OLG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 WF 133/10
Fundstelle
openJur 2010, 2979
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 154 F 1077/10

Ein Vermögensgegenstand (hier: Miteigentumsanteil an einem Grundstück) unterfällt nicht schon deshalb dem Schutz der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII, weil er nicht kurzfristig verwertet werden kann. Vielmehr ist in diesem Fall anzuordnen, dass die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen für einen angemessenen Zeitraum gestundet wird.

(Leitsätze: RAG Andreas Frank)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Bremerhaven vom 21.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt. Es wird Rechtsanwalt [...], mit der Maßgabe beigeordnet, dass notwendige Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet werden.

Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat Verfahrenskostenhilfe für das beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zur Geschäftsnummer 154 F 1077/10 anhängige Ehescheidungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21.09.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner sei nicht bedürftig. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 01.10.2010, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Er ist der Auffassung, während der Trennungszeit seien die Eheleute nicht gehalten, ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Grundstück zu verwerten. Er trägt weiter vor, eine Verwertung sei ihm nicht ohne Weiteres möglich. Zwar beabsichtigten die Eheleute, eine gemeinschaftliche Lösung zur Verwertung vorzunehmen. Derzeit komme eine Vermietung an Dritte aber nicht in Betracht, da sie die Veräußerungsmöglichkeiten einschränken würde. Eine Belastung des hälftigen Hausanteils im Wege der Beleihung habe die Kreissparkasse W. mit Schreiben vom 29.09.2010 abgelehnt.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts ist dem Antragsgegner für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Allerdings ist anzuordnen, dass der Antragsgegner die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu begleichen hat, wobei diese Verpflichtung zum Vermögenseinsatz bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.

Das Familiengericht hat die Bedürftigkeit des Antragsgegners zu Recht verneint, da er über einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII verfügt. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in D., das mit dem vom Antragsgegner bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Den Wert des Grundstücks hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit EUR 180.000,- angegeben, dem stehen Belastungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 102.000,- gegenüber. Der Wert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners beträgt damit nach Abzug der bestehenden Belastung etwa EUR 39.000,-.

Das Familiengericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Grundstück nicht als ein für eine Person angemessenes Hausgrundstück im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Diese Einschätzung stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Verwertung eines den Eheleuten gemeinsam gehörenden Grundstücks während der Trennungszeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Das Hausgrundstück unterfällt dem Schutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht als Vermögenswert, sondern als Familienheim (Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 115 ZPO Rn 71). Die Verwertung kann daher zwar unzumutbar sein, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder aus sonstigen Gründen ungewiss ist, ob mangels endgültiger Zerrüttung der Ehe eine auf Dauer angelegte Trennung vorliegt. Denn in solchen Fällen hat das Grundstück seine Eigenschaft als Familienheim noch nicht verloren (OLG Celle, Beschluss vom 18.12.1995, NdsRpfl 1996, 57; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 115 ZPO Rn 53). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Trennungsjahr ist im August 2010 abgelaufen, und beide Eheleute haben die Scheidung der Ehe beantragt. Damit wird das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, so dass das Grundstück der Eheleute nicht mehr dem Schutz als Familienheim unterfällt.

Die kurzfristige Verwertung seines hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück der Eheleute dürfte dem Antragsgegner zwar nicht ohne Weiteres möglich sein. Die Veräußerung eines Grundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, der bedürftigen Partei im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie der bemittelten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um Miteigentumsanteile handelt und Miteigentümer gerade der andere Verfahrensbeteiligte ist (Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, Kommentar zur ZPO, 1. Auflage 2010, § 115 ZPO Rn 40)

Allerdings führen die möglichen Schwierigkeiten der zeitnahen Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu, dass er als Schonvermögen zu behandeln ist. Vielmehr ist in diesem Fall anzuordnen, dass der aus dem Vermögen zu bezahlende Betrag gestundet wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2008, FamRZ 2009, 138; OLG München, Beschluss vom 30.12.1997, OLGR München 1998, 365; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1986, FamRZ 1986, 1123, 1124; Völker/Zempel, a.a.O., § 120 ZPO Rn 7; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2009, § 120 ZPO Rn 5; Pukall, in: Saenger, Handkommentar zur ZPO, 3. Auflage 2009, § 120 ZPO Rn 6; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 120 ZPO Rn 10 m.w.N.; a.A. Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2004, § 115 ZPO Rn 94). Dabei handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Nachzahlungsanordnung, weil die Pflicht zur Begleichung der Verfahrenskosten nicht in Erwartung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse ausgesprochen wird, sondern wegen des bereits vorhandenen Vermögens. Denn der Miteigentumsanteil ist bereits jetzt Vermögen des Antragsgegners, der Erlös aus einer möglichen Veräußerung ist daher nicht als Vermögenszuwachs zu bewerten, sondern lediglich als Vermögensumschichtung (OLG Karlsruhe a.a.O., S. 139; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.1978, JurBüro 1978, 1407).

Ob eine Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen bei gleichzeitiger Stundung ausnahmsweise nicht in Betracht kommt, wenn eine Verwertung vorhandenen Immobilienvermögens binnen der Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO nicht möglich ist, kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die beabsichtigte Auseinandersetzung des den Beteiligten gemeinsam gehörenden Grundstücks nicht binnen vier Jahren stattfinden kann. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Verwertung binnen etwa drei Jahren erfolgen kann, so dass die Stundung bis zum Ende des Jahres 2013 angemessen erscheint.

Die Höhe der vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten kann derzeit noch nicht festgelegt werden, da nicht alle für die Festsetzung des Gegenstandswerts maßgeblichen Umstände bekannt sind. Im vorliegenden Fall ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Nettoerlös aus der Veräußerung des Grundstücks der Eheleute zur Begleichung der vollen Verfahrenskosten ausreichen wird, soweit sie vom Antragsgegner zu tragen sind. Daher kann die Zahlung der anteiligen Verfahrenskosten unbeziffert angeordnet werden (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., entgegen OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2000, FamRZ 2001, 632).

Dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, obwohl auch sie Miteigentümerin des Grundstücks ist, führt nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Zwar wäre insoweit ebenfalls die Anordnung in Betracht gekommen, die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Vermögen zu zahlen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO wieder aufzuheben, wenn der Antragstellerin der Verkaufserlös zugeflossen ist (OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 139). Darüber wird das Familiengericht im Rahmen der Überprüfung der Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO zu entscheiden haben.

Die Regelung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO.