Die von § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen muss nicht im Bundesgebiet bestanden haben.
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - bewilligt und Rechtsanwalt K, B-Stadt, zu den Bedingungen eines im Saarland ansässigen Rechtsanwalts zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2008 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ist bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2008 begehrt, soweit er darin unter Androhung der Abschiebung in die Dominikanische Republik oder in ein anderes Land, in das er zur Einreise berechtigt ist oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides aufgefordert worden ist. Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 SaarlAGVwGO statthaft und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, das öffentliche Vollstreckungsinteresse.
Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, erweist sich ebenso wie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller aufgrund der ihm am 25.10.2005 vom Landratsamt Kitzingen erteilten Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitzt und daher nicht im Sinne von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ist entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers, wenn dieser ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Zwar hat der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben im April 2007 zusammen mit seiner deutschen Ehefrau verlassen und sich mit dieser bis zum 13.05.2008 in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Damit ist er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausreise wieder in das Bundesgebiet eingereist, sondern hat sich länger als ein Jahr ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Auch hatte die Ausländerbehörde für die Einreise eine längere Frist als sechs Monate nicht bestimmt. Der Antragsteller kann sich jedoch erfolgreich auf den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7, wenn - wovon hier auszugehen ist - kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 AufenthG oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes sind vorliegend ersichtlich erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen auf den Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7, also den Ablauf der Sechsmonatsfrist, oder die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland abzustellen ist
in ersterem Sinne offenbar Ziffer 51.1.5.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG; offen gelassen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2006 - 18 B 1392/06 - sowie BayVGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 10 CS 08.397 -, jeweils zitiert nach juris.
Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 13.05.2008 mit seiner deutschen Ehefrau in der Dominikanischen Republik in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Dies findet insbesondere in der an die Ausländerbehörde des Kreises Borken gerichteten E-Mail der deutschen Ehefrau des Antragstellers vom 13.06.2008 seine Bestätigung, ausweislich der sie sich erst am 12.06.2008, mithin einen Monat nach der Wiedereinreise des Antragstellers, offiziell von diesem getrennt hat.
Dass die von § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen - wie der Antragsgegner meint - in der Bundesrepublik Deutschland gelebt worden sein muss, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insofern allein dasBestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder im Ausland gelebt wird. Eine andere Sichtweise liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, eine Niederlassungserlaubnis dann ausnahmsweise nicht erlöschen zu lassen, wenn zwischen dem betroffenen Ausländer und seinem deutschen Ehegatten eine enge Verbundenheit besteht. Diese eheliche Verbundenheit soll nicht durch das Erlöschen dieses Aufenthaltstitels unnötigerweise gestört werden.
Soweit der Antragsgegner im gegebenen Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2008 - 2 B 173/08 - verweist, gibt dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verhält sich nämlich gerade nicht zu den Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sondern betrifft ausschließlich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts ist in der Tat im Gegensatz zu dem Eingreifen des Ausnahmetatbestandes nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von rechtlicher Bedeutung.
Ist die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis mithin nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen und steht ihm daher nach wie vor ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu, war wie erkannt zu entscheiden und dem Antragsteller auf seinen Antrag gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 60 Abs. 2 GKG entspr. der ständigen Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 EUR festgesetzt.