VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2003 - 10 S 2188/01
Fundstelle
openJur 2013, 12694
  • Rkr:

1. Bei der Frage des richtigen Rechtsmittels i.S.d. Art. 10 Abs. 1 6. VwGO-ÄndG (VwGOÄndG 6) entspricht die Mitteilung des der Geschäftsstelle übergebenen Tenors an die Beteiligten in schriftlicher Form dem Vorgang der Herausgabe der anzufechtenden Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten.

2. Zum Beleg für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bewilligung von Sonderprämien für männliche Rinder ab 1993 kann das vom Antragsteller geführte Bestandsregister nur dann ausreichen, wenn an der korrekten Erstellung und dem Inhalt des Registers keine Zweifel bestehen. Anderenfalls sind diese Voraussetzungen durch sonstige Belege oder Zeugenaussagen nachzuweisen. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sonderprämien seien erst im Frühjahr 1993 bekannt geworden.

3. Ein mögliches Fehlverhalten von Behördenbediensteten führt im Bereich des landwirtschaftlichen Subventionsrechts, soweit es Erschwernisse in der Beweisführung nach sich ziehen könnte, allein zur Anwendung der allgemeinen Regeln über die Beweisvereitelung. Für eine analoge Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist insoweit kein Raum.

4. In einem Antrag auf Bewilligung von Sonderprämien für männliche Rinder beider Altersklassen zusammen ist ein Antrag auf Sonderprämie für lediglich eine Altersklasse nicht enthalten. Letzterer stellt vielmehr gegenüber dem Sammelantrag ein aliud dar.

5. Wird die sich aus dem Besatzdichtefaktor ergebende Höchstzahl prämienberechtigter Tiere eines Jahres durch die für dieses Jahr gestellten Prämienanträge überschritten, so sind die Anträge in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs zu prüfen und nach Erreichen dieser Höchstzahl eingegangenen Anträge schon wegen Überschreitens dieser Zahl abzulehnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.02.1996 - 4 K 1658/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Sonderprämie für männliche Rinder für das Antragsjahr 1993.

Der Kläger tritt als Rindermäster auf eigener Futtergrundlage auf. Er kaufte junge Bullen und mästete sie bis zur Schlachtreife.

Im Jahr 1993 beantragte er beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) in Ravensburg die Bewilligung von Sonderprämien der ersten und zweiten Altersklasse für insgesamt 90 Tiere. Nach einer schriftlichen Beteiligungserklärung vom 05.03.1993, beim ALLB eingegangen am 09.03.1993, sollten davon voraussichtlich 59 Tiere im ersten Quartal, 6 Tiere im zweiten Quartal und 25 Tiere im dritten Quartal geschlachtet werden. Eintragungen, wonach es sich bei diesen Tieren um solche allein der ersten Altersklasse handele, sind entweder gestrichen oder durch "Tipp-Ex" entfernt. In Punkt 2.1 dieser Beteiligungserklärung ist festgehalten, dass der Kläger von dem Merkblatt zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften Kenntnis genommen habe. Dieses Merkblatt datiert vom März 1993.

Da schon zu Jahresbeginn 1993 die ersten Tiere geschlachtet werden sollten, hatte der Kläger bereits Ende 1992 die Absicht der Antragstellung telefonisch mitgeteilt. Am 05.01.1993 wurden die ersten sieben Tiere beim Kläger vor Ort durch den Bediensteten Mx. vom ALLB Ravensburg besichtigt. Nach einem auf diesen Tag datierten, jedoch später, möglicherweise am 05.01.1994 verfassten Vermerk des Herrn Mx. soll der Kläger das Alter dieser sieben Tiere mit ca. 17 bis 18 Monaten angegeben haben.

Ein erster, vom Kläger unterschriebener, aber nicht datierter förmlicher Antrag, der einen formlosen schriftlichen Antrag des Klägers vom 05.02.1993 aufgriff, bezog sich auf sieben am 05.01.1993 und weitere 14 am 12.01.1993 geschlachtete Tiere. In dem genannten Schreiben gab der Kläger dazu an, die Tiere seien am Schlachttag über 23 Monate alt gewesen, und beantragte für sie eine erste und zweite Bullenprämie. Dem Antrag sind die Wiegescheine des städtischen Schlachthofs Biberach/Riss beigefügt. Der Prüfvermerk, wonach der Antrag vollständig ausgefüllt und die Angaben schlüssig seien, wurde zunächst angekreuzt und nachträglich gestrichen. Er trägt weder ein Datum noch die Unterschrift eines Sachbearbeiters.

In einem zweiten förmlichen Antrag vom 25.02.1993 wurden Prämien beider Altersklassen für 20 Tiere beantragt. Diese Tiere wurden am 26.01.1993 (14 Stück) und am 16.02.1993 (sechs Stück) von der VZ Enzisreute gekauft und am selben Tag geschlachtet. Im vom Sachbearbeiter My. unterzeichneten Prüfvermerk vom 27.08.1993 ist lediglich festgehalten, der Antrag werde vor Ort überprüft.

Der dritte Antrag vom 31.03.1993 betraf 17 Tiere, die der Kläger direkt an den Schlachter verkauft hatte und die am 09.03.1993 in Albstadt-Ebingen geschlachtet wurden. Auch für sie beantragte der Kläger Prämien beider Altersklassen. Der Prüfvermerk ist mit dem des Antrags vom 25.02.1993 identisch.

In seinem vierten Antrag vom 29.05.1993, eingegangen beim ALLB Ravensburg am 02.06.1993, beantragte der Kläger Sonderprämien beider Altersklassen für fünf Rinder, die am 07.05.1993 von der selben Genossenschaft gekauft und geschlachtet wurden. Der Prüfvermerk vom 07.06.1993, wonach der Antrag vollständig ausgefüllt und die Angaben schlüssig seien, wurde zunächst angekreuzt und nachträglich gestrichen. Er trägt die Unterschrift des Sachbearbeiters Mx..

Ein fünfter Antrag vom 11.07.1993 betrifft acht an die VZ Bad Waldsee am 29.06.1993 verkaufte und am selben Tag in Biberach geschlachtete Tiere. Auch für sie wurden Sonderprämien beider Altersklassen beantragt. Der Prüfvermerk vom 27.08.1993 ist mit denen auf den Anträgen vom 25.02.1993 und vom 31.03.1993 identisch.

Am 26.07.1993 stellte der Kläger einen sechsten Antrag für weitere 7 Tiere. Sie wurden am 20.07.1993 an die VZ Bad Waldsee verkauft und gleichfalls in Biberach am selben Tag geschlachtet. Der Antrag trägt den selben Prüfvermerk vom 27.08.1993.

Ein letzter Antrag vom 20.09.1993, angeblich eingegangen beim ALLB Ravensburg am 20.09.1993, betrifft noch 12 weitere am 17.08.1993 verkaufte und in Biberach geschlachtete Tiere. Auch dieser Antrag trägt den identischen Prüfvermerk vom 27.08.1993. Für die ebenfalls verkauften und geschlachteten Tiere Nr. 13 und Nr. 14 stellte der Kläger keinen Prämienantrag.

In seinem Schreiben vom 28.08.1993 bezog sich der Kläger auf ein Gespräch zwischen ihm und Herrn My. im ALLB in Ravensburg vom 27.08.1993. Er bat ihn, die von ihm geforderten und geleisteten Blankounterschriften auf den Antragsformularen zur Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder nicht zu verwenden. Er habe durch nochmalige Nachprüfung feststellen können, dass die Beantragung einer ersten und einer zweiten Sonderprämie für insgesamt 90 Rinder berechtigt sei.

Nach einem Protokoll vom 27.10.1993 führte der Sachbearbeiter My. an diesem Tag beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Es wurde u.a. festgestellt, dass das Bestandsregister ordnungsgemäß geführt worden sei. Auch die Haltungszeiträume würden erfüllt. Allerdings seien die Ohrmarkennummern der Mangfalltaler Erzeugergemeinschaft nicht zugelassen. Sie würden in der Übergangszeit anerkannt, wenn Herkunft und Alter nachgewiesen werden könnten. Im Bezug auf die Gewährung der zweiten Altersklassenprämie werde das Alter der Bullen in Frage gestellt. Wegen festgestellter Mängel sei eine weitere Kontrolle erforderlich. Der Kläger als Betriebsinhaber habe die Unterschrift unter das Protokoll verweigert.

Auf eine im Zusammenhang mit dieser Vor-Ort-Kontrolle vom ALLB an das Landeskuratorium des Erzeugerrings für tierische Veredelung in Bayern e.V. gerichtete Anfrage zum Alter einer Reihe von im Stall des Klägers stehender Mastbullen vom 16.11.1993 teilte dieses am 22.11.1993 mit, aus Gründen des Datenschutzes würden die Geburtsdaten nur dem Besitzer der Tiere mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 20.12.1993 lehnte das ALLB Ravensburg sämtliche Anträge des Klägers auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder ab. Der erforderliche Nachweis über das Alter der 90 Bullen, für die die Sonderprämie der ersten und zweiten Altersklasse beantragt worden sei, sei nicht erbracht. Die Angabe des Lebend- bzw. Schlachtgewichts reiche hierfür nicht aus. Im Bestandsverzeichnis des Klägers seien die Tiere nur mit dem Zukaufsmonat eingetragen. Belege hierfür oder sonstige Unterlagen, die eine Rückrechnung auf das Geburtsdatum ermöglichten, seien nicht vorgelegt worden. Es werde bezweifelt, dass sich alle Bullen bei der Schlachtung im 23. Lebensmonat befunden hätten. Auch sei der erforderliche Haltungszeitraum von vier Monaten nicht belegt und werde in Frage gestellt. Darüber hinaus wurde der Kläger für das Jahr 1994 von der Sonderprämie für Rinder ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.01.1994 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger unter dem 08.02.1994 aus: Er habe alle Vorschriften, die Voraussetzung für die Auszahlung der Sonderprämie seien, exakt eingehalten. Sämtliche männliche Rinder seines Bestandes seien vorschriftsmäßig gekennzeichnet gewesen. Jedes Tier sei im "Bestandsverzeichnis" geführt worden. Hieraus ergebe sich u.a. für jedes Tier der Tag des Zugangs, das Geburtsdatum, das Gewicht zum Stichtag 01.01.1993, Tag und Ort der Schlachtung, das Alter sowie der Nachweis der Haltungsdauer im Bestand. Sämtliche Rechtsvorschriften der EG seien von ihm eingehalten worden. Die Begründung des ablehnenden Bescheids erwecke den Verdacht einer vorsätzlichen Verwaltungswillkür. Es fehlten eine individuelle Prüfung und Beurteilung des einzelnen Antrags. Kontrollen hinsichtlich Kennzeichnung des Tierbestandes und Führung des Bestandsverzeichnisses am 27.08.1993, 20.09.1993, 27.10.1993 und 07.12.1993 hätten zu keinen Beanstandungen geführt. Ihm sei vom Sachbearbeiter My. mündlich bestätigt worden, dass sein Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß geführt sei. Der bei Beanstandungen zwingend erforderliche Prüfbericht sei nicht gefertigt worden. Mangels Prüfberichts und Beanstandungen sei der angefochtene Bescheid willkürlich erlassen und daher nichtig. Im Übrigen sei in seinem Antrag "Flächen" vom 15.05.1993 zu Unrecht die Hauptfutterfläche von 15,49 ha auf 12,89 ha herabgesetzt worden. Erst auf mehrfache Intervention seien die richtigen Zahlen wieder eingesetzt worden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, am 07.12. 1993 im ALLB Ravensburg die einschlägigen Rechtsvorschriften der EG einzusehen. Sie hätten dort nicht vorgelegen.

Hierzu führte das ALLB Ravensburg gegenüber dem RP Tübingen am 22.03. 1994 aus, es seien vom Kläger keine Zukaufsbelege über das Zukaufsdatum und Bescheinigungen des Kälbererzeugers oder Viehhändlers über das Geburtsdatum vorgelegt worden, die das im Bestandsverzeichnis eingetragene Datum bestätigten. Der Kläger sei letztmals am 07.12.1993 dazu aufgefordert worden, die fehlenden Belege zur Kontrolle vorzulegen. Dies sei nicht geschehen. Für die Beantragung auch der zweiten Altersklasse seien Belege über das Zukaufs- und Geburtsdatum notwendig. Am 27.10.1993 sei vor Ort ein Prüfbericht erstellt worden. Die Unterschrift hierunter sei vom Kläger verweigert worden. Weitere Prüfberichte seien nicht angefertigt worden. Die fehlerhafte Angabe der Futterfläche sei auf die irrtümliche Angabe des falschen Codes bei zwei Flächen durch den Kläger zurückzuführen. Dieser Irrtum sei einvernehmlich korrigiert worden.

Unter dem 25.04.1994 forderte das Regierungspräsidium Tübingen nochmals Herkunfts- sowie Altersnachweise für die beantragten Tiere. Ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden. Auf eine nochmalige parallele Anfrage wegen des Geburtsdatums von neun Rindern beim Kuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. teilte dieses die erbetenen Daten unter dem 03.05.1994 dem Kläger, nicht aber dem Regierungspräsidium mit. Der Kläger legte die Daten trotz Anforderung vom 05.05.1994 nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.1994 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Bei der Überprüfung am 27.10.1993 hätten die im Bestandsverzeichnis eingetragenen Altersangaben in Ermangelung von Belegen, Nachweisen oder Rechnungen vom Prüfer nicht nachgeprüft werden können. Es sei ihm daher fraglich erschienen, ob die Tiere das für die zweite Altersstufe erforderliche Alter von 23 Monaten beim Verkauf erreicht hätten. Dies gelte umso mehr, als der Kläger bisher als Schwerpunktmäster von 17-19 Monate alten Bullen bekannt sei und am 05.01.1993 geäußert habe, lediglich die Sonderprämie für die erste Altersstufe beantragen zu wollen. Der Kläger habe die für die Beantragung der Sonderprämie der zweiten Altersstufe erforderlichen Belege über Geburtsdaten bzw. Alter der Tiere nicht vorgelegt. Seine - ohne diese Belege willkürlichen - Eintragungen im Bestandsverzeichnis genügten ebenso wenig wie seine Behauptung, er habe alle Vorschriften eingehalten. Wegen Verstoßes gegen die Artikel 10 Abs. 2 und Art. 13 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 und gegen Art. 59 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23.12. 1992 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Rinder- und Schafprämienverordnung vom 05.02.1993 (RSVO) sei der Bescheid vom 20.12.1993 zu Recht ergangen. Die Futterfläche des Klägers von 15,49 ha reiche im Übrigen nur für 54 Großvieheinheiten oder für eine Prämie bei 90 Jungbullen, nicht jedoch für die zweite Prämie. Da er auf zwei Prämien bestanden habe, sei sein Antrag insgesamt abzulehnen gewesen.

Gegen den am 09.06.1994 zugestellten Widerspruch hat der Kläger am 05.07. 1994 Klage auf Aufhebung des Ausgangs- wie des Widerspruchsbescheids sowie Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der sieben Anträge auf Sonderprämie aus dem Jahr 1993 "dem Grunde nach" erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Vorschriften, auf die die Ablehnung seiner Anträge gestützt würden, seien erst zum 01.01.1993 in Kraft getreten. Beim Erwerb der Tiere 1992 oder 1991 seien diese Bestimmungen daher noch gar nicht bekannt, ihr - zukünftiger - Inhalt nicht vorhersehbar gewesen. Das Alter der "Zukaufsbullen" sei durch Befragen des Verkäufers und eine fachliche Beurteilung des Klägers bestimmt und festgehalten worden. Mit Stand 01.01.1993 habe der Kläger das Bestandsverzeichnis, das er dem Gericht vorlege, angefertigt und darin den Bestand dokumentiert. Dieses Verzeichnis sei von den kontrollierenden Behörden als vorbildlich bezeichnet worden. Es enthalte Angaben über Alter und Haltungszeitraum. Auch die "Beteiligungserklärung" habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und so bald wie möglich im Jahr 1993 beim ALLB Ravensburg eingereicht. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Behörden Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit der Angaben im Stall des Klägers zu überprüfen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, sondern erst im September 1993 vor Ort aktiv geworden seien, als alle Anträge bereits gestellt und die Tiere verkauft und geschlachtet gewesen seien, habe der Kläger nicht zu vertreten. Seine Angaben dürften daher nicht als unzuverlässig und unzutreffend bezeichnet werden. Dass die Behörden ihn in Beweisnot gebracht hätten, dürfe sich nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Eine Bestimmung des exakten Alters sei nachträglich mangels exakter - und damals auch nicht gebotener - Recherche zum Zeitpunkt des Ankaufs der Tiere praktisch unmöglich.

Der Aktenvermerk von Herrn Mx. zum Geschehen am 05.01.1993 enthalte Unrichtigkeiten. Der Kläger habe nicht erklärt, die Bullen seien weniger als 23 Monate - nämlich 17 bis 19 Monate - alt und er wolle für sie lediglich eine Prämie der ersten Altersstufe beantragen. Wie sich aus dem Datum 05.01.94 und der Maschinenschrift ergebe, sei der Vermerk zum 05.01.1993 nachträglich gefertigt worden, zumal er bereits die neue - fünfstellige - Postleitzahl des Wohnorts des Klägers enthalte, die frühestens seit dem 01.07.1993 bekannt gewesen sei. Auch die handschriftlichen Aufzeichnungen von Herrn Mx. vom 05.01.1993 seien nachträglich erstellt worden. Das ergebe sich daraus, dass die betroffenen Tiere in der - willkürlichen - Reihenfolge ihrer Schlachtung aufgenommen worden seien.

Die bei den Akten befindlichen Anträge mit den Eingangsdaten 25.02., 31.03. und 20.09.1993 stellten nicht die vom Kläger persönlich ausgefüllten Originale dar.

Die Anträge vom 05.02.1993 und vom 02.06.1993 wiesen positive Prüf- und Bearbeitungsvermerke auf. Ablehnungsgründe seien nicht aufgeführt und auch nicht erkennbar. Die Vermerke seien das Ergebnis von Sachermittlungen und dürften nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Wann und aus welchem Grund die positiven Prüfvermerke gestrichen worden seien, sei unklar. Zur Vorlage weiterer Unterlagen sei der Kläger vom ALLB nie aufgefordert worden. Bereits am 20.09.1993 seien die Herren My. und D. auf dem Betrieb des Klägers gewesen. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien die Angaben des Klägers in seinen Anträgen nicht beanstandet worden. Ein Beleg hierfür sei, dass ein Prüfbericht fehle. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt habe an der Richtigkeit der Angaben des Klägers insbesondere zum Alter der Tiere keinerlei Zweifel bestanden. Der Prüfbericht vom 27.10.1993 sei nicht in Anwesenheit des Klägers erstellt, sein Inhalt ihm vom ALLB nie bekanntgegeben worden. Er sei ihm niemals zur Stellungnahme oder Unterschrift vorgelegt worden. Dem Prüfbericht fehle die vorgeschriebene fortlaufende Prüfberichts-Nummer. Auch sei als Prüfer nur Herr My. eingetragen, obgleich auch Herr D. bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen sei. Vermutlich sei der Prüfbericht erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens angefertigt worden. Herr My. habe am 27.10.1993 zahlreiche Ohrmarken in ein Notizbuch der Größe DIN A 6 eingetragen. Ein Bericht über Kontrollbesuche nach Art. 12 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission, Anlage I, sei auch bei anderen Kontrollen in dieser Sache niemals gefertigt worden. Erst am 24.12.1993 (Eingang des Bescheids vom 20.12.1993) habe der Kläger von Beanstandungen erfahren. Die angeblich am 27.10.1993 festgestellten Mängel seien jedoch nicht bezeichnet und benannt worden. Trotz zahlreicher Versuche des Klägers sei es in der Folgezeit weder zu einem mündlichen Gespräch mit dem ALLB noch mit dem Regierungspräsidium gekommen. Der Kläger habe die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen nicht dem RP Tübingen vorlegen können, da sie stets am Ort der Betriebsstätte aufzubewahren seien.

Am 07.12.1993 habe der Kläger bei dem ALLB Ravensburg sein Bestandsverzeichnis vorgelegt, dessen vorbildliche Führung von Herrn My. bestätigt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe Herr My. vom Kläger verlangt, bereits vorbereitete Antragsformulare zu unterzeichnen. Auf Anweisung des RP Tübingen würden diese Anträge zusätzlich benötigt. Eine Einsichtnahme in die maßgeblichen Rechtsvorschriften sei nicht möglich gewesen, da sie im ALLB nicht verfügbar gewesen seien. Schließlich habe der Kläger die neuen Anträge unterzeichnet. Zugleich hätten noch die alten Anträge vorgelegen. Auch diese hätten sämtlich einen positiven Prüf- und Bearbeitungsvermerk getragen. Bei jedem Gespräch im ALLB sei dem Kläger bestätigt worden, dass alle Bewilligungsvoraussetzungen vorlägen. Die Bewilligung sei ihm am 07.12.1993 von Herrn My. verbindlich zugesagt worden. Hierzu habe lediglich die im Antrag vom 18.08.1993 enthaltene Zahl der Bullen, für die Prämie beantragt worden sei, um zwei - auf insgesamt 90 - reduziert werden müssen.

Die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Altersberechnung anhand von Gewichtszuwächsen sei fiktiv und irreführend und werde zurückgewiesen.

Der Antrag "Flächen" sei von ihm ohne Mängel eingereicht und so wie beantragt auch bewilligt worden. Die Flächen reichten exakt für 90 Bullen aus.

Auch die im Jahr 1992 vom Kläger veräußerten Jungbullen hätten ein wesentliche höheres Schlachtalter als 18 Monate erreicht. Deren Alter habe für das Verfahren im Übrigen keine Bedeutung. Dies gelte auch für die 1994 eingereichten Anträge.

Nach den einschlägigen nationalen wie europarechtlichen Vorschriften reiche die Eintragung des Geburtsdatums und die Kennzeichnung der Tiere im Bestandsverzeichnis aus. Zwar verpflichte Art. 59 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission die zuständigen Behörden dazu, insbesondere bei Anträgen auf Sonderprämie für die zweite Altersklasse im Zweifelsfall auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen, dies führe jedoch allein zu einer Verlagerung der Beweislast auf die Behörde. Das Alter der Tiere hätte daher vor Ort anhand des Gewichts vor ihrer "Verwertung" ermittelt werden müssen.

Das Regierungspräsidium Tübingen ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe als Intensivbullenmäster bis 1992 nur ca. 1,5 Jahre alte Bullen verkauft. Auch für 1994 habe er - für 88 Tiere - nur die Prämie für die erste Altersstufe beantragt. 1993 habe er sich frühzeitig um die neu geregelte "Sonderprämie für männliche Rinder" bemüht. Die dazu erforderlichen Anträge, Formulare und Erlasse seien erst Anfang 1993 fertiggestellt worden. Herr Mx. vom ALLB habe am 05.01.1993 eine erste Betriebsbesichtigung vorgenommen und deren Ergebnis später in einem Vermerk festgehalten. Ein erster schriftlicher - formloser - Antrag des Klägers sei beim ALLB am 05.02.1993 eingegangen. Ein Merkblatt und das Formular für die Beteiligungserklärung seien Mitte Februar an die Antragsteller versandt worden. Antragsformulare und dazugehöriges Merkblatt seien ab 17.03.1993 vom Ministerium ländlicher Raum an die Antragsteller versandt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen formalen Antrag ab 20.03.1993 - ohne Datum der Antragstellung - beim ALLB Ravensburg vorgelegt habe. Aus EDV-technischen Gründen sei als Antragsdatum der 05.02.1993 (Datum des formlosen Antrags) verwendet worden. In den ersten drei Monaten des Jahres 1993 sei eine Vielzahl von Anträgen und Beteiligungserklärungen (178) beim ALLB eingegangen. Bei der Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit habe Herr Mx. sich daher an die Angaben des Klägers am 05.01.1993 vor Ort nicht mehr erinnert.

Die Prämienanträge des Klägers wie der sonstigen Antragsteller seien ab Juli/August 1993 im Hinblick auf eine Vorschusszahlung von 60 % im November bearbeitet und mit vorhandenen Aktenvermerken verglichen worden. Daraus habe die Nachfrage vom 27.08.1993 resultiert. Herr My. habe wissen wollen, ob alle Schlachtbullen das notwendige Schlachtalter von 23 Monaten erreicht hätten und ob dies ggf. belegt werden könne. Der Kläger habe eine Prüfung zugesagt und in diesem Zusammenhang unterzeichnete, aber nicht ausgefüllte Antragsformulare im Amt hinterlassen. Mit Schreiben vom 28.08.1993 habe der Kläger dann an seinen Anträgen für Sonderprämien beider Altersklassen festgehalten. Ihre Bewilligung sei nie verbindlich zugesagt worden.

Bei einem Vergleich mit dem Antrag "Flächen", der für die Besatzdichte benötigt werde, sei der Betrieb des Klägers aufgefallen. Die angegebene Futterfläche von 15,49 ha hätte nur zu Produktion von 90 Tieren der ersten Altersstufe oder, bei Beantragung beider Altersstufen, für ca. 50 bis 55 Bullen ausgereicht. Weitere Zweifel an den Angaben des Klägers seien daraus erwachsen, dass der Kläger in allen Anträgen das Alter der Tiere mit exakt 23 Monaten und damit im Hinblick auf mögliche Subventionen dem einzigen optimalen Monat angegeben habe. Eine derartige Präzision sei unter praktischen Gesichtspunkten unmöglich. Auch das Lebend- bzw. Schlachtgewicht spreche für ein Alter von ca. 18 Monaten. Wegen dieser Zweifel hätten über das Bestandsverzeichnis hinaus "andere Informationsquellen" (vgl. Art. 59 Buchst. b. VO (EWG) Nr. 3886/92) herangezogen werden müssen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger Belege dafür, dass die Tiere ein Alter von 23 Monaten erreichten hätten, nicht vorgelegt. Eigene Bemühungen des Beklagten in Bayern seien gescheitert. Darauf, dass die Unterlagen für eventuelle Kontrollen im Betrieb bleiben müssten, könne sich der Kläger nicht berufen. Ein Antragsteller müsse Haltungszeitraum und Alter der Tiere durch Bestandsverzeichnis und ergänzende Belege, Einkaufsrechnungen, Bescheinigungen "plausibel nachweisen". Auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle könne das Alter nicht geschätzt werden. Das Gewicht der Tiere reiche zum Altersnachweis nur in der 1. Altersstufe aus. Demgegenüber beruhten die Angaben im Bestandsverzeichnis des Klägers ausschließlich auf dessen eigenen subjektiven Bewertungen. Auch insoweit, als objektive Belege nachweislich zur Verfügung stünden, habe der Kläger deren Vorlage verweigert.

Am 20.09.1993 seien Herr My. und Herr D. auf dem Betrieb des Klägers gewesen. Eine Prüfung habe nicht stattgefunden. Ein Prüfprotokoll existiere nicht. Vermutlich habe Herr My. an diesem Tag den Antrag des Klägers auf Sonderprämie für 12 Bullen (Altersklassen 1 und 2) entgegengenommen. Warum dieser Antrag unter dem Prüf- und Bearbeitungsvermerk mit dem Datum 27.08.1993 versehen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Bei der Vor-Ort-Prüfung am 27.10.1993 nach EG-Vorschriften (InVeKoS) seien Herr My. und Herr D. vom ALLB und der Kläger zugegen gewesen. Ein Prüfbericht sei gefertigt und dem Kläger zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorgelegt worden. Der Kläger habe sich geweigert, die Feststellungen der Prüfer zur Kenntnis zu unterschreiben. Das Bestandsverzeichnis sei nicht beanstandet worden, da es formell richtig und vollständig erschienen sei.

Trotz Aufforderung habe der Kläger auch am 07.12.1993 keine Altersnachweise vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die gesetzlichen EG-Vorschriften im ALLB nicht zur Verfügung gestanden. Das dem Kläger bekannte Merkblatt enthalte jedoch unter Nr. 6, die auf Art. 59 Abs. b der VO (EWG) Nr. 3886/92 beruhe, genaue Ausführungen hinsichtlich der erforderlichen Altersnachweise.

Der Kläger habe gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 der VO (EWG) Nr. 3887/92 vom 23.12.1992, gegen Art. 15 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 3886/92 vom 23. 12.1992 und gegen § 23 Abs. 2 RSVO verstoßen. Das ALLB habe die gesamte Prämie ablehnen und wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich gemachter falscher Angaben den Ausschluss für das Jahr 1994 aussprechen müssen. Die Eintragung eines konkreten Geburtsdatums ohne Hinweis auf das Fehlen hinreichender objektiver Anhaltspunkte hierfür sei zumindest als fahrlässige Falschangabe zu werten.

Neben den einschlägigen Teilen seines Bestandsverzeichnisses hat der Kläger dem Gericht ein Merkblatt des Ministeriums Ländlicher Raum zur Beteiligungserklärung im Rahmen der Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder vom 12.02.1993 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 04.07.1995 hat der Vertreter des Beklagten ein Heft mit handschriftlichen Aufzeichnung des Sachbearbeiters Mx. u.a. vom 05.01.1993 übergeben.

Einer Anregung des Beklagten, der Kläger möge die Geburtsdaten von acht 1993 von ihm gemästeten und zur Schlachtung veräußerten Bullen bayerischer Herkunft beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung erfragen und dem Gericht mitteilen, hat der Kläger nicht entsprochen. Die Angabe dieser Daten sei weder in den einschlägigen nationalen und EG-rechtlichen Vorschriften noch in dem genannten Merkblatt vorgesehen. Er habe bei Kontrollen zur Überwachung sämtliche angeforderten Unterlagen auch nach § 23 RSVO vorgelegt.

Nach Widerruf eines in der mündlichen Verhandlung am 12.12.1995 geschlossenen Vergleichs durch den Kläger hat das Verwaltungsgericht ohne - weitere - mündliche Verhandlung im Urteil vom 27.02.1996 (4 K 1658/94) den Bescheid des ALLB Ravensburg vom 20.12.1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.06.1994 insoweit aufgehoben, als der Kläger von der Sonderprämie für männliche Rinder für das Kalenderjahr 1994 ausgeschlossen wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Sonderprämie für männliche Rinder für das Jahr 1993. Er habe nicht bewiesen, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Verkaufs zur Schlachtung das (Mindest-)Alter von 23 Monaten erreicht und dass sie von ihm (mindestens) vier Monate lang gehalten worden seien. Er habe abgesehen vom Bestandsverzeichnis keinerlei Unterlagen oder Belege zu den Zukaufsdaten oder zum Lebensalter der Tiere vorgelegt, obgleich er nach seinen eigenen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung teilweise solche Unterlagen besitze und ihm bestimmte Geburtsdaten nachweislich im Widerspruchsverfahren mitgeteilt worden seien. Die Beweislast liege nicht beim Beklagten. Es sei Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Leistung - hier Sonderprämie beider Altersstufen für 90 Jungbullen - im Zweifelsfall zu belegen. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil es dem Beklagten unter den gegebenen konkreten Umständen unmöglich sei, den Gegenbeweis hinsichtlich der 2. Altersklasse zu führen. Lebensalter und Haltungszeitraum hätten auch bei häufigeren Vor-Ort-Kontrollen nicht zuverlässig ermittelt werden können. Die Behörden seien im vorliegenden Fall auch dazu berechtigt gewesen, vom Kläger zu beiden Voraussetzungen der Sonderprämie Nachweise zu verlangen, da an der Richtigkeit der unbelegten Angaben des Klägers im Bestandsverzeichnis zu Recht Zweifel angemeldet worden seien. Diese ergäben sich aus der Weigerung der Vorlage jedweder Unterlagen, aus den starken Schwankungen der Schlachtgewichte (zwischen 310,5 kg und 435 kg), aus dem Zusammenhang zum Antrag "Flächen" und daraus, dass der Kläger als Mäster von sogenannten "Fressern" bis zum 17. bzw. 19. Monat bekannt sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass seine Angaben im Bestandsverzeichnis unbesehen übernommen würden. Vor Ergehen eines förmlichen Bescheids könne solches Vertrauen durch mögliche mündliche Aussagen von Bediensteten oder interne Bearbeitungsvermerke nicht ausgelöst werden. Mindestens die Berechtigung der Prämie für die zweite Altersklasse müsse schon am 27.08. 1993 Gesprächsgegenstand gewesen sein. Nur durch ein Fortbestehen dieser Zweifel auch am 27.10.1993 lasse sich die Vorsprache des Klägers beim ALLB Ravensburg am 07.12.1993 erklären. Dass durch das Verhalten von Behördenvertretern Belege oder Unterlagen des Klägers unterdrückt und ihm auf diese Weise die Beweisführung unmöglich gemacht worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Allein hierauf komme es aber für die Frage der Erfüllung der Prämienvoraussetzungen für das Antragsjahr 1993 an.

Der Tenor dieser Entscheidung ist den Beteiligten unter dem 11.03.1996 schriftlich mitgeteilt worden. Das Urteil ist am 21.08.2001 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2001 hat der Kläger gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils am 18.09.2001 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf den bisherigen Sachvortrag und trägt ergänzend vor: Die rechtserheblichen Voraussetzungen für die beantragte Sonderprämie hätten sich vor 1993 abgespielt, zu einer Zeit, als noch niemand die maßgeblichen Bestimmungen gekannt habe, nicht einmal habe kennen können. Die Verordnungen (EWG) Nr. 3886/92 und Nr. 3887/92 datierten vom 23.12.1992, die Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe vom 05.02.1993. Alle Tiere seien 1991 geboren und 1992 von ihm erworben worden. Daher könne ein Landwirt nicht mit Unterlagen aus 1991 und 1992 Umstände belegen, deren Nachweis 1993 verlangt werde. Exakte Unterlagen zur Geburt der Bullen existierten nicht und seien ihm daher auch nicht zugänglich gewesen. Dass die Mindesthaltungszeit beachtet sei, ergebe sich aus dem Bestandsverzeichnis. Dieses habe er in der Zeit zwischen Weihnachten 1992 und Neujahr 1993 gefertigt. Bei seiner Erstellung habe er nach fachlicher Überprüfung das Alter der Bullen geschätzt und sofort vermerkt. Für die im Urteil erwähnten Tiere aus Bayern sei keine Sonderprämie beantragt worden. Bei der Besichtigung der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere am 05.01.1993 habe es keinerlei Beanstandungen gegeben, auch nicht hinsichtlich der Prämie für die zweite Altersklasse. Vielmehr habe der Sachbearbeiter Mx. auch hinsichtlich der zweiten Altersklasse eine Zusicherung abgegeben. Dabei habe auch das Bestandsverzeichnis eingesehen werden können. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Bestandsverzeichnis, insbesondere auch hinsichtlich des Haltungszeitraums, fehlerhaft sei. Auch deshalb dürfe die Vorlage anderer Informationsquellen nicht verlangt werden. Zudem seien solche Forderungen erst erhoben worden, als sämtliche Bullen bereits geschlachtet gewesen seien. Durch ihr Verhalten habe ihn die Behörde in Beweisnot gebracht. Die Vor-Ort-Kontrolle am 27.10.1993 habe sich allein auf das Prämienjahr 1994 beziehen können, da zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Tiere, für die 1993 eine Sonderprämie beantragt worden sei, geschlachtet gewesen seien. Angesichts der vorliegenden Ungereimtheiten insbesondere hinsichtlich der Behandlung seiner Anträge durch die zuständige Behörde könne nicht festgestellt werden, dass er seiner Beweispflicht nicht genügt habe. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass nur in dem Punkt, in dem er belastet werde, die Zeugenaussagen zuträfen und überzeugend seien, während sie in anderen, ihn entlastenden Bereichen zumindest objektiv falsch seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.02.1996 - 4 K 1658/94 - zu ändern, soweit es die Klage abweist, den Bescheid des ALLB Ravensburg vom 20.12.1993 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.06.1994 in vollem Umfang aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm entsprechend seinen sieben Anträgen im Verwaltungsverfahren vom Februar bis September 1993 die Sonderprämie Rinder (erste und zweite Altersklasse) für das Jahr 1993 und 90 Tiere zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Die Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zur Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder sei freiwillig erfolgt. Er müsse entscheiden, ob er in der Lage sei, die erforderlichen Nachweise zu führen. Die maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 3886/92 und Nr. 3887/92 vom 23.12.1992 hätten zum 01.01.1993 vorgelegen und seien in allen Teilen verbindlich. Es sei also auch die Verpflichtung der Behörde, bei Zweifeln an der Angabe des Alters der Prämientiere auf andere Informationsquellen zuzugreifen, bekannt gewesen. Bereits vor ihrem Inkrafttreten sei die Verordnungsumstellung diskutiert worden. Es sei davon auszugehen, dass Organisationen wie Kälberversteigerer, Erzeugergemeinschaften und auch Schwerpunktmäster maßgebliche Daten, wie z.B. Geburtsdaten, schon frühzeitig festgehalten hätten. So habe etwa die Mangfalltaler Erzeugergemeinschaft die Geburtsdaten ihrer Verkaufstiere festgehalten. Die Rinder- und Schafprämienverordnung sei parallel zur ersten Antragstellung des Klägers am 05.02.1993 ergangen. Auch für das Jahr 1993 sei eine Glaubhaftmachung durch Belege möglich gewesen. Hinsichtlich der bayerischen Tiere wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. die Geburtsdaten auch für die Tiere zu erhalten, die Gegenstand eines der Anträge aus dem Jahr 1993 gewesen seien. Als Beleg für den Mindesthaltungszeitraum reiche das Bestandsverzeichnis als Eigenbeleg nicht aus. Die Eintragungen seien schematisch und offensichtlich geschätzt. Im Zweifelsfall habe das zuständige Amt daher auf andere Informationsquellen zurückgreifen, also Fremdbelege anfordern müssen. Bei der Kontrolle am 27.10.1993 habe es sich um eine Kontrolle nach Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3887/92 vom 23.12. 1992 gehandelt. Deren Sinn und Zweck sei es, neben der Kontrolle künftig zur Beantragung kommender Tiere, bereits gestellte Anträge mit dem Bestandsregister und anderen Belegen abzugleichen. Die Sanktionsbestimmungen des Art. 10 Abs. 3 dieser EG-Verordnung knüpften an den gesamten Bestand und nicht nur an Angaben zu den Tieren an, für die eine Prämie bereits beantragt worden sei. Eine Zusicherung hinsichtlich der zweiten Altersklasse sei durch Herrn Mx. am 05.01.1993 nicht erfolgt. Ein entsprechendes Schriftstück existiere nicht. Er sei hierzu auch nicht berechtigt gewesen.

Es sei niemals Ziel der Verwaltung gewesen, die Zahl der Anträge für die zweite Altersklasse nach Möglichkeit zu reduzieren. In jedem Fall reiche die angegebene Futterfläche nicht für eine Sonderprämie beider Altersklassen und 90 Tiere aus.

Auf Anfrage des Senats hat das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. unter dem 27.02.2003 mitgeteilt, dass es möglich sei, die Geburtsdaten von sieben Tieren, für die der Kläger im Jahr 1993 eine Sonderprämie beantragt hatte, anzugeben. Diese Angabe könne jedoch nur gegenüber dem Kläger erfolgen. Die Mangfalltaler Erzeugergemeinschaft e.V. hat hingegen unter dem 17.02.2003 geantwortet, aus den übermittelten Ohrmarken könnten keine Rückschlüsse auf Alter und Herkunft der Tiere in den Jahren 1992 und 1993 gezogen werden.

Dem Senat liegen die Behördenakten der Ausgangs- wie der Widerspruchsbehörde (je ein Band) sowie ein weiterer Band Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

A. Die Berufung ist zulässig. 1. Einer Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, obwohl die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst am 21.08.2001 und damit nach Neufassung des § 124 Abs. 1 VwGO und Einfügung des § 124 a VwGO durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I 1996, 1626) zum 01.01.1997 zugestellt wurde. Entscheidend für die Art des einzulegenden Rechtsmittels ist die Benachrichtigung der Beteiligten über den Tenor der Entscheidung mit Schreiben vom 11.03.1996. Ebenso wie eine Entscheidung im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 21 S. 2 4. VwGO-Änderungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, 1990, 2809) als "verkündet" gilt, wenn der bei der Geschäftsstelle hinterlegte Tenor den Beteiligten telefonisch mitgeteilt wird (BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 - 8 C 5/92 -, NVwZ-RR 1994, 297f), kommt die Mitteilung des der Geschäftsstelle übergebenen Tenors an die Beteiligten in brieflicher Form dem Vorgang gleich, dass die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat (Art. 10 Abs. 1 6. VwGOÄndG). In beiden Fällen ist das Gericht mit Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle an diesen gebunden, die Entscheidung damit erlassen (BVerwG, Urteil vom 11.06.1993, a.a.O.). Da zumindest hinsichtlich der Frage, welche Rechtsbehelfe in Übergangsfällen zulässig sein sollen, die formlose Mitteilung des Tenors selbst die Verkündung ersetzt (so das BVerwG in dem zitierten Urteil), ist ein solches Verhalten umso mehr auch einer Herausgabe der vollständigen Entscheidung zum Zwecke der Zustellung gleichzustellen. Diese Gleichstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Zustellung von Gesetzes wegen die Verkündung der Entscheidung ersetzt (vgl. § 116 Abs. 3 VwGO). Für beide Fälle gilt gleichermaßen, dass durch diese Auslegung die Rechtsmittelbelehrung als zutreffend betrachtet werden kann und damit die einjährige Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht zum Tragen kommt (vgl. Seibert, NVwZ 2002, 265, 271), was der Rechtsklarheit dient.

2. Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Die Begründungsfrist wurde auf Antrag des Klägers entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO - mehrfach - verlängert und ist eingehalten. Der nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderliche Antrag war aus dem Vorbringen des Klägers in hinreichender Weise zu erschließen (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003 § 124a Rdnr. 30).

B. Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Sonderprämie für junge männliche Rinder für das Jahr 1993. Daher sind die ablehnenden Bescheide (Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Nach § 12 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 05.02.1993 (BGBl. I, 200, - RSVO -) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 1. Spiegelstrich und Art. 15 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23.12. 1992 (ABl. EG Nr. L 391 vom 31.12.1992 S. 20-35) und Art. 4 b der VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates in der Fassung der VO (EWG) des Rates Nr. 2066/92 vom 30.06.1992 (ABl. EG Nr. L 215 vom 30.07.1992 S. 49-56) erhalten Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, für höchstens 90 Tiere dann Prämien für zwei Altersklassen als Schlachtprämie, wenn diese Tiere vor der Schlachtung bzw. ersten Vermarktung mindestens vier Monate gehalten wurden und ihren 23. Lebensmonat vollendet haben.

a. Es kann nicht angenommen werden, dass diese beiden Voraussetzungen bei den in den Anträgen des Klägers benannten Tieren vorliegen, denn sie können von ihm nicht belegt werden (s. dazu im folgenden unter 2.). Eine Zusicherung der Bewilligung, die schriftlich erfolgen müsste (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), liegt nicht vor. Darauf, ob dem Kläger - entsprechend seiner Behauptung - mündlich versichert wurde, seinen Anträgen werde stattgegeben, kommt es daher nicht an.

b. Da es an diesen materiellen Voraussetzungen fehlt, kommt es auf mögliche formale Mängel der Anträge nicht mehr an. Es ist daher unerheblich, ob der erste, die am 05.01. und 12.01.1993 geschlachteten Tiere erfassende Antrag innerhalb von 30 Tagen beim ALLB Ravensburg eingereicht wurde (Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92), also am 04.02.1993 oder am 05.02.1993 dort einging. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durch die telefonische Mitteilung im Dezember 1992 seine Beteiligung an dem Verfahren zur Zuteilung von Sonderprämien für junge männliche Rinder wirksam erklärt hat, oder ob hierfür allein die Beteiligungserklärung vom 05./09.03.1993 maßgeblich ist, so dass die Anträge vom 05.02. und 25.02.1993 möglicherweise schon deshalb nicht zu Bewilligungen führen konnten, weil die Beteiligungserklärung nicht zuvor eingereicht worden war (Art. 9 VO (EWG) Nr. 3886/92 und § 24 Abs. 2 RSVO).

2. Der Kläger kann das Vorliegen der Voraussetzungen des Alter und des Haltungszeitraums, die zur Bewilligung der von ihm gestellten Anträge erfüllt sein müssen, nicht belegen und seiner materiellen Beweislast daher nicht genügen.

a. Zum Beleg der unter 1.a. genannten Voraussetzungen kommt als Beweismittel zunächst das vom Kläger geführte und dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bestandsregister in Betracht. Spätestens ab 01.02.1993 (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 3508/92) war zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe berücksichtigt werden, ein System gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der Richtlinie 92/102/EWG einzurichten (Art. 5 VO (EWG) Nr. 3508/92). Nach Art. 4 dieser Richtlinie des Rates vom 27.11.1992 (ABl. EG Nr. L 355 vom 05.12.1992 S. 32-36) tragen die Mitgliedstaaten u.a. dafür Sorge, dass jeder Halter von Rindern ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält. Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Geburten, Todesfälle und Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. Sätze 1 und 2 der RL 92/102/EWG). Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor, dass die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben (Buchst. a.), sowie, dass Register wie auch diese Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörden zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren jederzeit zur Verfügung gestellt werden (Buchst. c.). Weiter haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass alle Rinder, die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können (Art. 5 Abs. 2 der RL 92/102/EWG). Entsprechend dieser Richtlinie sieht § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RSVO ab dem 12.02.1993 vor, dass das Bestandsverzeichnis, das für alle männlichen Rinder von der Abgabe der Beteiligungserklärung an zu führen ist, deren Kennzeichnung, alle Bestandsveränderungen und deren Geburtsdatum enthalten muss. Es ist ebenso wie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren (§ 23 Abs. 1 RSVO) und auf Verlangen gemeinsam mit diesen zur Einsicht vorzulegen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 RSVO).

Bis zur Anwendung des alphanumerischen Systems zur Identifizierung und Erfassung von Rindern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sieht Art. 59 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23.12.1992 (ABl. EG Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 20-35) vor, dass dann, wenn sich das Alter eines Tieres anhand von Papieren nicht feststellen lässt, die zuständigen Behörden das vom Erzeuger angegebene Alter zugrunde legen können. Im Zweifelsfall sind sie jedoch verpflichtet, auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen, insbesondere, wenn Anträge auf die Sonderprämie für die zweite Altersklasse nichtkastrierter Rinder gestellt werden.

b. Der Kläger hat dem Verwaltungsgericht ein Bestandsregister vorgelegt, das sämtliche Tiere, für die er im Jahr 1993 die Sonderprämie beantragt hat, enthält. In diesem Register sind u.a. der Geburtsmonat der Tiere sowie Zugangs- und Abgangsdaten enthalten. Seine innere und äußere Plausibilität vorausgesetzt, könnte dieses Register als Grundlage einer Bewilligung der beantragten Prämien dienen, soweit es um die beiden genannten Voraussetzungen eines Alters von über 23 Monaten und eines Haltungszeitraums von zumindest vier Monaten geht.

Diese Plausibilität ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Register von Bediensteten des ALLB Ravensburg nicht beanstandet wurde. Eine solche Einschätzung ist im Hinblick auf den behaupteten Anspruch auf Prämienbewilligung ohne rechtliche Bedeutung, zumal das Amt zugleich - vgl. den Prüfbericht vom 27.10.1993 - angegeben hat, anhand des Registers sei das erforderliche Alter der Tiere und damit eine der Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht nachprüfbar.

An der erforderlichen Plausibilität mangelt es aus zweierlei Gründen. Zum einen fehlt es diesem Verzeichnis an der gebotenen Aktualität, und zum anderen bestehen Zweifel an den Angaben des Klägers über den Zeitpunkt seiner Entstehung.

Nach den rechtlichen Vorgaben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 RSVO, ebenso Art. 14 VO (EWG) Nr. 3886/92) ist jedes Rind spätestens am dritten Tag nach seiner Ankunft im Betrieb durch eine datierte Eintragung in das Register aufzunehmen. Diese Anforderung konnte der Kläger schon deshalb nicht erfüllen, weil er vor Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften zur Führung eines Registers nicht verpflichtet war und dieses auch nicht führte. Vielmehr hat er die Tiere nach eigenem Bekunden zu einem Zeitpunkt in das Register aufgenommen, zu dem diese bereits seit Wochen oder Monaten in seinem Stall standen. Bereits dieser objektive, zu Beginn der neuen, ab 01.01.1993 geltenden Prämienregelung unvermeidliche Umstand mindert die Aussagekraft der Registereintragungen, soweit es um den Zugang der Tiere im Betrieb geht.

Weiter bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger dieses Verzeichnis, entsprechend seiner Behauptung, tatsächlich vor dem 01.01.1993 erstellt und lediglich den Tag des Abgangs bzw. der Schlachtung nachgetragen hat. Eine Überprüfung des vorgelegten Bestandsverzeichnisses und dessen Vergleich mit den Prämienanträgen legt eine Reihe von Indizien offen, die es nahe legen, dass das Bestandsverzeichnis nicht vor dem 01.01.1993, sondern erst nach der Schlachtung der Tiere, möglicherweise erst nach dem 01.07. 1993 erstellt wurde: Jedes vorgelegte Blatt des Bestandsverzeichnisses nennt als Anschrift des Klägers dessen Wohnort, verbunden mit der 5-stelligen Postleitzahl, die erst seit dem 01.07.1993 galt. Die 14 Tiere, die am 12.01. 1993 geschlachtet wurden, finden sich in der Reihenfolge im Bestandsverzeichnis, in der die Schlachtvermerke zur Antragstellung auf 2 DIN-A-4 Seiten aufgeklebt wurden (von lfd. Nr. 8 - Nr. 34631 - bis lfd. Nr. 21 - Nr. 34638 -). Auf der ersten Seite sind dies die acht Schlachtnummern 762 bis 756, auf der zweiten Seite die acht Schlachtnummern 769 bis 763, jeweils in umgekehrter Reihenfolge. Dazuhin ist die Nummernfolge unsystematisch. Dies deutet darauf hin, dass diese Eintragungen im Bestandsverzeichnis nach der Schlachtung am 12.01.1993 erfolgten. Dem Antrag vom 31.03.1993 sind die Schlachtvermerke zu 17 am 09.03.1993 geschlachteten Tieren in der Reihenfolge der Schlachtnummern (235 bis 251) auf zwei Blättern in Reihen von oben nach unten - 1. Blatt drei Reihen à vier Vermerke, 2. Blatt zwei Reihen mit zwei bzw. drei Vermerken - beigefügt. Diese Tiere finden sich, bis auf eines mit der Nr. 27067, unter den laufenden Nummern 42 bis 57 im Bestandsverzeichnis. Die Reihenfolge entspricht der Reihenfolge der Schlachtnummern, obgleich die laufenden Nummern 42 bis 47 keinem System folgen. Auch diese Einträge dürften somit nach dem 09.03.1993 erfolgt sein. Die Seiten 37 bis 40 der Akte des Verwaltungsgerichts enthalten die Seiten des Bestandsverzeichnisses für die lfd. Nummern 49 bis 91. Es fällt auf, dass dreimal der Seitenwechsel mit einem neuen Schlachttermin übereinstimmt, obgleich entweder der Zugang der Tiere entweder am selben Tag erfolgt sein soll (zwischen Nr. 62 und Nr. 63, Zugang jeweils am 1.12.1992, und zwischen Nr. 77 und Nr. 78, Zugang jeweils am 15.12.1992) oder auch auf den jeweiligen Seiten viele Leerzeilen übrig geblieben sind (S. 38 und S. 39). Die acht Tiere, die am 29.06.1993 geschlachtet wurden, davon sieben mit Ohrmarken der LKV Bayern, finden sich im Bestandsverzeichnis auf einer besonderen Seite (S. 39) unter den laufenden Nummern 63 bis 70. Die Reihenfolge der Tiere aus Bayern im Bestandsverzeichnis entspricht der Reihenfolge ihrer Schlachtnummern, obgleich die Ohrmarken-Nummern in ihrer Reihenfolge unsystematisch sind. Allein die aus diesem Rahmen fallende Nummer 49621/597 steht im Bestandsverzeichnis, anders als auf der Schlachtbescheinigung, am Ende. Auch dieser Eintrag im Bestandsverzeichnis dürfte daher nach dem 30.06.1993 - Datum der Schlachtbescheinigung - erfolgt sein.

Zu diesen - erheblichen - Zweifeln an der äußeren Plausibilität der Registereintragungen kommen weitere Zweifel an der inneren Schlüssigkeit der Angaben hinzu. Bereits die Zweifel am Eintragungszeitpunkt wecken zugleich Zweifel daran, dass der Kläger dabei Alter und Haltungszeitraum richtig angegeben hat, zumal er nach seinen eigenen Aussagen über keine schriftlichen Belege dazu verfügt hat. Eine Einschätzung des Alters nach Aussehen und Gewicht dürfte mit zunehmendem Alter wegen Unterschieden in der Entwicklung der Tiere immer schwieriger werden. Auffallend ist auch, dass der Haltungszeitraum der Tiere, für die der Kläger im Jahr 1993 zwei Sonderprämien beantragt hat, ab der Schlachtung vom 29.06.1993 von davor ziemlich konstant fünf Monaten auf zunächst knapp sieben und danach - Schlachtung am 17.08.1993 - sogar acht Monate ansteigt. Dabei soll das Schlachtalter der Rinder nur hinsichtlich der am 17.08.1993 geschlachteten 14 Tiere um einen Monat gestiegen sein. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Kläger im August 1992 um zwei Monate ältere (19 Monate alte) Rinder erwarb als im Dezember 1992 (17 Monate).

Diese Zweifel an der Korrektheit der Führung des Bestandsverzeichnisses und demzufolge an dessen inhaltlicher Richtigkeit beziehen sich auf sämtliche Eintragungen und führen dazu, dass dieses Register insgesamt zur Beweisführung ungeeignet ist.

c. Es fehlt auch an weiteren Beweismitteln, die geeignet sind, das vom Kläger behauptete Vorliegen der zur Bewilligung der beantragten Prämien erforderlichen Voraussetzungen zu belegen.

Über weitere Belege oder Unterlagen (Zukaufsbelege, Altersangaben, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.08.2002 - 10 LB 191/01 -, RdL 2002, 307f) verfügt der Kläger nach eigenen Angaben nicht.

Zeugenaussagen hinsichtlich eines Alters der Tiere von zumindest 23 Monaten und eines Haltungszeitraums von mindestens vier Monaten liegen nicht vor. Beweisangebote, soweit sie in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sind insoweit ungeeignet und waren daher nicht zu berücksichtigen.

Eine Aussage des Bediensteten Mx. des ALLB Ravensburg dazu, welche Tiere im Bestand des Klägers am 05.01.1993 vorhanden waren, könnte nicht zum Beleg der erforderlichen Voraussetzungen dienen. Sein Besuch auf dem Betrieb des Klägers an diesem Tag ermöglichte eine bloße Momentaufnahme und lässt keine Aussage über Haltungszeitraum oder Alter von Tieren zum maßgeblichen Zeitpunkt zu, zumal maßgeblicher Zeitpunkt der Schlacht- bzw. Vermarktungstermin ist, der hinsichtlich der meisten Tiere damals noch nicht feststand. Auch wenn Herr Mx. am 05.01.1993 dem Kläger im Hinblick auf eine Bewilligung von Sonderprämien für beide Altersklassen erklärt haben sollte, es sei alles in Ordnung, könnte diese Aussage ihrem rechtlichen Gehalt nach nicht mehr besagen, als dass diese Tiere grundsätzlich und abhängig vom Schlachttermin dazu geeignet waren, für sie zwei Sonderprämien pro Tier zu beantragen. Dass die Tiere bereits am 05.01.1993 sämtlich prämienberechtigt gewesen seien, hat der Kläger nicht behauptet und entspräche auch nicht seinen Angaben im vorgelegten Bestandsregister. Daher ist ein entsprechender Beweisantrag vom Senat in der mündlichen Verhandlung als unbeachtlich abgelehnt worden.

Auch spätere Besuche von Bediensteten auf dem Betrieb des Klägers hätten allenfalls zum Nachweis des Haltungszeitraums, nicht aber zur Feststellung des Alters - über oder unter 23 Monaten - dienen können.

Auch weiteren Beweisangeboten bzw. -anträgen war mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Zwar könnten nach dem Schreiben des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. an den Senat vom 27.02.2003 die Geburtsdaten der sieben Rinder mit den Ohrmarkennummern 1868857, 1865830, 8017659, 1870153, 1872785, 1871550 und 1863500 - laufende Nummern 63 bis 69 im Bestandsverzeichnis des Klägers - noch festgestellt werden. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass diese Rinder im richtigen Alter geschlachtet wurden, würde dies jedoch zum einen keine Aussage über den Haltungszeitraum dieser Rinder ermöglichen und könnten zum anderen aus den o.a. Gründen bestehende Zweifel an der Richtigkeit des Bestandsregisters insgesamt nicht ausgeräumt werden. Der entsprechende Beweisantrag war daher gleichfalls unerheblich.

d. Entsprechend der allgemeinen Regel, dass im Verpflichtungsstreit der Kläger die Voraussetzungen für das Begehrte im Zweifel zu beweisen hat, liegt die Beweislast gemäß § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 27.08.1986 (BGBl. I, 1398, 1401), der insoweit seit seinem Inkrafttreten am 31.08.1986 unverändert geblieben ist, bei ihm. Entgegen der Annahme des Klägers ändert daran auch Art. 59 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 3886/92 nichts. Die darin genannte Pflicht der Behörden, "im Zweifelsfall auch auf andere Informationsquellen zurückzugreifen", bedeutet nicht, dass die Behörden nur dann auf diese Informationsquellen zurückgreifen dürften, wenn sie selbst hierüber verfügen. Gedacht ist vielmehr an die in § 23 Abs. 1 RSVO wie auch in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 3508/92 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der RL 92/102/EWG genannten Belege bzw. Informationen, die dem Verantwortungsbereich des Halters zuzuordnen sind. Aus welchem Grund der Kläger nach seinen Angaben keine weiteren Unterlagen besitzt, ist nicht von Belang. Insbesondere kann er nicht damit gehört werden, solche Belege könnten nicht verlangt werden, weil mit einem entsprechenden Erfordernis vor dem 01.01.1993 nicht habe gerechnet werden können. Noch in den Jahren 1993 und 1994 wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, von den Verkäufern der von ihm bezogenen Rinder eine Bestätigung des Verkaufsdatums und eine - zumindest - näherungsweise Angabe zum Geburtsdatum der Tiere zu erlangen. Auch wäre es nicht von vornherein aussichtslos gewesen, über den Verkäufer den Geburtsort der Tiere und mit dessen Kenntnis auch deren Geburtsdatum zu ermitteln. Entsprechende Bemühungen hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen von Seiten der Behörden nicht unternommen. Im Übrigen hing die Bewilligung einer Sonderprämie für Rinder - damals in der Form einer Bestandsprämie - schon in den Jahren zuvor davon ab, dass die Tiere ein bestimmtes Alter erreicht hatten und für eine bestimmte Zeit auf dem Betrieb des Antragstellers gehalten wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 468/87 des Rates vom 10.02.1987 - ABl. EG Nr. L 48 vom 17.02.1987 S. 4 -, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 859/87 der Kommission vom 25.03.1987 - ABl. EG Nr. L 82 vom 26.03.1987 S. 25 - und dazu § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 07.10.1987, BGBl. I, 2266). Die Erheblichkeit dieser Kriterien und das Erfordernis, deren Erfüllung gegebenenfalls zu belegen, waren daher nicht neu oder unerwartet.

e. Eine Erleichterung der Beweisführung bis hin zur Umkehr der Beweislast deshalb, weil die Behörden die Beweisführung des Klägers vereitelt hätten (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2002 § 108 Rdnrn 78 und 83ff), kommt nicht in Betracht, denn eine solche Beweisvereitelung liegt nicht vor.

Das Alter der in Rede stehenden Tiere ist durch Augenschein bei einer - auch wiederholten - Vor-Ort-Kontrolle nicht nachzuweisen. Insoweit wurde die Beweisführung des Klägers selbst dann nicht in entscheidender Weise behindert, wenn ihm am 05.01.1993 bedeutet worden sein sollte, dass es für weitere Anträge keiner erneuten Besuche bei ihm bedürfe. Soweit dem Kläger insoweit unberechtigte Hoffnungen auf einen Erfolg seiner Anträge gemacht worden sein sollten, würde dies allenfalls - bei Verletzung einer Amtspflicht - zu vor dem Landgericht geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen des Klägers (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), nicht jedoch zu einem Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Prämien führen. Im Übrigen hätte die Angabe, dass es zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen weiterer Besuche nicht bedürfe, der Rechtslage entsprochen. Erst bei Antragstellung - und damit nach der Schlachtung (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92) - kann das Vorliegen der Voraussetzungen, bezogen auf den Termin der Schlachtung, endgültig überprüft werden. Beweiserfordernis und -lastregelung waren - auch hinsichtlich des Haltungszeitraums - dem Kläger seit März 1993 bekannt (vgl. Nr. 30 des Merkblatts für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder usw.). Der Kläger hat nach seinen Angaben dieses vom Ministerium Ländlicher Raum im März 1993 herausgegebene Merkblatt zeitnah erhalten. Zuvor wäre in den Monaten bis einschließlich April 1993 ein Zeugenbeweis hinsichtlich des Haltungszeitraums durch Herrn Mx. nicht möglich gewesen, denn erst am 05.05.1993 wären die vier Monate nach dessen Besuch am 05.01. 1993 abgelaufen. Da der Kläger jedoch schon zuvor über seine Beweislast unterrichtet war, hätte er in jedem Fall auf eine etwaige gegenteilige Aussage von Behördenbediensteten nicht vertrauen dürfen.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten "Herstellungsanspruchs" könnte ein Fehlverhalten von Behördenbediensteten nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Dieses in der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Institut dient dort dazu, bei auch unverschuldeter Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht, etwa fehlerhafter Beratung, die zu einem Rechtsnachteil, etwa der Nichteinhaltung von Fristen oder Formvorschriften und damit zum Verlust materieller Ansprüche führt, Naturalrestitution zu gewähren (s. zusammenfassend zuletzt BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - <juris> sowie SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 = MDR 1995, 394f). Erstens ist ein solcher "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" im allgemeinen Verwaltungsrecht und insbesondere im Subventionsrecht bislang nicht anerkannt (s. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. 1998, § 25 Rdnr. 17 m. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18.04.1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, 2966-2970, und vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 -, BVerwGE 105, 288-302). Zweitens würde er zumindest voraussetzen, dass die Verletzung einer Nebenpflicht - hier des Hinweises auf die Pflicht zur Beweisführung - für den Rechtsverlust kausal war. Dies ist jedoch nicht feststellbar. Neben der - unterstellt: irreführenden - Aussage eines Bediensteten gegenüber dem Kläger am 05.01.1993 wurde dieser - zutreffend - mit dem Merkblatt vom März 1993 über seine Beweislast unterrichtet. Jedenfalls bis zu dieser Unterrichtung hatten sich die Möglichkeiten der Beweisführung durch den Kläger dadurch, dass dieser nicht auf einen erneuten Besuch von Behördenmitarbeitern bei ihm gedrängt hatte, wie gezeigt nicht verschlechtert. Seitdem dem Kläger dieses Merkblatt bekannt war, kann er sich auf eine Kausalität der angenommenen irreführenden Äußerung eines Sachbearbeiters am 05.01.1993 nicht mehr berufen. Schließlich kommt hinzu, dass die Anwendung des (sozialrechtlichen) Herstellungsanspruchs eine Regelungslücke voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 a.a.O.). Mit der Annahme einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr sieht die Rechtsfigur der Beweisvereitelung selbst schon eine angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten der öffentlichen Hand in Verpflichtungssituationen vor. Schon deshalb bedarf es keiner Ausdehnung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf diesen Bereich.

Soweit der Kläger behauptet, das ALLB habe seine "Originalanträge", die mit positiven Prüfvermerken versehen gewesen seien, unterdrückt, kann auch hierin eine Beweisvereitelung nicht gesehen werden. Selbst wenn dies - wofür jeglicher konkrete Anhaltspunkt fehlt - der Fall gewesen sein sollte, wäre hierdurch die (Beweis-)Situation des Klägers nicht verschlechtert worden. Durch einen solchen positiven Prüfvermerk hätte die Behörde ausweislich des vorgedruckten Textes allenfalls bestätigt, dass der jeweilige Antrag "auf der Grundlage der angegebenen Daten bewilligt werden" kann, "sofern sich aus der Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Prüfung keine Ablehnungsgründe ergeben". Die Zweifel, die zur Ablehnung der Anträge führten, haben sich nicht aus der Art und Weise ergeben, in der die Anträge ausgefüllt worden sind, sondern gerade im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle. Erst hierbei konnte die Behörde nach Einsicht in das Bestandsregister und mögliche weitere Unterlagen des Klägers feststellen, dass für sie das angegebene Alter der Rinder nicht nachvollziehbar war.

Selbst wenn, wie vom Kläger in einem der in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge behauptet, im Dezember 1993 in den Behördenakten bereits unterzeichnete Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten, würde das Fehlen dieser Bescheide in den den Gerichten vorgelegten Behördenakten keine Beweisvereitelung darstellen. Verwaltungsakte und damit auch Bescheide dieser Art werden erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Eine Bekanntgabe in diesem Sinne erfolgt erst durch eine von einem Bekanntgabewillen getragene Eröffnung gegenüber dem Adressaten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 41 Rdnr. 7). Die Einsichtnahme in die Behördenakten reicht hierfür nicht aus. Sie kann auch die Behörde nicht daran hindern, ihre noch vorläufige Entscheidung vor der Bekanntgabe nochmals völlig neu und anders zu treffen. Selbst ein bereits betätigter Bekanntgabewille kann vor der Bekanntgabe selbst nochmals aufgehoben werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O.).

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Sonderprämie lediglich für die erste Altersklasse, bezogen auf die in den Anträgen genannten insgesamt 90 Rinder.

a. Der Kläger hat auf allen Formularen einen Antrag auf Sonderprämie "der ersten und zweiten Altersklasse zusammen" gestellt und damit behauptet, dass die betroffenen Tiere die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Auch am 05.01.1993 hat er gegenüber dem Bediensteten des ALLB Ravensburg, Herrn Mx., (noch) keinen Antrag allein auf die Prämie der ersten Altersklasse gestellt. Nach den Aufzeichnungen von Herrn Mx. beabsichtigte er lediglich, dies zu tun. Diese Anträge sind zwingend formgebunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO, s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2001 - 10 S 519/00 -, RdL 2002, 99-102). Der Kläger selbst hat mehrfach (vgl. sein undatiertes Schreiben - möglicherweise vom 05.02.1993, Bl. 2 der Akten des ALLB Ravensburg -, seine Schreiben vom 11.03.1993 sowie vom 28.08.1993, ebenso sein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) betont, seine Rinder erfüllten die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sonderprämie hinsichtlich beider Altersklassen.

b. Anträge dieser Art gehen über Anträge auf Bewilligung einer Sonderprämie allein für die erste Altersklasse nicht nur hinaus, sondern stellen ihnen gegenüber ein aliud dar, sind von diesen ihrem Inhalt nach verschieden. Die entsprechende Ausgestaltung der Antragsformulare stimmt mit den rechtlichen Vorgaben überein. Nach Art. 4 b Abs. 2 VO (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2066/92 kann ein Antrag auf Sonderprämie zweimal im Leben eines Rindes gestellt werden, einmal nach Erreichen eines Alters von 10 Monaten, zum zweiten Mal nach Erreichen eines Alters von 22 Monaten. Aus den in den Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung in der VO (EWG) Nr. 3886/92 alternativ vorgeschlagenen Möglichkeiten hat die Bundesrepublik Deutschland von der in Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3886/92 genannten Möglichkeit A Gebrauch gemacht (vgl. § 12 RSVO). Demnach hätte die Sonderprämie nach der ursprünglichen Fassung dieser Norm entweder für die erste Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen beantragt werden können (sog. "Sammelantrag", vgl. Art. 15 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3886/92). Da diese Fassung eine gesonderte Gewährung der Prämie allein für die zweite Altersklasse nicht zugelassen hätte, wurde Art. 8 Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EWG) Nr. 538/93 der Kommission vom 09.03.1993 (ABl. EG Nr. L 57 vom 10.03.1993, S. 19f) mit Wirkung vom 01.01.1993 entsprechend erweitert. Auch dieser Umstand zeigt, dass es sich bei diesen drei Möglichkeiten um gesondert zu behandelnde Anträge handelt. Dies wird zusätzlich durch die Art der Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors bestätigt. Nach Art. 15 Buchst. d VO (EWG) Nr. 3886/92 wird bei dessen Berechnung "jedes Tier, für das für beide Altersklassen ein Sammelantrag gestellt wird, zweimal gezählt". Diese Vorschrift gilt unbedingt und erfährt keine Modifikation für den Fall, dass sich bei Prüfung eines Sammelantrags ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderprämie lediglich für eine Altersklasse vorliegen. Schließlich ermöglicht allein eine gesonderte Behandlung der verschiedenen Antragsmöglichkeiten eine wirksame Kontrolle der Anträge im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 vom 23.12.1993 (ABl. EG Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36-45). Das mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 und Nr. 3887/92 geschaffene integrierte System soll die Verwaltung und die Kontrollen wirksamer gestalten. Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind. Sinn und Zweck dieses Systems ist es zu vermeiden, dass ein Antragsteller trotz Abgabe unzutreffender Erklärungen Beihilfen wenigstens teilweise erhält. Daher hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.05.2002 (- C-63/00 -, AgrarR 2002, 318f) die in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 enthaltene Sanktion einer Kürzung der Sonderprämie über den Anteil der Tiere hinaus, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, auch dann für zulässig gehalten, wenn zwar die Zahl der Tiere, für die eine Prämie beantragt wurde, zutrifft, jedoch bei einem Teil der Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es widerspräche dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ausführungen zu Sinn und Zweck der in den genannten Verordnungen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen, wollte man den Antrag auf Bewilligung einer Sonderprämie der ersten Altersklasse als von einem "Sammelantrag" auf Bewilligung einer Sonderprämie für beide Altersklassen umfasst ansehen. Denn in diesem Fall stünden die von den benannten Tieren zu erfüllenden Voraussetzungen noch nicht einmal eindeutig fest; sie würden vielmehr je nachdem, ob der "Hauptantrag" oder der "Hilfsantrag" zum Tragen käme, differieren. Auch hierdurch würde eine effiziente Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich gemacht. Denn um festzustellen, ob eine Beihilfe für beide oder nur für eine Altersklasse bewilligt werden kann, müsste jeder einzelne Antrag einer gründlichen Kontrolle vor Ort unterzogen werden. Ein solches Vorgehen widerspräche jedoch Art. 6 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92, wonach nur in 10% aller Fälle (bezeichnet als "signifikante Stichprobe") die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen haben.

c. Sollte der Kläger über die Eigenständigkeit der möglichen Prämienanträge fehlerhaft nicht oder nur unzureichend aufgeklärt worden sein, könnte sich hieraus allenfalls eine Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung ergeben. An den Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen im vorliegenden Fall würde sich jedoch nichts ändern. Selbst wenn entgegen den Ausführungen unter Punkt 2. d. der "sozialrechtliche Herstellungsanspruch" im landwirtschaftlichen Subventionsrecht anwendbar wäre, könnte er doch keinesfalls zur Bewilligung einer tatsächlich materiell rechtswidrigen Leistung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, a.a.O.). Die Bewilligung nur der Sonderprämie für die erste Altersklasse bei Beantragung beider Altersklassen wäre jedoch, wie ausgeführt, rechtswidrig.

d. Aus dem Besuch eines Bediensteten des ALLB Ravensburg beim Kläger am 05.01.1993 und den von diesem gefertigten Vermerken kann - unbeschadet der bereits erläuterten Formbedürftigkeit der Anträge - nicht geschlossen werden, der Kläger habe - zumindest auch - einen Antrag auf Sonderprämie allein für die erste Altersklasse stellen wollen. Sinn und Zweck dieses Besuchs ergeben sich insbesondere aus Nr. 12 des "Merkblatts" vom März 1993. Demnach kann eine Prämie für die erste Altersklasse dann nicht bewilligt werden, wenn für dieselben Tiere bereits nach dem alten Verfahren im Jahr 1992 eine Prämie beantragt oder gewährt wurde. Um festzustellen, ob bereits eine "Prämie 1992" für bestimmte Tiere beantragt wurde, bedurfte es einer örtlichen Kontrolle. Diese Kontrolle fand beim Kläger am 05.01.1993 statt. Sie war somit unabhängig davon, ob der Prämienantrag allein für die erste Altersklasse oder für die erste und zweite Altersklasse zusammen gestellt werden sollte, gleichermaßen notwendig.

4. Somit hat der Kläger sämtliche Anträge als Sammelanträge auf Bewilligung von Sonderprämien für beide Altersklassen zusammen gestellt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen können nicht als gegeben angesehen werden. Der Senat ist von ihrem Vorliegen nicht überzeugt, da an einem ordnungsgemäßen Zustandekommen und der inhaltlichen Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Bestandsregisters Zweifel bestehen und andere Mittel der Aufklärung des Sachverhalts nicht zu Gebote stehen. Da eine Vereitelung der Beweisführung durch Verhalten der Behörden bzw. ihrer Bediensteten nicht erfolgt ist, sind auch keine Abstriche an der gemäß § 11 MOG bestehenden materiellen Beweislast des Klägers zu machen. Sämtliche sieben Anträge des Klägers wurden vom Beklagten daher zu Recht abgelehnt.

5. Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung des sogenannten Besatzdichtefaktors zur behördlichen Ablehnung der Prämienanträge des Klägers und damit zur Zurückweisung seiner Berufung führen.

a. Nach Art. 4 g Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2066/92 wird die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Sonderprämie - und die Mutterkuhprämie - beantragt werden kann, unter Anwendung eines Besatzdichtefaktors begrenzt. Dieser Faktor wird als Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der für die Ernährung der Tiere des Betriebs bestimmten innerbetrieblichen Futterfläche ausgedrückt. Für das Kalenderjahr 1993 war dieser Besatzdichtefaktor auf 3,5 GVE/ha festgesetzt (Art. 4 g Abs. 2 VO (EWG) Nr. 805/68). Für die Festlegung des Besatzdichtefaktors werden, soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung, die männlichen Rinder berücksichtigt, für die Prämienanträge eingereicht worden sind. Die Umrechnung der Bestandszahlen in GVE erfolgt anhand der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (Art. 4 g Abs. 3 VO (EWG) Nr. 805/68). Demnach sind Rinder in einem Alter zwischen sechs Monaten und zwei Jahren mit 0,6 GVE anzurechnen. Bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors wird nach Art. 15 Buchst. d VO (EWG) Nr. 3886/92 jedes Rind, für das für beide Altersklassen ein Sammelantrag gestellt wird, zweimal gezählt.

Auf seinen Antrag "Flächen" vom 15.05.1993 wurde eine Futterfläche des Klägers von 15,49 ha anerkannt. Bei einem vom Kläger angegebenen Alter der Rinder von unter zwei Jahren kann nach diesen Vorgaben für 90 Tiere je eine Prämie einer Altersklasse oder für 45 Tiere eine Prämie für beide Altersklassen (d.h. zwei Prämien) bewilligt werden. Zugrunde liegt folgende Rechnung: (15,49 ha x 3,5 GVE/ha) : 0,6 GVE = 54,215 : 0,6 = 90,36.

b. Der Umstand, dass der Kläger in Sammelanträgen für 90 Tiere je zwei Prämien beantragte, obgleich ihm angesichts seiner Futterfläche höchstens für 45 Tiere Prämien beider Altersklassen zustehen konnten, führt zur Anwendung der Sanktionen des Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) 3887/92 auch in diesem Fall. Diese Norm sieht in der Interpretation des EuGH (Urteil vom 16.05. 2002, AgrarR 2002, 318f.) vor, dass dann, wenn zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der Tiere, hinsichtlich derer sämtliche Prämienvoraussetzungen erfüllt sind, eine Differenz von über 20 % besteht, keinerlei Beihilfe gewährt wird.

Zwar bezieht sich Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) 3887/92 seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf einen einzelnen Antrag und die Zahl der dort angegebenen Tiere. Keiner der vom Kläger gestellten Anträge umfasst mehr als 45 Tiere, vielmehr beträgt die Höchstzahl 21 Tiere. Eine wörtliche Auslegung würde somit dazu führen, dass die offenkundige Differenz zwischen der Zahl der beantragten Prämien und der Zahl der unter Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors maximal möglichen Prämien von 50% folgenlos bliebe. Dies würde jedoch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Durch sie soll der Antragsteller dazu veranlasst werden, von vornherein richtige Angaben zu machen. Umgekehrt soll alles vermieden werden, was den Antragsteller dazu verleiten könnte, "hinsichtlich der Zahl der angegebenen Tiere wahre, hinsichtlich ihrer Beihilfe(fähig)keit jedoch unzutreffende Erklärungen abzugeben, da ihm die Beihilfe nur für die nicht beihilfefähigen Tiere versagt würde" (EuGH, a.a.O., S. 319). Diesem Grundsatz ist auch hinsichtlich des Besatzdichtefaktors Geltung zu verschaffen. Es kann für dieses Kriterium, das sich definitionsbedingt nur für sämtliche Anträge eines Jahres insgesamt auswirken kann, keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller einen Antrag über 90 Tiere oder innerhalb eines Jahres mehrere Anträge für insgesamt 90 Tiere stellt, obgleich, gemessen an der Form seiner Antragstellung, höchstens 45 Tiere oder die Hälfte prämienberechtigt sein können. Vielmehr ist, bezogen auf den Besatzdichtefaktor, als Zahl der "bei der Kontrolle festgestellten", also "prämienberechtigten" Tiere die Zahl der Tiere anzunehmen, die im Höchstfall während des betreffenden Jahres prämienberechtigt sein kann. Im vorliegenden Fall sind dies, wie ausgeführt, maximal 45 Tiere. Da die vom Kläger in seinen Anträgen insgesamt angegebene Zahl von 90 Tieren um 100 % höher liegt, kann ihm schon deshalb keinerlei Beihilfe gewährt werden. Ob der Kläger wusste, dass er Anträge in der von ihm gestellten Form für höchstens 45 Tiere stellen durfte, ist unerheblich, denn die in Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) 3887/92 vorgesehene Versagung der Beihilfe, wenn "die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl" liegt, ist verschuldensunabhängig. Zudem wurde der Kläger durch das Merkblatt vom März 1993 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch für weniger als 45 Tiere Prämienanträge gestellt hatte, auf die Bedeutung des Besatzdichtefaktors hingewiesen. Aus Nr. 17 des Merkblatts - "Höchstzahl prämienfähiger Tiere" - geht hervor, dass "bei der Viehbesatzdichteregelung ... alle Prämien, die für Tiere der ersten und/oder zweiten Altersklasse gewährt wurden, angerechnet" werden. Der letzte Satz dieses Abschnitts stellt klar: "Wird die Prämie der ersten und zweiten Altersklasse zusammen beantragt, sind die Tiere danach bei einem Schlachtalter von 23 Monaten mit 1,2 GVE (0,6 + 0,6) ... anzusetzen." Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, gegenüber dem ALLB Ravensburg zu erklären, für welche 45 Tiere er Sonderprämien beantragen will, also welche der von ihm gestellten sieben Anträge aufrecht erhalten bleiben sollten, und seine Anträge im Übrigen zurückzunehmen. Dies wäre ihm jedenfalls bis zu deren Bearbeitung durch die Behörde, also zumindest bis Ende Juli 1993, möglich gewesen (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1998 - 3 B 3.98 -, AgrarR 1998, 321, der insoweit nicht im Widerspruch zum mehrfach genannten Urteil des EuGH vom 16.05.2002 - C-63/00 - steht).

Dass die hier angenommene Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.05.2002 damit begründet, dass die Gemeinschaftsorgane im Agrarbereich über ein weites Ermessen verfügen und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abgestufte Sanktionen je nach Schwere und Ausmaß der begangenen Unregelmäßigkeit vorsieht. Es sei weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen, wie sie Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch die auch überproportionalen Kürzungen vorsieht (EuGH a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an, zumal die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 im vorliegen Fall - lediglich - zu einer proportionalen Kürzung um 100 % wegen Beantragung von Prämien für 90 Tieren -statt allenfalls möglicher 45 Tiere - führt. Ob eine völlige Versagung der Beihilfe bei einer festgestellten Differenz von nur geringfügig mehr als 20 % anstelle der vorliegenden 100 % gleichfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden.

c. Selbst wenn entgegen den Ausführungen unter b. nicht anzunehmen wäre, dass allein das Überschreiten der Höchstzahl prämienberechtigter Tiere um 100 % in den im Laufe eines Jahres gestellten Anträgen schon zur völligen Versagung jeglicher Sonderprämien für junge Rinder nach Art. 10 Abs. 2 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 führt, so bleibt der Besatzdichtefaktor jedenfalls für die Frage von Bedeutung, in welcher Weise die Anträge von der Behörde überhaupt zu prüfen sind:

Es kann nicht verlangt werden, dass die zuständige Behörde Anträge für mehr als die Anzahl Tiere gründlich prüft, die gemessen am Besatzdichtefaktor höchstens prämienberechtigt sein kann. Eine Pflicht zur vollständigen Prüfung sämtlicher Anträge würde sowohl zu überflüssiger Mehrarbeit führen - falls abgesehen vom Besatzdichtefaktor sämtliche sonstigen Voraussetzungen vorlägen - als auch bedeuten, dass es Sache der Behörde wäre, die berechtigten Anträge herauszufiltern, aufgrund dieser Anträge Prämien zu bewilligen, und die übrigen Anträge - für den Antragsteller sanktionslos - abzulehnen. Beides widerspräche dem Ziel einer effizienten Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, das der EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 herangezogen hat. Effizient ist allein, die Anträge in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, zu prüfen. Dieses Vorgehen ist wegen der gleichfalls vom EuGH festgestellten Pflicht der Betriebsinhaber, ihre Beihilfeanträge nur für Tiere zu stellen, die die Bedingungen für eine Prämienbewilligung erfüllen, gerechtfertigt. Durch jeden Antrag erklärt der Antragsteller, dass die darin bezeichneten Tiere die Voraussetzungen für die beantragte Prämie, hier die Voraussetzungen eines Sammelantrags auf Sonderprämien beider Altersklassen, erfüllen. Die besondere Effizienz dieser Form der Bearbeitung folgt daraus, dass der zuständigen Behörde aus dem Antrag "Flächen" die Futterfläche und damit der Besatzdichtefaktor bekannt ist, so dass es schon im Rahmen der Verwaltungskontrolle durch eine einfache Berechnung und ohne Überprüfungen vor Ort möglich ist, die Höchstzahl der prämienberechtigten Tiere zu bestimmen. Diese Bestimmung führt dazu, dass sämtliche Anträge, die weitere, jenseits der Höchstzahl liegende Tiere betreffen, deshalb abzulehnen sind, weil diese Tiere schon wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors nicht prämienberechtigt sein können.

Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Anträge des Klägers, soweit sie mehr als 45 Tiere betreffen, bereits wegen Überschreitens des Besatzdichtefaktors erfolglos bleiben mussten. Konkret gilt dies für die Anträge ab 29.05.1993 sowie für den Antrag vom 31.03.1993 ab dem 5. Tier, denn mit den Anträgen vom 05.02.1993 und vom 25.02.1993 hatte der Kläger bereits Prämien für insgesamt 41 Tiere gestellt. Hinsichtlich der übrigen, am 09.03.1993 oder danach geschlachteten 45 Tiere kommt es somit darauf, ob deren Alter und Haltungszeitraum belegt werden können, nicht mehr an.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Anwendung des Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 im Abschnitt A.5., da die Entscheidung hiervon nicht abhängt.