VG des Saarlandes, Urteil vom 04.11.2008 - 2 K 1765/07
Fundstelle
openJur 2010, 2623
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Funktionsstelle.

Mit Rundschreiben vom 16.10.2006 schrieb der Beklagte die Funktionsstelle des Leiters/der Leiterin der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock (Besoldungsgruppe A 14 mZ) aus. Der 1953 geborene und seit 1976 im Schuldienst tätige Kläger, der zur Zeit das Amt des Konrektors an der Schule für Lernbehinderte in Merzig-Brotdorf bekleidet, bewarb sich mit Schreiben vom 08.11.2006 um diese Stelle. Die Beigeladene, die als Sonderschullehrerin an der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock und seit dem 04.05.2006 mit der Funktion der ständigen Vertreterin des Leiters dieser Schule beauftragt ist, bewarb sich ebenfalls um diese Stelle. Im Auswahlverfahren wurden für beide Bewerber dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt, die aus Anlass früherer Bewerbungen auf Funktionsstellen im Bereich der Schulleitung erstellt worden waren. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 22.03.2006, die aus Anlass der Bewerbung um eine Schulleiterstelle erstellt worden war, hatte der Kläger das Gesamturteil „gut geeignet“ erreicht. Die Beigeladene hatte in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 22.02.2006, die aus Anlass ihrer Bewerbung um die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin erstellt worden war, das Gesamturteil „in besonderem Maße geeignet“ erreicht.

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte an Schulen für Behinderte wurde der Beigeladenen mit Verfügung vom 26.04.2007 die Funktionsstelle der Leiterin der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock übertragen. Mit Bescheid gleichen Datums wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und die Beigeladene mit der ausgeschriebenen Funktion beauftragt werde.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, entsprechend den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 Abs. 1 SBG sei die Funktionsstelle der Beigeladenen als der bestgeeigneten Bewerberin zu übertragen gewesen, da diese in der für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung im Gesamturteil mit „in besonderem Maße geeignet“ eingestuft gewesen sei, wohingegen der Kläger in seiner anlassbezogenen Beurteilung vom 22.03.2006 lediglich das Gesamturteil „gut geeignet“ erreicht habe. Ein Zurückgreifen auf zurückliegende dienstliche Beurteilungen sei weder angezeigt noch erforderlich gewesen. Dem höheren Dienstalter des Klägers komme angesichts des um eine Notenstufe niedrigeren Gesamturteils in den jüngsten Anlassbeurteilungen ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung zu. Ebenso müssten rein fiskalische Überlegungen bei dem nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese durchzuführenden Auswahlverfahren zurückstehen. Soweit der Kläger anführe, dass seine dienstlichen Tätigkeiten im Auswahlvermerk nicht abschließend aufgezählt gewesen seien, sei zu sehen, dass der Auswahlvermerk nur diejenigen Eckpunkte der dienstlichen Tätigkeiten der jeweiligen Bewerber enthalte, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Funktionsstellenvergabe als wesentlich erachte. Die vollständigen Nachweise der entsprechenden Tätigkeiten seien Bestandteil der Personalakten der jeweiligen Bewerber und in dieserForm in die Auswahlentscheidung eingeflossen. Der Umstand, dass der Kläger bereits der Besoldungsgruppe A 14 plus Zulage, die Beigeladene jedoch lediglich der Besoldungsgruppe A 13 angehöre, rechtfertige ebenfalls keine andere Bewertung. Die Tatsache, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern heraus erstellt worden seien, habe keine unterschiedliche Wertigkeit der Beurteilungen zur Folge. Maßgebliche Bewertungsgrundlage für dienstliche Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung um eine Funktionsstelle sei im Bereich des Beklagten nämlich stets das in der Ausschreibung dargelegte Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. Demgegenüber müssten die jeweiligen Statusämter der Bewerber bei der Beurteilung der individuellen Eignung für die Funktionsstelle zurücktreten. Daraus folge, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Umstand, dass sie aus einem höheren Statusamt heraus erfolgt sei, gegenüber der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen im vorliegenden Auswahlverfahren keine Aufwertung erfahre.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 09.10.2007 zugestellt. Am 23.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben.

Er macht geltend, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung bereits deshalb nicht allein auf das unterschiedliche Gesamturteil in den herangezogenen Anlassbeurteilungen stützen dürfen, weil diese nicht miteinander vergleichbar seien. Beide Beurteilungen seien nicht aus Anlass der Bewerbung um die vorliegend zu besetzende Stelle erstellt worden. Die Beurteilung der Beigeladenen sei aus Anlass ihrer Bewerbung um eine Konrektorenstelle an der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock erfolgt. Dagegen sei der Kläger aus Anlass seiner Bewerbung um eine Rektorenstelle an der Schule für Lernbehinderte mit sonderpädagogischem Förderzentrum in Merzig beurteilt worden. Diese beiden Funktionsstellen seien nicht nur von ihrem Verantwortungs- und Aufgabenbereich unterschiedlich, sondern auch unterschiedlichen Besoldungsstufen zugeordnet. Während die Stelle einer Konrektorin in Friedrichsthal-Bildstock mit der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen sei, sei die Rektorenstelle in Merzig mit A 15 bewertet. Eine Stelle, für die die Besoldungsgruppe A 15 vorgesehen sei, stelle an den Funktionsträger aber höhere Anforderungen als dies bei einer A 14-Stelle der Fallsei. Der Kläger sei von daher bei seiner Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um die A 15-Rektorenstelle an höheren Anforderungen gemessen worden als die Beigeladene bei ihrer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um die A 14-Konrektorenstelle.

Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen seien auch insoweit nicht vergleichbar, als im Falle der Beigeladenen als Beurteilungsstichtag der 29.08.2002, im Falle des Klägers jedoch der 22.03.2000 ausgewiesen sei, so dass auch die Beurteilungszeiträume unterschiedlich seien.

Die Auswahlentscheidung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil zurückliegende dienstliche Beurteilungen der Bewerber nicht herangezogen worden seien. So sei der Kläger im Jahr 2000 anlässlich seiner Bewerbung um eine Schulleiterstelle mit dem Gesamturteil „in besonderem Maße geeignet“ bewertet worden.

Des Weiteren seien die mit dem Anforderungsprofil im Zusammenhang stehenden Leistungen, Qualifikationen und Aktivitäten des Klägers, so u. a. seine Tätigkeit als Mitglied der Lehrplankommission „L-Schüler und HS-Abschluss“, als Leiter des Referats „Lernbehindertenpädagogik“ des Verbandes deutscher Sonderschulen, als Mitglied der Projektgruppe „zieldifferenter Mathematikunterricht“, als Leiter der Arbeitsgruppe „Diagnose und Förderung im Mathematikunterricht der Grundschule“ sowie als Leiter der Beratungsstelle „Lernwerkstatt“ und auch sein Engagement in der Lehrerfortbildung, nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus dem Auswahlvermerk sei nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung das Anforderungsprofil überhaupt berücksichtigt worden sei.

Der Beklagte habe auch in keiner Weise berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Funktionsstelle nach der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen sei und der Kläger im Gegensatz zur Beigeladenen bereits nach dieser Vergütungsgruppe besoldet werde. Im Rahmen der Besetzung von Funktionsstellen seien auch haushaltsrechtliche Grundsätze zu beachten. Diesem Grundsatz werde die Auswahlentscheidung nicht gerecht.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Funktionsstelle des Leiters der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, dass die Auswahl der Beigeladenen bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil diese im Vergleich zum Kläger in der herangezogenen dienstlichen Anlassbeurteilung ein um eine Notenstufe höheres Gesamturteil erzielt habe. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen seien ohne Weiteres miteinander vergleichbar und auch im Hinblick auf die zu besetzende Stelle eine geeignete Entscheidungsgrundlage gewesen. Das Anforderungsprofil der Stellen, für die die dienstliche Anlassbeurteilung des Klägers vom 22.03.2006 und die der Beigeladenen vom 22.02.2006 gefertigt worden seien, entspreche dem der streitgegenständlichen Funktionsstelle. Dies bestätige insbesondere der Text der Ausschreibungen der entsprechenden Stellen. An einen ständigen Vertreter/eine ständige Vertreterin eines Schulleiters würden die gleichen Anforderungen gestellt wie an einen Schulleiter/eine Schulleiterin, weil der/die Stellvertreter/in jederzeit, ggf. auch für eine längere Dauer, die Aufgaben des Schulleiters/der Schulleiterin übernehmen können müsse. Dem entspreche auch der Wortlaut des Gesamturteils der herangezogenen Anlassbeurteilung der Beigeladenen, nach dem diese „für die Wahrnehmung der Aufgaben einer stellvertretenden Leiterin als auch einer Leiterin einer Schule für Lernbehinderte in besonderem Maße geeignet“ sei. Die herangezogenen Anlassbeurteilungen seien im Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers und der Beigeladenen um die streitige Funktionsstelle auch noch nicht älter als zwei Jahre und damit hinreichend aktuell gewesen.

Der Kläger sei auch nicht im Hinblick darauf, dass seine Anlassbeurteilung anlässlich der Bewerbung um eine Stelle der Wertigkeit A 15, die der Beigeladenen hingegen anlässlich einer Bewerbung um eine Stelle der Wertigkeit A 14 erfolgt sei, an höheren Anforderungen als die Beigeladene gemessen worden. Der Beklagte habe sich sowohl bei der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung des Klägers als auch derjenigen der Beigeladenen allein am Maßstab des Anforderungsprofils des Leiters/der Leiterin einer Schule für Lernbehinderte orientiert, unabhängig von der besoldungsmäßigen Wertigkeit des jeweiligen Leitungsamtes, das sich ohnehin nur quantitativ - durch eine größere Schülerzahl - unterscheide. Die vom Beklagten bei den dienstlichen Anlassbeurteilungen angelegten Maßstäbe seien im Hinblick auf die prognostische Eignungsentscheidung qualitativ identisch gewesen.

Die Beigeladene hat sich das Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht und nochmals vertieft. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Personalakten des Klägers und der Beigeladenen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung um die Funktionsstelle des Leiters der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock.

Die von dem Beklagten zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung und damit auch der die Bewerbung des Klägers ablehnende Bescheid vom 26.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 erweisen sich nicht zum Nachteil des Klägers als rechtsfehlerhaft.

Auszugehen ist dabei davon, dass ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch einen solchen auf Übertragung einer bestimmten Funktionsstelle hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil ohne dies rechtfertigende Gründe abgewichen wird.

In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für eine (höherwertige) Funktionsstelle steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 22.09.1988 - 2 C 35.86 -, BVerwGE 80, 224 m. w. N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.1994 - 1 W 30/94 - m. w. N.

Insbesondere bleibt es der Einschätzung des Dienstherrn überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der Bewerber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Aufschluss über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten ergibt dabei vornehmlich seine letzte dienstliche Beurteilung, deren Zweck namentlich darin besteht, als Auswahlgrundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über dessen weitere dienstliche Verwendung zu dienen

vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.08.1993 - 1 W 69/93 - und vom 23.07.1992 - 1 W 39/92 - m. w. N.

Ist eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, so ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG die zusätzliche Berücksichtigung auch zurückliegender dienstlicher Beurteilungen geboten

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DVBl 2003, 1545.

Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze unterliegt die vorrangige Berücksichtigung der Beigeladenen bei der streitgegenständlichen Funktionsstellenvergabe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unstreitig erfüllen sowohl die Beigeladene als auch der Kläger die in der Stellenausschreibung vom 16.10.2006 genannten Anforderungen an einen Leiter/eine Leiterin der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock. Insbesondere hat auch der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 27.07.2007 (S. 4) ausdrücklich eingeräumt, dass beide Bewerber nach dem Anforderungsprofil für das ausgeschriebene Amt als gleich geeignet anzusehen seien. Während der Kläger aber in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 22.03.2006, die aus Anlass seiner Bewerbung um die Schulleiterstelle an der Schule für Lernbehinderte Merzig erstellt worden war, lediglich das Gesamturteil „gut geeignet“ erreicht hatte, wurde die Beigeladene in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 22.02.2006 im Gesamturteil als „für die Wahrnehmung der Aufgaben einer stellvertretenden Leiterin als auch einer Leiterin einer Schule für Lernbehinderte in besonderem Maße geeignet“ eingestuft.

Damit ist die Beigeladene aktuell um eine Notenstufe besser als der Kläger dienstlich beurteilt. Diesem Unterschied im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten kommt für die in Rede stehende Auswahlentscheidung auch durchgreifende Bedeutung zu. Denn durch die Zuerkennung voneinander abweichender Wertungsstufen im Gesamturteil (sog. Notensprung) ist zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger und die Beigeladene nicht im Wesentlichen gleich qualifiziert sind, sondern dass sie sich in Leistung und Eignung entscheidend voneinander abheben, der Beigeladenen mithin ein wesentlicher Qualifikationsvorsprung zukommt.

Durchgreifende Bedenken an der Verwertbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen bestehen nicht.

Die Beurteilung vom 22.03.2006 als solche hat der Kläger nicht angefochten; vielmehr hat er in seinem Bewerbungsschreiben vom 08.11.2006 ausdrücklich auf diese Bezug genommen und sie als Bestandteil seiner Bewerbungsunterlagen selbst vorgelegt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der Beigeladenen hat der Kläger im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren zunächst ebenfalls nicht gerügt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend machte, beide Beurteilungen seien in einem Auswahlverfahren bereits deshalb nicht verwertbar, weil sie eine rein prognostische Einschätzung der Eignung des jeweils Beurteilten für dieFunktion eines/r Schulleiters/in einer Schule für Lernbehinderte bzw. dessen Vertreters beinhalteten, ohne dabei die bisherigen beruflichen Leistungen zu berücksichtigen und zu bewerten, bleibt er erfolglos. Zwar beinhalten die streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen des Klägers und der Beigeladenen in ihrem Gesamturteil tatsächlich - wie im Folgenden noch weiter ausgeführt wird - im Wesentlichen eine Prognose der Eignung des Beurteilten für die Wahrnehmung der Funktionsstelle eines Schulleiters bzw. dessen Vertreters an einer Schule für Lernbehinderte. Diese Prognose basiert aber - wie sich aus den Beurteilungen, insbesondere den darin enthaltenen ausführlichen Angaben zum Unterrichtseinsatz, über sonstige für das Hauptamt förderliche Leistungen, der unter Ziffer V enthaltenen Bewertung der unterrichtlichen und erzieherischen Leistung und nicht zuletzt der dem „Gesamturteil“ vorangehenden zusammenfassenden Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit, ohne Weiteres ergibt - wesentlich auf einer Bewertung der bisherigen beruflichen Leistungen. Dem Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in den streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen seien die bisherigen dienstlichen Tätigkeiten des Klägers und der Beigeladenen nicht berücksichtigtworden, kann von daher nicht gefolgt werden. Vielmehr waren diese gerade Grundlage des abschließenden Gesamturteils.

Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf einen Beschluss des OVG Hamburg vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 - erhobene weitere Rüge, dass es hinsichtlich der Anlassbeurteilungen des Klägers vom 22.03.2006 und der Beigeladenen vom 22.02.2006 an einem ausreichenden Beurteilungszeitraum fehle, was bereits deshalb anzunehmen sei, weil in den Beurteilungen kein exakter Beurteilungszeitraum angegeben sei, geht ebenfalls fehl. Gemäß Punkt I C 1. der hier maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung von Lehrern und Lehrerinnen im Schuldienst des Saarlandes ( im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien ) erfolgen dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage angekündigter Unterrichtsbesuche unter Einbeziehung der gesamten dienstlichen Tätigkeit. Anders als bei Regelbeurteilungen, die der turnusmäßigen Feststellung der dienstlichen Eignung und Leistung im Zeitraum seit der letzten Beurteilung dienen, ist die dem Beklagten bei Anlassbeurteilungen obliegende Bewertung nicht auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum beschränkt. Vielmehr kann er sämtliche Aspekte der bisherigen dienstlichen Leistungen, denen hinsichtlich der zu treffenden Eignungsentscheidung Aussagekraft zukommt, einfließen lassen. Dementsprechend wurden auch die streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen erstellt. Diese nehmen die gesamte berufliche Tätigkeit des Klägers bzw. der Beigeladenen in den Blick, soweit diese Rückschlüsse auf die Eignung für die angestrebte Funktionsstelle zulassen. In der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 22.03.2006 sind dabei dessen Tätigkeiten seit dem Jahr 1976 aufgeführt und umfangreiche, bis in die 80er Jahre zurückreichende besondere Aufgaben erwähnt. Von daher kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in den Anlassbeurteilungen kein fester Beurteilungszeitraum angegeben ist. Anderes lässt sich auch der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Hamburg nicht entnehmen. Betreffend die Problematik des Beurteilungszeitraums ist darin lediglich - zutreffend - ausgeführt, dass die Zeiträume, für die Anlassbeurteilungen über die Bewerber abgegeben werden, hinreichend lang sein müssen, um Eignung, Leistung und Befähigung des jeweiligen Bewerbers hinreichend verlässlich einschätzen zu können. Für eine derart verlässliche Einschätzung ist es nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume aller Bewerber annähernd gleichlang sind, so dass der Kläger auch mit seinem weiteren Einwand, den jüngsten Anlassbeurteilungen hätten im Hinblick darauf, dass die letzte vorangegangene dienstliche Beurteilung des Klägers bereits vom 22.03.2000, die der Beigeladenen jedoch vom 29.08.2002 datiere, unterschiedliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegen, nicht durchzudringen vermag. Abgesehen davon, dass die bloße Erwähnung des Datums der letzten vorangegangenen Beurteilung nicht ohne Weiteres auf den der jüngsten Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraum schließen lässt, ist zu sehen, dass die Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2006 maßgeblich Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Eignung für die ausgeschriebenen Stellen beinhalten. Entscheidend ist von daher lediglich, dass die Beurteilungszeiträume so lang bemessen sind, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, juris.

Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass dies bei ihm oder der Beigeladenen nicht der Fall gewesen wäre. Solches ist auch aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Vielmehr geht aus den Beurteilungen hervor, dass jeweils die gesamte bisherige dienstliche Tätigkeit beleuchtet wurde und insbesondere im Falle des Klägers sogar zahlreiche, viele Jahre zurückliegende Aufgaben bzw. Funktionen Eingang in die Beurteilung gefunden haben. Dass in der Anlassbeurteilung des Klägers für die Bewertung seiner Eignung möglicherweise relevante Aspekte unberücksichtigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, dass die beiden Beurteilungen vom 22.03.2006 und 22.02.2006 nicht miteinander vergleichbar seien und ihnen deshalb bei der Auswahlentscheidung keine entscheidende Bedeutung hätte beigemessen werden dürfen, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Anlassbeurteilung vom 22.03.2006 bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 m. Z. inne hatte, wohingegen die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer letzten Beurteilung vom 22.02.2006 ein mit A 13 bewertetes Amt bekleidete. Entgegen der Auffassung des Klägers war seiner dienstlichen Beurteilung vom 22.03.2006 bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb höheres Gewicht beizumessen, weil er diese als Konrektor in einem im Vergleich zu der Beigeladenen höheren statusrechtlichen Amt erhalten hatte. Zwar richtet sich der Beurteilungsmaßstab in aller Regel nach dem statusrechtlichen Amt, das der zu beurteilende Beamte am Beurteilungsstichtag inne hat, und damit geht einher, dass bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten einer höheren Besoldungsgruppe unabhängig von der Art der von ihm wahrgenommenen Dienstaufgaben ein strengerer Beurteilungsmaßstab angelegt wird als bei der Beurteilung des einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehörenden Beamten. Die Anknüpfung des Beurteilungsmaßstabs an das statusrechtliche Amt des Beamten ist allerdings nicht zwingend

vgl. hierzu u. a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.03.1994 - 1 W 3/94 - und vom 22.03.1999 - 1 V 8/99 - m. w. N.

und findet auch bei aus Anlass von Bewerbungen von Lehrern und Lehrerinnen auf bestimmte Funktionsstellen zu erstellende Beurteilungen ersichtlich keine Anwendung. Diese orientieren sich vielmehr vorrangig - wie der Beklagte dies auch dargelegt hat - insbesondere an den Anforderungen der zu besetzenden Funktionsstelle, so dass mithin nicht etwa rein statusamtsbezogene Beurteilungen zu treffen sind, sondern eine Prognose der Eignung des jeweiligen Bewerbers für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Funktionsstelle zu entwickeln ist

so bereits Urteil der entscheidenden, ehemals 12. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.04.2002 - 12 K 30/01 -.

Dies hat Regierungsschuldirektor Görgen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dafür, dass unabhängig von den für die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters an einer Schule für Lernbehinderte besonders zu berücksichtigenden Qualifikationen diesbezüglich gleichwohl statusamtsbezogen beurteilt und dabei an den Kläger allein aufgrund seines höheren statusrechtlichen Amtes als Konrektor strengere Anforderungen als an die Beigeladene bei deren Beurteilung gestellt worden wären, ist kein greifbarer Anhaltspunkt gegeben.

Der Vergleichbarkeit der beiden Anlassbeurteilungen steht auch nicht entgegen, dass diese nicht aus Anlass der Bewerbung um die vorliegend zu besetzende Stelle erstellt wurden, vielmehr die Beigeladene am 22.02.2006 anlässlich deren Bewerbung um eine mit A 14 bewertete Funktionsstelle als stellvertretende Leiterin der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock beurteilt wurde, während Anlass für die Beurteilung des Klägers vom 22.03.2006 dessen Bewerbung um die mit A 15 bewertete Funktionsstelle des Leiters der Schule für Lernbehinderte Merzig war. Zunächst erfordert eine Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Funktionsstelle nicht notwendig die Erstellung neuer Beurteilungen gerade aus Anlass der Bewerbung um diese Stelle. Vielmehr können stattdessen frühere Anlassbeurteilungen ohne Weiteres herangezogen werden, wenn diese im Hinblick auf die nunmehr zu besetzende Stelle hinreichend aussagekräftig und noch aktuell genug sind. Dies war vorliegend der Fall.

 Weder der Umstand, dass es bei der Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen „lediglich“ um die Besetzung einer Konrektorenstelle ging, wohingegen sich der Kläger im Jahr 2005 um eine Schulleiterstelle beworben hatte, noch die Zuordnung dieser Stellen zu unterschiedlichen Besoldungsstufen schränken die Aussagekraft der bereits vorliegenden Anlassbeurteilungen für das streitgegenständliche Auswahlverfahren oder deren Vergleichbarkeit miteinander ein. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass eine Stelle, die einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, in der Regel andere und höhere Anforderungen an den Funktionsträger stellt als die besoldungsmäßig niedriger eingestufte Position. Der Beklagte hat vorliegend aber überzeugend dargelegt, dass das Anforderungsprofil der Stellen, für die die Anlassbeurteilung des Klägers vom 22.03.2006 und die der Beigeladenen vom 22.02.2006 gefertigt wurden, übereinstimmt und auch dem der streitbefangenen Funktionsstelle entspricht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Text der Ausschreibungen der vorgenannten Funktionsstellen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass zum einen der Beklagte an einen ständigen Vertreter/eine ständige Vertreterin die gleichen Anforderungen wie an einen Schulleiter/eine Schulleiterin stellt und zum anderen bei den Anforderungen an Schulleiter/Schulleiterinnen für Schulen für Lernbehinderte bzw. deren Vertreter auch nicht hinsichtlich der besoldungsmäßigen Bewertung der ausgeschriebenen Stelle differenziert. So ist in der Stellenausschreibung der Stelle des ständigen Vertreters/der ständigen Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin der Schule für Lernbehinderte Friedrichsthal-Bildstock im Rundschreiben des Beklagten vom 06.10.2005, deren Profil der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zugrunde liegt, ebenso wie in anderen Ausschreibungen ständiger Vertreterstellen ausdrücklich ausgeführt: „Da ein ständiger Vertreter oder eine ständige Vertreterin eines Schulleiters jederzeit in der Lage sein muss, die Aufgaben des Schulleiters oder der Schulleiterin zu übernehmen - ggf. auch für eine längere Dauer -, werden von ihm oder von ihr die gleichen Qualifikationen erwartet wie von einem Schulleiter bzw. einer Schulleiterin.“ Die Stellenausschreibungen verweisen insoweit auf die in den Ausschreibungen von Schulleiterstellen im Einzelnen angeführten Qualifikationsanforderungen, ohne diese selbst noch einmal zu erwähnen. Darüber hinaus lässt sich bereits dem Text der Ausschreibung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin der Schule für Lernbehinderte Merzig im Rundschreiben des Beklagten vom 12.12.2005, auf deren Profil hin die Anlassbeurteilung des Klägers gefertigt wurde, entnehmen, dass der Beklagte bei den Anforderungen an Schulleiter/Schulleiterinnen keine Unterschiede im Hinblick auf die Besoldungsgruppe der ausgeschriebenen Stelle macht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unter Punkt I der Stellenausschreibung vom 12.12.2005 insgesamt sieben Schulleiterstellen unterschiedlicher Besoldungsgruppen (A 14, A 14 m Z und A 15) ausgeschrieben wurden und für alle die gleichen Qualifikationsanforderungen gestellt wurden, die im Übrigen auch den Anforderungen in der Stellenausschreibung vom 06.10.2005 exakt entsprechen. Die Stellenausschreibung vom 16.10.2006 betreffend die streitgegenständliche Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin der Schule für Lernbehinderte Friedrichsthal-Bildstock beinhaltet nahezu die gleichen Anforderungen an die Bewerber.

Dass das einheitliche Anforderungsprofil, das der Beklagte fürLeiter/Leiterinnen einer Schule für Lernbehinderte bzw. deren ständige Vertreter unabhängig von der besoldungsrechtlichen Bewertung der betreffenden Funktionsstelle erstellt hat, auch wesentliche Grundlage für die Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen war, ergibt sich des Weiteren aus dem Wortlaut des Gesamturteils der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 22.02.2006, nach dem diese „für die Wahrnehmung der Aufgaben einer stellvertretenden Leiterin als auch einer Leiterin einer Schule für Lernbehinderte in besonderem Maße geeignet ist“.

Ergänzend hat Regierungsschuldirektor Görgen in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass Bewerbungen um Funktionsstellen häufig zum Anlass genommen würden, die Eignung als Schulleiter und als Stellvertreter zu beurteilen, um ggf. im Falle weiterer Bewerbungen um vergleichbare Funktionsstellen auf diese Beurteilungen zurückgreifen zu können. Dies werde insbesondere praktiziert, wenn mehrere vergleichbare Funktionsstellen ausgeschrieben seien oder bereits absehbar sei, dass entsprechende Ausschreibungen erfolgen werden. Im Falle der Beigeladenen sei noch hinzugekommen, dass zum Zeitpunkt deren Anlassbeurteilung anlässlich der Bewerbung um die Funktionsstelle des stellvertretenden Schulleiters der Schule für Lernbehinderte in Friedrichsthal-Bildstock bereits eine Vakanz der Schulleiterstelle drohte, so dass man damit habe rechnen müssen, dass der Vertreter in absehbarer Zeit die Aufgaben des Schulleiter tatsächlich übernehmen müsse, und von daher ein besonderes Bedürfnis gesehen worden sei, auch die Eignung der Beigeladenen als Schulleiterin zu bewerten.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei seiner Anlassbeurteilung vom 22.03.2006 an höheren Anforderungen gemessen wurde als die Beigeladene, weil seine Beurteilung anlässlich der Bewerbung um eine Stelle der Wertigkeit A 15, die der Beigeladenen jedoch anlässlich deren Bewerbung um eine Stelle der Wertigkeit A 14 gefertigt wurde. Vielmehr orientierte sich der Beklagte sowohl bei der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung des Klägers als auch der der Beigeladenen allein am Maßstab des einheitlichen Anforderungsprofils des Leiters/der Leiterin einer Schule für Lernbehinderte unabhängig von der besoldungsmäßigen Wertigkeit des jeweiligen Leitungsamtes, welche nach Darlegung des Beklagten allein von der Schülerzahl der betreffenden Schule abhängt und deshalb seitens des Beklagten als unbedeutend für das Anforderungsprofil der jeweiligen Leiterstelle angesehen wird.

War damit das einheitliche Anforderungsprofil, das der Beklagte für Leiter/Leiterinnen einer Schule für Lernbehinderte und auch deren Vertreter erstellt hat, Grundlage sowohl der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 22.02.2006 als auch der des Klägers vom 22.03.2006 und lag auch der Ausschreibung der streitgegenständlichen Funktionsstelle praktisch dasselbe Anforderungsprofil zugrunde, waren die vorgenannten Anlassbeurteilungen durchaus miteinander vergleichbar und auch für das vorliegende Auswahlverfahren hinreichend aussagekräftig.

Die beiden Anlassbeurteilungen waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung auch noch hinreichend aktuell, da sie nicht länger als zwei Jahre zurücklagen. Die Beurteilungsrichtlinien besagen insoweit unter Punkt I B 2b, dass Beurteilungen aus besonderem Anlass - unabhängig vom Lebensalter - bei Bewerbungen um eine Funktionsstelle zu erfolgen haben, sofern die letzte Beurteilung aus besonderem Anlass länger als zwei Jahre zurückliegt, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

Ausgehend von den vorgenannten Anlassbeurteilungen hat der Beklagte der Beigeladenen aufgrund ihrer im Gesamturteil um eine Notenstufe besseren Beurteilung unter Leistungsgesichtspunkten bei der streitigen Funktionsstellenvergabe zu Recht den Vorrang eingeräumt.

Ein Rückgriff auf frühere Beurteilungen war insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Wie bereits dargelegt, gibt vornehmlich die letzte dienstliche Beurteilung Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten. Zwar können daneben auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beurteilten Aufschluss geben. Geboten ist deren zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz jedoch nur, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers erkennen lassen.

Ausgehend von dem angenommenen Leistungsvorsprung der Beigeladenen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Auswahlentscheidung ohne Rücksicht auf das Dienst- und Lebensalter des Klägers getroffen hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Hilfskriterien, die bei einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Abs. 1 SBG orientierten Auswahlentscheidung nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein entscheidender Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ergibt, was vorliegend jedoch der Fall war.

Ebenso wenig durften fiskalische Erwägungen bei der an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung betreffend die zu besetzende Funktionsstelle Berücksichtigung finden.

Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, dass bei der Auswahlentscheidung seine mit dem Anforderungsprofil im Zusammenhang stehenden Leistungen, Qualifikationen und Aktivitäten, so u. a. seine Tätigkeit als Mitglied der Lehrplankommission „L-Schüler und HS-Abschluss“, als Leiter des Referats „Lernbehindertenpädagogik“ des Verbandes deutscher Sonderschulen, als Mitglied der Projektgruppe „Zieldifferenter Mathematikunterricht“, als Leiter der Arbeitsgruppe „Diagnose und Förderung im Mathematikunterricht der Grundschule“, als Leiter der Beratungsstelle „Lernwerkstatt“ sowie sein Engagement in der Lehrerfortbildung, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zum einen sind diese Leistungen des Klägers ausweislich der vorliegenden Anlassbeurteilung vom 22.03.2006 neben den Ergebnissen der Unterrichtsbesuche bereits wesentliche Grundlage für die Erstellung der vorgenannten Beurteilung und damit der Bewertung der Eignung des Klägers als Leiter einer Schule für Lernbehinderte gewesen. Dass die entsprechenden Aktivitäten des Klägers darüber hinaus im Auswahlvermerk nicht nochmals vollumfänglich aufgeführt wurden, ist insoweit unerheblich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Auswahlvermerk nur diejenigen Eckpunkte der dienstlichen Tätigkeiten der beiden Bewerber enthielt, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Funktionsstellenvergabe als wesentlich erachtete. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angeführten besonderen Qualifikationen, die sowohl Grundlage derAnlassbeurteilung vom 22.03.2006 waren und deren vollständige Nachweise Bestandteil der Personalakten sind, bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bleibt auch der Einwand des Klägers, in den Verwaltungsunterlagen seien die Gründe für die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht hinreichend transparent dargelegt, ohne Erfolg. In den Schreiben an den damaligen Minister vom 21.02.2007, an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte an Schulen für Behinderte vom 07.04.2007 sowie an die Frauenbeauftragte für den Bereich der Schulen für Behinderte vom 07.03.2007 ist unter Darlegung der verschiedenen Qualifikationen der beiden Bewerber die Auswahlentscheidung hinreichend detailliert und nachvollziehbar begründet. Ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - m. w. N., juris

ist nicht erkennbar.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs3 VwGO). Angesichts der den Kläger treffenden Kostenlast ist eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Der Streitwert wird entsprechend der Rechtsprechung der Kammer gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt; die Kammer legt im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - vgl. Beschluss vom 19.04.2005 - 1 Y 4/05 - und des Bundesverwaltungsgerichts - u. a. Beschluss vom 23.09.2004 - 2 A 8/03 - bei reinen Dienstpostenkonkurrenten den sog. Auffangwert zu Grunde.

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