Saarländisches OLG, Urteil vom 07.03.2007 - 1 U 555/05 - 196
Fundstelle
openJur 2010, 1999
  • Rkr:

Zum Schutzgesetzcharakter von §§ 4, 16 MaBV.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 4 O 460/04 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Verlustes zweier im Jahre 2001 bei/über die C.-GmbH Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen (fortan: C.) getätigter Geldanlagen über 34.420,17 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch. Die Beklagte ist vereidigte Buchprüferin und war auf Wunsch der C. mit den Pflichtprüfungen nach der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) betraut. Sie erstellte in den Jahren 1992-1999 für die C. jeweils Berichte über die Durchführung einer Prüfung bei Maklern und Darlehensvermittlern nach § 16 MaBV, in denen der C. bestätigt wurde, dass diese ihren Verpflichtungen nach den §§ 2-14 MaBV erfüllt hat. Unter Ziffer 1: „ Sicherungspflichten (§§ 2-8 MaBV) ist in den Berichten unter TZ. 15 aufgeführt, dass „ der Gewerbetreibende nach seiner Erklärung und nach meinen Feststellungen im Berichtsjahr von Auftraggebern weder Vermögenswerte erhalten hat noch zu deren Verwendung ermächtigt wurde “.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der am 20.02.1985 gegründeten C. war Herr K.- J. K.. Diese schloss bis in das Jahr 1993 Warentermingeschäfte als Treuhänderin mit Anlagegeldern ab, die sie von ihren Kunden erhielt. Aufgrund von Verlusten, die die C. ihren Kunden verschwieg, ging ihr Geschäftsführer K. ab 1993 dazu über, Warentermingeschäfte teilweise nur noch zum Schein zu betreiben und Auszahlungsforderungen einzelner Kunden mit Einlagegeldern neuer Kunden zu erfüllen. Ab dem Jahr 1998 wurden überhaupt keine Warentermingeschäfte mehr vorgenommen, sondern ein reines Schneeballsystem betrieben. Ende 1999 überführte die C. formal die Anlagegelder ihrer Kunden rückwirkend ab dem 04.01.1999 in so genannte „I.-Pools“. Eine tatsächliche Geldanlage fand aber auch dort nicht statt, vielmehr existierte die „I. Inc.“ zum damaligen Zeit noch nicht, obwohl die Kapitalanlagekonten formal auf diese Gesellschaft umgeschrieben wurden. Im Jahre 2001 nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und nahm den Geschäftsführer der C. im Oktober 2001 fest. Dieser wurde durch das Landgericht Saarbrücken zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am 02.11.2001 wurde das Insolvenzverfahren über die C. eröffnet.

Das Landgericht hat die Klage durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 71 ff.d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte weder nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter, den Vorschriften der §§ 823 Abs. 2 BGB, 4, 6 MaBV, 830 BGB noch nach § 826 BGB begründet. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten und dem beim Kläger eingetretenen Schaden. Da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass die von ihr erstellten Testate keiner Behörde vorgelegt worden seien, scheide von vorneherein die Möglichkeit aus, dass die Geschäftsabschlüsse mit dem Kläger bei einer ordnungsgemäßen Pflichtprüfung durch die Beklagte durch behördliches Einschreiten unterbunden worden wären.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend:

Zu Unrecht habe das Landgericht die erhobenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als nicht gegeben erachtet. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den §§ 4, 6 und 16 MaBV um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB handele, gegen die die Beklagte grobfahrlässig – wenn nicht vorsätzlich - verstoßen habe. Die Auffassung des Landgerichts , die §§ 4, 6 MaBV beschrieben nur Pflichten des Gewerbetreibenden und nicht des Prüfers, sei nicht haltbar. Bei einer stich- probenartigen Überprüfung habe der Beklagten auffallen müssen, dass seitens der C. keine Kundengelder mehr für den vertraglich vorgegebenen Zweck verwandt wurden, sondern vielmehr ein reines Schneeballsystem betrieben wurde. Im Hinblick darauf habe die Beklagte leichtfertig und grobfahrlässig ihre gegenüber jedem Anleger bestehende Prüfungspflicht verletzt. Der Kläger könne zwar die Annahme des Landgerichts nicht widerlegen, dass die Testate der Beklagten keiner Behörde vorgelegt worden seien, es sei aber davon auszugehen, dass bei einer pflichtgemäßen Überprüfung durch die Beklagte die kriminellen Handlungen des Geschäftsführers der C. offen gelegt worden wären, zumindest habe dieser befürchten müssen, dass die Beklagte ihren Bericht gemäß § 16 MaBV der Behörde vorlegt. Im Übrigen lasse sich dem Sachvortrag der Beklagten entnehmen, dass diese den ihr obliegenden Pflichtenkreis ersichtlich verkannt habe, diese habe sich nicht darauf beschränken dürfen, die ihr vorgelegten Unterlagen zu überprüfen (im Einzelnen Bl.92 d. A.). Die erforderlichen Stichproben hätten genügt, um zu der Feststellung zu gelangen, dass die eingegangenen Kundengelder bei der C. versandeten und nicht zweckentsprechend verwandt wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2007 hat der Kläger vorgetragen, der jeweilige Prüfbericht der Beklagten sei sehr wohl der zuständigen Behörde vorgelegt worden (Bl. 123 d. A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 122, 88 d.A.),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 4 O 460/04 – vom 07.09.2005 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.420,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Einheitszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, (Bl. 122, 97 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihr günstigen Feststellungen und wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.B.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig. Erfolg in der Sache hat das Rechtmittel des Klägers indes nicht, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat seiner Entscheidung nach §§ 529, 531 zugrunde zu legen hat, eine andere dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verlustes der von ihm getätigten Geldanlagen sind nicht begründet.

Soweit die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hatte, dass die von ihr erstellten Testate keiner Behörde vorgelegt worden sind, scheitern Schadensersatzansprüche des Klägers ersichtlich an der fehlenden Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Denn die Möglichkeit, dass die Geschäftsabschlüsse mit dem Kläger bei einer ordnungsgemäßen Pflichtprüfung durch die Beklagte durch behördliches Einschreiten unterbunden worden wären, scheidet bei dieser Sachlage von vorneherein aus.

Die Berufung des Klägers erweist sich aber auch dann als unbegründet, wenn man zu seinen Gunsten für die weitere rechtliche Prüfung zugrunde legt, dass die von der Beklagten erstellten Prüfberichte auch bei der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.I.

Zunächst scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche ersichtlich im Verhältnis der Parteien aus. Zwischen diesen bestand/besteht weder eine unmittelbare vertragliche Beziehung noch kann der zwischen der (früheren) C. und der Beklagten abgeschlossene Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier zugunsten der Anleger, eingestuft werden. Denn für die Anwendung letzteren Institutes fehlt es am Vorliegen mehrerer Kriterien (im Einzelnen: Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 328, Rz. 13 ff.). Mit dieser rechtlichen Würdigung stimmt der Kläger im Übrigen überein, der das Klagebegehren im Rahmen seiner Berufungsbegründung ausschließlich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützt.II.

1. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt einer Beteiligung an der von Herrn K. verübten Untreuehandlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, 830 BGB ist nicht begründet.

Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung der Beklagten (§ 830 Abs.1 BGB) an den Untreuehandlungen des Herrn K. sind nicht ansatzweise ersichtlich.

2. Der Kläger hat aber auch keine hinreichenden Umstände dargelegt und bewiesen, aufgrund derer auf eine Beteiligung der Beklagten an dem von Herrn K. verübten Untreuetatbestand als Gehilfin – dies ist die einzig denkbare Tatbeteiligung der Beklagten – nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, 830 Abs. 2 BGB geschlossen werden könnte.

Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen bei seiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Hilfe leistet. Als Vorsatz für Haupttat und Teilnahme reicht dolus eventualis aus. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigendin Kauf nimmt (Palandt, a.a.o., § 830 Rz. 4, 276, Rz. 10; MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 830 Rz. 14). Für die Annahme, dass die Beklagte eine Untreuehandlung des Herrn K. als möglichen rechtwidrigen Erfolg zumindest erkannt hat und sie eine Förderung dieser Untreuehandlungen durch ihr eigenes Tun zumindest billigend in Kauf genommen hat, reichen die vorgetragenen Fakten keineswegs aus. Es ist nicht belegt, dass dieser Informationen vorlagen, aufgrund deren sie mit der Möglichkeit einer Untreuehandlung des Herrn K. überhaupt rechnete. Dem Abschlussbericht in dem Verfahren 33 Js 409/01 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen K.- J. K. ist zu entnehmen, dass selbst dessen engste Mitarbeiter im Rahmen der C. einschließlich seines Sohnes, keine Kenntnis von den durch diesen begangenen Untreuehandlungen besaßen. Selbst auf der Grundlage der staatsanwaltschaftlich durchgeführten gezielten Ermittlungen kann erst für die Zeit ab 1998 davon ausgegangen werden, dass die C. keinerlei Warentermingeschäfte oder sonstige Anlagen für ihre Anleger tätigte. Ob und in welchem Umfange dies für den Zeitraum von 1993 bis 1997 Geltung beanspruchen kann, bleibt auch nach dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis ungeklärt. Hinzu kommt, dass die Beklagte - unstreitig - ansonsten mit dem Geschäftsbetrieb der C. in keiner Weise befasst war und für diese keine buchhalterischen oder steuerberaterlichen Tätigkeiten erledigte, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte über hinreichende Informationen verfügte, die Rückschlüsse auf die Straftaten des Herrn K. zuließen. Als ausschließlicher Tatbeitrag der Beklagten kommt mithin ernsthaft lediglich eine objektiv unrichtige Erstellung der Prüftestate für die C. in den Jahren 1992 bis 1999 in Betracht. Dass die von ihr zu erstellenden Testate den jeweiligen Kunden nicht im Rahmen der Vertragsanbahnung vorgelegt wurden und diesen keinerlei Außenwirkung in Bezug auf die Anleger zukam, ist zwischen den Parteien außer Streit, diese waren ausschließlich zur Vorlage bei der nach § 34c Abs. 1 GewO zuständigen Behörde bestimmt und dienten dem Erhalt bzw. der Erlangung der nach § 34c Abs. 1 GewO für die C. erforderlichen Genehmigung. Wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 1 U 491/05-116/06 bekannt ist, hat die Beklagte in den jeweiligen Testaten unter Tz. 15 vermerkt, dass der Gewerbetreibende nach seiner Erklärung und nach ihren Feststellungen im Berichtsjahr von Auftraggebern weder Vermögenswerte erhalten noch zu deren Verwendung ermächtigt wurde. Es liegen Erklärungen des Gewerbetreibenden vor, wonach während des zu prüfenden Kalenderjahres ausschließlich Anlagevermittlungsgeschäfte betrieben wurden (Bl. 217, 218 d. Akte des Parallelverfahrens), ferner Vollständigkeitserklärungen des Gewerbetreibenden, in der dieser versichert, dass er alle zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Auskünfte gegeben hat (Bl. 234, 235 d. d. A.). Dafür, dass die Beklagte die Feststellungen in dem Prüfbericht attestierte, obwohl ihr Gegenteiliges bekannt war, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. Aus Sicht des Senates kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese damit rechnete, dass die Angaben des Gewerbetreibenden insoweit wahrheitswidrig erfolgt sind. Auf der Grundlage der erwähnten schriftlichen Erklärungen des Herrn K. im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorzunehmenden Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Informationen erkennbar darauf abzielten, der Beklagten bewusst ein wesentliches Betätigungsfeld der C., die treuhänderische Verwaltung von Anlagegeldern, zu verheimlichen. Diese Angabe führte zunächst einmal dazu, dass aus Sicht der Beklagten die C. keine weitergehenden Sicherungspflichten nach der MaBV trafen. Soweit die Beklagte die ihr gegebenen Informationen durch die C. anhand von Verträgen, Buchungsunterlagen pp. stichprobenartig auf ihre Wahrheit hin zu untersuchen hatte, ist allerdings nicht ersichtlich, dass im Rahmen entsprechender Stichproben der Beklagten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden wären, die eine treuhänderische Verwaltung von Anlagegeldern und darüber hinaus – hierauf kommt es entscheidend im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage an – eine Veruntreuung von Kundengeldern nahe gelegt hätten . Der Sachvortrag des Klägers in diesem Zusammenhang lässt jegliche Darlegung dazu vermissen, welche Unterlagen der Beklagten vorlagen, die einen Rückschluss auf das betriebene Schneeballsystem zuließen. Selbst wenn die seitens der Beklagten vorgenommenen Prüfungen in der Tat unzureichend gewesen wären und diese bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass die C. Kundengelder in beträchtlicher Höhe entgegengenommen hat, vermag dies ggf. den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung des Prüfauftrages begründen, nicht kann hieraus auf einen bedingten Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Untreuehandlungen des Geschäftsführers der C. geschlossen werden, die darin bestanden, dass eingegangene Kundengelder letztlich nicht für entsprechende Warentermingeschäfte oder sonstige Anlagegeschäfte verwendet wurden. In tatsächlicher Hinsicht kann nicht einmal angenommen werden, dass Letzteres aus Unterlagen, die sie trotz der Erklärungen des Herrn K. hätte beiziehen müssen, ersichtlich war.III.

1. Das Schadensersatzbegehren des Klägers rechtfertigt sich auch nicht nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 MaBV, 830 Abs. 2 BGB, denn die Anwendung dieser Vorschriften setzt gleichermaßen voraus, dass der Beklagten zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes der C. bzw. des Geschäftsführers der C. gegen § 4 MaBV anzulasten ist. Den diesbezüglichen Nachweis hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger indes nicht zu führen vermocht.

Die C. unterfiel dem Anwendungsbereich der MaBV (§ 1), die für Gewerbetreibende gilt, die nach § 34c Abs.1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. Nach § 4 MaBV darf der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, – in dem hier einschlägigen Fall des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO – nur zur Erfüllung des Vertrages verwenden , der durch die Vermittlung oder Nachweistätigkeit zustande gekommen ist. Nach § 6 MaBV hat der Gewerbetreibende die erlangten Vermögenswerte des Auftraggebers von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten (Abs. 1). Danach durfte die C. die entgegengenommenen Gelder nur zur Erfüllung des Anlagegeschäftes verwenden, sie musste eine getrennte Vermögensverwaltung vornehmen. Der Schutzzweck der Verordnung geht gerade dahin, den Auftraggeber vor missbräuchlicher Verwendung von Anlagegeldern durch den Anlagevermittler zu bewahren. In der Rechtsprechung ist § 4 MaBV als Schutzgesetz zugunsten des Auftraggebers angesehen worden (OLG Hamm NJW-RR 1999, 530: zur missbräuchlichen Verwendung von Baugeldern durch den Bauträger). § 4 MaBV richtet sich indes an den Gewerbetreibenden, hier: die C. bzw. deren damaligen Geschäftsführer als ihren gesetzlichen Vertreter, mit der Folge, dass dieser auf die streitige Schadensersatzforderung jedenfalls auch nach diesen Vorschriften gehaftet hätte.

Die Annahme eines Gehilfenbeitrags der Beklagten zu dem Verstoß der C. bzw. ihres Geschäftsführers gegen § 4 MaBV scheitert aber wiederum daran, da dieser nicht nachzuweisen ist, dass sie wusste oder es zumindest für möglich hielt, dass die C. – entgegen der Erklärung des Geschäftsführers – Kundengelder entgegennahm, diese nicht zur zweckentsprechenden Erfüllung des Anlagegeschäftes verwendete und sie billigend in Kauf nahm, diesen Erfolg durch ihre Prüfberichte zu unterstützen . Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Rahmen der Prüfung unter II.2.. Warum die Beklagte, die in keiner Weise an der Geschäftstätigkeit der C. partizipierte und aus den Vorteilen getätigter Anlagegeschäfte profitierte, dies hätte tun sollen, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Welche konkreten Unterlagen der Beklagten vorlagen, aufgrund derer sie eine Entgegennahme von Kundengeldern und deren zweckwidrige Verwendung erkannt hat oder zumindest für möglich hielt, hat der Kläger nicht dargetan. Seine Sachdarstellung, die Prüfung der Beklagten sei nicht hinreichend sorgfältig gewesen, bei ordnungsgemäßer Prüfung habe diese eine Entgegennahme von Kundengeldern erkennen müssen, ist – ihre Richtigkeit einmal unterstellt – keineswegs geeignet, eine vorsätzliche Unterstützung des Verstoßes der C. gegen § 4 MaBV durch die Beklagte darzutun, diese lässt allenfalls den Schluss auf eine fahrlässige Verletzung des Prüfauftrages zu. In tatsächlicher Hinsicht könnte zudem nicht einmal mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese bei Vornahme geeigneter Stichproben eine Entgegennahme von Kundengeldern hätte erkennen müssen, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Beklagten lediglich der Zugang zu solchen Unterlagen gewährt wurde, die mit den von Herrn K. getätigten Erklärungen in Einklang standen; entscheidend kommt es hierauf aber nicht an.

2. Im Ergebnis lässt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 MaBV, 830 Abs. 2 BGB begründen.

a) § 16 MaBV richtet sich zunächst einmal als Gebotsnorm nur an den Gewerbetreibenden, der danach auf seine Kosten die Einhaltung der §§ 2-14 MaBV durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde zu übermitteln hat. Als Prüferin kommt für die Beklagte lediglich eine Beihilfehandlung zu dem vorsätzlichen Verstoß des Gewerbetreibenden gegen § 16 MaBV als Schutzgesetz in Verbindung mit den §§ 823 Abs.2, 830 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein vorsätzlicher Verstoß des Gewerbetreibenden gegen § 16 MaBV wäre insbesondere anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 MaBV einen Prüfungsbericht nicht, bewusst nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV), ggfls. mit der Intension eines Erschleichens der zu erteilenden Genehmigung bzw. einer Freistellung von gewissen Verhaltenspflichten, die die MaBV dem Gewerbetreibenden auferlegt . § 16 MaBV soll ersichtlich die Einhaltung der in §§ 2-14 MaBV normierten Verpflichtungen durch Kontrolle sicherstellen. Da die C. in dem hier interessierenden Zeitraum 1992 bis 1999 der zuständigen Behörde jeweils entsprechende Prüfungsberichte nach § 16 MaBV vorgelegt hat, kann ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 16 MaBV lediglich darin erblickt werden, dass in diesen Jahren der Behörde unrichtige Testate vorgelegt wurden.

b) Der Senat hegt erhebliche Bedenken, der Regelung des § 16 MaBV Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anleger des Gewerbetreibenden beizumessen. Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie – sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit – gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mit gewollt hat. Nicht ausreichend hingegen ist, dass sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Geschädigten auswirkt; eine solche Reflexwirkung des Gesetzes kann eine zivilrechtliche Haftung nicht begründen (BGH NJW 2004, 2971).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: Die eigentlichen Verhaltensanweisungen an den Gewerbetreibenden sind in §§ 4, 6 MaBV geregelt und schützen den einzelnen Vermögensträger unmittelbar. Die Prüfungsverpflichtung nach § 16 MaBV dient demgegenüber erkennbar der staatlichen Aufsicht über den Gewerbetreibenden, der eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigt. Dies ist der typische Bereich, in dem der Einzelne nur reflexartig durch die Aufsicht einer Behörde geschützt werden soll. Zu dem sachlichen Schutzbereich dieser Norm gehören die Vermögensinteressen der Auftragnehmer allenfalls mittelbar, diese sind in den Vorschriften, die die Verhaltensanweisungen an den Gewerbetreibenden konkret normieren, ausreichend und in dem von der Verordnung bezweckten Umfang geschützt. Für diese Argumentation spricht maßgeblich, dass der bloße Verstoß des Geschäftsführers der C. gegen § 16 MaBV durch die Vorlage eines unrichtigen Testates bei der Behörde nicht dazu führen könnte, dass dieser seinen Vertragspartnern, den Anlegern, aufgrund dieser Vorschrift wegen der Entgegennahme von Kundengeldern und deren zweckwidriger Verwendung auf Ersatz des Verlustes der Gelder schadensersatzpflichtig wäre. Entscheidend abzustellen ist immer auf die zugunsten der Vertragspartner des Gewerbetreibenden in §§ 4, 6 MaBV normierten materiellen Verhaltenspflichten, deren Verletzung nach dem Zweck der Verordnung auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

c) Eine Haftung der Beklagten scheitert aber darüber hinaus selbst dann, wenn man § 16 MaBV Schutzgesetzqualität zugunsten der Anleger beimessen wollte, am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen.

Es ist der Beklagten nämlich nicht nachzuweisen, dass sie zumindest damit rechnete, dass die von ihr erstellten Testate falsch waren und sie damit einen möglichen Verstoß des Geschäftsführers der C. billigend in Kauf nahm. Da die Beklagte mit den Testaten die Beachtung der in §§ 2-14 MaBV normierten Verhaltenspflichten, die diejenigen Auftragnehmer treffen, die fremde Vermögenswerte ihrer Auftragsnehmer entgegennehmen, bestätigt hat, stellt sich die Frage, ob und in welchem Maße die Beklagte verpflichtet war, anhand von Stichproben zu überprüfen, ob die ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen zutreffend waren. Soweit die Beklagte sich im Rahmen ihres Prüfungsauftrages nicht mit den bloßen Angaben des Gewerbetreibenden begnügen durfte, handelte sie insoweit indes lediglich fahrlässig. Aus einer insoweit allenfalls festzustellenden fahrlässigen Entledigung ihres Prüfungsauftrages kann nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände geschlossen werden, dass die Beklagte von der Unrichtigkeit ihrer Prüfung ausging bzw. diese billigend in Kauf nahm. Nach den Feststellungen des Ermittlungsberichtes hat der Geschäftsführer der C. seinen Kunden durch manipulierte Gewinnbescheinigungen über Jahre hinweg erfolgreich vorgetäuscht, ihre Gelder angelegt zu haben. Er hat darüber hinaus nach der Änderung des Kreditwesengesetzes 1999 das Bundesaufsichtsamt durch vorsätzliche Falschinformation von einer Prüfung abgehalten. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes sich die Anleger ab 04.01.1999 nicht mehr an der C. GmbH, sondern an der „I. F. T. I.“ beteiligt haben. Zum Zwecke des Erwerbes von Beteiligungen unterzeichneten die Anleger - so auch der Kläger - einen eigens hierfür von der I. vorbereiteten Antrag. Die Kapitalanlagekonten wurden datentechnisch per 04.01.1999 offiziell auf die – noch nicht existierende –I. F. T. I. umgestellt (Bl. 120 d. A.). Berücksichtigend, dass der der Beklagten erteilte Prüfungsauftrag ausschließlich die C. betraf, ist bereits zweifelhaft, dass bei entsprechender stichprobenartiger Prüfung die Beklagte die Entgegennahme der Anlagebeträge des Klägers durch die C. und deren zweckwidrige Verwendung hätte feststellen können. Nachdem diese sich dahingehend eingelassen hat, keine Unterlagen gesehen zu haben, die einen Rückschluss auf die Entgegennahme erheblicher Kundengelder zuließen, hätte Gegenteiliges bewiesen werden müssen. Der Kläger genügt der ihm obliegenden Darlegungslast zum bedingten Vorsatz indes nicht, wenn er sich pauschal darauf beruft, die Beklagte habe bei ordnungsgemäßer Prüfung die Verstöße der C. gegen die MaBV erkennen können.

d) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass die Beklagte mit einer Unrichtigkeit des Testates und ferner damit rechnete, dass die C. entgegen den Erklärungen ihres Geschäftsführers Kundengelder entgegennimmt, musste sie nicht zwangsläufig auch mit einer zweckwidrigen Verwendung der Gelder rechnen. Dass sich der Beklagten hierfür hinreichende Anhaltspunkte zeigten, hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Dem Gewerbetreibenden ist es nicht grundsätzlich untersagt, Vermögenswerte des Auftraggebers entgegenzunehmen, ihn treffen in dem Fall, dass er zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers übernimmt, lediglich besondere Verpflichtungen (§ 6: Getrennte Vermögensverwaltung, § 4: Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers). Es unterliegt mithin erheblichen Bedenken, ob der Verstoß gegen die Verpflichtung zur getrennten Vermögensverwaltung, sofern nicht die zweckwidrige Verwendung der Gelder hinzutritt, als schadensstiftende Handlung im Sinne des vom Kläger reklamierten Schadens zu qualifizieren ist. Streitentscheidende Bedeutung kommt dem allerdings nicht zu.IV.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darüber überein, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung nicht festzustellen ist.

1. Sittenwidriges Handeln kann bei grob leichtfertigem und gewissenlosem Verhalten vorliegen. Sittenwidrig handelt deshalb nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Erkenntnis bewusst verschließt. Dies kann dazu führen, dass bei Sachverständigengutachten und Bilanztestaten unrichtige Angaben, die auf grober Leichtfertigkeit und Gewissenlosigkeit beruhen, als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen werden. Dabei fällt besonders gravierend ins Gewicht, wenn der Sachverständige aus Eigennutz handelt oder sich in den Dienst eigennütziger Interessen des Auftraggebers stellt, die ersichtlich zur Beeinträchtigung fremder Vermögensinteressen führen können. Der Umstand, dass ein Gutachten erhebliche Fehler aufweist, reicht allerdings für sich genommen nicht aus. Eine für die Sittenwidrigkeit ausreichende grobe Leichtfertigkeit oder Gewissenlosigkeit wird einem Gutachter aber dann schon vorgeworfen, wenn er bei der Untersuchung besonders wichtiger Fragen im Rahmen eines Gutachtens, von dem weittragende wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten abhängen, sorglos verfehlt (MünchKomm, a.a.O., § 826 Rz. 178). Weiterhin ist ein vorsätzliches Handeln erforderlich, welches von der Sittenwidrigkeit getrennt festzustellen ist. Der Nachweis bedingten Vorsatzes lässt sich oft nur durch den Beweis erbringen, der Schädiger habe so leichtfertig gehandelt, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (Palandt, a.a.O., § 826 Rz. 9).

Im Streitfall ist der Beklagten nicht nachzuweisen, dass sie sich, als sie die Prüfberichte nach § 16 MaBV erteilte, leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinweggesetzt oder auf eine unerlässliche eigene Prüfung bewusst verzichtet hat. Ferner müsste sie den dem Kläger verursachten Schaden billigend in Kauf genommen haben, was wiederum voraussetzt, dass sie mit der Unrichtigkeit des Testates und ferner mit einer zweckwidrigen Verwendung von Kundengeldern durch die C. rechnete. Soweit sie auf die Angaben des Geschäftsführers der C. vertraute, der ihr gegenüber versicherte, dass während des zu prüfenden Kalenderjahres ausschließlich Anlagevermittlungsgeschäfte betrieben wurden, mag dies zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen, bedeutet aber nicht, dass sie mit der Unrichtigkeit des Prüfberichts und möglichen Schäden für Dritte rechnete (OLG Köln, VersR 1991, 565). Ihre Sachdarstellung, wonach sich aus den ihr übergebenen Unterlagen kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die C. treuhänderisch Kundengelder entgegengenommen hat und deshalb ihre testierten Feststellungen falsch waren, ist nicht widerlegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dauer einer Prüfung nach § 16 MaBV im Allgemeinen zwischen einer Stunde und einem Tag, im Durchschnitt bei 3 bis 5 Stunden liegt (Landmann-Rohner, GewO, § 16 MaBV, Rz. 2). Dieser Zeitrahmen zeigt, dass keine gesamte Untersuchung der geschäftlichen Vorgänge des Gewerbetreibenden möglich ist, sondern grundsätzlich Stichproben ausreichen, wobei insbesondere die Größe des Betriebes und die Anzahl etwa festgestellter Verstöße für den Prüfungsumfang bestimmend sind. Da der Beklagten nicht widerlegt ist, dass ihr ausweislich der Erklärungen des Geschäftsführers der C. eine bloße Anlageberatungs- und Vermittlungstätigkeit der C. (ohne treuhänderische Entgegennahme von Kundengeldern) vorgespiegelt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass die von ihr vorgenommene Prüfung anhand ihr vorgelegter Unterlagen aufgrund grober Leichtfertigkeit und Gewissenlosigkeit nicht ausreichend war. Für ein leichtfertiges und gewissenloses Hinwegsetzen über Bedenken bzw. bewusstes Unterlassen jeglicher eigenen Prüfung hat der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Die Angaben der C. gegenüber der Beklagten, wonach keine Kundengelder entgegengenommen wurden, waren auch nicht offensichtlich unglaubhaft. Denn die C. konnte Geldanlagen vermittelt und diesbezüglich beraten haben, ohne selbst Kundengelder treuhänderisch entgegenzunehmen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich nicht die Annahme, die Beklagte habe jegliche eigene Prüfung unterlassen oder habe sich über erkannte Bedenken leichtfertig hinweggesetzt.

2. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Kausalität der erstellten – objektiv unrichtigen - Prüfberichte für die bei dem Kläger eingetretene Schädigung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schaden des Klägers durch die vorsätzliche Untreuehandlung des Geschäftsführers der C. entstanden ist und dieses vorsätzliche Dazwischentreten einesDritten den Schaden erst verursacht hat. Zwar ist eine Zurechnung bei einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten dann nicht ausgeschlossen, wenn die Straftat erst durch das Verhalten des Schädigers ermöglicht wurde (MünchKomm, a.a.O., vor § 249 Rz. 57). Davon, dass durch die Erstellung von objektiv falschen Prüfberichten die vorsätzliche Untreuehandlung des Geschäftsführers der C. erst ermöglicht oder auch nur tendenziell begünstigt wurde, kann indes nicht ausgegangen werden.

Ob die Beklagte in dem Zeitraum von 1992 bis 1997 bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung das von der C. betriebene Schneeballsystem hätte erkennen können, ist zweifelhaft. Nach dem Abschlussbericht in dem Verfahren 33 Js 409/01 wurde erst für den Zeitraum ab 1998 festgestellt, dass die C. keinerlei Anlagegeschäfte mehr betrieben hat (Bl. 119 des Berichtes) . Zu strafbaren Handlungen kam es offensichtlich auch vor diesem Zeitpunkt (Erstellung fingierter Abrechnungen, keine zweckentsprechende Verwendung des Anlagebetrages hinsichtlich einzelner Anleger), dazu, ob und in welchem Umfange diese in dem Zeitraum vor 1998 erfolgt sind, enthält der Bericht keine konkreten Feststellungen. Danach wären die in den Vorjahren erstellten Prüfberichte zwar auch insoweit unrichtig, als die C. entgegen den Angaben ihres Geschäftsführers tatsächlich Kundengelder entgegengenommen hat, nicht aber steht für die Vorjahre fest, ob und in welchem Umfange diese die von ihr entgegengenommenen Gelder nicht zur Erfüllung des Anlagegeschäftes eingesetzt hat, d.h., selbst wenn die Beklagte in den Vorjahren im Rahmen ihrer Prüfung Kenntnis erlangt hätte, dass die C. Kundengelder entgegennimmt, hätte dies nicht zwangsläufig zum Entzug der gewerberechtlichen Erlaubnis geführt, denn ein solcher Geschäftsgegenstand ist zulässig, führt lediglich zu weiter gehenden Pflichten, wie der Verpflichtung zur getrennten Vermögensverwaltung und zur zweckgemäßen Verwendung der entgegengenommenen Gelder pp.. Im Hinblick darauf, dass sich dem Abschlussbericht entnehmen lässt, dass Kundengelder ohnehin auf gesonderten Konten geparkt wurden, die C. in diesem Zeitraum teilweise mit fingierten Abrechnungen arbeitete und für die Vorjahre nicht feststeht, dass und in welchem Umfange Untreuehandlungen des Geschäftsführers der C. verübt wurden, kommen als schadensstiftende Handlungen allenfalls die letzten Prüfberichte für die Jahre 1998 und 1999 in Betracht. Diese wurden mit Schreiben vom 29.08.2000 (Bl. 239 d.A.), übersandt. Selbst wenn die Beklagte einen Prüfbericht erstellt hätte, aus welchem sich ein Verstoß gegen die MaBV ergeben hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung des einzuhaltenden gewerberechtlichen Verfahrens und bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten der C. dies zur endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der C. in einem Zeitraum geführt hätte, der vor der Zeichnung der Anlagen durch den Kläger im Jahre 2001 lag.

Schäden, die auch beim rechtsmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst. Allerdings ist erforderlich für die Erheblichkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre. Die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeizuführen, reicht nicht aus (Palandt, a.a.O., vor § 249 Rz. 105; MünchKomm, a.a.O., vor § 249 Rz. 90). Als Folge des rechtmäßigen Alternativverhaltens der Beklagten wäre davon auszugehen, dass die C. kein vorzeigbares Testat gehabt hätte. Aufgrund des sonstigen Verhaltens des Geschäftsführers der C. und dessen zutage getretener hoher krimineller Energie ist davon auszugehen, dass dieser notfalls auch gegenüber dem Landratsamt die Einstellung seiner Tätigkeit behauptet hätte. Da die C. gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen in nämlicher Weise verfahren war – Mitteilung der C., dass seit dem 24.05.1998 keine Finanzportfolioverwaltung mehr erbracht werde – stellt dies keine bloße Hypothese dar, sondern ein vom Geschäftsführer der C. in vergleichbarer Zwangslage praktiziertes Verfahren. Entsprechendes gilt für eine Verlegung der Geschäfte der C. ins Ausland, um sich der Genehmigungspflicht zu entziehen. Auch dies wurde mit einer Überführung der Kapitalanlagen in I.-Pools in die USA praktiziert.

Die Annahme des Klägers, dass es bei einer Feststellung der Verstöße der C. gegen die MaBV durch die Beklagte und deren Anzeige bei der C. letztlich zu einer Einstellung der Tätigkeit der C. und damit nicht zu einer Veruntreuung seines Anlagekapitals gekommen wäre, findet mithin in den zugrunde liegenden Fakten keine hinreichende Stütze.

Die Berufung des Klägers erweist sich mithin als unbegründet.V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Gesichtspunkte zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nach Auffassung des Senats keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht bei den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen ab. Allein der Umstand, dass noch weitere Rechtsstreite anhängig sind, die sich mit einer möglichen Haftung der Beklagten befassen, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache und der mit ihr zu entscheidenden Rechtsfragen.