LG Hamburg, Urteil vom 03.01.2008 - 319 O 135/07
Fundstelle
openJur 2013, 178
  • Rkr:
Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zweier Mitgliederversammlungen der Beklagten. Zudem fordern sie von der Beklagten die Herausgabe umfangreicher Datenbestände, hilfsweise an einen Treuhänder. Des Weiteren verlangen die Kläger die Herausgabe von Listen mit Vereinsmitgliedern und Teilnehmern der beiden Mitgliederversammlungen. Äußerst hilfsweise begehren sie eine Veröffentlichungsmöglichkeit in den Medien der Beklagten.

Die Beklagte ist ein bundesweiter Verbraucherschutzverein. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die Auseinandersetzung mit Kapitallebensversicherungen. Bei den Klägern handelt es sich um Mitglieder der Beklagten, wobei der Kläger zu 5) zwischenzeitlich seinen Austritt erklärt hat.

Die Beklagte entschied auf einer Mitgliederversammlung im Jahr 2005, dass eine neue Satzung erarbeitet werden soll, über welche dann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll. Zudem war beabsichtigt, die vorgesehenen Satzungsänderungen den Mitgliedern möglichst drei Monate vor der Mitgliederversammlung zu übersenden werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

In der Folge wurden dann Satzungsänderungsentwürfe erarbeitet. Sämtliche Vorstandsmitglieder der Beklagten erhielten am 8. und am 9. Februar 2006 sowie am 22. Mai 2006 entsprechende Satzungsentwürfe. Zudem berichtete die Geschäftsführerin dem Vorstand in ihren beiden schriftlichen Quartals-Geschäftsberichten am 13. April 2006 und am 7. Juli 2006 über den Fortgang der Satzungsänderung. Der 1. Vorsitzende der Beklagten hat die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zur Satzungsänderung in keiner Weise unterstützt. Auch auf die übersandten Entwürfe und Quartals-Geschäftsberichte erfolgte keine zeitnahe Reaktion des 1. Vorsitzenden.

Mit Datum August 2006 luden dann die beiden Vorstandsmitglieder L B und T R zu einer außerordentlichen und einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ende November 2006 ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 bis K 5 verwiesen. Mit der Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen wurden den Mitgliedern auch die Tagesordnungen der beiden Versammlungen sowie der neue Satzungsentwurf übersandt. Der neue Satzungsentwurf sah unter anderem vor, das Aufgabenfeld der Beklagten um das Thema "Altersvorsorge" zu erweitern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen.

Am Sonnabend, den 25. November 2006 ab 10.00 Uhr fand dann in einem Saal des Congress Center Hamburg (CCH) die außerordentliche Mitgliederversammlung der Beklagten statt. Zu Beginn der Tagesordnungspunktes 3 stellte ein Mitglied den Antrag die Redezeit zu begrenzen. Mit großer Mehrheit wurde dann beschlossen für die mündliche Vorstellung der allen Teilnehmern schriftlich vorliegenden Anträge die Redezeit zu beschränken. Insoweit galt je Teilnehmer eine maximale Redezeit von zwei Minuten. Teilnehmer, die eigene Anträge zur Satzungsänderung eingereicht hatten, erhielten eine Redezeit von maximal fünf Minuten. Die allgemeine Aussprache über den Satzungsänderungsentwurf sowie über die eingebrachten Änderungsanträge erfolgte dann ohne Redezeitbegrenzung. Im Ergebnis wurde die neue Satzung dann mit deutlicher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen.

Anschließend fand ab 15.00 Uhr die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu deren Beginn der 1. Vorsitzende der Beklagten sein Amt niederlegte. In der Folge wählte die Mitgliederversammlung Herrn F L zum 1. Vorsitzenden für die Zeit bis zum 1. Juli 2007. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 wurden als Vorstand Frau L B, Frau H F und Herr T R gewählt.

Der Saal, in dem beide Mitgliederversammlungen stattfanden, war für 130 Personen ausgelegt. Zu keinem Zeitpunkt der beiden Mitgliederversammlungen waren mehr als 127 Mitglieder anwesend. An beiden Mitgliederversammlungen teilgenommen haben auch Mitglieder der Beklagten, die als Angestellte für die Beklagte tätig sind sowie Mitglieder der Beklagten, die für die B ... GmbH arbeiten.

Die Kläger behaupten, dass die Beschlüsse der beiden Mitgliederversammlungen nichtig sind. Des Weiteren vertreten sie die Ansicht einen Anspruch auf Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste mit Anschriften, Telefonnummern und e-Mail-Adressen sämtlicher Mitglieder zu haben. Nach Ansicht der Kläger besteht nur bei Erfüllung dieser Ansprüche die Möglichkeit alle Mitglieder vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.

Zudem meinen die Kläger, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Teilnehmerliste der beiden Mitgliederversammlungen zu übergeben und ihnen darüber hinaus mitzuteilen hat, welche Vereinsmitglieder bei der Beklagten angestellt sind und welche Vereinsmitglieder bei der B ... GmbH angestellt sind.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Beklagten am 25.11.2006, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, insbesondere der Beschluss über die Neufassung der Satzung, nichtig sind,

2. festzustellen, dass die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.11.2006, 14.00 bis 17.30 Uhr, insbesondere die Wahl eines Aufsichtsrates, die Wahl eines 1. Vorsitzenden für die Zeit bis zum 01.07.2007 und die Wahl für den Vorstand für die Zeit ab dem 01.07.2007, nichtig sind,

3. den Klägern die vollständige Mitgliederliste des Beklagten, enthaltend Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), Telefon-Nummer und e-Mail-Adresse aller Mitglieder in Form einer elektronischen Datei herauszugeben,

4. den Klägern eine Liste der Vereinsmitglieder herauszugeben, die bei der Beklagten angestellt sind,

5. den Klägern eine Liste der Vereinsmitglieder herauszugeben, die bei der B ... GmbH angestellt sind,

6. den Klägern die Teilnehmerlisten der beiden Mitgliederversammlungen am 25.11.2006 herauszugeben.

Hilfsweise beantragen die Kläger,

7. die vollständige Mitgliederliste der Beklagten, enthaltend Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), Telefon-Nummer und e-Mail-Adresse aller Mitglieder in Form einer elektronischen Datei an einen auf Vorschlag des Klägers von Gericht zu bestimmenden Treuhänder herauszugeben,

Äußerst hilfsweise beantragen die Kläger,

8. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern im BdV-Info sowie im Newsletter Raum zur unzensierten Veröffentlichung ihrer Meinung im Umfang von vier Seiten einzuräumen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass die Beschlüsse auf beiden Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß gefasst wurden. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, zur Herausgabe umfangreicher Datenbestände an die Kläger weder berechtigt noch verpflichtet zu sein. Auch für die weiteren Herausgabeforderungen der Kläger gibt es nach Ansicht der Beklagten keine Anspruchsgrundlage.

Mit Schreiben vom 24. November 2007 hat der Kläger zu 5) dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Mitgliedschaft bei der Beklagten gekündigt hat und daher als Klageberechtigter ausscheidet. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 5) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird darüber hinaus auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.  

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Beschlüsse der beiden Mitgliederversammlungen wurden rechtmäßig gefasst. Zudem haben die Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der Daten sowie auf Erfüllung der weiteren Herausgabebegehren. Auch eine Veröffentlichung ihrer Positionen in der Mitgliederzeitschrift und im Newsletter der Beklagten können sie nicht verlangen.

Einladung zu den Mitgliederversammlungen

Die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen ist ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 6 Absatz 2 der (alten) Satzung waren alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Ausreichend hierfür war das von der Geschäftsführerin L B und dem 2. Vorsitzenden T R unterzeichnete Schreiben. Da die (alte) Satzung keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthielt, genügte die Einladung durch die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder (Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1157; Sauter/Schweyer/ Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 157). Dies waren gemäß § 7 Absatz 5 der (alten) Satzung die Geschäftsführerin und ein weiteres Vorstandsmitglied. Die dort eingeräumte gerichtliche Vertretungsmöglichkeit umfasst auch die Befugnis, zu den beiden Mitgliederversammlungen einzuladen. Dies folgt bereits daraus, dass eine gerichtliche Vertretungsbefugnis wesentlich weiter ist, als die Befugnis zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.

Zudem bestand vorliegend nicht die Möglichkeit einen einstimmigen Vorstandsbeschluss über die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen herbeizuführen, da der 1. Vorsitzende der Beklagten nicht kooperierte. Diese Verweigerungshaltung des 1. Vorsitzenden darf aber nicht dazu führen, dass die auf der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2005 beschlossene Satzungsänderung unmöglich wird. Somit blieb den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gar keine andere Wahl, als zu den beiden Mitgliederversammlungen einzuladen, zumal bereits ein erheblicher Zeitverzug eingetreten war. Anderenfalls hätte die Beklagte mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen (Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1171 ff).

Des Weiteren ist auch die Terminierung der beiden Mitgliederversammlungen auf einen Tag nicht rechtswidrig. Nach der Beschlusslage sollte die außerordentliche Mitgliederversammlung vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Es bestand aber keine rechtliche Verpflichtung die beiden Mitgliederversammlungen auf verschiedene Tage zu legen, zumal es sich bei der Beklagten um einen bundesweiten Verein handelt, so dass einige Mitglieder dann im Hotel hätten übernachten müssen.  

Zudem ist die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen auch rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 6 Absatz 2 der (alten) Satzung muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Vorlauffrist von einem Monat eingeladen werden. Diese Frist wurde gewahrt. Die auf der Mitgliederversammlung im Juli 2005 beschlossene Vorlauffrist von drei Monaten hatte zudem nur empfehlenden Charakter, was sich bereits aus der mehrfachen Verwendung des Wortes "soll" im dem Protokoll dieser Mitgliederversammlung ergibt. Auf die Anlage K 2 und dort auf die Seite 6 wird ausdrücklich verwiesen. Soweit die Vorlauffrist von drei Monaten geringfügig überschritten wurde, ist ein Berufen darauf durch die Kläger zudem treuwidrig (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 172). Es ist nicht erkennbar, dass es zur Vorbereitung auf die beiden Mitgliederversammlungen einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten bedurft hätte.

Des Weiteren besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass auch bei Großvereinen wie der Beklagten eine Ladungsfrist von vier bis acht Wochen ausreicht (Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1266 ff m. w. N.). Somit ist die vorliegende Einladungsfrist von mindestens zehn Wochen nicht zu beanstanden.

Größe des Saals

Die Größe des Saals war für die Anzahl der Teilnehmer ausreichend. Auch andere Gründe für eine Ungeeignetheit der Räumlichkeiten sind nicht ersichtlich.

Redezeitbegrenzung

Die mehrheitlich beschlossene Redezeitbegrenzung führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Redezeit bei Mitgliederversammlungen zeitlich begrenzt werden darf (Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1606; Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 186).

Abstimmung durch Vereinsangestellte und Mitarbeiter der B ... GmbH

Die Teilnahme an den beiden Mitgliederversammlungen durch Mitarbeiter der Beklagten und Mitarbeiter der B ... GmbH führt nicht zur Nichtigkeit der auf den beiden Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. Gemäß § 4 Absatz 1 der (alten) Satzung der Beklagten haben alle Mitglieder der Beklagten das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Vom vollendeten 18. Lebensjahr an kann zudem jedes Mitglied sein Stimmrecht ausüben.

Somit waren auch die Angestellten der Beklagten sowie die Mitarbeiter der BdV Service GmbH auf den Mitgliederversammlungen teilnahme- und abstimmungsberechtigt. Da ihre Aufnahme als Mitglied nicht angefochten wurde, ist es nicht entscheidungserheblich, ob sie nach § 3 Absatz 1 d) der (alten) Satzung gar nicht hätten Mitglied werden dürfen (Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 75). Ein automatisches Ende der Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 4 d) der Satzung liegt jedenfalls nicht vor, da es vorliegend nicht um einen "Wegfall" der persönlichen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft geht. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichtes Hamburg vom 19. Oktober 2007 verwiesen (Az.: 321 T 53/07).

Satzungsänderung

Der Beschluss über die neue Satzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil die bisherige Satzung in § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks der Beklagten oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ausdrücklich ausschließt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine Zweckänderung im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB handeln würde (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 147). Die Erweiterung des Vereinszwecks um das Thema Altersvorsorge ist aber keine Zweckänderung, die den Charakter der Beklagten abwandelt. Versicherungsfragen und Fragen der Altersvorsorge sind so eng miteinander verknüpft, dass es sich um ein ineinander übergehendes Themenfeld handelt. So sind zum Beispiel Kapitallebensversicherungen, mit denen sich die Beklagte ja bereits länger auseinandersetzt, ein Produkt, das beide Bereiche betrifft. Im Ergebnis wird der Vereinszweck durch diese Satzungsänderung nur ausdrücklich ergänzt.

Herausgabeansprüche

Eine Anspruchsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Herausgabebegehren ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung räumt Vereinsmitgliedern beim Vorliegen besonderer Umstände lediglich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederkartei ein. Ausdrücklich verneint wird jedoch ein Anspruch auf Übersendung sowie auf Herausgabe einer Aufstellung aller Namen und Anschriften (vgl. Sauter/Schweyer/ Waldner, "Der eingetragene Verein", 18. Auflage, RN 336). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Einzelnen Personen oder auch einer Personengruppe bei Vereinsstreitigkeiten die Namen und Anschriften sowie Mail-Adressen aller Mitglieder zu übergeben, verbietet sich schon aus Datenschutzgründen. Durch eine solche Herausgabe würde ein Verein nämlich jegliche Kontrolle über die Daten seiner Mitglieder verlieren und diese müssten befürchten, dass ihre Daten zu Zwecken verwandt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind.

In Ausnahmefällen, wie bei der beabsichtigten Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit (§ 37 BGB) mag es begrenzte Einsichtsrechte von Vereinsmitgliedern geben (Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1183/2574). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Zudem begehren die Kläger wesentlich mehr als eine Einsicht, sie verlangen in ihrem Antrag zu 4) bzw. in dem Hilfsantrag die Herausgabe der Daten an sich oder einen Treuhänder. Eine Ausnahmesituation, die dies rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt im Ergebnis auch für die weiteren von den Klägern geltend gemachten Herausgabeansprüchen (Anträge von 4. bis 6.). Verlangt werden könnte allenfalls Auskunft (BGH in NJW-RR 2003, 830/831; LG Stuttgart in NJW-RR 2001, 1478/1479), aber selbst dies bedarf außerhalb von Mitgliederversammlungen eines berechtigten Interesse der Vereinsmitglieder. Eine ebenfalls in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht beschränkt den Auskunftsanspruch sogar ausdrücklich auf Mitgliederversammlungen (vgl. Reichert, "Vereins- und Verbandsrecht", 11. Auflage, RN 1376/1377). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Interesse der Kläger. Das Ziel der Herausgabebegehren ist wohl die Beschlüsse der beiden Mitgliederversammlungen vom 25. November 2006 anzugreifen. Diese sind jedoch mittlerweile umgesetzt (siehe Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007, Az.: 321 T 53/07) und auch nach Ansicht dieses Gerichtes rechtmäßig erfolgt. Somit fehlt es an einem berechtigten Interesse der Kläger.

Veröffentlichungsanspruch

Für den von den Klägern äußerst hilfsweise geltend gemachten Veröffentlichungsanspruch ist keine gesetzliche Grundlage erkennbar. Die Kläger haben diesen Anspruch auch in keiner Form begründet, sondern sich in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag des Gerichtes zu Eigen gemacht. Das Gericht erachtet eine solche Veröffentlichungsmöglichkeit auch immer noch als eine gute Vergleichsmöglichkeit, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht aber nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.