VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.06.2009 - 11 L 527/09
Fundstelle
openJur 2010, 2838
  • Rkr:
Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin als aktiv Wahlberechtigte zur Landtagswahl am 30.08.2009 und zur Bundestagswahl am 27.09.2009 in das jeweilige Wählerverzeichnis aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der am 02.06.2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, ist zulässig.

Insbesondere ist die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren allein schon deshalb prozessfähig, weil der Streitgegenstand nicht in den Aufgabenkreis ihrer Betreuerin fällt (§ 1902 BGB). Sie ist auch nicht gehalten, die von ihr gerügte Fehlerhaftigkeit des Wählerverzeichnisses gemäß 13 LWG bzw. § 22 BWO zunächst mit einem schriftlichen oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzulegenden Einspruch und sodann mit einer an den Kreiswahlleiter zu richtenden Beschwerde geltend zu machen. Denn es entspricht einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass diese Rechtsbehelfe auf ein konkretes, laufendes Wahlverfahren beschränkt sind und dann nicht zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen, wenn es - wie hier - um eine künftige, nicht unmittelbar bevorstehende Wahl geht (vgl. nur statt vieler: Schreiber, Bundeswahlgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2009, § 17 Rdnr. 6, § 49 Rdnr. 4 m.w.N.).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat ein subjektives Recht glaubhaft gemacht, das gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung geschützt werden muss.

Ihr steht ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen das aktive Wahlrecht für die Landtags- und Bundestagswahl zu. Sie ist derzeit nicht gemäß den einzig in Betracht kommenden Ausschlussgründen des § 9 Nr. 2 LWG bzw. § 13 Nr. 2 BWG von dem jeweiligen Wahlrecht ausgeschlossen.

Nach diesen im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften ist derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, demzur Besorgung'aller seiner Angelegenheiten'ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.

Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde der Antragstellerin für die BereicheVermögensangelegenheiten,Sozialleistungsangelegenheiten,AufenthaltsbestimmungundGesundheitsfürsorgeeine Betreuerin bestellt.

Hiernach ist gerade keine Betreuung zur "Besorgung aller ihrer Angelegenheiten" angeordnet, sondern nur eine Betreuung in Teilbereichen. Dies führt nach dem klaren Wortlaut der §§ 9 Nr. 2 LWG, 13 Nr. 2 BWG nicht zum Wahlrechtsausschuss (vgl. nur Schreiber, a.a.O., § 13 Rdnr. 12, wo ausgeführt wird: "Ist der Betroffene nur in Teilbereichen betreuungsbedürftig, führt dies nichtzum Wahlrechtsausschluss.").

Ausgehend von dem Betreuungsbeschluss vom 09.07.2008 ergibt sich auch aus der vorliegend am 14.07.2008 erfolgten Mitteilung des Vormundschaftsgerichts nach § 69 I Abs. 1 FGG keine abweichende Beurteilung.

Nach § 69 I Abs. 1 FGG teilt das Vormundschaftsgericht der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen Behörde mit, dass einem Betroffenen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist. Eine solche Mitteilung darf aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm, des untrennbaren Zusammenhangs mit den Bestimmungen der §§ 9 Nr. 2 LWG, § 13 Nr. 2 BWG und vor allem mit Blick auf den Schutz des aktiven Wahlrechts, das Ausprägung und Konkretisierung des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Demokratieprinzips ist und ein subjektiv-öffentliches Recht mit Verfassungsrang darstellt, nur dann ergehen, wenn das Vormundschaftsgericht eine Betreuung zur Besorgung "aller seiner (ihrer) Angelegenheiten" angeordnet hat. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.06.2008 - 5 T 284/09 -), dass weder der Gemeindewahlleiter noch das Verwaltungsgerichtdurch die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 69 I Abs. 1 FGGgebunden sind (vgl. Ziffer 4.2. des amtl. Umdrucks). Es stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, dass es das Anliegen des Gesetzgebers war, dass sich aus Gründen der Rechtsklarheitaus dem Beschlusstenor der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung, d.h. aus dem Betreuungsbeschluss, ergeben muss, dass sich der Aufgabenkreis des Betreuers auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt. Wenn auch die das Wählerverzeichnis führende Behörde und das Verwaltungsgericht einerseits nicht an die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 69 I Abs. 1 FGG gebunden sind, so besteht bei der Beurteilung der Frage, ob die Betreuung hinsichtlich "aller seiner (ihrer) Angelegenheiten" angeordnet wurde und damit das aktive Wahlrecht ausgeschlossen ist, andererseits aber doch eineBindung an den'die Betreuung anordnenden Beschluss'. Denn das Gesetz knüpft den Ausschluss vom Wahlrecht an die Bestellung eines Betreuers "zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten"; diese Bestellung obliegt jedochalleindem Vormundschaftsgericht und ist weder durchWahlorgane noch durch Verwaltungsgerichte korrigierbar. Würden der Gemeindewahlleiter oder die Verwaltungsgerichte letztlich den Umfang der Betreuung festlegen, und sei es auch nur nach einer Rücksprache mit dem Vormundschaftsrichter dahingehend, ob eine im Beschluss angeordnete Betreuung in Teilbereichen als Betreuung zur "Besorgung aller seiner Angelegenheiten" auszulegen ist, würden die gesetzlichen Vorgaben des FGG umgangen. Hiernach entscheidetalleindas Vormundschaftsgericht, ob und inwieweit eine Betreuung angeordnet wird (vgl. §§ 35, 65 ff. FGG), wobei wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Entscheidung strenge - auch verfahrensrechtliche - Voraussetzungen zu beachten sind (vgl. nur §§ 68 ff. FGG). Der Vormundschaftsrichter hat dabei stets zu prüfen, ob eine "Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen" im Raum steht, da in einem solchen Fall in der Regel die Bestellung eines Pflegers für das Betreuungsverfahren erforderlich ist (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG). Mit Blick auf § 69 l Abs. 1 FGG hat er zudem die zwingende Folge des Ausschlusses des Betreuten vom aktiven Wahlrecht zu bedenken und abzuwägen. Vor dem Hintergrund all dessen hat er zu entscheiden und für die Wahlorgane und auch für den von seinerEntscheidung betroffenen Betreuten deutlich zu machen,ob er eine Betreuung hinsichtlich "aller Angelegenheiten" anordnet oder nicht. Kommt er zu einer solchen Anordnung, hat er dies in den Tenor seines Beschlusses unmissverständlich aufzunehmen. Nimmt er es nicht in den Tenor seiner Entscheidung auf, so hat er konsequenterweise auch eine Mitteilung nach § 69 l FGG zu unterlassen, weil es dann an einer solchen Anordnung fehlt; macht er gleichwohl eine Mitteilung, ist diese für die Wahlorgane ohne Belang. Da sich aus dem hier in Rede stehenden vormundschaftsgerichtlichen Beschluss eine solche Anordnung gerade nicht ergibt, ist die Antragstellerin nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.