Hessisches LSG, Urteil vom 23.10.2012 - L 3 U 199/11
Fundstelle
openJur 2012, 132262
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von psychischen Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Arbeitsunfallfolgen oder Folgen einer Berufskrankheit.

Die xxx geborene Klägerin arbeitete als Schreibkraft von xxx bis gegen Ende des Jahres xxx im XY. in X-Stadt. Im Jahr xxx bemerkte die Klägerin, dass sie seitens anderer Mitarbeiter gemieden wurde,weil über ihre Person schwerwiegende negative Gerüchte in Umlauf gebracht worden waren. Nach Meinung der Klägerin war Urheber dieser Gerüchte ein ehemaliger Kollege. Durch dessen Vermittlung hatte sie xxx eine Wohnung in einem Mietshaus angemietet, das dem Vater dieses Kollegen gehörte. Die Klägerin kündigte dieses Mietverhältnis zum xxx. Nach den Angaben der Klägerin kam es nach ihrem Auszug wegen der Nebenkostenabrechnung zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kollegen. Der Kollege, der sich damals noch wegen einer Fortbildung in Y-Stadt aufhielt, soll ihr gedroht haben, wenn er wieder zurück sei, werde er sie fertigmachen.

Laut einem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten psychologischen Befund- und Behandlungsbericht des Dipl.-Psych. Dr.QQ. begab sich die Klägerin im Mai xxx in seine psychotherapeutische Behandlung. Sie gab an, sie habe mittlerweile sechs Jahre im XY. X-Stadt als Schreibkraft gearbeitet und immer ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Kollegen und Vorgesetzten gehabt. Es gehe ihr zurzeit schlecht, da sie von einem Kollegen gemobbt werde. Dieser verbreite belastende Gerüchte auf der Dienststelle und im privaten Umfeld. Die Klägerin beklagte eine stark reduzierte Stimmung, verminderten Antrieb, Probleme bezüglich der Aufmerksamkeit, der Konzentration sowie der Merkfähigkeit und klagte über eine Vielzahl von körperlichen Symptomen. Dr. QQ.diagnostizierte eine depressive Episode, die er auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte. Die Klägerin begann bei Dr. QQ. eine verhaltenstherapeutische Behandlung. In der Folgezeit erfuhr die Gesamtsituation der Klägerin keine Besserung. Seitens ihres Arbeitgebers fühlte sich die Klägerin nicht ausreichend unterstützt, eine von ihr geforderte Rehabilitation ihrer Person fand ihres Erachtens nicht statt.Schließlich erstattete die Klägerin im September xxx bei der WW.eine Anzeige wegen „ZZ.“.

Wegen psychischer Störungen wurde der Klägerin sowohl xxx als auch xxx Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit trat zum xx. September xxx auf. Auf Initiative des Arbeitgebers wurde die Klägerin am xx. Oktober xxx von dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen in UU. gutachtlich untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung wurden folgende Diagnosen gestellt:

„F43 ICD-10 Belastungsreaktion auf der Grundlage einer Konfliktproblematik am Arbeitsplatz.

F45 ICD-10 Somatisierungsstörungen mit zeitweiligen Angst- und Panikattacken sowie depressiven Zuständen.“

Vom xx. November xxx bis xx. Februar xxx wurde die Klägerin ein zweites Mal stationär in der Psychosomatischen Klinik in OO.behandelt. Die Klinik nannte im Entlassungsbericht als Problembereiche eine Dekompensation im Rahmen der bekannten Mobbing-Erfahrungen. Es wurden unter anderem eine Agora-Phobie mit Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Klägerin bezog danach bis zum xx. Oktober xxx eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und arbeitete ab xx. November xxx wieder in ihrer früheren Dienststelle. Laut ärztlicher Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. PP. ergab sich ab Juli xxx wieder eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, sodass bei der Klägerin ab dem xx. September xxx wieder eine Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Mit Schreiben vom xx. August xxx meldete die Klägerin den Sachverhalt der Beklagten. Die Beklagte teilte der Klägerin durch Bescheid vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 mit, wegen Mobbing am Arbeitsplatz könnten keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Es handele sich weder um eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenliste noch könne eine Entschädigung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2SGB VII erfolgen.

Die Klägerin hat hiergegen am xx. Dezember xxx beim Sozialgericht X-Stadt Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom xx. Oktober xxx die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, weder das Mobbing noch aus ihm hervorgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen seien in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung als Berufskrankheiten aufgelistet. Auch eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII als „Wie-Berufskrankheit“ komme nicht in Betracht. Es seien keine Berufsgruppen feststellbar, die einem im Gegensatz zum Rest der Bevölkerung erhöhten Mobbing-Risiko ausgesetzt seien. Über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am xx. Oktober xxx zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom xx. Oktober xxx am xx. Oktober xxx beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, in ihrem Fall habe das Mobbing durch ein punktuelles Ereignis stattgefunden, nämlich durch das Verhalten und die Behauptungen eines einzelnen Kollegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt vom xx. Oktober xxx sowie den Bescheid der Beklagten vom xx. September xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx. Dezember xxx aufzuheben und die bei ihr wegen eines Mobbing am Arbeitsplatz diagnostizierten psychischen Erkrankungen als Folgen einer Berufskrankheit oder Arbeitsunfallfolgen festzustellen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen werden auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte über die zulässige Berufung der Klägerin gemäߧ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X-Stadt sind rechtens. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen, die die Klägerin auf ein Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt, als Folgen einer Berufskrankheit.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch –Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

Das Sozialgericht hat bereits dargelegt, dass weder das Mobbing als berufsbedingte Einwirkung und Ursache für Erkrankungen noch bestimmte psychische Erkrankungen als Berufserkrankungen in der maßgeblichen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie deren Anlage aufgelistet sind. Da es sich folglich nicht um eine Listen-Erkrankung handelt, kommt die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII schon nicht in Betracht.

Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen können auch nicht nach § 9 Abs. 2 SGB VII „Wie“ eine Berufskrankheit anerkannt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Denn es gibt keine Erkenntnisse, dass eine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing kommt in allen Berufsgruppen und auch im privaten Umfeld, z.B. unter Nachbarn und Bekannten, vor. Der Senat sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Beklagte hat nicht entschieden, ob der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegten hat, ist deshalb, wie das Sozialgericht festgestellt hat, nicht Gegenstand der Klage (vgl. §95 SGG).

Die Beklagte wäre jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, die bei der Klägerin wegen eines Mobbing am Arbeitsplatz diagnostizierten psychischen Erkrankungen als Arbeitsunfallfolgen festzustellen. Denn der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind danach das äußere Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein (BSGE 18, 173, 175, 61, 113, 116; 94, 279, 269,271; BSG in SozR 3-2200 § 539 Reichsversicherungsordnung –RVO – Nr. 39). In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt,höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Urteil des Senats vom 28. Juni 2011 – L 3 U 30/08– sowie Urteile des LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974,843 sowie 2002, 435, 438; BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1981, 484,485). Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen,die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht,z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum,erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (vgl.Wagner in: Juris PK – SGB VII, § 8 Rdnr. 113). Schon aufgrund der von dem Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Begriffsbestimmungen des Mobbings sind die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen – der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 – 5Fa 102/00 – LAGE BGB § 626 Nr. 133) – liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (vgl. in Juris: Urteil des Senats vom 28.Juni 2011 – L 3 U 30/08 – m.w.N.). Auch im Falle der Klägerin wirkte sich eine Summe von einzelnen Ereignissen, z.B. das fortgesetzte Meiden ihrer Person durch andere Mitarbeiter,schädigend auf den Gesundheitszustand der Klägerin aus. Das „in die Welt setzen von Gerüchten“, auch wenn dies in einem einmaligen Akt geschehen ist, erfüllt nicht den Tatbestand eines Arbeitsunfalls. Denn durch diese Handlung erfolgte keine Einwirkung „von außen auf den Körper“ der Klägerin,weil die Klägerin nicht anwesend war als Gerüchte über sie „in die Welt gesetzt“ wurden, auch hatte sie in diesem Moment keine Kenntnis von dieser Handlung.

Da dem Begehren der Klägerin nicht stattgegeben werden konnte,war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.