Der in § 58 Abs.2 GKG genannte "Wert der Insolvenzmasse" ist wie der Wert nach § 58 Abs.1 GKG zu berechnen; Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nic ...
vorläufiges Insolvenzverfahren, Zuschlag, Betriebsfortführung, Interimsmanagement, Sanierungsbemühung, Berechnungsgrundlage, erhebliche Befassung mit wertausschöpfend belasteter Immobilie
Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belastet sind, können auch dann nicht bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters in die Berechnungsgrund ...