BGH, Beschluss vom 29.08.2000 - 5 StR 373/00
Fundstelle
openJur 2012, 134308
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 hin.

Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause