OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RVs 59/12
Fundstelle
openJur 2012, 132031
  • Rkr:

Zu den sachlichrechtlichen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen beim Indizienbeweis.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lübbecke - Strafrichter - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt und folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen:

„Am 18. Mai 2011 brachte die Angeklagte gegen 03:00 Uhr ihren Ehemann zur Firma X. Sie befuhr den K-Weg aus Richtung S Straße kommend, um ihren Mann bei der Firma X abzusetzen. Anschließend drehte die Angeklagte das von ihr geführte Fahrzeug und befuhr den K-Weg zurück in Richtung S Straße.

Auf einem Parkplatz (Ecke K-Weg/An der S1), der direkt an das Firmengelände von X angrenzt, standen zwei Kühlanhänger (Sattelauflieger) der Firma X2. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Firma X. An einem Kühlanhänger standen drei Kanister (zweimal 60 Liter und einmal 25 Liter), die mit Diesel gefüllt waren. An dem anderen Anhänger stand ein leerer 20-Liter-Kanister sowie ein mit Diesel befüllter 25-Liter-Kanister, in dem ein Schlauch steckte, der zum Tank des Anhängers führte. Als der Zeuge H die Kanister gegen 03:55 Uhr bemerkte, beobachtete er, nachdem sich zwei unbekannte Personen von den Kühlanhängern entfernt hatten, dass ein Kanister überlief. Mehrere Liter Diesel gerieten somit auf den Parkplatz.

Während des Abzapfvorganges stand die Angeklagte mit dem von ihr geführten Fahrzeug Opel A am Straßenrand des K-Weges direkt neben den zwei Kühlanhängern, aus deren Tanks zuvor Diesel gezapft worden war. Die Entfernung zwischen dem Opel A und den Kühlanhängern betrug ca. 10-12 Meter. Das Fahrzeug der Angeklagten stand in Richtung C Straße (B 239) in östlicher Richtung.

Beim Eintreffen der Zeugen H und E sowie des Polizeibeamten H hatte sich die Angeklagte derart auf den Beifahrersitz gebeugt, dass sie nicht erkannt werden konnte.

Die Angeklagte wusste, dass Diesel aus den Tanks der Kühlanhänger in Kanister umgefüllt wurde. Sie wollte den Diebstahl hinsichtlich des Diesels zumindest fördern, indem sie die Täter zum Tatort beförderte oder indem sie die Kanister zu den Kühlaufliegern brachte. Ihr war bewusst, dass es sich um einen Diebstahl des Diesels handelte. Bei diesem Diebstahl wollte sie Hilfe leisten.

Es wurden ca. 170 Liter Diesel entwendet (zweimal 60 Liter und zweimal 25 Liter). Der Wert des in die Kanister abgefüllten Diesels belief sich auf ca. 200 €.“

Mit ihrer (Sprung-)Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Bedenken begegnet bereits die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Diebstahl. Es ist fraglich, ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Bejahung einer Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB tragen. Eine (vollendete) Wegnahme setzt voraus, dass der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers an der Sache, auf die sich die Tat bezieht, gegen den Willen des Berechtigten aufgehoben wird und gleichzeitig oder später eine andere Person neuen Gewahrsam an der Sache begründet (Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 242 Rdnr. 16 ff m.w.N.). Zweifelhaft ist, ob die bislang nicht identifizierten Haupttäter, als sie entdeckt wurden und aus diesem Grunde die weitere Ausführung ihres Vorhabens aufgeben mussten, bereits den Gewahrsam der Firma X2 an dem abgezapften Dieselkraftstoff aufgehoben und neuen - eigenen - Gewahrsam hieran begründet hatten. Denn der Kraftstoff befand sich noch in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Dieseltanks der Kühlanhänger; die mit dem Dieselkraftstoff gefüllten Kanister waren noch nicht in das Fahrzeug der Angeklagten geladen oder sonst von den Kühlanhängern wegbewegt worden, geschweige denn von dem Parkplatz, auf dem die Kühlanhänger standen, abtransportiert worden.

2. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht. Entscheidend für den (vorläufigen) Erfolg der Revision ist, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sachlichrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

a) Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten unter Ziffer III. folgende Darlegungen zur Beweiswürdigung:

„Die Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen H, E und H steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Angeklagte in dem von ihr geführten PKW Opel Zafira in unmittelbarer Nähe der beiden Kühlauflieger befand, als aus den Tanks Diesel in Kanister abgefüllt wurde. Die Angeklagte, die auf dem Fahrersitz lag, hatte ihren Oberkörper auf den Beifahrersitz gelegt, um sich zu verstecken. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die Angeklagte aufgrund von Müdigkeit zum Schlafen hingelegt hatte. Ihre Wohnung, in der sich ihre drei kleinen Kinder (4, 8 und 10 Jahre alt) aufhielten, liegt nur ca. 10 km vom Tatort entfernt. Wenn sie müde gewesen wäre, hätte sie ohne Weiteres nach Hause fahren können.

Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Angeklagten nicht in Richtung S Straße, sondern in Fahrtrichtung Schlachthof, das heißt in Richtung Berliner Straße (östliche Richtung) stand, obwohl die Angeklagte, nachdem sie ihren Ehemann bei der Firma X abgesetzt hatte, sich mit dem Fahrzeug in westliche Richtung (Rahdener Straße) entfernt hatte. Dies bedeutet, dass sie ihr Fahrzeug gewendet haben muss, um es an den Standort zu fahren, an dem sie von den Zeugen angetroffen wurde.

Die unmittelbare Nähe des Opel A, in dem sich die Angeklagte versteckte, zu den zwei Kühlaufliegern, aus deren Tankanlagen Diesel abgezapft wurde (ca. 10 Meter) lässt nur den Rückschluss zu, dass sie den Tätern, die beim Erscheinen des Zeugen H sich unerkannt entfernt hatten, helfen wollte. Da sie aus den zuvor genannten Gründen sich nicht zum Schlafen hingelegt hatte, kommt ausschließlich eine Mitwirkung beim Diebstahl in Betracht.“

Im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens (Ziffer IV. der Urteilsgründe) finden sich noch folgende Erwägungen:

„Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Angeklagte den Tätern bei der Ausführung des Dieseldiebstahls zumindest geholfen hat. Entweder hat sie die Mittäter und/oder einen Teil der Kanister zum Tatort gefahren oder sie wollte die Mittäter und die mit Diesel befüllten Kanister, soweit sie im Opel Zafira verstaut werden konnten, vom Tatort abholen. Die Angeklagte, die sich ca. 10 Meter von den Kanistern und den Kühlaufliegern entfernt aufhielt, wusste, dass der Diesel gestohlen wurde. Sie hatte sich in Kenntnis der Straftat bereit erklärt, die Täter bei deren Begehung zu unterstützen.“

b) Die Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 337 Rdnr. 26). Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung aufgrund der Sachrüge nur auf Rechtsfehler überprüfen (Meyer-Goßner, a.a.O.). Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, NStZ-RR 2003, 206).

Das Amtsgericht hat in der vorliegenden Sache auf einen unmittelbar entscheidungserheblichen Umstand - hier die Beteiligung der Angeklagten an der Tat - aufgrund mittelbar bedeutsamer Tatsachen (Indizien) - hier aufgrund der Anwesenheit der Angeklagten zur Tatzeit am Tatort und der näheren Umstände ihrer Anwesenheit - geschlossen. Eine Beweisführung aufgrund von Indizien ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) grundsätzlich möglich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rdnr. 25 m.w.N.). Indes erweisen sich hier bei einer materiellrechtlichen Überprüfung sowohl die der Feststellung der Indiztatsachen zugrundeliegende Beweiswürdigung des Amtsgerichts als auch die Würdigung der festgestellten Indizien im Hinblick auf die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten als fehlerhaft.

aa) Bereits die der Feststellung der Indizien zugrundeliegende Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft. Das Urteil teilt hierzu mit, dass die diesbezüglichen Feststellungen auf den Angaben der Zeugen H, E und H beruhen. Es lässt indes - wenn überhaupt - allenfalls Vermutungen darüber zu, welche Wahrnehmungen diese Zeugen jeweils im Einzelnen gemacht haben und warum das Amtsgericht die Zeugen für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft erachtet hat.

bb) Fehlerhaft ist ebenfalls die Würdigung der festgestellten Indizien im Hinblick auf die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten.

(1) Rechtliche Bedenken gegen die Würdigung der festgestellten Indizien durch das Amtsgericht bestehen bereits deshalb, weil es in den Urteilsgründen heißt, die vorliegenden Beweisanzeichen ließen „nur den Rückschluss zu“ bzw. es „komme ausschließlich in Betracht“, dass die Angeklagte an der Tat beteiligt gewesen sei. Diese Formulierungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht - unzutreffenderweise -davon ausgegangen ist, seine Schlussfolgerung sei denklogisch zwingend.

(2) Die Würdigung der Indizien ist jedenfalls lückenhaft. Die Beweiswürdigung muss erschöpfend sein; der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 306/07 -