VG des Saarlandes, Urteil vom 28.02.2007 - 5 K 89/05
Fundstelle
openJur 2010, 1990
  • Rkr:

Sofern bei einem Krankenhaus im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung Gebührenfreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGebG besteht, wird diese nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG ausgeschlossen. Denn das Krankenhaus hat keine Möglichkeit, die Baugenehmigungsgebühren auf die von ihm erhobenen Pflegesätze umzulegen.

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.03.2004 und der aufGrund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2004 sowie Beratung vom12.04.2005 ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DieBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oderHinterlegung eines Betrages in Höhe dersich aus demKostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, fallsnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselbenHöhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.026,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.03.2004.

Die Klägerin beantragte mit Eingang vom 14.01.2004 die Genehmigung zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex>. Der Klägerin wurde mit Bauschein vom 15.03.2004 die beantragte Genehmigung erteilt. Mit Gebührenbescheid vom 16.03.2004 forderte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 10.026,16 Euro ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Bauscheinsgebühr von 9.820,56 Euro, einer Gebühr für eine erteilte Befreiung von 200,-- Euro und Auslagen in Höhe von 5,60 Euro.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.03.2004 zugestellt.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 29.03.2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, für sie gelte Gebührenfreiheit, da sie eine gemeinnützige Einrichtung sei. Es sei nicht möglich, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Außerdem teilte die Klägerin dem Stadtrechtsausschuss mit, dass die Finanzierung der Aufstockung und Erweiterung des Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> ausschließlich aus Eigenmitteln erfolgt sei.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.05.2004 sowie Beratung vom 12.04.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, die erhobenen Gebühren seien weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenfreiheit lägen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGebG seien von der Entrichtung einer Gebühr u. a. die gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen i. S. d. §§ 51 - 68 AO befreit. Bei der Klägerin handele es sich um eine derartige, gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG gelte die Gebührenfreiheit jedoch dann nicht, wenn die Genannten berechtigt seien, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Die Klägerin sei zwar nicht berechtigt, die hier in Rede stehenden Baugenehmigungsgebühren (unmittelbar) einem Dritten - dem Land - aufzuerlegen, da das Land für die Aufstockung und Erweiterung des Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> keine Förderungsmittel bewilligt habe, sondern die Baumaßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln erfolgt sei. Die Klägerin sei jedoch berechtigt, die erhobenen Baugenehmigungsgebühren auf Dritte umzulegen. Durch die Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 SGebG werde die persönliche Gebührenfreiheit auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Körperschaften berechtigt seien, die Gebühren mittelbar auf Dritte umzulegen. Die Baugenehmigungsgebühren könnten in den Aufwand einfließen, den die Gesamtheit der Nutzer eines Krankenhauses zu tragen habe, da die Verwaltungsgebühren bei der Berechnung des Pflegesatzes berücksichtigt werden könnten. Die Baugenehmigungsgebühren seien - wie z. B. auch die Baukosten - grundsätzlich Kosten, die durch die erhobenen Pflegesätze tatsächlich auf Dritte umgelegt würden oder zumindest - was ausreichend sei - umgelegt werden könnten.

Die Pflegesatzfähigkeit von Investitionskosten ergebe sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Nach § 2 Nr. 4 KHG seien Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen der Krankenhäuser. Nach § 2 Nr. 5 KHG seien pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. § 17 KHG enthalte Grundsätze für die Pflegesatzregelung. Nach § 17 Abs. 1 KHG seien die Pflegesätze sowie die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze seien im Voraus zu berechnen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG seien bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert würden, außer den in § 17 Abs. 3 KHG genannten Fällen Investitionskosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen. Dies bedeute umgekehrt, dass bei nicht oder nicht voll geförderten Krankenhäusern Investitionskosten grundsätzlich pflegesatzfähig seien. Nach § 17 Abs. 4 b KHG seien weiterhin im Pflegesatz zu berücksichtigen die Instandhaltungskosten, wozu auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter gehörten, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt würden. Die Krankenhäuser unterlägen bei der Berechnung der Pflegesätze insoweit lediglich den Beschränkungen des § 17 Abs. 5 KHG. Danach dürften bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise gefördert würden, von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten seien. Die Auffassung, dass die Baugenehmigungsgebühren als Nebenkosten der Baumaßnahme - ebenso wie die Baukosten - über die Pflegesätze auf Dritte umgelegt werden könnten, werde auch durch § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG gestützt, wonach Überschüsse bei dem Krankenhaus verblieben. So könne die Klägerin durch Optimierung der Krankenhausabläufe Kosten sparen und dadurch Rücklagen bilden. Diese Rücklagen würden gebildet aus der Differenz zwischen den tatsächlichen laufenden Kosten (Sach- und Personalkosten) und den (geleisteten) Pflegesätzen. Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG verblieben diese Überschüsse dem Krankenhaus. Diese Rücklagen würden bei nicht oder nicht voll geförderten Baumaßnahmen zur Schließungder Deckungslücke bei teilweise geförderten Baumaßnahmen bzw. zur Finanzierung von Baumaßnahmen bei nicht geförderten Maßnahmen herangezogen. Somit erfolge die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen bei nicht oder nicht voll geförderten Projekten aus Überschüssen der Pflegesätze.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.05.2005 zugestellt.

Mit ihrer am 14.06.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, der angefochtene Gebührenbescheid verstoße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen Gebührengesetzes, der für sie als einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtung die Befreiung von Gebühren vorsehe. Die Gebührenfreiheit bestehe trotz § 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG, weil sie die streitgegenständlichen Gebühren nicht "auf Dritte umlegen" könne. Sie praktiziere das seit dem Jahre 2003 gemäß § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eingeführte pauschalierende Entgeltsystem. Bei der Vergütung nach leistungsorientierten Fallpauschalen sei eine gesonderte Berücksichtigung von Investitionskosten und damit auch von Baugenehmigungsgebühren in den Pflegesätzennicht mehr möglich.

Unabhängig davon treffe es aber auch nicht zu, dass Baugenehmigungsgebühren im Rahmen der Pflegesätze auf Dritte umgelegt werden könnten. Nach der Zwecksetzung und Systematik des KHG seien nur die durch den Betrieb des Krankenhauses bedingten Selbstkosten pflegesatzfähig. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG seien bei vollständig geförderten Krankenhäusern Investitionskosten im Rahmen der Pflegesätze nicht zu berücksichtigen. Nach § 2 Nr. 2 KHG seien Investitionskosten die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgütern, die keine Verbrauchsgüter seien. Unter Errichtung von Krankenhäusern fielen nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Nr. 2 KHG auch der Umbau und der Erweiterungsbau bei Krankenhäusern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (AbgrV) seien nicht pflegesatzfähige Kosten insbesondere Kosten der Errichtung von Krankenhäusern und der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgehe. Bei dem Krankenhaus der Klägerin handele es sich um ein nach dem KHG voll gefördertes Krankenhaus. Die Baugenehmigungsgebühren stellten Investitionskosten im Sinne des § 2 Nr. 2 lit. a) KHG dar. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbgrV seien Baugenehmigungsgebühren für den Erweiterungsbau eines Krankenhauses Kosten der Ergänzung von Anlagegütern, die über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgingen. Sie seien nicht den lediglich durch den Betrieb des Krankenhauses bedingten Selbstkosten zuzurechnen und damit ebenso wenig wie die Kosten des Erweiterungsbaus selbst grundsätzlich pflegesatzfähig. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass es mit der Zwecksetzung und der Systematik des KHG unvereinbar sei, Kosten, die ausschließlich in die Bauphase fielen und damit vor der eigentlichen Inbetriebnahme des Krankenhausteils anfielen, in den Pflegesatz einzubeziehen. Mithin seien Baugenehmigungsgebühren als Investitionskosten nicht pflegesatzfähig und könnten daher auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG auf Dritte umgelegt werden.

Es handele sich bei den Baugenehmigungsgebühren auch nicht um Instandhaltungskosten im Sinne des § 17 Abs. 4b KHG. Nach § 4 AbgrV seien pflegesatzfähige Instandhaltungskosten lediglich die Kosten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses erforderlich seien, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert werde. Die Aufstockung und Erweiterung des Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> stelle keine Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses dar, sondern eine wesentliche Vermehrung des Anlagegutes in seiner Substanz, so dass auch die dazu erforderlichen Baugenehmigungsgebühren nicht als Instandhaltungskosten im Sinne des § 17 Abs. 4b KHG angesehen werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.03.2004 und den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27.05.2004 sowie Beratung vom 12.04.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, soweit sich die Klägerin darauf berufe, es sei lediglich eine Pauschale vorgesehen, die nicht zu einer Umlegung von Kosten im Sinne des Gebührengesetzes führe, begründe dies keine Gebührenbefreiung nach Maßgabe des SGebG. Aus den grundlegenden Regelungen des KHG zur Finanzierung der Krankenhäuser werde ersichtlich, dass auch Baukosten sowie zugehörige Baunebenkosten, zu denen auch die für die erforderliche Baugenehmigung anfallenden Baugenehmigungsgebühren zu rechnen seien, zunächst nicht bei der Finanzierung ausgenommen seien. Unabhängig davon, ob aber derartige Kosten in der Berechnung der Pflegesätze tatsächlich zum Ansatz kämen oder nicht, sehe die bundesrechtliche Krankenhausfinanzierungsregelung die grundsätzliche Möglichkeit der Förderung derartiger Kosten bzw. auch deren Ansatz im Rahmen zu vereinbarender Pflegesätze vor. Damit seien die Kosten der Baugenehmigungsgebühren "umlagefähig", sei es durch Umlage in Pflegesätzen, sei es durch entsprechende Auflistung im Rahmen der zu stellenden Förderanträge auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 15 Abs. 4 SKHG. Der Hinweis der Klägerin auf die Regelung in der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser ändere an dieser Wertung nichts, da es im Grundsatz nicht ausgeschlossen sei, dass diese Kosten im Pflegesatz angesetzt würden. Ob dies dann letztendlich auch geschehe oder nicht, könne nicht dazu führen die an sich gegebene Möglichkeit einer Umlage auf Dritte zu verneinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren im Bescheid der Beklagten vom 16.03.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) grundsätzlich von der Entrichtung von Gebühren befreit. Nach dieser Vorschrift sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken dienende Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung von der Entrichtung von Gebühren befreit. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um eine derartige gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung.

Die Gebührenbefreiung für die Klägerin ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG ausgeschlossen, weil die Klägerin berechtigt wäre, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Denn die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor. Dabei ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Deshalb ist es maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorlagen. Spätere Änderungen, die ggf. die Gebührenfreiheit entfallen lassen könnten, sind damit nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG wurde durch das Gesetz Nr. 1455 vom 22. November 2000 (Amtsbl. 2001 S. 322) in das Saarländische Gebührengesetz eingefügt. Durch die Regelung sollte die persönliche Gebührenfreiheit ausgeschlossen werden, wenn die gebührenbefreite Körperschaft berechtigt ist, die Gebühren mittelbar auf Dritte umzulegen. Dies sollte insbesondere dann angenommen werden, wenn das Umlegen der Gebühren auf Dritte vertraglich vereinbar ist oder wenn die Gebühr in den Aufwand einfließen kann, den die Gesamtheit der Nutzer einer Einrichtung zu tragen hat.

Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland &#8211; Landtags-Drucksache Nr. 12/193.

Dies setzt aber voraus, dass der entsprechende Gebührenschuldner in der Lage ist, die von ihm zu errichtende Gebühr in irgendeiner Weise einem Dritten auferlegen zu können. Die Frage, ob er dies tatsächlich tut, ist dagegen unerheblich, da nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 SaarlGebG die bloße Möglichkeit einer Umlegung der entsprechenden Gebühr auf Dritte ausreicht. Nicht ausreichend ist es dagegen, dass die Körperschaft grundsätzlich in der Lage ist, aus ihren allgemeinen Einnahmen die entsprechende Gebühr zu bezahlen. Denn dies bedeutet keine Umlegung auf Dritte, sondern lediglich, dass die Körperschaft in der Lage ist, aus erwirtschafteten Mitteln die Gebühren ebenso wie die Kosten der Investition an sich, zu bezahlen. Eine Umlegung auf Dritte setzt jedoch gerade voraus, dass über die allgemeinen Einnahmen hinaus eine Möglichkeit besteht, die Kosten auf Dritte umzulegen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch für die streitgegenständliche Gebühr eine derartige Möglichkeit nicht.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die anfallenden Gebühren unmittelbar Dritten aufzuerlegen, da, wie sich aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, die Investition nicht vom Land finanziert bzw. gefördert wurde. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob die Finanzierung der Kosten durch das Land überhaupt eine Umlegung auf Dritte darstellt oder ob Dritte i.S. der Vorschrift nur solche natürlichen oder rechtlichen Personen sein können, die nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind.

Auch ein Umlegen der Kosten auf Dritte ist der Klägerin verwehrt. Insbesondere besteht für Sie nicht die Möglichkeit, die Baugenehmigungsgebühr zu dem hier für die Gebührenschuld dem Grunde nach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlassesdes Bauscheines durch die Beklagte (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG) als Kostenfaktor in ihre Pflegesätze einzustellen und damit Krankenhausbenutzer bzw. deren Kostenträger zu belasten. Gemäß § 2 Nr. 4 KHG in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), in der Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442), werden die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses durch Pflegesätze erhoben. Gemäß Nr. 5 der Vorschrift sind pflegesatzfähige Kosten die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach dem KHG ausgeschlossen ist. Gemäß § 4 Nr. 2 KHG können die Pflegesätze auch Investitionskosten enthalten. Investitionskosten sind u.a. die Kosten der Errichtung von Krankenhäusern, worunter Neubau, Umbau und Erweiterungsbau verstanden werden (§ 2 Nr. 2 Buchst. a KHG). Darunter fallen auch grundsätzlich Verwaltungsgebühren, wie die hier in Streit befindlichen Baugenehmigungsgebühren.

Allerdings ist im vorliegenden Fall gleichwohl eine Umlegung der Kosten für die zugrunde liegende Erweiterung des bestehenden Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> auf die Pflegesätze ausgeschlossen. Denn die Klägerin praktiziert unstreitig seit 2003 das in § 17 b KHG geregelte pauschalierende Entgeltsystem. Dies folgt aus dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23.04.2002 - KHEntG - (BGBl. I S. 1422). Nach § 3 Abs. 1 KHEntG wurde § 17 b KHG in den Jahren 2003 und 2004 in den Krankenhäuser eingeführt. In § 17 b sind jedoch Zuschläge für Investitionen der vorliegenden Art nicht vorgesehen. Vielmehr wird ein pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt, das sich ausschließlich an der erbrachten Krankenhausleistung orientiert, wobei Zuschläge nur für besondere Leistungen, wie z.B. die Notfallversorgung, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Krankenhausentgeltgesetz und die Aufnahme von Begleitpersonen, erhoben werden können. Der Umstand, dass diese Pauschalsätze offensichtlich so kalkuliert sind, dass dem Krankenhausträger bei entsprechender Verwendung der Einnahmen noch Mittel verbleiben, um Investitionen tätigen zu können, führt allein noch nicht dazu, dass ein Umlegen auf Dritte i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG vorläge. Denn es findet gerade keine kalkulatorische Einbeziehung der anfallenden Baugenehmigungsgebühren in die Höhe der Pflegesätze statt, sondern es müssen aus den bereits vorhandenen und der Höhe nach feststehenden Einnahmen die Mittel erwirtschaftet werden, um die Investition durchführen zu können.

Aber auch bei Anwendung des § 17 KHG ist ein Umlegen der Kosten auf Dritte ausgeschlossen. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG sind bei Krankenhäusern, die nach dem KHG voll gefördert werden, Investitionskosten - ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren &#8211; im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die von ihr aufgewendeten Investitionskosten für die Erweiterung des bestehenden Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> auf die Höhe des Pflegesatzes umzulegen. Dies wird auch durch die Regelung der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (AbgrV) vom 12.12.1985 (BGBl. I S. 2255) bestätigt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbgrV sind nicht pflegesatzfähige Kosten insbesondere Kosten der Errichtung von Krankenhäusern und der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht. Dies wird durch § 4 AbgrV weiter präzisiert, wonach pflegesatzfähige Instandhaltungskosten lediglich die Kosten sind, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses erforderlich sind, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird. Da es sich bei der im vorliegenden Fall von der Klägerin durchgeführten Investition um die Erweiterung des bestehenden Reha- und <noindex>Lasikzentrums</noindex> gehandelt hat, die über eine bloße Ergänzung von Anlagegütern bzw. die Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung hinausgeht, ist diese nicht pflegesatzfähig.

Auch wenn man davon ausgeht, dass möglicherweise § 17 Abs. 5 KHG anzuwenden ist, weil die Investition nach den vorgelegten Unterlagen nicht gefördert wurde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall könnte die Klägerin ihre Investitionskosten nicht in den Pflegesatz gegenüber den genannten Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern einstellen. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KHG dürfen bei Krankenhäusern, die nach dem KHG nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden, von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach dem KHG vollgeförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Absatz 5 ist eine Schutzbestimmung zu Gunsten der Sozialleistungsträger und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern. Sie sollen grundsätzlich bei nichtgeförderten Krankenhäusern keine höheren Pflegesätze zahlen müssen als bei geförderten. Bei diesen sind insbesondere keine Investitionskosten im Pflegesatz berücksichtigt. Absatz 5 des § 17 KHG führt dazu, dass Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht voll öffentlich gefördert werden, gehindert sind, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, 2306). Den durch § 17 Abs. 5 Satz 1 begünstigten Kostenträgern darf nur der niedrigere Pflegesatz, der die selbst zu tragenden Investitionskosten nicht enthält, berechnet werden. Dass vorliegend der Ausnahmefall des Satzes 2 vorliegt, ist nicht ersichtlich. Somit kann die Klägerin ihre Investitionskosten einschließlich der anfallenden Gebühren auch bei Anwendung des § 17 Abs. 5 KHG nicht in den Pflegesatz gegenüber den genannten Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich- rechtlichen Kostenträgern einstellen.

Der Umstand, dass die Klägerin die Kosten der Investitionen aus den ihr aus dem vereinbarten Pflegesatz zufließenden Einnahmen durchführen konnte, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG stellt keine allgemeine Gewinnabschöpfungsvorschrift dar, sondern soll lediglich sicherstellen, dass gemeinnützige Körperschaften, die in der Lage sind in die Höhe ihrer Preise, die sie für ihre Leistungen verlangen, die ihnen entstehenden Investitionskosten im Rahmen einer freien Kalkulation einzubeziehen, auch die entstehenden Gebühren miteinkalkulieren und nicht darauf im Hinblick auf die grundsätzlicheGebührenfreiheit zu Lasten des Steuerzahlers verzichten. Dies trifft jedoch, wie bereits dargelegt, bei der Kalkulation der Pflegesätze nicht zu, da diese nicht von den Krankenhausträgern frei kalkuliert werden dürfen. Insbesondere können auch Investitionen, wie sie im vorliegenden Fall von der Klägerin durchgeführt worden sind, nicht in den Pflegesatz einbezogen werden.

Im Hinblick darauf, dass für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, ist unerheblich, ob die Klägerin eventuell zu einem späteren Zeitpunkt, die nach den Bauvorlagen geplante Eigennutzung aufgibt und ggf. das errichteten Gebäude an Dritte weiterveräußert oder vermietet. Denn dadurch wird die Gebührenfreiheit nicht aufgehoben, auch wenn bei einer Veräußerung oder Vermietung durchaus die Möglichkeit bestünde, die Gebühren auf den Erwerber bzw. Mieter umzulegen. Da jedoch nach den Planvorlagen insbesondere der Baubeschreibung eine Eigennutzung des Gebäudes durch die Klägerin vorgesehen war, kann diese bloße Möglichkeit einer Fremdnutzung der Gebührenfreiheit nicht entgegen gehalten werden.

Nach allem lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit bei der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SaarlGebG vor, die auch nicht durch Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen war.

Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.