VG des Saarlandes, Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 1183/07
Fundstelle
openJur 2010, 2520
  • Rkr:

Ein Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzung (hier: ein Schaf- und Ziegenhof) wird in einem früheren Dorfgebiet, in dem ansonsten die vorherige landwirtschaftliche Nutzung durch Wohnnutzung ersetzt worden ist, dann nicht zu einem Fremdkörper, wenn die maßgebliche Umgebung zumindest optisch noch von den Gebäuden der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe geprägt wird. In diesem Fall hat sich das Dorfgebiet nicht zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet gewandelt, sondern ist zu einem Gebiet eigener Prägung geworden.

Nachbarschutz kann in einem solchen Fall nur bei einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gewährt werden (hier verneint für die Baugenehmigung für einen kleinen Hofladen und eine Milchküche, wenn vorherige Genehmigungen für den Schaf- und Ziegenhof vom Nachbarn hingenommen worden sind).

Die planungsrechtliche Erschließung eines Vorhabengrundstücks nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat keine nachbarschützende Funktion.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Kläger sind Eigentümer der Parzelle Nr. in A-Stadt, Gemarkung, Flur . Dieses Grundstück grenzt nördlich an die Parzellen Nrn. und auf denen die streitgegenständlichen baulichen Anlagen stehen. Auf diesem der Beigeladenen gehörenden Grundstück befanden sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ein Wohnhaus, zwei Ziegen- bzw. Schafställe sowie eine Doppelgarage. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Anwesen eine Arztpraxis und hält Schafe und Ziegen.

Mit Bauschein vom 30.06.1959 – Az.– wurde auf der Parzelle Nr. grenzständig zur Parzelle Nr. (nunmehr: Parzellen Nrn. und) ein Schuppen genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf der Parzelle Nr. außerdem noch eine Scheune. Mit Bauschein vom 03.08.1966 – Az.– wurden deren Ausbau zu einer „NE-Stelle“ genehmigt, wobei ein Umbau der Scheune zu einem Wohnhaus erfolgte. Der Beigeladenen wurde mit Bauschein vom 16.05.1995 – Az. – die Genehmigung zum Umbau dieses Gebäudes sowie zum Neubau einer Pkw-Garage und eines Ziegenstalles erteilt. Diese Gebäude wurden westlich bzw. östlich an das vorhandene Wohnhaus angebaut. Das an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehende und mit einer Teilfläche (ca. 2 qm) auf deren Grundstück überbaute Gebäude ist in den Planvorlagen als „vorhandener Schafstall“ ausgewiesen. Unter dem – Az. – wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zu Errichtung eines Heulagers erteilt. Dieses wurde südlich an den auf der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Stall angebaut.

Der Beigeladenen wurde unter dem 19.12.2006 – Az. – im vereinfachten Verfahren die hier streitige Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Doppelgarage in eine Milchküche und einer Teilfläche des an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehenden Stalles in einen Hofladen genehmigt.

Der Bauschein wurde den Klägern mit Einschreiben am 17.01.2007 übersandt.

Mit Schreiben vom 05.02.2007, beim Beklagten eingegangen am 07.02.2007, legten die Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, das Stall- und Scheunengebäude sei nicht standsicher, was in einem Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken durch gerichtlich bestellte Gutachter festgestellt worden sei. Das Gebäude befinde sich mit den Wandflächen bis zu 75 cm und den Dachflächen ca. 125 cm auf ihrem Grundstück. Darüber hinaus verfüge die Beigeladene auch nicht über eine ausreichend breite Zufahrt zu ihrem Anwesen.

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25.05.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, eine Verletzung der Rechte der Kläger sei nicht zu erkennen, wobei allein ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht komme. Dieser liege nicht vor, da die in Rede stehende Nutzung nicht für die Kläger unzumutbar sei. Dabei sei zu beachten, dass die landwirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen nicht in nennenswertem Umfang erweitert, sondern lediglich eine Verkaufsstelle auf ihr Betriebsgrundstück verlagert werde. Eine Milchküche sei bereits vorher vorhanden gewesen. Der mit dem Hofladen verbundene Kundenverkehr stelle sich angesichts der geringen Größe des Ladens und des Umstandes, dass in einem Hofladen überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Produkte vertrieben würden, für die Kläger zumutbar dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sogar in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes zulässig seien.

Eine Rechtsverletzung der Kläger sei auch unter dem Aspekt der von ihnen gerügten Standsicherheit des Grenzgebäudes, in dem die Umnutzung einer Teilfläche zu einem Hofladen genehmigt worden sei, nicht ersichtlich. Die insoweit maßgebliche Vorschrift der Landesbauordnung, § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO, erfasse nur die objektive Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage und sei nicht auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt. Aus der baupolizeilichen Generalklausel des § 3 LBO könnten die Kläger keine Rechtsverletzung herleiten, da in Fällen eines aus Sicht des Nachbarn nicht mehr standsicheren Grenzbauwerks nur ausnahmsweise ein Nachbaranspruch unmittelbar aus der baupolizeilichen Generalklausel erhoben werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene durch die Erklärungen ihres Architekten bzw. Statikers die Standsicherheit des Gebäudes glaubhaft dokumentiert und belegt.

Der Bescheid wurde den Klägern am 16.08.2007 zugestellt.

Am 17.09.2007 – einem Montag - haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Bei dem nach Ansicht der Widerspruchsbehörde im Außenbereich befindlichen Bauvorhaben sei weder die ausreichende Erschließung gesichert noch diene es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Tierhaltung der Beigeladenen erfülle nicht die Kriterien, die für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich seien. Es fehle die Flächenausstattung für die Futtergrundlage, weshalb es sich um einen Gewerbebetrieb und nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Auf der Parzelle 1/8 habe bis in die 60er Jahre ein landwirtschaftlicher Betrieb gestanden. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb habe das Flurstück gehört, wobei das heutige Stallgebäude, das auf der Grenze zu ihrem Anwesen stehe, eine offene Remise gewesen sei, in der Pferde untergestellt gewesen wären, und das jetzige Wohngebäude auf der Parzelle eine Scheune. Nachdem der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden sei, seien die Grundstücke getrennt und die Parzelle verkauft worden. In der Folgezeit sei auf der Parzelle weder Landwirtschaft noch ein Gewerbebetrieb oder sonstige Tierhaltung betrieben worden. Das Scheunengebäude auf der Parzelle sei zu einem Wohnhaus umgebaut worden. Mitte der 80er Jahre sei das Anwesen von der Beigeladenen erworben worden, die jedoch von Beruf Ärztin und keine Landwirtin sei. Auch heute betreibe sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb, da ihre Ziegenzucht einen Gewerbebetrieb und keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Insbesondere bei dem Hofladen sei zudem die ausreichende Erschließung nicht gesichert, da er keine eigene Zuwegung auf den Grundstücken Gemarkung, Flur, Flurstücke und habe.

Tatsächlich liege das Vorhaben jedoch im unbeplanten Innenbereich. Die vorhandene Doppelgarage am Wohnhaus der Beigeladenen, deren Nutzungsänderung vorgesehen sei, und das bereits vorhandene Stallgebäude, das in einer Teilfläche in einen Hofladen umgenutzt werden solle, lägen im hinteren Bereich des Flurstücks. In der betreffenden Hof- und Gartenfläche seien grundsätzlich keine Hauptgebäude, sondern nur Nebenanlagen zulässig. Um eine solche Nebenanlage handele es sich jedoch bei dem betreffenden Stall nicht. Nach den Angaben der Kreisstadt A-Stadt sei die nähere Umgebung des Vorhabens als Dorfgebiet einzustufen. Solche Gebiete dienten nach § 5 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit sei vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei im Dorfgebiet unzulässig, weil es sich bei ihrem Betrieb nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, sondern um einen störenden Gewerbebetrieb. Von ihm gingen für sie unzumutbare Geruchsbelästigungen Kläger im Hinblick auf die Tierhaltung im Stall aus, der teilweise in den Abstandsflächen und teilweise auf ihrem Grundstück stehe. Aus diesem Grund liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Gerade vor dem Hintergrund der Überbauung ihres Grundstücks und dem Halten der Ziegen mit den Auswirkungen, dass deren Urin durch das Mauerwerk auf ihr Grundstück laufe, sei das Vorhaben ihnen nicht zumutbar. Da in dem Hofladen die Produkte aus der Tierhaltung vertrieben würden, könne seine Genehmigung nicht isoliert betrachtet werden. Es handele sich nicht um die Verkaufsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Hofladen sei auch nicht vergleichbar mit einem im reinen Wohngebiet zulässigen Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes, da er gerade im Hinblick auf sein eingeschränktes Sortiment auch Besucher von außerhalb ansprechen solle. Es liege für den Hofladen auch keine Betriebsbeschreibung vor, es würden dort nicht nur selbst hergestellte Produkte, sondern auch zugekaufte Ware veräußert.

Die Kreisstadt A-Stadt habe im Übrigen im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes ausgeführt, dass die Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Nachdem Ergebnis der Ortsbesichtigung sei sogar davon auszugehen, dass sich die Umgebung als reines Wohngebiet darstelle.

Für das Stallgebäude gebe es lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1959 für einen (Geräte-)Schuppen. Eine Nutzungsänderung als Ziegenstall sei weder beantragt noch genehmigt worden. Die Nutzung sei daher formell illegal. Sie sei als störender Gewerbebetrieb auch nicht genehmigungsfähig. Außerdem sei wegen der Unterschreitung der Abstandsflächen für die Nutzungsänderung ihre Unterschrift als Nachbarn erforderlich. Die Abtrennung der Innenwand des Hofladens sei lediglich durch Gipskartoninnenwände F30 erfolgt, so dass bei dem "Hofladen" keine eigene vom übrigen Stallgebäude zu trennende bauliche Anlage vorliege. Im Rahmen der Genehmigung sei für die Nutzungsänderung auf das komplette Stallgebäude abzustellen. Da das Bauwerk jedoch dann gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des § 7 LBO verstoße, sei es nicht genehmigungsfähig. Für die Errichtung der neuen Wand, nicht nur in der Abgrenzung zum Hofladen, sondern auch im Stall auf ihrem Grundstück, sei ihre Zustimmung nicht eingeholt worden, obwohl damit ihr Grundstück erneut überbaut wordensei.

Die Kläger beantragen,

die Baugenehmigung vom 19.12.2006 in Form des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, ob die genehmigte Milchküche sowie der Hofladen im Außen- oder Innenbereich liege, könne dahinstehen, da die Kläger auf jeden Fall durch die genehmigte Nutzung nicht in eigenen Rechten verletzt würden. Gemessen an den höchstrichterlichen Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes stelle sich das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos dar. Die genehmigte Nutzung des im Außenbereich befindlichen Vorhabens finde im Rahmen der seit Jahren betriebenen landwirtschaftlichen Betätigung der Bauherrin statt und sei dort zulässig. Die Nutzung der bereitsbestehenden baulichen Anlagen sei für die Kläger nicht unzumutbar, zumal die landwirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen nicht nennenswert erweitert, sondern nur die bereits vorhandene Milchküche auf dem Vorhabengrundstück verlagert und eine kleine Verkaufsstelle eingerichtet werde. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kundenverkehr wirke sich der Hofladen aufgrund seiner geringen Größe und der Tatsache, dass dort überwiegend die im Rahmen der landwirtschaftlichen Betätigung der Bauherrin erzeugten Produkte vertrieben würden, nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern aus.

Anderes ergebe sich auch nicht, wenn man das Vorhaben der Beigeladenen als noch der im Zusammenhang bebauten Ortslage von zugehörig qualifizieren würde. Unabhängig von der Gebietseinstufung wäre nämlich der Hofladen im genehmigten Umfang in jedem Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zulässig. Auch bauordnungsrechtlich entspreche die genehmigte Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude - insbesondere des Hofladens - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Abstandsflächen des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LBO würden gewahrt, da die teilweise Nutzungsänderung des bestehenden Ziegenstalls in einem der Grenze abgewandtenGebäudeteil mit einem Abstand von 3,00 m - 5,00 m stattfinde. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die in diesem Zusammenhang errichtete Trennwand in massiver Bauausführung oder als Gipskartonständerwand errichtet würde. Unabhängig davon gingen sämtliche Ausführungen betreffend die Unzumutbarkeit der - seit Jahren - auf dem Baugrundstück stattfindenden Tierhaltung fehl, da Gegenstand dieses Klageverfahrens nur der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung sein könne. Der Beigeladenen sei mit Bauschein vom 16.05.1995 der Neubau eines Ziegenstalles und mit Bauschein vom 17.02.2000 der Anbau eines Heulagers auf der Parzelle Nr. genehmigt worden. Durch diese beiden Baugenehmigungen sei die bereits seit ca. 1992 auf dem Grundstück betriebene Viehhaltung sanktioniert worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei die nähere Umgebung als Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO zu qualifizieren gewesen. Im Laufe der Zeit habe sich der Gebietscharakter in der näheren Umgebung verändert, jedoch sei eine Einordnung in eine der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung - nicht zuletzt wegen der Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen -nicht möglich.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie trägt vor, das von ihr 1985 erworbene Haus sei 1965 aus einer Feldscheune aufgebaut worden. Ihre direkten Vorbesitzer hätten hier eine Hobby-Pferdehaltung betrieben und auch den Stall, der jetzt z. T. als Hofladen genutzt werde, in der jetzigen Form ausgemauert. Als sie nach gezogen sei, seien nicht nur, wie heute auch noch, mehrere Haupterwerbslandwirte im Ort tätig gewesen, sondern auch noch viele kleinbäuerliche Betriebe. Oberhalb ihres Anwesens sei ein großer Schweinebetrieb gewesen, der nach seinem Abbrennen heute als Pferdebetrieb weiter bewirtschaftet werde. Ihm gegenüber habe sich ein Milchviehbetrieb befunden, der heute ein großer Pferdebetrieb sei. Ein Teil seines Grünlandes, das direkt an ihr Grundstück angrenze, habe sie nach Schließung des Milchviehbetriebs von der Stadt pachten können. In habe es noch einige kleinbäuerliche Betriebe gegeben, in denen nicht nur Hühner, Puten und Gänse, sondern auch Schweine gehalten worden seien. Viele Kleinbauern hätten inzwischen aufgehört. Es gebe aber in der Straße immer noch Landwirtschaft, z.B. durch Schafhaltung, eine Obstplantage und Pferdehaltung. Sie habe ihren Betrieb, der anfangs aus Schafen, Hühnern und Kaninchen bestanden habe, nach und nach ausgebaut. So sei 1993 die Ziegenhaltung hinzugekommen. Inzwischen sei es ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb, der nicht unwesentlich zum familiären Lebensunterhalt beitrage.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 14. Mai 2008 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 19.12.2006 – Az. – in Form des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2007 –– verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 19.12.2006 im Verhältnis zu den Klägern nicht rechtswidrig, da die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht gegen dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist. Dies führt dazu, dass die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden nachbarrechtlichen Anforderungen nicht zum Gegenstand einer Nachbaranfechtung gemacht werden können. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142 = BRS 59 Nr. 185.

Vorliegend bestehen aus planungsrechtlichen Gründen keine nachbarrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen, insbesondere verstößt die erteilte Baugenehmigung nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen bestimmt sich nach § 34 BauGB, da sie sich im unbeplanten Innenbereich innerhalb des Ortsteils der Stadt A-Stadt befinden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -,BauR 1994, 354 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1997 - 2 R 32/96 - und vom 25.05.1999 - 2 R 10/98 -.

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich kann allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen; auch der Erschließungszustand des Grundstücks kann von Bedeutung sein. Allerdings kann das Vorhandensein von Erschließungsanlagen alleine nicht dazu führen, einer nach den sonstigen Abgrenzungskriterien nicht einem Bebauungszusammenhang zuzuordnenden Fläche bereits Innenbereichsqualität zu vermitteln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.06.2001 - 2 Q 15/01 -.

Soweit keine unmittelbar aufeinanderfolgende, ununterbrochene Bebauungvorliegt, muss der äußere Eindruck entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang, d.h. eine Geschlossenheit in dem oben genannten Sinne erkennen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 134.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 39 = BRS 18 Nr. 23.

Dabei ist eine Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen Gegebenheiten erforderlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1972 - IV C 4.69 - DVBl 1972, 684 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 = BRS 25 Nr. 39.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Haus der zusammenhängenden Bebauung endet.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 - 2 R 84/76 -, vom 22.11.1976 - 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 - 2 R 40/76 - SKZ 1977, S. 221 und vom 07.03.1980 -2 R 162/79 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - 3 S 1927/89 - BRS 49 Nr. 82.

Wie die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung und die den Beteiligten im Rahmen des Ortstermins bekannt gemachten Luftbilder nachdrücklich belegen, ist, von dem zur Bebauung ins Auge gefassten Grundstück aus gesehen, die Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang zu bejahen. Das Grundstück der Beigeladenen rückt zwar etwas nach Norden von der entlang der Straße vorhandenen Bebauung ab. Jedoch ist dieser Abstand so gering, dass nicht der Eindruck entsteht, die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen baulichen Anlagen seien bereits Teil des sich nach Norden anschließenden Außenbereichs. Vielmehr ist auf Grund des Umstandes, dass sich die Baulichkeiten überwiegend in einem Bereich befinden, der auf den angrenzenden Grundstücken wohnakzessorisch, insbesondere für Hausgärten genutzt werden, ein Anschluss an die Straßenrandbebauung in der Straße zu bejahen. Insbesondere bei der vorgenommenen Besichtigung der Örtlichkeiten entstand bereits optisch nicht der Eindruck, dass die der Beigeladenen gehörenden Gebäude nicht mehr Teil der entlang der Straße stehenden Bebauung seien, sondern bereits davon abgerückt zum anschließenden Außenbereich gehörten. Vielmehr schließen sich diese baulichen Anlagen gleichsam in zweiter Reihe an die unmittelbar an der B. Straßen befindlichen Gebäude an.

Die nachbarrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.

Denn der Gebietserhaltungsanspruch, der Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vermittelt, ist im unbeplanten Innenbereich nur dann anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anwendung findet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 - und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB istein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Hierbei verweist der nach dem Willen des Gesetzgebers speziellere § 34 Abs. 2 BauGB bezüglich der Art der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der BauNVO, sofern sich die maßgebliche Umgebung einer der dort aufgeführten Gebietskategorien zuordnen lässt. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung , bestimmt sich dabei danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann; anders kann dies bei einem großen Grundstück sein, das z. B. von einem vorhandenen Unternehmen industriell genutzt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341 = BRS 18 Nr. 24, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186 und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36.

Nicht jegliche in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - gleichsam auf einer zweiten Stufe - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen - als unwesentlich und damit nicht prägend - solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können.

Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Grundsätzlich sprechen aber große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet.

Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = DVBl 1990, 572 = BauR 1990, 328 = NVwZ 1990, 755 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134 = BRS 50 Nr. 75.

Entspricht die so ermittelte Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks in seiner Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete entspricht. Zwar befinden sich mit Ausnahme der baulichen Anlagen der Beigeladenen in der Straße, soweit dies bei der Besichtigung der Örtlichkeiten ersichtlich war, im wesentlichen nur Wohngebäude. Jedoch muss bei der Feststellung der Gebietsart der Betrieb der Beigeladenen mit berücksichtigt werden. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es sich es sich dabei um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB handelt, oder, weil die Privilegierungsvoraussetzungen nicht vorliegen, letztlich um einen Gewerbebetrieb. Auf jeden Fall ist die von der Beigeladenen betriebene Grundstücksnutzung im Grunde wohngebietsunverträglich. Da der Betrieb jedoch in seiner jetzigen Form – auch wenn man die von den Klägern angegriffene Baugenehmigung außer acht lässt – genehmigt worden ist (vgl. die Baugenehmigungen vom 16.05.1995 und 17.02.2000), genießt die von der Beigeladenen betriebene Schaf- und Ziegenhaltung einschließlich der damit typischerweise verbundenen Belästigungen, insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen, Bestandsschutz. Insofern können die Kläger im vorliegenden Verfahren auch keine Einwendungen gegen den Schaf- und Ziegenhof der Beigeladenen im Allgemeinen geltend machen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann allein die nachbarrechtliche Zulässigkeit der Milchküche und des Hofladens sein, nicht jedoch der Betrieb eines Schaf- und Ziegenhofes an sich. Ein solcher Hof ist offensichtlich auf Grund der genannten Emissionen in einem Wohngebiet, unabhängig davon ob es sich um ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet handelt, grundsätzlich unzulässig. Da jedoch der Betrieb Bestandsschutz genießt, muss er bei der Bestimmung der Gebietsart Berücksichtigung finden.

Es kann auch nichtfestgestellt werden, dass es sich bei diesem Betrieb um einen Fremdkörper handelt, der bei der Bestimmung der Gebietsart ausnahmsweise nicht mit einzubeziehen ist.

Denn insbesondere nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Beigeladenen, obwohl als einzige landwirtschaftliche Nutzung aus dem an der Straße anzutreffenden Nutzungsrahmen mit Wohnbebauung -heute- herausfällt, weiterhin den Charakter der Umgebung mitbestimmt. Dabei ist maßgeblich, dass es sich bei der Bebauung in der Straße offensichtlich um ein ehemaliges Dorfgebiet handelt. So ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es zumindest noch Anfang der 90-ger Jahre mehrere Nebenerwerbslandwirte in der Straße gab. Die Gebäude dieser ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe sind der Örtlichkeit auch heute noch zu erkennen. Diese Gebäude sind zwar zwischenzeitlich zur reinen Wohnnutzung umgebaut worden, gleichwohl sind sie in der Örtlichkeit insbesondere auf Grund der großen Tore für den ehemaligen Scheunenteil nach wie vor leicht zu erkennen. Auf Grund dieses noch vorhandenen Altbestandes an ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ist eine gewisse landwirtschaftliche Prägung der … Straße immer noch zu bejahen.

Vgl. zur Prägung eines Gebietes durch einen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude Bayerischer VGH, Urteil vom 19.09.2007 – 25 B 05.1076 – BauR 2008, 1119 = BayVBl 2008, 410.

Damit ist aber zumindest optisch der ehemals dörfliche Charakter der B. Straße nicht vollständig verloren gegangen und es konnte bis in die jüngste Vergangenheit noch damit gerechnet werden, dass dort landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Nutzung mit Tierhaltung in einem der durch frühere landwirtschaftliche Nutzung geprägten Anwesen wieder aufgenommen werden. Hieran ist vor allem mit Blick auf die ständig wachsende Pferdehaltung oder die Unterbringung von Hühnern und Enten zu denken. Daneben muss auch der in der Straße befindliche landwirtschaftliche Betrieb berücksichtigt werden. Dieser Betrieb ist zwar von der Straße aus nur eingeschränkt wahrnehmbar, weil die Straße deutlich tiefer liegt. Gleichwohl ist der Abstand zwischen dem Betrieb und der Straße so gering, dass er auch Auswirkungen auf die Bebauung in dieser Straße hat. Daher wird dessen Umgebung, noch von dieser dorfgebietstypischen Nutzung mit geprägt. Insoweit ist eine landwirtschaftliche Nutzung, wie sie von der Beigeladenen durch die Schaf- und Ziegenhaltung betrieben wird, auch wenn sie möglicherweise nicht der eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S. der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB entspricht, in der hier maßgeblichen näheren Umgebung kein Fremdkörper und prägt deshalb die maßgebliche Umgebung. Dabei ist auch zu beachten, dass in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BauNVO nicht nur landwirtschaftliche Betriebe i.S. der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB zulässig sind, sondern auch Gewerbebetriebe mit landwirtschaftsnahen Nutzungen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 5 BauNVO Rdnrn. 25 f.), wie sie auf jeden Fall beim Betrieb der Beigeladenen vorliegen.

Zwar führt der Betrieb der Beigeladenen nicht dazu, dass für den Bereich des Baugrundstücks ein Dorfgebiet i.S. des § 5 BauNVO vorliegt. Auf Grund seiner Wohngebietsunverträglichkeit kann trotz des Übergewichts der Wohnbebauung jedoch auch nicht von einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 3 bzw. § 4 BauNVO ausgegangen werden. Es liegt daher ein Gebiet eigener Prägung vor. Im Hinblick darauf, dass sich die genehmigten Nutzungsänderungen im Rahmen des vorhandenen Betriebes der Beigeladenen halten, da sowohl die Milchküche als auch der Hofladen keine wesentliche Änderung der durch die Schaf- und Ziegenhaltung betriebenen Landwirtschaft darstellen, kann sich eine Verletzung der Rechte der Kläger allein aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, das sich in einem Gebiet eigener Prägung aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des Einfügens ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 = DÖV 1981, 672 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542 = DVBl 1986, 1271 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 34 = BRS 46 Nr. 176.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, a.a.O. und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksichtzu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 = NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = DVBl 1977, 722 = DÖV 1977, 752 = BauR 1977, 244 = NJW 1978, 62 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger ist vorliegend jedoch zu verneinen, da die der Beigeladenen genehmigten Nutzungsänderungen für diese nicht unzumutbar sind. Dies gilt zunächst offensichtlich für die genehmigte Milchküche. Denn sie hat keine Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger. Sie befindet sich auf der vom Grundstück der Kläger aus gesehen gegenüberliegenden Seite der Parzelle Nr., so dass ein erheblicher Abstand zwischen diesem Gebäude und dem Grundstück der Kläger besteht. Außerdem sind von dieser Milchküche keine Emissionen zu erwarten, die sich in irgendeiner Weise auf das Grundstück der Kläger auswirken könnten.

Auch bei dem genehmigten Hofladen sind keine unzumutbaren Auswirkungen für die Kläger zu erwarten. Dabei ist zunächst dessen geringe Größe von 27,5 qm zu berücksichtigen, die neben der speziellen und sehr eingeschränkten Angebotspalette dazu führt, dass nur ein vergleichsweise geringer Umsatz und entsprechend eine niedrige Kundenzahl zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass sich der Eingang des Ladens auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite des Gebäudes befindet, so dass eine erhebliche Belästigung der Kläger durch die Kunden des Ladens ebenso wie durch den an- und abfahrenden Verkehr nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kläger in der Vergangenheit nicht gegen den Betrieb der Beigeladenen gewehrt, sonderndiesen Schaf- und Ziegenhof hingenommen haben. So haben die Kläger zwar vorgetragen, sie hätten sich im Jahr 2002 beim Beklagten über die von der Beigeladenen betriebene Tierhaltung beschwert. Diesen Anspruch haben sie jedoch offensichtlich nicht weiter verfolgt, sondern erstmals nach der Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen im Jahr 2006 versucht, ihre Einwände gegen die Schaf- und Ziegenhaltung der Beigeladenen im Rahmen eines Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb die Beigeladene ihre Tierhaltung, wie sich aus der Baugenehmigung vom 16.05.1995 schließen lässt, bereits mehr als 10 Jahre. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden von den Klägern in der Vergangenheit hingenommenen Vorbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen ist nicht feststellbar, dass die Auswirkungen der jetzt genehmigten Nutzungsänderungen für die Kläger unzumutbar sind.

Eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten der Kläger kann sich auch nicht aus der von ihnen geltend gemachten mangelhaften Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen ergeben. Denn weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach § 5 LBO haben nachbarschützende Funktion.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.04.2000 – 2 V 3/00 – m.w.N. und Bayerischer VGH, Urteil vom 22.03.1999 - Az. 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662, m.w.N..

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Erteilung der Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung dahin bewirkte, dass das Grundstück der Kläger für die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts in Anspruch genommen würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 26 = DVBl 1977, 285 = BauR 1976, 269 = DÖV 1976, 563.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da für die Erschließung des Vorhabens der Beigeladen auf keinen Fall das Grundstück der Kläger in Anspruch genommen wird, sondern allenfalls die Parzelle Nr..Da vorliegend auch nicht festgestellt werden kann, dass die von den Klägern behauptete mangelhafte Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage stellen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.03.1998 – 2 V 6/98 – SKZ 1998, 247 und vom 06.05.1998 – 2 V 10/98 – SKZ 1998, 247), ist im Hinblick auf die vorgetragenen Erschließungsmängel eine Verletzung der Rechte der Kläger auszuschließen.

Unerheblich ist die Frage des Überbaus des Gebäudes, in dem der Hofladen genehmigt worden ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 73 Abs. 4 LBO die Baugenehmigung vorbehaltlich privater Rechte ergeht. Die Baugenehmigung gäbe der Beigeladenen daher nicht die Befugnis das Grundstück der Kläger in Anspruch zu nehmen und diese wären nicht gehindert zivilrechtlich Abwehransprüche geltend zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist jedoch von der Frage des Überbaus nicht berührt.

Vorliegend ist zudem festzustellen, dass durch die streitgegenständliche Baugenehmigung eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger nicht geregelt wird, da der Hofladen in dem Teil des Gebäudes genehmigt wurde, der nicht überbaut worden ist. Der Hofladen befindet sich auf Grund seiner Abtrennung vom Schaf- bzw. Ziegenstall durch die in den Bauvorlagen ausgewiesene GK-Wand in F 30 in einem eigenständigen, rechtlich getrennt zu behandelnden Gebäudeteil. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich nach seiner äußeren Kubatur um ein einziges Gebäude handelt. Denn auf Grund der in dem Gebäude eingezogenen Trennwand, wobei deren Ausführung letztlich unerheblich – insbesondere bedarf es insoweit nicht der Ausführung einer tragenden Wand –, tritt eine Verselbständigung des Hofladens gegenüber dem Schaf- bzw. Ziegenstall ein.

Vgl. zu verselbstständigungsfähigen Baukörpern in einem Gebäude OVG des Saarlandes Urteil vom 08.03.2007 - 2 R 9/06 - NVwZ-RR 2007, 455 (LS).

Es liegt daher für den Hofladen ein eigenständiger Gebäudeteil vor, der nicht von der Frage des Überbaus betroffen ist. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen, wobei diese bereits nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weil dies wie schon ausgeführt nicht Regelungsinhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist. Außerdem ist eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auszuschließen, da der Hofladen einen Grenzabstand von mindestens 3 m einhält. Auch die Standsicherheit des Stallgebäudes war nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weshalb auch dieser Punkt nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist. Dies gilt ebenso für vorgetragene Errichtung einer Wand zur Grenze der Kläger hin, um die Standsicherheit des Gebäudes zu erreichen. Denn diese Wand ist nicht von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfasst, so dass die Frage einer möglichen Überbauung dieser Wand auf das Grundstück der Kläger auch nicht im Rahmen der Anfechtung des Bauscheins geltend gemacht werden kann. Außerdem gilt auch in diesem Punkt, dass eine Baugenehmigung vorbehaltlich privater Rechte Dritter erteilt wird, so dass die Kläger eine Überbauung ihres Grundstücks allein im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend machen können.

Auch ansonsten ist keine Verletzung nachschützender Vorschriften ersichtlich.

Daher verletzt die Baugenehmigung vom 19.12.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 die Kläger nicht in ihren Rechten und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).