellte die Antragsgegnerin durch nicht näher bezeichnete Mitarbeiter in dem Zimmer der Antragstellerin den von ihr seit dem 1. April 2008 genutzten DVD-Player, den ihr seit dem 6. August 2008 genehmigten MP 3-Player sowie ihre CD´s und DVD´s sicher und nahmen sie zur Habe der Antragstellerin.

Am 25. November 2008 hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Sicherstellung der genannten Gegenstände beantragt und deren Herausgabe verlangt. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin den DVD-Player und den MP 3-Player auszuhändigen und ihr die Nutzung zu gestatten. Im Übrigen hat das Landgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Untersagung zur Nutzung von Unterhaltungselektronik sei dann rechtsmäßig, wenn und soweit sie aus Gründen der Behandlung der Antragstellerin oder zum Zwecke des Schutzes der Behandlung anderer Patienten bzw. der Sicherheit und Ordnung erforderlich sei und sich die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit als verhältnismäßig erweise. Dem werde das von der Antragsgegnerin aufgestellte Nutzungsverbot nur teilweise gerecht. Das durch die Hausordnung vom 18. November 2008 verhängte Nutzungsverbot diene zum einen dazu Straftaten, insbesondere solche nach § 184 b StGB, zu verhindern. Zum anderen bezwecke die Antragsgegnerin das im Maßregelvollzugsgesetz vorgegebene Ziel, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Behandlung anderer Patienten, nämlich solcher mit pädosexuellem Hintergrund, möglichst auszuschließen. Das generelle Nutzungsverbot sei zur Erreichung dieser Ziele zwar geeignet, jedoch nicht erforderlich und unangemessen. Bei Patienten, die eines konkreten Missbrauchs nicht verdächtig seien, sei nur das Verbot solcher technischen Geräte zulässig, die dazu geeignet seien, Datenträger zu vervielfältigen oder den Inhalt von Datenträgern so zu speichern, dass eine Wiedergabe auch nach Entfernung des ursprünglichen Datenträgers weiterhin möglich sei, wie das regelmäßig bei Geräten mit eingebauter Festplatte der Fall sei. Die von der Antragstellerin heraus verlangten Geräte eigneten sich lediglich zur Wiedergabe von CD´s und DVD´s und seien von der Antragstellerin nur dazu benutzt worden, ihre eigenen Musik-CD´s und aus der Bibliothek der Antragsgegnerin stammende DVD´s zu hören bzw. zu betrachten. Zudem stehe auf der Station, auf der die Antragstellerin untergebracht ist, weder ein funktionstüchtiger CD-Spieler noch ein Gerät zur Wiedergabe von DVD´s zur Verfügung. Dem weitergehenden Antrag auf Herausgabe der zugehörigen CD´s bzw. DVD´s könne nicht entsprochen werden, weil der Antrag in Anzahl und Bezeichnung der CD´s und DVD´s zu unbestimmt sei.

Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin, soweit der angefochtene Beschluss für sie jeweils ungünstig ist.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind auch statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG), weil die Nachprüfung angesichts differierender Entscheidungen der für die Vollstreckung des Maßregelvollzugs zuständigen Strafkammern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage geboten ist, in welchem Umfang die Antragsgegnerin das Recht der Untergebrachten auf Besitz und Benutzung von elektrischen Geräten zur Freizeitgestaltung beschränken kann.

In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet, während diejenige der Antragstellerin - jedenfalls vorläufig - Erfolg hat.

1. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:

Der Senat legt das namens der Antragsgegnerin und des Beteiligten eingelegte Rechtmittel als Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aus. Nur diese war Beteiligte des ersten Rechtszuges (§ 111 Abs. 1 StVollzG) und ist als solche beschwerdeberechtigt (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung von Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl, § 111, Rn. 4, an.

Bei den bei der Antragstellerin sichergestellten Geräten und Datenträgern handelt es sich um persönliche Gegenstande, die der Freizeitgestaltung dienen. Mit ihrer Wegnahme wird in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen und es werden ihre Rechte aus § 13 Abs. 1 MVollzG LSA beschnitten, ihre Freizeit selbst zu gestalten und aus § 19 Abs. 1 MVollzG LSA, persönliche Gegenstände zu besitzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren.

Soweit gegen einen nach § 63 StGB Untergebrachten Maßnahmen ergriffen werden, bedarf es hierfür einer speziellen Eingriffsbefugnis. Diese ergibt sich nicht bereits aus den Vorschriften des § 63 StGB und des § 136 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2007, 2 BVR 9/06, zitiert nach juris, dort Rn. 26 m. w. N.; OLG München StV 2009, 150 ff). Die Regelung von Eingriffsbefugnissen ist nach § 138 Abs. 1 StVollzG dem Landesgesetzgeber überlassen. Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Besitzes der zur persönlichen Habe der Antragstellerin genommenen Gegenstände aus dem MVollzG LSA ergeben muss.

Als Eingriffsgrundlage für die Beschränkung der Freizeitgestaltung und der persönlichen Habe der Untergebrachten kommen - neben den hier nicht einschlägigen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 18 MVollzG LSA - § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 MVollzG LSA in Betracht. Darüber hinaus sieht § 19 Abs. 1 S. 2 MVollzG LSA vor, für Besitz, Erwerb und Verwendung von Sachen mittels einer Hausordnung einheitliche Grundsätze vorzugeben. Das Recht, eine Hausordnung zu schaffen, vermag indes Eingriffsnormen nicht zu ersetzen. Die in einer solchen Hausordnung geregelten Beschränkungen müssen auf anderen Vorschriften des Gesetzes gründen (BVerfG StV 1996, 499 f).

Die Beschränkungen der Freizeitgestaltung nach § 13 Abs. 2 MVollzG LSA kommen nur aus Gründen der Behandlung und des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung und zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht. Als (allgemeine) Sicherungsmaßnahmen sind Beschränkungen der Untergebrachten nach § 15 MVollzG LSA nur möglich, wenn sie erforderlich sind, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern oder um die Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten. Ergänzt werden diese Regelungen durch § 17 Abs. 1 MVollzG LSA, der anordnet, dass sich der Umfang der dem Untergebrachten auferlegten Beschränkungen nach dem Stand und Erfolg der Behandlungen zu richten haben, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen seien.

Bei der Auslegung dieser Eingriffsermächtigungen und der Prüfung der Voraussetzungen für eine auf sie gestützte Beschränkung ist stets das Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB im Blick zu behalten. Die Unterbringung nach § 63 StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustandes hinsichtlich der Tat ein Schuldvorwurf nicht oder nur eingeschränkt erhoben werden kann. Sie dient auch dazu, diese Personen von der vorliegenden psychischen Störung jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (Fischer, StGB, 56. Auflage, § 63, Rdn. 2; OLG München, StV 2009, 150 ff). Diesem vorrangigen Ziel muss nicht nur die Heilbehandlung des Untergebrachten, sondern auch die Gestaltung seiner Unterbringung dienen. Dementsprechend bestimmt § 9 MVollzG LSA, dass die Unterbringung unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist.

Darüber hinaus muss der Maßregelvollzug vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht werden (vgl. BVerfGE 15, 288; 34, 369; 35, 5), der stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet. Beschränkungen sind daher nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die Heilung des Untergebrachten, die Sicherstellung seines Gewahrsams oder die in §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 MVollzG LSA ergänzend genannten Interessen der Sicherheit und Ordnung und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (für die Untersuchungshaft: BVerfGE 35, 5; vgl. auch KG Berlin NStZ-RR 1998, 382).

Die Rechtstellung der Untergebrachten ist demnach dadurch gekennzeichnet, dass ihnen nur solche in dem MVollzG LSA vorgesehenen Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht therapeutisch oder gefahrenabwehrrechtlich begründete Erwägungen bieten die Eingriffsbefugnisse des Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Grundlage.

Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Auferlegung einer Beschränkung bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung der genannten Eingriffsnormen nicht schon dann zulässig ist, wenn ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untergebrachte einen ihm überlassenen Gegenstand missbrauchen und dadurch den Unterbringungszweck, die Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte (BVerfGE 35, 5; StV 2008, 259). Über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der bereits genannten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (BVerfG StV 2008, 259 ff. m. w. Nachw.). In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen möglich ist (BVerfG StV 2008, 259 ff.). Je weniger konkret die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untergebrachten zu und desto zurückhaltender muss der grundrechtliche Eingriff ein (für Untersuchungshaft: BVerfG StV 2008, 259 ff.).

Mit dem Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Überwachung der Untergebrachten kann die Antragsgegnerin nicht gehört werden. Solche Schwierigkeiten sind grundsätzlich hinzunehmen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (BVerfG StV 2008, 259, Rn. 19). Der Hinweis auf begrenzte Mittel entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untergebrachten zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG a.a.O., Rn. 19 m. w. Nachw.). Das gilt unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Staat diese Kernaufgabe organisiert und erfüllt. Zwar können Untergebrachte nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des Maßregelvollzugs eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (BVerfG a.a.O.). Bei der Bestimmung dessen, was einerseits dem Untergebrachten an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es etwa für die Zulässigkeit einer Einschränkung, wenn es sich um einen für die Anstalt mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der Gefangene dagegen ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise erreichen kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem Aufwand verbunden ist (BVerfG a.a.O. Rn. 20). Das von der Anstalt Erwartbare ist aber nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Untergebrachte aufgrund einer Krankheit im Maßregelvollzug befindet und es für ihn wie für den insoweit vergleichbaren Untersuchungsgefangenen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Unterbringungsbedingungen nicht darauf ankommt, dass er sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe.

Den durch das MVollzG LSA eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte der Untergebrachten sind nach alledem vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 21).

Die Beschränkungen der Freizeitgestaltung und der persönlichen Habe der Antragstellerin müssen aus therapeutischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des geordneten Zusammenlebens geeignet und erforderlich sein. Eine Beschränkung muss zudem deshalb eingehend gerechtfertigt werden, weil der nunmehr als regelungsbedürftig angesehene Zustand bereits mehrere Jahre bestanden hat. Unter solchen Umständen kann dem betroffenen Untergebrachten unter Umständen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zustehen, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (BVerfG StV 1994, 432 f; NStZ 1996, 252; LG Stendal RuP 2005, 36 ff.).

An die Darlegung der neuerdings eingetretenen Veränderungen und das Bedürfnis nach einer Neuregelung durch die Vollzugseinrichtung sind hohe Anforderungen zu stellen, weil bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen ist, ob und wie lange sich der betroffene Untergebrachte unter den bisherigen Bedingungen ohne Beanstandungen verhalten hat. Darauf hat die Antragsgegnerin keine Rücksicht genommen.

Zwar können insbesondere neu gewonnene medizinische oder therapeutische und wohl auch allgemein gefahrenabwehrrelevante Erkenntnisse zu einer Änderung einer langjährigen Praxis führen. Diese Änderung muss aber nachvollziehbar begründet sein und erkennen lassen, dass die Vollzugseinrichtung bei der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung auch die Rechte der Untergebrachten ausreichend berücksichtigt hat. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt schon an neuen Erkenntnissen zu den bestehenden Gefahren für die Vollzugsziele und den Möglichkeiten, diesen zu begegnen. Dass bei der Antragsgegnerin Patienten mit pädophilen Neigungen untergebracht sind, ist ebenso wenig neu wie die Erkenntnis, dass sich bei einigen Patienten ein hoher Bestand an Geräten der Unterhaltungselektronik und dazugehöriger Medien angesammelt hat und dass die Überwachung dieser Bestände, soll sie effektiv sein, mit hohem Aufwand verbunden ist, den die Antragsgegnerin mit dem derzeitigen Personalstand kaum bewältigen kann. Neu ist nur, dass ein - unter den gegebenen Umständen schon länger möglicher - Missbrauch entdeckt wurde. Das durch den Missbrauch enttäuschte Vertrauen der Antragsgegnerin vermag zunächst jedoch nur Einschränkungen denjenigen gegenüber zu rechtfertigen, die das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht haben. Nur weil Patienten organisatorisch in einer Einrichtung oder auf einer Station zusammengefasst werden, bilden sie noch keine Schicksalsgemeinschaft. Der Missbrauch von Freiheitsrechten durch Einzelne und die daraus für diese folgenden Einschränkungen sind kein Grund für eine entsprechende "Gleichbehandlung" aller Untergebrachten.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Wegnahme der Gegenstände der Unterhaltungselektronik das erklärte Ziel, künftige Straftaten nach § 184 b StGB in der Maßregelvollzugsanstalt vollständig zu unterbinden. Auch dieses Ziel rechtfertigt indes nicht alle Mittel, sondern kann nur im Rahmen der vom MVollzG LSA gegebenen Eingriffsbefugnisse Geltung verlangen. Das heißt, die getroffene Maßnahme muss sich als Therapiemaßnahme oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung oder des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt als unerlässlich erweisen. Davon kann hier keine Rede sein.

Als Therapiemaßnahme ist die Wegnahme von Gegenständen der Unterhaltungselektronik ersichtlich nur bei solchen Untergebrachten geeignet, deren Krankheit durch Missbrauchsabbildungen im Sinne des § 184 b StGB beeinflusst werden kann oder mit solchen in Verbindung steht. Dass derartiges bei der Antragstellerin der Fall ist, hat das Landgericht nicht festgestellt und wird auch von der Antragsgegnerin und den Beteiligten nicht behauptet. Zwar können nach § 15 Abs. 2 MVollzG LSA dem Untergebrachten die nach dem MVollzG LSA zugelassenen Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern. Insoweit mag die getroffene Maßnahme auch geeignet sein, um den Zugang der hierfür anfälligen Untergebrachten zu Missbrauchsabbildungen zu unterbinden oder jedenfalls stark zu erschweren. Die Wegnahme der zur persönlichen Habe der Antragstellerin gehörenden Gegenstände der Unterhaltungselektronik ist jedoch nicht erforderlich, um die Therapie der für Missbrauchsabbildungen empfänglichen Untergebrachten zu fördern. Nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und des Beteiligten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die ihr weggenommenen Gegen-stände jemals missbraucht hat. Wie bereits ausgeführt, reicht die rein abstrakte Möglichkeit, dass ein solcher Missbrauch künftig nicht auszuschließen sei, gerade nicht aus, um eine Beschränkung der Rechte der Untergebrachten für erforderlich zu halten.

Dass Verstöße gegen § 184 b StGB - wie andere Straftaten auch - die Sicherheit und Ordnung und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung beeinträchtigen, liegt auf der Hand. Die generelle Untersagung des Besitzes und Gebrauches jeglicher Geräte, die zur Speicherung und Wiedergabe von Ton- und Bildmaterial tauglich sind, ist zudem geeignet, diese Beeinträchtigungen zu unterbinden. Sie ist jedoch nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig.

Erforderlich wäre hier nur das Verbot von Gegenständen gesteigerter Gefährlichkeit, bei denen die Gefahr nicht nur aufgrund abstrakter Erwägungen begründet, sondern bei denen sie real und konkret vor Augen tritt, wie dies bei Waffen, Ausbruchswerkzeugen und Rauschmitteln der Fall ist. Eine in diesem Sinne gesteigerte Gefährlichkeit wohnt nach überwiegender Auffassung (KG Berlin ZfStRVO 2003, 117 f. m. w. Nachw.) solchen Einrichtungen inne, welche die technische Leistungsfähigkeit besitzen, einen unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Daten zu ermöglichen. Das ist dann anzunehmen, wenn die Datenverarbeitungsanlage über mobile Speichermedien verfügt oder, ggf. mittels Datenfernübertragung (z. B. mittels WLAN oder Mobilfunk), den Zugang zum Internet ermöglicht. Derartige Geräte lassen keine effektive Kontrolle durch die Anstalt zu, weil bei hinreichendem Sachverstand des Nutzers weder eine Kontrolle des Zugangs zu Datenquellen noch eine Sichtung des Datenbestandes und -flusses möglich sind. Dass die Einrichtung in Verbindung mit einem anderen Gerät, etwa einem Mobiltelefon, internetfähig ist, führt aber nur dann zur gesteigerten Gefährlichkeit, wenn der Untergebrachte über ein solches verfügen kann.

Um eine solche Einrichtung gesteigerter Gefährlichkeit handelt es sich bei den Gegenständen, die der Antragstellerin weggenommen wurden, zweifellos nicht. Bei den der Antragstellerin weggenommenen Geräten handelt es sich um solche, die ausschließlich zur Sicht- und Hörbarmachung von CD´s und DVD´s bzw. eingespeicherter Tonaufnahmen geeignet sind. Soweit die Antragsgegnerin und der Beteiligte in der Rechtsbeschwerdeschrift vorbringen, nach eigenem Vortrag der Antragstellerin verfüge der sichergestellte MP3-Player über die technischen Möglichkeiten, austauschbare Speicherkarten einzulesen, widerspricht dies den Feststellungen des Landgerichts und wäre deshalb nur dann der Überprüfung zugänglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben worden wäre, was nicht der Fall ist. Im hier zu entscheidenden Fall bedarf es daher keiner abschließenden Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Gegenstände gesteigerter Gefährlichkeit im Maßregelvollzug eingezogen werden können.

2. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin:

Bezüglich der Entscheidung über die Herausgabe der "diversen CD´s und DVD´s" leidet die angefochtene Entscheidung an einem sachlich-rechtlichen Mangel, weil sie die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht so vollständig wiedergibt, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Prüfung möglich ist (Callies/Müller - Dietz StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 103 m. zahlr. Nachw.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010, 1 Ws 19/10). Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin und dessen Begründung enthält der angefochtene Beschluss lediglich folgende Mitteilung: "Am 25. November 2008 beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Sicherstellung dieser Gegenstände. Sie beantragt, den ihr gehörenden DVD-Player, ihren MP3-Player sowie die dazugehörigen CD´s bzw. DVD´s wieder herauszugeben." Zwar wird mehr als eine gedrängte Darstellung für die Begründung der gerichtlichen Entscheidung nicht verlangt (§ 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG). In Ihren entscheidungserheblichen Teilen vollständig wird die Darstellung des Sach- und Streitstandes jedoch erst dadurch, dass wegen der Einzelheiten auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke verwiesen wird, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind (Senat a. a. O.). An einer solchen Verweisung fehlt es hier. Die verkürzte Wiedergabe des Begehrens der Antragstellerin verstellt dem Senat die Möglichkeit zu prüfen, ob sich das Landgericht mit der Aussage begnügen durfte, der Antrag sei bezüglich der Anzahl und Bezeichnung der CD´s bzw. DVD´s zu unbestimmt oder ob sich das Begehren der Antragstellerin nicht dahin hätte auslegen lassen, sie wolle alle ihr weggenommenen CD´s bzw. DVD´s zurück und auf diesem Wege eine hinreichende Bestimmtheit zu erreichen war.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die in den Krankenhäusern der Antragsgegnerin Untergebrachten müssen nur solche Beschränkungen hinnehmen, die gesetzlich zugelassen sind. Das bedeutet nicht nur, dass die Eingriffe einer materiellen Befugnisnorm bedürfen, sondern auch, dass die vom Gesetz ermöglichten Beschränkungen nur von denjenigen angeordnet und vollzogen werden dürfen, die hierzu von Gesetzes wegen legitimiert sind. Das Landgericht wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob die Anordnung und der Vollzug der Wegnahme der persönlichen Habe der Antragstellerin von hierzu hinreichend legitimierten Personen vorgenommen wurden. Da die Antragstellerin eine juristische Person des Privatrechts ist, drängen sich diesbezüglich Zweifel auf.

Bedenken ergeben sich zunächst aus dem in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegten Demokratieprinzip. Wesentlicher Ausdruck des Demokratieprinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Diese Grundsatzentscheidung ist auch nach Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93, 37 ff.). Die dazu entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausge-staltet sein kann. Dabei ist das zu fordernde Niveau der demokratischen Legitimation desto höher, je intensiver die grundrechtliche Relevanz des amtlichen Handelns ist (BVerfGE a. a. O.). Für den Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung durch Bundes- oder Landesbehörden, in den der Maßregelvollzug fällt, fordert das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich die volle personelle Legitimation der entscheidenden Amtsträger (BVerfGE 93, 37, 67 f.; 107, 59, 87 f.).

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Antragsgegnerin die Durchführung des Maßregelvollzugs gemäß dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in vollem Umfang übertragen. Damit wurde nicht nur der Vollzug der Unterbringung als öffentliche Aufgabe übertragen, sondern offenbar auch die Befugnis zur Anordnung grundrechtseinschränkender Maßnahmen. Selbst bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges treffen möglicherweise rein privatrechtlich beschäftigte Bedienstete der Antragsgegnerin die entsprechenden Anweisungen und führen sie aus.

Wie auch immer die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Übertragung staatlicher Aufgaben auf juristische Personen des Privatrechts im Wege einer Beleihung generell zu ziehen sind, bedarf die Wahrnehmung von Aufgaben, bei deren Erfüllung grundrechtseinschränkende Befugnisse ausgeübt werden, einer besonderen personellen Legitimation der natürlichen Personen, die diese Befugnisse tatsächlich ausüben (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 05. Dezember 2008, StGH 2/07, Seite 29). Die personelle Legitimation der Bediensteten wird nicht schon dadurch hergestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Maßregelvollzug beliehen ist. Die durch § 3 Abs. 1 S. 2 MVollzG LSA vermittelte ununterbrochene Legitimationskette reicht zwar vom Parlament als Gesetzgeber über die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für das zuständige Fachministerium über den von diesem überlassenen Beleihungsakt bis zur Antragsgegnerin. Dann aber bricht die Kette - möglicherweise - ab, denn für die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung nach § 46 S. 1 Nr. 5 GmbHG zuständig. Die gesetzlichen Vertreter schließen vorbehaltlich einer anderen Regelung im Gesellschaftsvertrag in deren Namen die Arbeitsverträge ab und bestimmen so den Kreis der unselbständig Beschäftigten der Gesellschaft. Dass die Beschäftigten der Antragsgegnerin auf diese Weise keinerlei personelle demokratische Legitimation erlangen können, ist offensichtlich (NStGH a. a. O.). Sollte es sich bei den mit hoheitlichen Eingriffen betrauten Bediensteten nicht um - möglicherweise für diese Aufgaben abgestellte - mit voller personeller Legitimation ausgestattete Amtsträger handeln, würden fachaufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber der Antragsgegnerin zur Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit bei Erledigung der übertragenen Aufgaben dem Demokratieprinzip nicht genügen. Selbst eine Fachaufsicht, die gesetzlich eine begleitende Aufsicht vor Ort ermöglicht, kann eine fehlende personelle demokratische Legitimation der tatsächlich handelnden Funktionsträger einer beliehenen Gesellschaft nicht ausgleichen (NStGH a. a. O.). Die dem widersprechende Auffassung des OLG Frankfurt am Main (NStZ-RR 2010, 93), wonach Aufsichts- und Weisungsmöglichkeiten eine fehlende personelle Legitimation auszugleichen vermögen, überzeugt nicht. Darüber hinaus lag dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Fall vor, der den hiesigen Verhältnissen nicht entspricht. Dort war auch nach der Übertragung der Durchführung des Maßregelvollzuges auf eine juristische Person des privaten Rechts der ärztliche Direktor, dessen Stellvertreter und die leitenden Ärzte Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das zu einer personellen Legitimation führte. Lediglich die Pflegekräfte waren mittels privatrechtlicher Verträge eingestellt.

Das personelle Legitimationsdefizit kann auch nicht durch die in § 17 Abs. 5 MVollzG LSA vorgesehene Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten in Verbindung mit einem möglicherweise bestehenden direkten Weisungsrecht von Mitarbeitern des Ministeriums gegenüber allen bei der Antragsgegnerin mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beauftragten Mitarbeitern ausgeglichen werden. Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation wird nur dann erreicht, wenn zwischen der für die Bestellung zu Verwaltungsvollzugsbeamten und der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle eine rechtliche Beziehung bestünde, die gewährleistet, dass die mit der Bestellung zum Verwaltungsvollzugsbeamten einhergehende Ermächtigung und die Ausübung der Fachaufsicht im Einklang stehen und der Einfluss auf die Auswahl, die Prüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie die Anleitung dieser Mitarbeiter durch die Fachaufsichtsbehörde gesichert ist (NStGH a. a. O., S. 32). Das ist bei derzeitiger Rechtslage nicht der Fall.

Die Bestellung zu Verwaltungsvollzugsbeamten erfolgt im Wege der Verweisung auf die geltenden Vorschriften des allgemeinen Gefahrabwehrrechts (§ 17 Abs. 5 MVollzG LSA). Damit sind die allgemeinen Sicherheitsbehörden, also die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören sowie die Landkreise und die Regierungspräsidien als allgemeine Sicherheitsbehörden für die Bestellung der Verwaltungsvollzugsbeamten zuständig (§§ 49 Abs. 2, 84 Abs. 1, 89 Abs. 2 SOG LSA), während die Fachaufsicht im Maßregelvollzug durch das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales ausgeübt wird.

Der Senat kann die unterbliebenen Feststellungen zur rechtlichen Ausgestaltung der Beleihung und der Beschäftigungsverhältnisse nicht selbst nachholen. Die Strafvollstreckungskammer ist die erste und einzige Tatsacheninstanz. Der Senat ist auf die Rechtskontrolle beschränkt. Ihm sind - abgesehen von einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge (§ 118 Abs. 2 StVollzG) - eigene Nachprüfungen in tatsächlicher Hinsicht verwehrt (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 119, Rn. 2).

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Ermöglichung der Privatisierung des Maßregelvollzuges durch § 3 Abs. 2 MVollzG LSA durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen dürfte.

Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG steht der Privatisierung des Maßregelvollzuges grundsätzlich entgegen (a. A.: Niedersächsischer Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung). Nach Art. 33 Abs. 4 GG, der in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt keine Entsprechung hat, ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Gemeint sind damit Beamte im beamtenrechtlichen Sinne, nicht Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst. Letztere stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aber nicht in einem besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnis, das sich von dem lediglich öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten unterscheidet. Art. 33 Abs. 4 GG setzt auch der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf beliehene Unternehmen verfassungsrechtliche Grenzen (BVerfGE 57, 55, 60; DVBL 2006, 840, 841). Die Ausübung von Sicherheits- und Aufsichtsbefugnissen, die in Grundrechte der im Maßregelvollzug Untergebrachten eingreifen, unterfällt ohne Zweifel dem Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Zwar lässt der Funktionsvorbehalt Ausnahmen zu und ist eine Verletzung des Art. 33 Abs. 4 GG erst dann anzunehmen, wenn die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen wird (BVerfGE 9, 268, 284). Ferner ist die Entscheidung, welche Aufgaben ausnahmsweise auch von nicht verbeamteten Personen wahrgenommen werden können, in erster Linie dem Gesetzgeber zu überlassen (BVerfGE 57, 55). Die äußerste Grenze der Auslegung des "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" ist jedoch dort erreicht, wo Beamte für eine konkret umschriebene Staatsaufgabe im Bereich des Funktionsvorbehaltes nicht mehr mehrheitlich eingesetzt werden (Christof Gramm, Privatisierung und notwendige Staatsaufgeben, Dancker und Humboldt, Berlin, 2000; Grünebaum ROP 2006, 55 ff.; Volkert/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. Rdn. 506 ff.). So besteht Einigkeit darüber, dass die Privatisierung des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen wäre (von Mangold, Klein-Stark-Jackmann, GG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 38). Gleiches muss für den Maßregelvollzug gelten, der ebenfalls eine staatliche Kernaufgabe ist und bei dem die Eingriffsintensität nicht geringer ist als im Strafvollzug.

Der Senat geht davon aus, dass es sich bei dem Antrag Nr. 2 der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht um eine selbstständige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses (§§ 121 Abs. 4, StVollzG, 464 Abs. 3 StPO) handeln soll. Eine solche wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht die Kosten der Staatskasse auferlegt hat und die Antragsgegnerin somit nicht beschwert ist.