Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -, NVwZ 2007, 608). Weil § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts aber nur im Falle der Verletzung von Rechten des Klägers erlaubt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen objektives Recht, d.h. gegen Vorschriften, die dem Wohl der Allgemeinheit, nicht aber den Interessen des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unbeachtlich ist.
Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2011 aller Voraussicht nach nicht in einer die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten verletzt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grund - etwa für den Antragsteller zu 3) - bereits die Antragsbefugnis zu verneinen ist, wie die Beigeladene meint.
1. Die Ausrichtung der Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten einer Anfechtung der Baugenehmigung bedeutet zugleich, dass die von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans "Umnutzung des Kasernengeländes zwischen E. Straße und C.straße - 1. Änderung" (G 124/1. Ä) das hier geforderte Prüfungsprogramm verfehlt.
Ob die angegriffene Baugenehmigung in dem ihr zugrunde liegenden Bebauungsplan eine ausreichende (gültige) Rechtsgrundlage findet, ist zunächst nur eine Frage der Beachtung des objektiven Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598 und juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (BVerwG, ebenda). Der Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und der Rechtsschutz gegen den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Dass ein Bürger mit seiner Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle Erfolg haben kann, führt nicht dazu, diese weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei der Anfechtung der auf diesen Plan gestützten Baugenehmigung zu eröffnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz).
Für den Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 28. September 2011 ergibt sich hieraus Folgendes: Erweist sich der Änderungsbebauungsplan "G 124/1. Ä" als gültig, hat die Baugenehmigung eine hinreichende Grundlage in diesem Bebauungsplan, weil das Bauvorhaben den dortigen Festsetzungen entspricht. Eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung ist dann allenfalls im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das in § 31 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu prüfen.
Aber auch wenn der Bebauungsplan "G 124/1. Ä" ungültig wäre, würde sich die Kontrolle der angefochtenen Baugenehmigung im Wesentlichen auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots beschränken. Denn der dann vorliegende Verstoß gegen den vorherigen Bebauungsplan "G 124" vom 16. Mai 2001 beträfe zunächst einmal nur die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Für die Antragsteller ergäbe sich nur dann eine Erweiterung ihres Rechtsschutzanspruchs, wenn den verletzten Festsetzungen im Bebauungsplan "G 124" ihrerseits nachbarschützende Wirkung zukäme. Dies ist indes nicht der Fall. Weder der Festsetzung des Baugrundstücks im ursprünglichen Plan "G 124" als Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten, -tagesstätte) noch der Festsetzung über die maximale Gebäudehöhe (4 m bzw. 7 m) kommt eine drittschützende Wirkung zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011 - 5 S 1670/09 -, NuR 2011, 659 und juris, Rn. 40 [für innerstädtischen Grünzug und Kinderspielplatz]; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BauR 1995, 23 [für Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie z.B. die Gebäudehöhe]). Aus der Begründung zum Bebauungsplan "G 124" ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglichen Planung einer Fläche für einen Kindergarten mit entsprechend niedriger Bebauung gerade auch die Interessen der benachbarten Wohnhauseigentümer schützen wollte. Dass die Nachbarschaft durch diese Festsetzung faktisch begünstigt wurde, führt zwar dazu, dass dieser Umstand als abwägungsbeachtlicher Belang bei einer Planänderung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011, a.a.O. [Leitsatz]; OVG Nds., Urteil vom 26. Oktober 2011 - 1 KN 207/10 -, DVBl. 2012, 40); diese faktische Begünstigung begründet indessen noch nicht den drittschützenden Charakter dieser Festsetzung.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von den Antragstellerin geforderte Inzidentkontrolle des Änderungsbebauungsplans "G 124/1.Ä". Insofern sei lediglich ergänzend angemerkt, dass auch der Senat bei summarischer Prüfung der Auffassung zuneigt, die Antragsgegnerin habe beim Änderungsbebauungsplan "G 124/1. Ä" das Interesse der Antragsteller und der übrigen Wohnhauseigentümer im Norden und Osten des Plangebiets bei der Abwägung durchaus in ausreichendem Umfang berücksichtigt und auch im Ergebnis letztlich fehlerfrei abgewogen. So hat sie mit Rücksicht auf die nördlich gelegenen Einfamilienhäuser die im Norden des Planänderungsgebiets ursprünglich vorgesehene Riegelbebauung zugunsten dreier Baufenster für sogenannte "Punkthäuser" gelockert und auch nach Osten hin eine offene Bauweise durch die Baukörper D und E vorgesehen. Lediglich nach Südwesten hin, d.h. in der Nähe der südlich der P.-B.-Straße und westlich des Q.platzes vorhandenen höheren Bebauung hat die Antragsgegnerin eine riegelartige Bebauung in Winkelform ermöglicht. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Parzellen-Nr. ... und Nr. ... nicht realisiert worden war und die Antragsgegnerin einen Bedarf für die geplante Kindertagesstätte auch nicht mehr bejaht hatte, lag es im legitimen städtebaulichen Interesse, die unbebaute Freifläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Auch die Antragsteller wenden sich im Kern letztlich nicht gegen die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans, rügen jedoch das Maß der jetzt zugelassenen Bebauung. Wenn sich die Antragsgegnerin als Folge der Nutzungsänderung von Kindertagesstätte zu Wohnbebauung auch zu einer höheren Bebauung entschlossen hat, erscheinen die dafür streitenden städtebaulichen Erwägungen angesichts der noch höheren Wohnbebauung süd- und westlich des Planänderungsgebiets und der bereits erwähnten Auflockerung der Bebauung nach Norden und Osten hin jedoch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft. Dies kann jedoch aus den oben dargelegten Gründen letztlich dahingestellt bleiben.
2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in einer die Aufhebung ihrer Vollziehbarkeit rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten, insbesondere ihrem Anspruch auf Vermeidung rücksichtsloser Beeinträchtigungen, verletzt werden.
a) Das gilt insbesondere hinsichtlich der - von den Antragstellern vor allem angegriffenen - Höhe der genehmigten Wohnhäuser.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage für das Rücksichtnahmegebot auf den - lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden - § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 16 f.). Denn jedenfalls war das Rücksichtnahmegebot bei dem Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan "G 124/1. Ä" für die Errichtung eines Staffelgeschosses bei den Gebäuden E, F und G zu berücksichtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 27). Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).
(1) Was die Höhe eines Baukörpers und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nämlich dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die erforderlichen Abstandsflächen hier bereits auf dem Baugrundstück selbst eingehalten werden und sich für die Antragsteller zu 1) und 2) schon deshalb kein rücksichtsloses Heranrücken der neuen Bebauung an ihr Wohnhaus ergibt, weil sich an das Baugrundstück noch die 14 m breite öffentliche Grünfläche mit Gehweg sowie die 7 m breite Straßenfläche anschließt; der Abstand zwischen dem Wohngebäude E und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) und 2) beträgt ca. 28 m; der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers zu 3) beträgt mehr als 50 m.
(2) Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der Rücksichtslosigkeit trotz Beachtung des Abstandsflächengebots ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere geht von den geplanten Mehrfamilienhäusern keine erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragsteller aus.
Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2011 - 8 A 11261/10.OVG - m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sie sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Nicht jede Veränderung der bisherigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken und damit die Veränderung der bisherigen Grundstückssituation stellt sich als erdrückend und damit rücksichtslos dar. Mit dem Rücksichtnahmegebot wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, deren Überschreitung für die Nachbarschaft unzumutbar ist. Angesichts der durch die öffentliche Grünfläche und die M.-S.-M.-Straße bewirkten Zäsur und der nach Osten hin durch die drei Baukörper der Häuser E, D und C bewirkten aufgelockerten Bebauung ist hier die Grenze einer das benachbarte Einfamilienhausgebiet dominierenden oder abriegelnden und deshalb rücksichtslosen Bebauung auch nach Auffassung des Senats noch nicht überschritten.
b) Auch die baubedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrs erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.
Nach den - nicht bestrittenen - Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk über die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 4. Oktober 2010 (Bd. 4 der Planaufstellungsunterlagen) ist durch die geplante Wohnbebauung mit einer Zusatzbelastung werktäglich von ca. 135 Kfz.-Fahrten zu rechnen. Dieses Ausmaß an zusätzlichem Verkehr ist auch angesichts des bislang in der Pfarrer-Brantzen-Straße vorhandenen Verkehrs von 1.280 Fahrzeugen/Tag selbst dann nicht unzumutbar, wenn sich der Verkehr - anders als nach der bisherigen Kindergartenplanung zu erwarten - zum Teil auch in die Abendstunden hinein verlagert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, juris, Rn. 44). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bestätigen diese Einschätzung mittelbar. Zwar enthalten diese Richtlinien nur Vorgaben für den Ausbauzustand von Stadtstraßen, der u.a. auch von der Verkehrsbelastung während der Spitzenstunden abhängt. Die Empfehlungen in der RASt 06 zu bestimmten Ausbaustandards (Wohnweg bei einer Verkehrsstärke in der Spitzenstunde bis 150 Kfz., Wohnstraße bei bis 400 Kfz./Spitzenstunde und Sammelstraße bei bis zu 800 Kfz./Spitzenstunde, a.a.O., S. 39 - 45) vermitteln jedoch einen Eindruck davon, welche Verkehrsbelastungen in Wohnquartieren üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen sind.
c) Soweit insbesondere die Antragsteller zu 1) und 2) sich gegen die Anordnung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt zur P.-B.-Straße wenden, ist der Senat ebenfalls mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO nicht zu befürchten sein dürfte.
Zunächst ist es gerade im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht gar geboten, die für die geplante Wohnanlage benötigten Parkplätze auf zwei separate Tiefgaragen mit jeweils separaten Zugängen aufzuteilen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits im Planaufstellungsverfahren ausgeführt, dass bei einem Abstand von mehr als 20 m zur Tiefgaragenrampe eine Überschreitung der gebotenen Immissionsrichtwerte nicht zu besorgen ist. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache eine andere Beurteilung ergeben, stünden durch die Errichtung einer Lärmschutzwand oder der Einhausung auch der Tiefgaragenausfahrt zur P.-B.-Straße Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes zur Verfügung, um die Antragsteller zu 1) und 2) hinreichend vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine aus diesem Grund eventuell notwendig werdende Ergänzung der Baugenehmigung rechtfertigt indes nicht, deren Vollziehung vollständig auszusetzen.
d) Soweit die Antragsteller schließlich Bedenken hinsichtlich der Oberflächenentwässerung äußern, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass durch die geforderte Erdüberdeckung der Tiefgarage von mindestens 50 cm, durch die Begrünung der Flachdächer sowie insbesondere durch die insgesamt vorgesehenen 10 Regenwasserversickerungsflächen hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung erwarten lassen. Dass sich für die jenseits der öffentlichen Grünfläche und der M.-S.-M.-Straße gelegenen Grundstücke der Antragsteller dennoch eine nachteilige Betroffenheit ergeben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG (jeweils 3.750,00 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und den Antragsteller zu 3) andererseits).