VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.11.2012 - 6 K 4641/10
Fundstelle
openJur 2012, 132600
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebauten Grundstücks Am L. 13 in D. -S. . An der südlichen Seite des Grundstücks verläuft die Einfahrt zur rückwertig gelegenen, grenzständig errichteten Garage. Unmittelbar an der süd-östlichen Grundstücksecke, in einer Entfernung von ca. 3,75 m zur süd-östlichen Hausecke, steht eine ca. 80 bis 100 Jahre alte Linde auf dem Grundstück auf. Die Garageneinfahrt des klägerischen Grundstücks weist an der Grundstücksgrenze eine Breite von 3,10 m auf. Das Wohnhaus steht zurückversetzt auf dem Grundstück auf.

Mit Antrag vom 11. Mai 2010 sowie 8. September 2010 beantragten die Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück aufstehenden Linde. Den Antrag begründeten sie damit, dass die Wurzeln des Baumes die Pflasterung in der Einfahrt, die Außenkellerwände sowie die Entwässerungsleitungen beschädigten. Auch die Rohrleitungen und Außenwände des Nachbargrundstückes seien betroffen. Zudem stehe die Linde in der schmalen Garageneinfahrt. Die Garage sei nur durch Óberfahren der Nachbahreinfahrtsfläche erreichbar. Ohne Entfernen der Linde sei die Nutzung der Garage ausgeschlossen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. September 2010 ab. Die Linde sei augenscheinlich vital und als Teil einer Lindenreihe für das Straßenbild sehr wertvoll. Es werde davon ausgegangen, dass die Anschlussleitungen Wurzeleinwuchs aufweisen und die Leitung undicht sei. Eine kostengünstige Sanierung sei aber durch ein Inlinerverfahren möglich und eine Fällung sei nicht erforderlich. Die Leitung sei danach wurzelfest. Ob Schäden an der Hausfassade eingetreten seien, sei nicht nachgewiesen und rein spekulativ. Die Garageneinfahrt könne mit minimalem Aufwand neu gepflastert werden.

Die Kläger haben am 14. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Sie hätten seit Jahren diverse Kosten und Maßnahmen übernommen um Wurzeln zu kappen. Als Eigentümer des Grundstückes seien sie nicht verpflichtet, die Schädigungen durch den Baum hinzunehmen. Die Sanierung des Garagenhofes sowie die Abstellung des Wurzeleinwuchses an Rohren und Außenwänden belaufe sich auf 70.722,19 EUR (Angebot der Firma P. vom 4. Juli 2010). Ausweislich eines Angebots der Firma M. vom 12. Juli 2010 koste die Sanierung der Rohre 6.202,28 EUR.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom

13. September 2010 zu verpflichten, die Genehmigung

zur Fällung der Linde auf dem Garagenvorplatz Am L. 13 in 44581 D. -S. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Ablehnungsbescheid.

Die Einzelrichterin hat am 14. März 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokollniederschrift sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.

Gründe

Die Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung.

Die streitbefangene Linde ist nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Stadt D. -S. vom 12. März 1998 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2007 (BS) geschützt, da sie in einem Meter Höhe einen Stammumfang von 1,75 m hat, § 3 Abs. 2 Satz 1 BS. Für die Beseitigung des Baumes bedürfen die Kläger nach § 6 BS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BS.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor.

Nach § 6 Abs. 1 b) BS sind Ausnahmen zu den Verboten des § 4 zu genehmigen, wenn eine nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die Kläger werden durch die in der Garageneinfahrt stehenden Linde nicht in der Nutzung ihrer durch Baugenehmigung vom 2. August 1988 genehmigten Garage wesentlich behindert.

Die derzeit gegebene Fahrgassenbreite zur Garage beträgt ausweislich der im Ortstermin genommenen Maße an der vorderen Grundstücksgrenze zwischen dem Stamm der Linde und der vorderen Grundstücksgrenze - als (gedachter) Verlängerung der östlichen Hausecke - 3,10 m. Diese Breite reicht nach Óberzeugung der Einzelrichterin aus, um eine nach den örtlichen Verhältnissen hinreichende und zumutbare Durchfahrt für Personenkraftwagen zu der Garage zu gewährleisten, wobei nicht auf ein konkretes, durch die Kläger genutztes Fahrzeug, sondern auf einen durchschnittlichen PKW abzustellen ist. Zwar ist zum einen zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Straße Am L. auf Höhe des klägerischen Grundstückes aufgrund der sich in der Mitte der Straße befindlichen "Parkanlage" recht schmal ist. Dennoch erscheint es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, von denen sich die Einzelrichterin im Ortstermin Kenntnis verschaffen konnte, für einen durchschnittlichen Fahrer durchaus möglich, die Einfahrt ohne größere Probleme - gegebenenfalls durch Rückwärtsfahren - zu nutzen.

Vgl. zu den baurechtlichen Anforderungen an eine Garageneinfahrt: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2011 - 6 K 4130/09 -, juris.

Da sich Linde und Hauswand zudem nicht unmittelbar gegenüberstehen, sondern das Haus um mindestens zwei Meter zurückversetzt auf dem Grundstück aufsteht, liegen zwischen dem Stamm der Linde und der Hausecke sogar - schräg gemessen - 3,75 m.

Soweit die Kläger auf die im Ortstermin vorgelegte Skizze, welche die Zufahrtssituation beschreiben soll, und die "erschwerte" Zufahrt verweisen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es liegt auf der Hand, dass sich die Zufahrt zur Garage schwieriger gestaltet, soweit sich die Linde dort befindet. Allein der Umstand, dass die Einfahrt zur Garage für die Kläger beschwerlich ist, rechtfertigt jedoch die Entfernung des Baumes nicht und ist durch die Kläger hinzunehmen. Die vorgelegte Skizze ist zur Bewertung der Einfahrtsituation bereits deshalb wenig aussagekräftig, da sie keinerlei Maß- bzw. Maßstabsangaben enthält und dementsprechend nicht erkennbar ist, ob es sich um eine realistische Wiedergabe der Örtlichkeiten handelt. Durch die zurückgesetzte Lage des Hauses können die Kläger zudem den vor dem Haus auf ihrem Grundstück liegenden Streifen bei dem "Umfahren" der Linde mitbenutzen, um so gegebenenfalls den Einfahrtvorgang für sich komfortabler zu gestaltet.

Gemäß § 6 Abs. 1 c) BS sind Ausnahmen ferner zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, juris, und Beschluss vom 4. Januar 2011 - 8 A 2003/09 -, juris.

Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A

2021/92 -, juris, und Beschluss vom 4. Januar 2011

- 8 A 2003/09 -, juris.

Vorliegend kann offenbleiben, ob die durch den Wurzelwuchs der Linde aufgeworfenen Pflastersteine in der Garageneinfahrt sowie der behauptete Einwuchs in die Kelleraußenwände eine Gefahr im vorgenannten Sinne darstellen, denn es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, dass die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.

Den Klägern ist es zumutbar, die Hoffläche - zumindest partiell - auszubessern. Mit Schäden an Wegen und Zufahrten durch unterwachsendes Wurzelwerk muss in baumbestandenen Wohngegenden grundsätzlich gerechnet werden. Derartigen Wurzelschäden kann durch geeignete Bodenbeläge, wie etwa eine wassergebundene Wegedecke oder Kies, vorgebeugt werden. Im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins führte der Vertreter der Beklagten aus, dass bereits durch eine großzügigere pflasterfreie Fläche im unmittelbaren Bereich des Stammes, wo sich die augenscheinlich größten Verwerfungen gefunden haben, Abhilfe in Stammnähe geschaffen werden könne. Dass den Klägern die Sanierung, die sich nach dem Bild, das sich der Einzelrichterin im Ortstermin geboten hat, nicht zwingend auf die gesamte Fläche der Garageneinfahrt beziehen müsste, wirtschaftlich nicht zuzumuten wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger einen Kostenvoranschlag für die Entfernung der Wurzeln sowie die Erneuerung der Wegdecke im Einfahrtbereich vorgelegt, der die Kosten der Sanierung mit ca. 70.000 EUR beziffert; der Einzelrichterin erscheint der Betrag jedoch mit Blick auf die konkrete Situation sowie im Vergleich zu ähnlichen Fällen als zu hoch angesetzt. Unabhängig davon, dass der Kostenvoranschlag nicht nur die Beseitigung der durch die Wurzeln angehobenen Pflastersteine, sondern eine Komplettsanierung der Einfahrt berücksichtigt und bereits deshalb einen über das erforderliche Maß hinausgehenden Betrag festsetzt, bleibt es den Klägern unbenommen, eine günstigere Sanierungsvariante als eine komplette Neupflasterung zu wählen. Dass einzig die von den Klägern vorgetragene Sanierungslösung in Betracht kommt, haben sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Außenkellerfassade ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger überhaupt eine die Beseitigung des Baumes rechtfertigende Gefahr geltend gemacht haben. Ob die Befürchtung der Kläger, nach bereits durchgeführter Sanierung der Außenkellerwände könne erneut eine Beschädigung der Wände entstehen sowie die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder, die zwar Wurzeln in der Nähe einer Hauswand, jedoch keinen Einwuchs zeigen, zum Nachweis der Gefahr ausreichen, kann jedoch vor dem Hintergrund, dass auch diese Schäden durch zumutbaren Aufwand auf andere Weise beseitigt werden können, dahinstehen. Den Klägern ist es zuzumuten, durch geeignete Maßnahmen den Wiedereinwuchs an den Außenwänden zu verhindern und damit eine Gefahr abzuwenden. Dass das Maß der Zumutbarkeit dabei nicht überschritten wird, wird zum einen durch die Stellungnahme des fachkundigen Vertreters der Beklagten im Ortstermin, wonach ein erneuter Wurzeleinwuchs nach erfolgter Sanierung nach heutigem technischen Stand "höchst spekulativ" sei, belegt. Zum anderen haben die Kläger selbst im Ortstermin keine Angaben dazu machen können, ob in der Vergangenheit mehr als einmal eine Reparatur der Außenwände erforderlich geworden ist, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger in kurzen zeitlichen Abständen mit einer kostenintensiven Sanierung der Außenwände konfrontiert werden.

Eine die Entfernung des Baumes rechtfertigende Gefahr vermag auch das weitere Vorbringen der Kläger, die Wurzeln des Baumes wüchsen in die Entwässerungsrohre des Hauses sowie des Nachbarhauses ein, nicht darzulegen. Es spricht zwar vorliegend manches für das Vorliegen einer Gefahr; diese rechtfertigt jedoch die Fällung der Linde nicht. Die Kläger können durch die Durchführung einer Rohrsanierung die von dem Baum ausgehende Gefahr der Beschädigung des Abwasserrohres mit zumutbarem Aufwand abwenden. Die hierfür von dem von den Klägern in Anspruch genommenen Rohrsanierungsunternehmen veranschlagten Kosten in Höhe von ca. 6.000 EUR stellen vor dem Hintergrund, dass die Kläger die beschädigten Rohre ohnehin sanieren müssen und die veranschlagten Kosten keine jährlich wiederkehrenden Aufwendungen sind, einen zumutbaren Kostenaufwand dar. Das von den Kläger eingeholte Angebot der Firma Rohrsanierung M. GmbH geht von einer sogenannten Inlinersanierung (grabenlose Sanierung) aus, bei welcher mittels spezieller Technik zunächst eingewachsene Wurzeln entfernt werden und dann durch das Einbringen eines nahtlosen, mit speziellen Harzen beschichteten und ausgehärteten Schlauches ein dichtes "Rohr im Rohr" entsteht. Ausweislich der durch die Kammer eingeholten fernmündlichen Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Firma Rohrsanierung M. GmbH stelle das Verfahren der Komplettsanierung, das dem Angebot an die Kläger zugrundeliege, eine "sichere" Variante zur Rohrsanierung dar. Das Risiko eines Wiedereinwuchses nach erfolgter Sanierung schätze die Firma auf Grund ihrer Erfahrungswerte als gering ein. Dieser Annahme sind die Kläger nicht entgegengetreten.

Schließlich liegt auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 d) BS nicht vor. Danach ist eine Ausnahme zu genehmigen, wenn der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Die streitbefangene Linde ist nicht krank. Den diesbezüglichen Feststellungen des Vertreters der Beklagten im Ortstermin, der Baum weise keine Anzeichen vor Krankheit oder Schäden auf und könne durch einen Pflegeschnitt wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden, sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein die Tatsache, dass der Baum die Altersgrenze für Stadtbäume möglicherweise bereits erreicht hat, begründet jedenfalls die Erteilung der Beseitigungsgenehmigung nicht.

Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann eine Befreiung auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.

Eine nicht beabsichtigte Härte ist hier nicht erkennbar.

Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995

- 7 A 2646/92 - und Beschluss vom 13. Februar 2002

- 8 A 5373/99 -, juris.

Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder von den Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.