Widerruf einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen
Begehrt der Ausländer die erstmalige oder erneute Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, ist einstweiliger Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlangen.§ 10 Satz 1 BeschVerfV setzt einen mindestens einjährigen ununterbrochenen erlaubten oder geduldeten Aufenthalt voraus.Isolierter
Erteilung einer Arbeitserlaubnis - zu vertretendes Abschiebungshindernis; Verpflichtungsklage wegen Beschäftigungserlaubnis