VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2000 - 2 S 2324/98
Fundstelle
openJur 2013, 11476
  • Rkr:
Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung von Geldleistungen, die der Kläger zu 5 und die Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 bis 4 im Zusammenhang mit einer Baulanderschließung an die Beklagte erbracht haben.

Der Kläger zu 5 war durch Erbteilung Eigentümer größerer Grundstücksflächen in zentraler Lage auf dem Gebiet der Beklagten geworden. Dabei handelte es sich um ehemalige, seit langem verfüllte Sandgruben. In einer dieser Sandgruben wurde 1933 der "Homo steinheimensis" gefunden. 1973 teilte er der Beklagten mit, er sei unter gewissen Umständen bereit, diese Flächen dem Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Er bat darum, die bauplanungs- und erschließungsrechtlichen Fragen abzuklären, bevor er Verkaufsverhandlungen führe.

Am 12.3.1974 beschloss der Technische Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten, diesem die Aufstellung eines Bebauungsplans in dem Gebiet vorzuschlagen. In einem vom Bürgermeister der Beklagten und vom Kläger zu 5 unterschriebenen Aktenvermerk heißt es, dieser sei bereit, von den bisher angefallenen Kosten für die Aufstellung eines Planentwurfs 5.000,-- DM zu übernehmen. Diesen Betrag überwies der Kläger zu 5 in der Folgezeit an die Beklagte. Auf Anforderung der Beklagten entrichtete er später weitere 13.124,10 DM.

Bis 1979 veranlasste die Beklagte Baugrunduntersuchungen auf den Flächen der früheren Sand- und Kiesgruben und leitete die Änderung des Flächennutzungsplans ein. Nach mehreren Änderungen des Planentwurfs, mit denen u.a. Anregungen des Bruders des Klägers zu 5 berücksichtigt wurden, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 25.5.1982 den Bebauungsplan "Schrai-Ost" als Satzung. Neben den Grundstücksflächen des Klägers zu 5 umfasste das Plangebiet eine größere unbebaute Grundstücksfläche, die damals im Eigentum von Frau Th. stand.

In der Folgezeit führte die Beklagte mit dem Kläger zu 5 und Frau Th. über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verhandlungen über eine freiwillige Neugestaltung der Grundstücke zur Verwirklichung des beschlossenen Bebauungsplans. Hierüber befinden sich in den Akten der Beklagten mehrere Ergebnisprotokolle. Die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen erforderten den Abbruch des Wohngebäudes des Klägers zu 5 sowie einer Scheune der Grundstückseigentümerin Th.. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass die Beklagte für den Abbruch des Wohngebäudes an den Kläger zu 5 eine Entschädigung in Höhe von 150.000,-- DM und für den Abbruch der Scheune an Frau Th. eine Entschädigung in Höhe von 44.362,-- DM zahlt. Mit Schreiben vom 4.7.1983 teilte die Beklagte dem Kläger zu 5 und der früheren Grundstückseigentümerin Th. den bisherigen Verhandlungsstand mit. Dieses Schreiben wurde vom Bürgermeister der Beklagten und den beiden Grundstückseigentümern mit dem Vermerk "einverstanden" unterschrieben. 1983 teilte der später verstorbene Vater der Kläger zu 1 bis 4 der Beklagten mit, dass er die Grundstücke von Frau Th. übernehmen werde. Außerdem erklärte er die Bereitschaft, die im Schreiben vom 4.7.1983 festgehaltenen Verhandlungsergebnisse zu akzeptieren. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 11.5.1984 geschlossen.

Bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 11.4.1984 gaben der Kläger zu 5 und Frau Th. wechselseitig Flächen ihrer inzwischen neu gebildeten Baugrundstücke ab.

Am 11.5.1985 schloss die Beklagte mit dem Kläger zu 5 und Frau Th. einen notariellen Vertrag über die unentgeltliche Abgabe von Grundstücksflächen, die für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen benötigt wurden. Für den Erwerb einer Teilfläche, die die Beklagte für die Herstellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Grünanlage benötigte, wurde mit der Grundstückseigentümerin Th. ein Kaufpreis von 22.340,-- DM vereinbart.

Am 11.5.1984 schlossen die Beklagte, Frau Th. und der Kläger zu 5 die hier streitige Vereinbarung. Unter Ziff. I, 2, 3 dieser Vereinbarung heißt es, die Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz (außer Grünanlage Fundstelle Urmenschenschädel) werden nach den tatsächlichen Kosten (unter 10 %iger Beteiligung der Beklagten) abgerechnet. Ferner wurden Abschlagszahlungen auf der Grundlage einer Kostenberechnung nach Baufortschritt vereinbart. In Ziff. II wurde vereinbart, dass als Vorteilsausgleich Frau Th. 118.211,32 DM und der Kläger zu 5 239.511,68 DM an die Beklagte entrichten. Ferner erklärten sich die Vertragspartner unter Ziff. III zur Leistung eines freiwilligen Betrags an die Beklagte in Höhe von 80.000,-- DM bereit. Hierauf sollten auf Frau Th. 26.000,-- DM und auf den Kläger zu 5 54.000,-- DM entfallen.

Hinsichtlich der auf diese Vereinbarung im Einzelnen erbrachten Zahlungen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Zusammenstellung verwiesen.

In der Folgezeit veräußerten die Kläger zu 1 bis 4 und der Kläger zu 5 ihre neu geschaffenen Baugrundstücke an einzelne Bauherren oder Bauträgergesellschaften. Nachdem die Beklagte 1992 die Erschließungsanlagen endgültig hergestellt hatte, übersandte sie den Klägern  zu 1 bis 4 eine Endabrechnung, die von diesen beanstandet wurde. Nachdem die Beklagte einer Aufforderung, den Betrag von 648.517,-- DM zurückzuerstatten, nicht nachgekommen war, haben die Kläger am 30.12.1993 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger den Betrag von 1.301.345,88 DM zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie zuletzt Rückzahlung von 687.000,-- DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 11.5.1984 beantragt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 22.9.1997 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 180.202,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30.12.1993 zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen: Die Klagen, mit denen die Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machten, seien - soweit sie nicht zurückgenommen worden seien - zulässig. Sie seien aber nur zu einem geringen Teil begründet. Die Beklagte habe in ihrer Endabrechnung den beitragsfähigen Erschließungsaufwand um 180.202,56 DM zu hoch ermittelt. In dieser Höhe seien die auf Ziff. I der streitigen Vereinbarung erbrachten Geldleistungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Im Übrigen stehe den Klägern jedoch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Zahlungen auf die Ziffern I bis III der streitigen Vereinbarung seien nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung führende Gründe lägen nicht vor.

Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Kläger vor: Ziff. I sei keine zulässige Vereinbarung über Vorauszahlungen. Vielmehr handle es sich um eine nichtige vertragliche Abwälzung der Erschließungskosten. Die Nichtigkeit führe zur Gesamtnichtigkeit der streitigen Vereinbarung. Daneben sei die von ihnen in Ziff. II übernommene Verpflichtung zur Zahlung eines Vorteilsausgleichs aus zahlreichen weiteren Gründen nichtig. Es handle sich bei ihr um eine unzulässige Wertabschöpfung. Auch alle übrigen Zahlungen seien rechtsgrundlos erbracht.

Die Kläger beantragen zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.9.1997 - 7 K 4270/93 - teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an die Kläger zu 1 bis 4  160.990,12 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.12.1993 und an den Kläger zu 5 345.559,58 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.12.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Bei der streitigen Vereinbarung handle es sich insgesamt um einen gültigen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Ziff. I der Vereinbarung sei ein zulässiger sog. Vorfinanzierungsvertrag. In Ziff. II hätten sich ihre Vertragspartner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verpflichtet, als Ausgleich für umlegungsbedingte Vorteile die dort genannten Geldbeträge zu entrichten. Hierbei handle es sich um einen angemessenen Vorteilsausgleich im Rahmen einer freiwilligen Umlegung. Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer freiwilligen Spende sei nicht zu beanstanden. Insgesamt seien sämtliche Zahlungen somit nicht ohne Rechtsgrund erbracht.

Dem Senat liegen ein Heft Akten des Verwaltungsgerichts, zwei Hefte Akten der Beklagten sowie der Bebauungsplan "Schrai-Ost" vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die Erbengemeinschaft ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht selbst fähig, am Verfahren gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligt zu sein. Beteiligungsfähig sind vielmehr die Kläger zu 1 bis 4, aus denen sich die Erbengemeinschaft zusammensetzt. Das Rubrum war deshalb von Amts wegen entsprechend zu ändern.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 13.11.2000 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Die Berufungen der Kläger sind nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsmittel der Kläger zu 1 bis 4 sind unbegründet. Die Berufung des Klägers zu 5 hat nur in geringem Umfang Erfolg. Zum ganz überwiegenden Teil ist sie dagegen ebenfalls unbegründet.

I. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die von den Klägern nach Ziff. I, 2, 3 der streitigen Vereinbarung vom 11.5.1984 auf die Erschließungskosten erbrachten Zahlungen von insgesamt 802.305,65 DM seien in Höhe von 180.202,56 DM ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte in ihre Endabrechnung insoweit nichtberücksichtigungsfähige Herstellungskosten der Erschließungsanlagen einbezogen hat. Soweit es deshalb die Beklagte verurteilt hat, diesen Betrag an die Kläger als Gesamtgläubiger nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30.12.1993 zu erstatten, unterliegt dieser, die Kläger begünstigende Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht der Überprüfung durch den Senat (§ 129 VwGO); denn die Beklagte hat gegen ihre Verurteilung zur Zahlung dieses Betrags Berufung nicht eingelegt.

II. Den Klägern zu 1 bis 4 steht darüber hinaus kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Der Kläger zu 5 kann lediglich beanspruchen, dass ihm die Beklagte 13.124,10 DM nebst 4 % Prozesszinsen erstattet; denn diesen Betrag hat der Kläger zu 5 ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet.

1. Den Klägern steht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung weiterer Beträge zu, die sie nach Ziff. I, 2, 3 der streitigen Vereinbarung als Kosten der Erschließung an die Beklagte geleistet haben.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits daraus, dass der beitragsfähige  Erschließungsaufwand  um  die  Beträge von 150.000,-- DM und 44.362,-- DM zu reduzieren ist, die die Beklagte als "Entschädigung" für den Abbruch des Wohnhauses des Klägers zu 5 sowie einer Scheune der früheren Grundstückseigentümerin Th. aufgewendet hat. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin zu folgen, dass es sich hierbei um Grunderwerbskosten handelt, die die Beklagte zu Recht in ihrer Endabrechnung als beitragsfähige Kosten zugrundegelegt hat. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG umfasst der Erschließungsaufwand u.a. auch die Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen. Zu diesen Kosten gehört nicht nur der Grundstückskaufpreis, sondern darüber hinaus all das, was die Gemeinde aufwenden muss, um das Eigentum an den Flächen einer bestimmten Erschließungsanlage zu erwerben. Muss die Gemeinde neben der Fläche selbst darauf stehende Gebäude mitkaufen, gehören auch die hierfür gemachten Aufwendungen zu den Erwerbskosten. Gleiches gilt aber auch für Aufwendungen, die der Gemeinde aus vertraglich vereinbarten "Entschädigungen" für Gebäude entstanden sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 26 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr.). Die Beklagte hat zwar die Grundstücksflächen, die sie für die Herstellung der im Bebauungsplan "Schrai-Ost" festgesetzten Anbaustraßen benötigte, von den früheren Grundstückseigentümern unentgeltlich erhalten. Für die o.g. beiden Gebäude, die sich auf den erworbenen und für den Straßenbau benötigten Flächen befanden, hat sie aber mit dem Kläger zu 5 und der früheren Grundstückseigentümerin die o.g. Entschädigungsleistungen einvernehmlich vereinbart und diese auch entrichtet. Auch hierbei handelt es sich um zweckgerichtete Aufwendungen für den Erwerb der benötigten öffentlichen Verkehrsflächen.

Weitere Rügen gegen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, der auf die früheren Grundstücke der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger entfällt, werden von den Klägern nicht erhoben.

b) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen stünde ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bereits deshalb zu, weil Ziff. I, 2, 3 der Vereinbarung nichtig sei und ihre darauf erbrachten Zahlungen deshalb insgesamt ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von der Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung ausgeht, wofür nach Auffassung des Senats vieles spricht (dazu aa)), scheitert der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch daran, dass ihm der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht (dazu bb)).

aa) Ziff. I, 2, 3 der Vereinbarung betrifft nach ihrem Gegenstand und Zweck einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (§§ 127 ff. BauGB/BBauG). Der öffentlich-rechtliche Charakter der Vereinbarung ist unter den Beteiligten nicht streitig. Auch die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, es handle sich - entgegen der Überschrift - weder um einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB, § 123 Abs. 3 BBauG) noch um eine Ablösungsvereinbarung, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.

Eine Auslegung dieses Teils der Vereinbarung, die sämtliche Begleitumstände berücksichtigt, ergibt, dass sich die Vertragspartner der Beklagten verpflichtet haben, auf die nach dem Bundesbaugesetz und der Erschließungsbeitragssatzung beitragsfähigen Erschließungskosten, die auf ihre neu gebildeten Grundstücke entfallen, Vorausleistungen ("Abschlagszahlungen") auf der Basis vorläufig geschätzter Kosten an die Beklagte nach Baufortschritt zu entrichten. Von dieser Verpflichtung sollten lediglich die Kosten für die im Bebauungsplan "Schrai-Ost" vorgesehene Grünanlage ausgenommen sein. Daneben verpflichteten sie sich aber auch, die nach Abschluss der Herstellungsarbeiten abzurechnenden Kosten gegenüber der Beklagten endgültig - unabhängig von den in diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentumsverhältnissen - zu tragen; denn die endgültigen Kosten sollen nach der Vereinbarung in einer Endabrechnung von den Vertragspartnern angefordert werden. Der Erlass von Beitragsbescheiden war dagegen nicht vorgesehen. Allen Beteiligten war vielmehr klar, dass die Vertragspartner der Beklagten im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen nicht mehr Eigentümer der neu gebildeten Baugrundstücke sein werden, da diese alsbald weiterveräußert werden sollten. Bereits deshalb war eine Endabrechnung durch Beitragsbescheide gegenüber den Vertragspartnern von vornherein ausgeschlossen. In Ziff. I, 2, 3 der streitigen Vereinbarung haben die Vertragspartner der Beklagten somit nicht nur die vertragliche Pflicht zur Leistung von Abschlagszahlungen, sondern auch zur endgültigen Tragung der auf ihre Grundstücke entfallenden beitragsfähigen Erschließungskosten übernommen.

§ 127 Abs. 1 BauGB/BBauG begründet für die Gemeinden aber eine Beitragserhebungspflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinden dürfen daher grundsätzlich Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen, sondern sind gehalten, die Kosten durch Beiträge auf Grund einer Ortssatzung abzudecken. Wegen dieses gesetzlichen Gebots, die Kosten durch Beiträge zu decken, sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich rechtlich ausgeschlossen und nichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 10 Rdnr. 26 m. Nachw. aus der Rechtspr.; Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, 1981 S. 79 ff.).

Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausnahmsweise den Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen gestattet. Vom Baugesetzbuch nicht geregelt und damit auch nicht ausgeschlossen sind Verträge, durch die sich ein Grundstückseigentümer der Gemeinde gegenüber zur Entrichtung einer Vorauszahlung auf den künftigen Erschließungsbeitrag verpflichtet. Derartige Verträge sind jedoch nur zulässig, wenn sie den ausdrücklichen oder sinngemäßen Vorbehalt enthalten, dass die endgültige Abrechnung auf der Grundlage des Gesetzes und der dann geltenden Satzung durch Erlass eines Beitragsbescheids erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.1975, BVerwGE 49, 125; Driehaus, aaO, § 21 Rdnr. 52 ff.). Eine derartige vertragliche Vereinbarung einer Vorauszahlung kann hier bereits deshalb nicht angenommen werden, weil - wie oben ausgeführt wurde - eine endgültige Abrechnung gegenüber den Vertragsparteien durch Erlass von Beitragsbescheiden gerade ausgeschlossen sein sollte.

Entgegen der von der Beklagten in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 19.8.1988 (NJW 1989, 1879 ff.) vertretenen Auffassung dürfte es sich auch nicht um einen sog. Vorfinanzierungsvertrag handeln. Hierunter wird ein in der Kostenabrede modifizierter Erschließungsvertrag verstanden, durch den der Eigentümer eines (meist größeren) Grundstücks dessen Erschließung und ggf. die Erschließung weiterer Grundstücke sog. Fremdanlieger mit der Maßgabe übernimmt, dass die Gemeinde ihm die entstehenden Kosten erstattet, soweit sie nicht von ihm als Erschließungsbeitrag zu tragen sind (vgl. hierzu Driehaus, aaO, § 6 Rdnr. 10; Döring, NVwZ 1994, 853 ff.; Rodegra, NVwZ 1997, 633, 634; BVerwG, Urteil vom 22.3.1996, BVerwGE 101, 12, 23; OVG Saarlouis, Urteil vom 7.11.1988, DÖV 1989, 861). Auch diesem Vertragstyp dürfte Ziff. I, 2, 3 des streitigen Vereinbarung nicht entsprechen.

bb) Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass Ziff. I, 2, 3 aus den o.g. Gründen nichtig ist, kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch dennoch nicht in Betracht. Ihm steht nämlich der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Dieser in § 242 BGB kodifizierte Grundsatz gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht. Er begründet im Rahmen eines Schuldverhältnisses nicht nur Pflichten, sondern begrenzt auch die Ausübung der Rechte. Der Rechtsgedanke von Treu und Glauben kann daher bewirken, dass eine Leistung, die auf Grund eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags erbracht wurde, nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2000, NVwZ 2000, 1285; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.1994 - 2 S 2252/92 -).

So verhält es sich hier. Das Rückforderungsbegehren der Kläger stellt eine  unzulässige Rechtsausübung dar. Die tatsächlichen Umstände, die es als treuwidrig erscheinen lassen, ergeben sich aus Folgendem: Die Beklagte hat die im Bebauungsplan "Schrai-Ost" festgesetzten Anbaustraßen, durch die die neu gebildeten Baugrundstücke der Vertragspartner erschlossen werden, endgültig hergestellt. Nur im Hinblick auf den dadurch bewirkten Erschließungsvorteil haben der Kläger zu 5 und die frühere Grundstückseigentümerin Th. die vertragliche Verpflichtung in Ziff. I, 2, 3 der Vereinbarung übernommen. Die Beklagte hat ihre Leistung, zu der sie sich zwar vertraglich nicht verpflichtet hat, die aber Geschäftsgrundlage der Verpflichtungen ihrer Vertragspartner war, vollständig und unwiederbringlich erbracht. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.5.2000 (aaO) entschiedenen Fall, entbehren die von den Vertragspartnern erbrachten Geldleistungen in den Händen der Beklagten für die Zukunft nicht der Rechtfertigung; denn die vom Senat unterstellte Nichtigkeit beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung missbilligt, wie dies bei einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot (§ 56 Abs. 1 LVwVfG) der Fall ist. Vielmehr ist - wie oben ausgeführt wurde - davon auszugehen, dass sich die beiden Vertragspartner zur Übernahme von beitragsfähigen Erschließungskosten verpflichtet haben, die dem nach Gesetz und Satzung auf ihre Grundstücke entfallenden Erschließungsbeitrag entspricht. Hinzu kommt ferner, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger durch den Abschluss der streitigen Vereinbarung den Vorteil erlangt haben, über Baugrundstücke zu verfügen, bei denen zu erwarten war, dass sie alsbald wegerechtlich voll erschlossen und deshalb bebaubar sein würden. Diesen Vorteil haben der Kläger zu 5 und die Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 bis 4 durch den Verkauf ihrer neu gebildeten Grundstücke auch realisiert. Die dem Senat vorliegenden notariellen Grundstückskaufverträge enthalten neben den reinen Grundstückskaufpreisen die Verpflichtung der Käufer, die bisher für die Herstellung der Anbaustraßen erbrachten Beträge den Verkäufern zu erstatten. Dadurch wurde sichergestellt, dass diese Beträge letztlich nicht von ihnen, sondern von den Käufern zu tragen sind. Die Behauptung der Kläger, sie seien im Falle eines Obsiegens verpflichtet, diese Beträge den Käufern rückzuerstatten, findet jedenfalls in den dem Senat vorliegenden Grundstückskaufverträgen keine Stütze. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch, dass die Grundstückskaufverträge mehr als 15 Jahre zurückliegen und die Grundstücke außerdem teilweise an Dritterwerber weiterveräußert wurden.

2. Den Klägern steht auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Geldbeträge zu, die als sog. Vorteilsausgleich gem. Ziff. II der streitigen Vereinbarung an die Beklagte geleistet wurden. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass diese Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht wurden; denn von einer Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht ausgegangen werden.

a) Die vom Senat unterstellte Nichtigkeit von Ziff. I, 2, 3 der Vereinbarung hat nicht zur Folge, dass Ziff. II ebenfalls nichtig ist. § 59 Abs. 3 LVwVfG sieht entsprechend § 139 BGB vor, dass bei einer Nichtigkeit nur eines Teils eines Vertrags dieser im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Bei der danach gebotenen Beurteilung, ob der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, ist vor allem auf den Zweck des Vertrags und auf den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 59 Rdnr. 29 ff.). Die vertragliche Verpflichtung zur Leistung des sog. Vorteilsausgleichs, mit dem der aus der Umlegung erwachsene Vorteil in Geld ausgeglichen werden sollte (vgl. dazu unten), steht mit der Verpflichtung zur Übernahme der beitragsfähigen Erschließungskosten nicht in einem Zusammenhang, der den Schluss auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zulässt.

b) Ziff. II der streitigen Vereinbarung betrifft nach ihrem Gegenstand und Zweck ebenfalls einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (§ 58 Abs. 1 BBauG/BauGB). Der Kläger zu 5 und die frühere Grundstückseigentümerin haben in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung übernommen, an die Beklagte zum Ausgleich der durch die Umlegung erwachsenen Vorteile - anstelle eines Flächenbeitrags - einen Geldbeitrag zu leisten. Soweit die Kläger allein aus dem Wortlaut schließen, es handle sich um eine unzulässige Wertabschöpfung der durch die Aufstellung des Bebauungsplans für ihre Grundstücke eingetretenen Bodenwertsteigerung, verkennen sie, dass es bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge nach den ergänzend anwendbaren (vgl. § 62 S. 2 LVwVfG) §§ 133, 157 BGB auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, wobei sämtliche Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte, zu berücksichtigen sind. Der reine Wortlaut ist dagegen nicht maßgebend. Aus der im Vertrag in Bezug genommenen Kostenübernahmevereinbarung vom 4.7.1983 und aus zahlreichen Aktenvermerken über Verhandlungen und Gespräche vor Abschluss des Vertrags (vgl. etwa AS 103 der Verwaltungsakten) folgt unzweifelhaft, dass mit dem sog. Vorteilsausgleich die durch die Umlegung erwachsenen Vorteile im Sinne des § 58 Abs. 1 BauGB/BBauG durch einen Geldbeitrag ausgeglichen werden sollten.

aa) Ziff. II der Vereinbarung ist - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig.

Das Schriftformerfordernis (§ 57 LVwVfG) ist eingehalten. Die Vereinbarung bedurfte darüber hinaus nicht der notariellen Beurkundung. Gem. § 313 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Eine danach formbedürftige Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks ist aber von keiner der Vertragsparteien in diesem Teil der streitigen Vereinbarung übernommen worden.

Es trifft zwar zu, dass ein eine Gesamtregelung umfassender Umlegungsvertrag, der den Umlegungsplan der gesetzlichen Umlegung ersetzt, im Hinblick auf die Neuordnung der Grundstücke und die damit notwendig verbundenen Verpflichtungen zur gegenseitigen Übertragung von Grundstücken der notariellen Beurkundung bedarf. Gleiches mag auch für Vorverträge oder Teilverträge gelten, die derartige Vertragspflichten enthalten (vgl. Birk, Die städtebaulichen Verträge nach BauGB 98, 3. Aufl., Rdnr. 327). Die Kläger verkennen aber, dass ein derartiger Umlegungsvertrag unter den Beteiligten hier nicht geschlossen wurde. Vielmehr erfolgte die Einigung über die Neuordnung der Grundstücke nach zahlreichen Besprechungen und Verhandlungen ohne Abschluss eines solchen förmlichen Umlegungsvertrags. Diese Einigung wurde vollzogen in privatrechtlichen Tauschverträgen der beiden Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Die Verpflichtung, die jeweiligen Teilflächen ihrer neu gebildeten Grundstücke, die für die Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich waren, unentgeltlich an die Beklagte zu übertragen, haben die Vertragspartner im privatrechtlichen und notariell beurkundeten Vertrag vom 11.5.1984 übernommen. Die Formbedürftigkeit dieses Vertrags erstreckt sich aber nicht auf die vertragliche Verpflichtung in Nr. II der streitigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Ein Zusammenhang oder eine rechtliche Einheit zwischen diesen beiden Verträgen, die eine solche Erstreckung der Formbedürftigkeit rechtfertigen könnte, besteht nicht (vgl. hierzu Palandt, 59. Aufl., § 313 Rdnr. 25 ff.). Die Tatsache, dass der vereinbarte als Geldbeitrag zu leistende Ausgleich der Umlegungsvorteile an die Stelle eines Flächenbeitrags tritt, vermag die Formbedürftigkeit nach § 313 BGB ebenfalls nicht zu begründen.

Ob der notarielle Grundstücksvertrag vom 11.5.1984 wegen eines Verstoßes gegen kommunalrechtliche Vertretungsvorschriften nichtig ist, wie die Kläger erstmals in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz geltend machen, kann der Senat offen lassen. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

bb) Ziff. II der streitigen Vereinbarung ist auch aus keinem anderen Grund nichtig.

Der 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan "Schrai-Ost" machte es erforderlich, den Zuschnitt der Grundstücke so zu ändern und diese so neu zu gestalten, dass eine planentsprechende Bebauung und Erschließung möglich wurde. Es ist in Rechtsprechung und Literatur seit jeher anerkannt, dass eine Gemeinde  nicht gezwungen ist, die erforderliche Neuordnung der Grundstücke nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 45 ff. BBauGB/BauGB durch Anordnung und Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens vorzunehmen. Vielmehr kann das Ziel, die Grundstücke für eine planentsprechende Bebauung und Erschließung neu zu ordnen, auch durch freiwillige Vereinbarungen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984, NJW 1985, 989; Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., vor § 45 Rdnrn. 5 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr,  BauGB, 7. Aufl., § 46 Rdnr. 5 ff.). Von der Möglichkeit solcher privaten bzw. freiwilligen Bodenordnungen geht auch der Bundesgesetzgeber aus, wenn er die Abgaben- und Auslagenfreiheit (§ 79 und § 84 Abs. 2 BauGB) auf Geschäfte und Verhandlungen bezieht, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, haben sich die Vertragspartner der Beklagten in Ziff. II der streitigen Vereinbarung verpflichtet, die Vorteile, die durch die Umlegung erwachsen, durch Zahlung eines Geldbeitrags an die Beklagte auszugleichen. Einen solchen Vorteilsausgleich in Geld sieht das Gesetz seit jeher vor (§ 58 Abs. 1 S. 3 BBauG/BauGB). Die Beklagte hat sich damit nichts versprechen lassen, was nicht auch grundsätzlich Gegenstand einer Regelung im Umlegungsplan hätte sein können.

Die Einwände der Kläger gegen die Zulässigkeit einer solchen einvernehmlichen Teilregelung über den Ausgleich des Umlegungsvorteils greifen nicht durch. Dass im amtlichen Umlegungsverfahren der Umlegungsplan, der aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis besteht (§ 66 Abs. 3 BauGB), sämtliche Grundstücke, Rechte an einem Grundstück und daneben u.a. auch die Geldleistungen aufzuführen hat, steht einer einvernehmlichen Teilregelung über den umlegungsbedingten Vorteilsausgleich nicht entgegen. Es ist vielmehr gerade typisch und rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine außerhalb der gesetzlichen Umlegung durchgeführte freiwillige Umlegung aus einer Vielzahl von Teilregelungen und Teilvereinbarungen besteht (vgl. zu den vielfältigen Formen der freiwilligen Umlegung, Dieterich, Baulandumlegung, 2. Aufl., Rdnr. 465 ff.).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, die freiwillige Durchführung der Umlegung hätte nicht auf die beiden Vertragspartner der streitigen Vereinbarung beschränkt werden dürfen. Eine Neugestaltung der Grundstücksverhältnisse für den Vollzug des beschlossenen Bebauungsplans war ausschließlich hinsichtlich der damals noch ungeteilten großen Grundstücksflächen des Klägers zu 5 und der früheren Grundstückseigentümerin Th. erforderlich. Die Beklagte hätte deshalb das Umlegungsgebiet in einem amtlich angeordneten Umlegungsverfahren auch auf diese beiden Grundstückseigentümer beschränken können. Die Mitwirkung oder Zustimmung des Bruders des Klägers zu 5, dessen Grundstück von der Neugestaltung nicht betroffen wurde, war deshalb nicht erforderlich. Ausschließlich die beiden Vertragspartner der Beklagten erlangten durch die Neuordnung der Grundstücke einen umlegungsbedingten ausgleichbaren Vorteil.

Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Rügen der Kläger gegen die Angemessenheit der als Vorteilsausgleich vereinbarten Geldbeiträge. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit ausführlicher und zutreffender Begründung im Einzelnen dargelegt, weshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (§ 56 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) die vereinbarten Vorteilsausgleichsbeträge nicht unangemessen hoch sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Die Kläger haben bisher gegen die Darstellung der Beklagten zur Ermittlung des Vorteilsausgleichs und zu dessen Angemessenheit, insbesondere im Schriftsatz vom 24.10.2000, substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Unzutreffend ist ihr Hinweis im Schriftsatz vom 13.11.2000, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 6.7.1984 (aaO) entschieden, im Rahmen einer freiwilligen Umlegung sei ein einvernehmlich vereinbarter Flächenabzug über 30 % hinaus nur zulässig, wenn der Bebauungsplan wegen umfangreicher öffentlicher Nutzungsfestsetzung weniger als 70 % des Umlegungsgebiets als privat nutzbare Baufläche ausweise. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Flächenbeiträge des gesetzlichen Umlegungsverfahrens (§ 58Abs. 1 BBauG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil vielmehr dargelegt, dass eine Bindung an die gesetzlichen Regelungen, etwa die des Verteilungsmaßstabs, in einer freiwilligen Umlegung außerhalb des gesetzlichen Verfahrens gerade nicht besteht.

3. Die Geldleistungen, die im Hinblick auf die in Ziff. III der streitigen Vereinbarung erbracht wurden, können die Kläger ebenfalls nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückverlangen. Auch diese Leistungen sind nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden.

Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dort vereinbarten "freiwilligen Leistungen" der Vertragspartner seien in Wahrheit Bestandteil des Vorteilsausgleichs, fehlt es in den vorgelegten Akten an jedem Anhaltspunkt. Ebensowenig kann der Senat die Behauptung der Beklagten nachvollziehen, diese freiwilligen Leistungen seien eine Gegenleistung für die Zurückstellung der bodendenkmalrechtlichen Bedenken, die Fundstelle des Urmenschenschädels zu überplanen. Auch hierfür fehlt es in den Akten an Anhaltspunkten.

Vielmehr haben sich die Vertragspartner in diesem Teil der Vereinbarung verpflichtet, unabhängig von einer Gegenleistung der Beklagten die dort vereinbarten Geldbeträge zukommen zu lassen. Dabei bestand Einigkeit, dass diese freiwillige Spende dem von der Beklagten betriebenen Urmenschmuseum zugute kommen sollte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, die freiwillige Verpflichtung, der Beklagten zu diesem Zweck eine unentgeltliche Zuwendung zu gewähren, sei nichtig. Hinweise, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, enthalten weder der gesamte Vortrag der Kläger noch der Inhalt der Akten.

4. Bezüglich der Zahlungen auf die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans steht lediglich dem Kläger zu 5 ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 13.124,10 DM zu. Die Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 bis 4 haben hierauf Zahlungen nicht erbracht, wie die Kläger nunmehr selbst einräumen. Bereits deshalb kommt ein Erstattungsanspruch für sie nicht in Betracht.

Mit Rechtsgrund erfolgte lediglich die erste Zahlung des Klägers zu 5 in Höhe von 5.000,-- DM. Der Kläger zu 5 hat sich in dem von ihm und dem Bürgermeister der Beklagten unterschriebenen Aktenvermerk vom 22.8.1974 verpflichtet, von den bisher angefallenen Kosten für die Aufstellung des Planentwurfs 5.000,-- DM zu tragen. Anhaltspunkte, dass diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nichtig sein könnte, bestehen nicht. Die vereinbarte Leistungspflicht des Klägers zu 5 steht in sachlichem Zusammenhang mit dem von der Beklagten betriebenen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 56 Abs. 1 LVwVfG).  Die Beteiligung an den Kosten des Planaufstellungsverfahrens in Höhe von 5.000,-- DM ist den gesamten Umständen nach auch angemessen. Der Kläger zu 5 war Eigentümer eines Großteils der im künftigen Plangebiet liegenden Grundstücksflächen. Er hatte an der Aufstellung des Bebauungsplans, den er selbst anregte, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Da auf die Aufstellung eines Bebauungsplans kein Anspruch besteht (§ 2 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 7 BBauG), unterliegt die vereinbarte Gegenleistung auch nicht der Beschränkung des § 56 Abs. 2 LVwVfG.

Soweit der Kläger zu 5 auf Anforderung der Beklagten weitere 13.124,10 DM auf diese Position geleistet hat, fehlt es hierfür dagegen an einem Rechtsgrund. Diese Geldleistung ist nicht von der o.g. vertraglichen Vereinbarung vom 22.8.1974 gedeckt. Eine sonstige einvernehmliche vertragliche Vereinbarung über eine weitere Kostentragungspflicht des Klägers zu 5 bezüglich der Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans existiert nicht. Der Anspruch des Klägers zu 5 auf Prozesszinsen seit Klageerhebung in Höhe von jährlich 4 % ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 246 BGB (vgl. BVerwGE 71, 85, 93).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.