OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.11.2012 - 4 UF 189/12
Fundstelle
openJur 2012, 131894
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin (Ziffer II. Abs. 3 des Beschlusstenors)abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A AG (Personalnummer ...) nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung der A Group zum Versorgungsausgleich vom 10.1.2010zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) ein Anrecht in Höhe von 11.275,- Euro, bezogen auf den 31.5.2008,begründet. Der A AG wird aufgegeben, den genannten Betrag nebst 5,5Prozent Zinsen p.a. hieraus seit 1.6.2008 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.000,- Euro.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den am 9.6.2008 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin die am …1975 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin hat es dabei wie folgt angeordnet:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger A AG (Pers.-Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 11.275,- EUR nebst 5,5 % Zinsen vom 1.6.2008 bis zum Eingang des Betrags beim Zielversorgungsträger auf deren Versicherungskonto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2008,begründet. Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet,diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

Mit Auskunft vom 22.1.2010 hatte die Beschwerdeführerin den Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts als Kapitalwert mit einem Betrag von 22.550,- Euro mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 11.275,- Euro vorgeschlagen und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Den mitgeteilten Ehezeitanteil der Direktzusage hatte sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 5,5 Prozent p.a. als Barwert des zeitratierlich auf die Ehezeit entfallenden Rentenanspruchs von 3.528,36 Euro jährlich errechnet.

Gegen den ihr am 26.6.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.7.2012 beim Amtsgericht eingegangene, auf den Ausspruch zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts beschränkte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begehrt folgende Änderung des Ausspruchs zum Wertausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A AG (Pers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von EUR 11.275,00 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung der A Group zum Versorgungsausgleich vom 10.1.2010, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Der A AG wird aufgegeben, diesen Betrag nebst 5,5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1.6.2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

De Beschwerdeführerin vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011, Aktenzeichen XIIZB 546/10, die Auffassung, der Zahlbetrag sei lediglich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Amtsgericht auf Verlangen der Beschwerdeführerin die externe Teilung des auf einer Direktzusage beruhenden Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin angeordnet, weil der nach § 45 VersAusglG zutreffend ermittelte Ausgleichswert als Kapitalwert die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI(63.600,- Euro im hier maßgeblichen Jahr 2008) unterschreitet. Als Zielversorgungsträger hat die Antragstellerin die gesetzliche Rentenversicherung gewählt, weshalb es weder der Zustimmung des Zielversorgungsträgers noch einer Angemessenheitsprüfung bedarf (§15 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 VersAusglG).

Fälschlicherweise hat das Amtsgericht im Rahmen der externen Teilung hingegen für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin zu Gunsten ihres Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung die Begründung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts zuzüglich Zinsen angeordnet. Durch die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 2 SGBVI, wonach der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalbetrag im Falle der externen Teilung zu Gunsten eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird, ist nämlich bereits gewährleistet, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen ab dem Ende der Ehezeit an der Wertentwicklung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung teilnimmt. Würden dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten darüber hinaus auch vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen nach dem Ende der Ehezeit bis zur Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwirtschaftete Zinsen gutgeschrieben, würde der Ausgleichsberechtigte im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sowohl an der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen als auch an der Wertentwicklung seines eigenen Anrechts teilhaben.Hierdurch wäre der aus § 1 Abs. 1 VersAusglG erwachsende Grundsatz der Halbteilung verletzt. Das im Wege der externen Teilung zu Gunsten eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, ohnehin auf das Ende der Ehezeit zu beziehende Anrecht ist daher auf den Ausgleichswert des Anrechts des Ausgleichspflichtigen am Ende der Ehezeit, hier also auf einen Betrag von 11.275,- Euro, zu beschränken (so bereits OLG Frankfurt,Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

Dennoch ist dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die Zahlung eines Betrags in Höhe des Ausgleichswerts zuzüglich des diesem zu Grunde gelegten Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger aufzugeben. Da der Ausgleichspflichtige ab dem Ende der Ehezeit nicht mehr an der Wertentwicklung des auf den Ausgleichsberechtigten entfallenden Ehezeitanteils seines Anrechts teilhat, weil dieses bezogen auf das Ende der Ehezeit gekürzt wird,würde der hierauf entfallende Zinsgewinn dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen verbleiben, ohne dass hierfür irgendeine Rechtfertigung ersichtlich wäre. Sinn und Zweck der in §§ 14 Abs. 2Nr. 2, 17 VersAusglG vorgesehenen externen Teilung ist es nicht,den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen besser zu stellen,als er ohne die Durchführung des Wertausgleichs stünde. Im Übrigen würde sich das Unterlassen der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts zu Lasten der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken, die für die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen aufkommen müsste (so ausdrücklich –allerdings ohne jeglichen Bezug zu seinen vorangegangenen Ausführungen - der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum im Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 645/10, Rdnr. 22, letzter Satz,zitiert nach juris). §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG, 76Abs. 4 Satz 2 SGB VI sind daher nach dem Verständnis des Senats im Falle der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts vom Versorgungsträger des Pflichtigen in Höhe des der Ermittlung des Ausgleichswerts als versicherungsmathematischem Barwert zu Grunde gelegten Rechnungszinses, hier also in Höhe von 5,5 Prozent p.a., zu verzinsen ist, ohne dass die Verzinsung sich auf den Wert des zu begründenden Anrechts auswirkt (so bereits OLGFrankfurt, Beschluss vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.de bzw. in juris).

Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde begehrt, ist nicht geboten (so auch OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).Die für eine Verzinsung des Ausgleichswerts im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft sprechenden Gründe gelten gleichermaßen für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Zahlung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Versorgungsträger der in diesem Zeitraum entstandene Zinsgewinn verbleiben sollte. Durch die Anordnung der Verzinsung in Höhe des von ihm selbst zu Grunde gelegten Rechnungszinses entsteht ihm keinerlei Schaden im Vergleich zur ungekürzten Fortführung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ohne den Versorgungsausgleich. Dem Versorgungsträger wird lediglich ein ihm nicht zustehender Zinsvorteil genommen, der ohne den Versorgungsausgleich nicht gegeben wäre. Daran würde auch eine von der Beschwerdeführerin unter Verkennung von § 270 Abs. 1 BGB angenommene Holschuld des Versorgungsträgers der Ausgleichsberechtigten nichts ändern.

Der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts über den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus bis zum Zeitpunkt der Zahlung steht auch nicht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 (XII ZB 645/10, FamRB 2011, 330; BetrAV 2011, 652)entgegen. Gegenstand der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsbeschwerde war lediglich die Frage der Verzinsung im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weshalb der Bundesgerichtshof zur Frage einer darüber hinausgehenden Verzinsung bis zur Zahlung des festgesetzten Kapitalbetrags überhaupt keine Entscheidung treffen konnte. Im Übrigen betraf die Entscheidung nicht die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Anordnung einer Verzinsung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Ausgleichswert ab diesem Zeitpunkt ohnehin mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen wäre (so aber Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 14 VersAusglG, Rdnr. 30). Ein Verzug des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen tritt nämlich nicht automatisch mit dem Wirksamwerden der rechtsgestaltenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein. Vielmehr wird der vom Gericht festgesetzte Zahlbetrag überhaupt erst in diesem Zeitpunkt fällig. Ein Zahlungsverzug des Versorgungsträgers könnte allenfalls unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGBeintreten, ohne dass dies hier einer abschließenden Entscheidung bedürfte.

Da bei der Titulierung von Zinsen als Nebenforderung einer Geldforderung maßgebliches Ende der Zinspflicht der Zeitpunkt der Zahlung der Geldforderung ist, soweit kein anderes Ende der Zinspflicht angegeben ist, bedarf es insoweit keiner ausdrücklichen Bestimmung durch das Gericht (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 29.Aufl. 2012, § 253, Rdnr. 16a).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3FamFG. Der Senat sieht im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde und deren grundsätzliche Bedeutung von der Erhebung von Gerichtskosten ab. Umstände, welche eine Tragung von Aufwendungen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten gebieten könnten,sind nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärten Frage zuzulassen, ob der Ausgleichswert im Falle einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung überhaupt zu verzinsen ist, und falls ja, bis zu welchem Zeitpunkt (§ 70 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 FamFG).

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich das auszugleichende Anrecht bei der Beschwerdeführerin ist und zehn Prozent des in den drei Monaten vor Erhebung des Scheidungsantrags erzielten Nettoeinkommens der geschiedenen Ehegatten den Betrag von 1.000,- Euro unterschreiten,ist der Mindestwert festzusetzen.