VG des Saarlandes, Beschluss vom 08.01.2009 - 6 L 894/08
Fundstelle
openJur 2010, 2661
  • Rkr:

Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Sportwettenmonopol und dessen Ausgestaltung im Saarland verstoßen bei summarischer Prüfung nicht gegen europäische Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht.

Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung das private Interesse an der Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit, die keinen Vertrauensschutz genießt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV - (Amtsbl. 2007, S. 2441) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 11.08.2008, mit der dem Antragsteller die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ untersagt wurde, ist unbegründet.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verboten sind, und die Werbung hierfür untersagen. Diese Vorschrift findet auf die Vermittlung von Sportwetten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV als Glücksspiele anzusehen sind, Anwendung. Zwar besteht nach § 4 Abs. 1 GlüStV die Möglichkeit, öffentliche Glücksspiele mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde zu veranstalten oder zu vermitteln. Der Gesetzgeber hat aber in § 10 Abs. 5 GlüStV vorgeschrieben, dass anderen als den in§ 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden darf. Demzufolge besitzt der Antragsteller die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die die Annahme und das Vermitteln von Sportwetten nicht. Eine solche Erlaubnis kann ihm gemäß § 5 des Saarländischen Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 21.11.2007 - AG GlüStV-Saar - (Amtsblatt 2007, S. 2427) auch nicht erteilt werden, da die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland allein der Saarland-Sporttoto GmbH gestattet ist. Privatpersonen kann eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Saarland dagegen nicht erteilt werden.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann aus der Sicht der Kammer nicht festgestellt werden, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist. Die entsprechenden verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen können zwar in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Dies bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Allerdings spricht aus der Sicht der Kammer einiges dafür, dass die Untersagungsverfügung weder gegen Verfassungsrecht verstößt noch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Die ausgehend davon vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Die von dem Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettenmonopol greifen voraussichtlich nicht durch. Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Probleme im Hinblick auf die Frage, ob der Glücksspielmarkt als Ganzes oder nur das Sportwettgeschehen zu betrachten ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) hat das Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Zulässigkeit des Monopols ausschließlich auf den Bereich der Sportwetten abgestellt. Es hat, anknüpfend an die geltend gemachte Grundrechtsverletzung eines formal ausgeschlossenen Sportwettenanbieters, einen Rechtsverstoß konsequent nur im Hinblick auf die Berufsfreiheit dieses Anbieters überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt das Veranstaltung und Vermitteln von Sportwetten dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit. In diese darf nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung eingegriffen werden, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Wettmonopol muss, um verhältnismäßig zu sein, konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und Wettleidenschaft ausgerichtet sein. Diesen Anforderungen genügt die gegenwärtige Rechtslage einschließlich der tatsächlichen Ausgestaltung. Ein verfassungsrechtlicher Verstoß ist seit Schaffung der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2008 nicht mehr feststellbar. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag enthalten hinreichende Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, die ausreichend Gewähr dafür bieten, dass das Sportwettenmonopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft dient. So ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten. Sportwetten dürfen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht von Orten aus vermittelt werden, an denen Sportveranstaltungen stattfinden. Damit ist ein Verbot organisatorischer Verbindungen von Sportveranstaltungen und Sportwetten angeordnet. In § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV findet sich das Verbot einer Verknüpfung von Sportberichterstattung und Sportwetten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV sind Wetten während eines laufenden Sportereignisses verboten. § 21 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV verbietet die Glücksspielteilnahme via Telefon und SMS. § 21 Abs. 3 GlüStV normiert Anforderungen hinsichtlich der organisatorischen Durchsetzung von Spielersperren. Damit hat der Gesetzgeber diejenigen Formen von Sportwetten selbst geregelt, denen aus seiner Sicht ein besonders hohes Suchtgefährdungspotenzial innewohnt. Zwar bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu regeln sind. Dass der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung - über die gesetzlichen Regelungen hinaus - der Exekutive vorbehält, ist jedoch unbedenklich. Aus dem Gesetzesvorbehalt ergibt sich nicht, dass im Sportwettenbereich alle Anforderungen bis in alle Einzelheiten durch Gesetz geregelt werden müssen

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 S 3.08 -, bei Juris.

Dafür, dass die neue gesetzliche Lage die früheren verfassungsrechtlichen Defizite beseitigt hat, spricht aktuell auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BVR 928/08 - (bei Juris) eine Verfassungsbeschwerde der Firma „Tipp 24 AG“, die gewerbliche Spielvermittlung über das Internet an staatliche Lotterien betreibt, nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes verletzen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht. Die betreffenden Vorschriften dienen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen. Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Des Weiteren ist der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht übermäßig belastend und nicht unzumutbar. Selbst die schwerwiegenden Beeinträchtigungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden.

Nach alledem teilt die Kammer die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Glücksspielsstaatsvertrages und des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nicht. Auf der Grundlage der (summarischen) Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist vielmehr von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung auszugehen.

Auch die Auffassung des Antragstellers, § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung der Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu; zumindest rechtfertigen die im Eilverfahren vorgebrachten Bedenkennicht die Annahme einer offensichtlichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Zwar können sich nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten wollen, auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen, da der erforderliche Bezug zum Gemeinsamen Markt gegeben ist

vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139.

Allerdings lässt das Gemeinschaftsrecht in Art. 45, 46 und 55 EGV Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Glückspielbereich ist gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Eignung, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, die Beschränkung auf das, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist und die nicht diskriminierende Anwendung der beschränkenden Regel

vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 - Gebhard.

Der Europäische Gerichtshof hat bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses, die eine Beschränkung der genannten Freiheit rechtfertigen können, anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen

vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515.

Dabei ist es Sache des jeweiligen Mitgliedstaates, das Schutzniveau bei den Einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen nationalen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betreffenden Staates verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen

vgl. EuGH, Urteile vom 24.03.1994 - C-275/95 - Schindler, vom 21.09.1999 - C-124/97 - Läärä, und vom 21.10.1999 - C -67/98 - Zenatti.

Dabei sind die Gründe, die einen Mitgliedstaat bewegen, Einschränkungen im Glücksspielbereich einzuführen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen

vgl. EuGH vom 21.09.1999 - C-124/97 - Läärä, DVBl. 2000, 111.

Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind somit zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, sie geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen und die Regelungen in nicht diskriminierender Form angewandt werden

vgl. EuGH, Urteile vom 06.03.2007 - C-338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515; vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli, NJW 2003, 139; vom 21.10.1999 - C -67/98 - Zenatti, GewArch 2000, 19; und vom 21.09.1999 - C-124/97 - Läärä, DVBl. 2000, 111.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarktes sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben, steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung kommt grundsätzlich auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht

vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1999 - C-124/97 - Läärä, DVBl. 2000, 111.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die beschränkende Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die neue Rechtslage durch den nunmehr geltenden Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag im Saarland genügt (nach summarischer Prüfung) den europarechtlichen Anforderungen. Die in § 1 GlüStV genannten Ziele sind geeignet, eine Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Es ist zulässig, dass der nationale Gesetzgeber einen hohen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels anstrebt. Die Monopolregelung des Glücksspielstaatsvertrages verfolgt das Ziel, das Wettangebot zu beschränken, um auf diese Weise die Wettsucht so weit gehend wie möglich zu bekämpfen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276, 305) ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial aus, das mit der Ausweitung des Wettangebots durch private Wettanbieter nicht unerheblich erhöht würde. Das Monopol ist geeignet, die Verwirklichung der verfolgten Ziele, insbesondere die Kanalisierung und Beschränkung der Wettmöglichkeiten, zu gewährleisten.

Zwar müssen Beschränkungen, die sich wie der Glücksspielstaatsvertrag auf die Notwendigkeit stützen, im Sinne der Gefahrenabwehr Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, den vorhandenen Spieltrieb der Bevölkerung vor Ausbeutung zu schützen und deshalb die Spielmöglichkeit einzuschränken, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung von Wetttätigkeiten beitragen

vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139.

Der Begriff der Kohärenz, den das Gemeinschaftsrecht in Art. 3 EUV und Art. 11 EUV verwendet, bezieht sich auf das Erfordernis einer Abstimmung und widerspruchsfreien Gestaltung. Dies bedeutet, dass verschiedene Maßnahmen zur Erreichung eines Zieles nicht im Widerspruch zueinander stehen dürfen und in ein stimmiges Konzept münden müssen

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 S 3.08 -, bei Juris.

Der Auffassung des Antragstellers, dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betrieben, kann aus der Sicht der Kammer nicht zugestimmt werden. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend sowohl auf die rechtlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Eindämmung der Spielsucht als auch auf die tatsächlichen Bemühungen im Saarland zur Eindämmung der Spielsucht, die zu einem Umsatzrückgang im Bereich der staatlich veranstalteten Sportwetten geführt haben, hingewiesen. Ob bei der Kohärenzbetrachtung nur auf den spezifischen Sektor der Sportwetten abzustellen ist (sog. innere Kohärenz) oder aber auf den gesamten Glücksspielbereich im weiteren Sinne abzustellen ist (sog. äußere Kohärenz) muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang lediglich gefordert, dass die Beschränkungen dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten „in diesem Bereich“ kohärent und systematisch zu begrenzen

vgl. EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - C-243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139, und vom 21.10.1999 - C -67/98 - Zenatti, GewArch 2000, 19.

Der EuGH hat das Erfordernis der Kohärenz letztlich im Zusammenhang mit einem möglichen Rechtsmissbrauch aufgestellt, nämlich bei einem offensichtlich inkohärenten Verhalten der staatlichen Stellen, wenn diese „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen“. Dies spricht dagegen, das Merkmal der Kohärenz als eigenständiges, neues Tatbestandselement des europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen. Gegen die Notwendigkeit, eine vergleichende Betrachtung aller, d.h. auch der nicht von der Regelung für Sportwetten erfassten Glücksspielbereiche anzustellen, lässt sich außerdem einwenden, dass es dem einzelstaatlichen Gesetzgeber erlaubt ist, bei der Festlegung des Schutzniveaus für die einzelnen Teilbereiche des Glücksspielsektors entsprechend den im Land herrschenden kulturellen und traditionellen Besonderheiten zu differenzieren

vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache C-42/07, Rdnrn. 243 bis 252.<rdnr="32"></rd>Schließlich spricht es gegen das Erfordernis einer Gesamtkonsistenz aller glücksspielrelevanten Normen eines Mitgliedsstaates, dass jedes Glücksspiel durch seine individuelle Ausgestaltung (z.B. Gewinnhöhe, Ereignisfrequenz, Spielanimation, Intensität der Spieleridentifizierung) hinsichtlich seines Anreiz- und damit Gefährdungspotenzials unterschiedlich ist, die einzelnen Glücksspielsektoren (z.B. Automatenspiele, Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten) verschiedene Personenkreise ansprechen, an verschiedenen Spielstätten veranstaltet werden und ein unterschiedliches Sucht- und Gefahrenpotenzial aufweisen. Infolge dessen fehlt es in den Mitgliedsstaaten der EU an einheitlichen Maßstäben für sämtliche Glücksspielarten. Die Forderung nach vollständiger Kohärenz des gesamten Glücksspielwesens könnte im Übrigen dazu führen, dass der auf die spezifischen Gefahren der Sportwetten gerichtete Schutz deshalb in Wegfall geriete, weil für andere Glücksspiele eine weniger schutzintensive Regelung besteht. Damit würde insgesamt ein niedrigeres Schutzniveau im Glücksspielwesen erreicht und den einzelnen gesetzlichen Regelungen die Effektivität genommen.

Würdigt man die erwähnten,durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten und setzt man dies in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, so spricht einiges dafür, dass die Ausgestaltung des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren

vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, bei Juris.

Letztlich muss jedoch die Frage, ob eine sektorale Betrachtung - beschränkt auf den Bereich der Sportwetten - zulässig und ob die konkrete Ausgestaltung zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlinteresses geeignet und erforderlich ist, einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da dies den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen würde.

Erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung demnach voraussichtlich als rechtmäßig, jedenfalls aber nicht als offensichtlich rechtswidrig, so fällt die von dem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse an der Suspensivwirkung des eingelegten Widerspruchs überwiegt. Den die sofortige Vollziehung rechtfertigenden öffentlichen Interessen der wirksamen Suchtprävention und der Kriminalitätsbekämpfung stehen keine höherrangigen privaten Interessen des Antragstellers, der in seinen Geschäftsräumen in Saarbrücken Sportwetten an einen maltesischen Wettanbieter vermittelt, entgegen. Der Antragsteller hat seine gewerbliche Tätigkeit in dem Bewusstsein aufgenommen, dass ihm wegen des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols im Saarland keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten für ausländische Vertragspartner erteilt werden konnte und dass die Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis ordnungsrechtlich untersagt werden kann. Seine unternehmerische Entscheidung, gleichwohl ein Wettbüro zu eröffnen, war daher von vorneherein mit einem erheblichen Risiko behaftet. Ihm musste klar sein, dass im Fall einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden würde. Sein Interesse an der Fortsetzung dieser Betätigung genießt deshalb keinen besonderen Vertrauensschutz. Neben dem Zweck des Gesetzes, einer unerwünschten Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwetten Einhalt zu gebieten, sprechen auch die in § 9 Abs. 2 GlüStV erfolgte Grundentscheidung des Gesetzgebers für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung dafür, dass die Interessen des Antragstellers im vorliegenden Fall zurücktreten müssen. Ohne konsequente und sofort vollziehbare Durchsetzung des Verbots können die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, der im Wesentlichen der Suchtprävention, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor betrügerischen Machenschaften und der Folge- und Begleitkriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dient (vgl. § 1 GlüStV), nicht effektiv erreicht werden

vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13.08.2008 - 7 B 29/08 -, LKRZ 2008, 393; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; sowie VGH München, Beschluss vom 13.10.2008 - 10 CS 08.1869 -, bei Juris.

Auch die Hilfsanträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. Soweit er mit dem ersten Hilfsantrag begehrt, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen abhängig zu machen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist dies abzulehnen, weil die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Auflagen zur Suchtprävention kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Begrenzung der Spielsucht darstellt. Durch das Monopol soll das Wettangebot begrenzt werden. Dieses Ziel würde bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen und der damit verbundenen Ausweitung des Wettangebots verfehlt. Hierauf könnten sich dann nämlich eine unbegrenzte Anzahl privater Sportwettanbieter oder -vermittler berufen. Das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Untersagungsverfügung rechtfertigt sich jedoch daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des Staatsmonopols für Sportwetten veranlasst haben. Anderenfalls würde ein Marktgeschehen eröffnet, dessen Dynamik es erheblich erschweren würde, das Wettmonopol später - sollte es in der Hauptsache bestätigt werden - mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen, denn es wäre in der Übergangszeit mit einer erheblichen Ausweitung des Wettangebotes durch private Sportwettvermittler zu rechnen. Der durch eine unerwünschte Ausweitung des Glücksspielmarktes entstehende Schaden wird, je länger gegen das Verbot verstoßen wird, umso schwerer zu bekämpfen sein

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 MC 71/08 -, ZfWG 2008, 255, 263.

Hinzu kommt, dass es - auch angesichts der mittlerweile vorhandenen Vielzahl privater Sportwettanbieter und Sportwettvermittler - zweifelhaft erscheint, ob die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der von dem Antragsteller in seinem Hilfsantrag genannten Auflagen wirksam kontrollieren kann.

Ebenfalls unbegründet ist der weitere Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung unter der Bedingung anzuordnen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bei der zuständigen Behörde stellt. Eine solche Regelung kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil, wie oben ausgeführt, Privatpersonen im Saarland eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht erteilt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschluss vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, LKRZ 2007, 307

zu ordnungspolizeilichen Untersagungsverfügungen betreffend private Sportwettvermittlungen der Wert auf die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes, der 15.000,-- EUR beträgt, festgesetzt.