VG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2008 - 15 AE 631/07
Fundstelle
openJur 2013, 216
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag vom 30. November 2007 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage (15 A 630/07) wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid vom 20. November 2007 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei Asylanträgen, die von der Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, darf das Gericht nach Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nur aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Damit lässt der Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht mehr erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich nach insoweit erschöpfender Prüfung von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat ( so noch BVerfG, Urteil vom 2. 5. 1984, E 67, 43 <61 f.>) , sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14. 5. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 <679>).

Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Normen liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. 5. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 <680>) also ernstlich zweifelhaft ist, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. 5. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 <680> und bereits Beschluss vom 28.4.94, DVBl. 1994, 921 <922>). Dies ist hier nicht der Fall:

Der Asylantrag des Antragstellers ist nach der hier gebotenen Prüfung sowohl hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter (1.) als auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (2.) unbegründet. Seine Ablehnung als „offensichtlich“ unbegründet folgt jedenfalls aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG (3.) Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor (4.). Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG sind gegeben (5.).

1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller kein politisches Asyl zu gewähren, ist in diesem Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Dem Antragsteller steht – unabhängig von den Zweifeln hinsichtlich seines Einreiseweges – kein Asyl zu. Es ist nicht anzunehmen, dass dem nicht vorverfolgten Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wenn er in die Türkei zurückkehrt.

Sein Asylbegehren begründet der knapp 20 Jahre alte und damit alsbald wehrpflichtige Antragsteller ausschließlich damit, dass er nicht bereit sei, in der Türkei den Militärdienst zu leisten, da er fürchte, als Soldat in den kurdischen Gebieten eingesetzt und zwangsweise an bewaffneten Operationen beteiligt zu werden, insbesondere auch an einem völkerrechtswidrigen Einmarsch in den Irak.

Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet der Umstand, dass es in der Türkei kein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt, weshalb Wehrdienstverweigerer regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden, keine asylrechtsrelevante politische Verfolgung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2007, 4 Bf 241/00. A, Urteil vom 2.11.2006, 4 Bf 3/95.A, und Urteil vom 25.9.2006, 4 Bf 85/97.A; siehe neuestens auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2007,11 LA 189/06, Juris). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des möglichen Einsatzes eines türkischen Wehrpflichtigen kurdischen Volkstums in den kurdischen Gebieten der Türkei. Auch die Pflicht zur Teilnahme an einem möglicherweise völkerrechtswidrigen militärischen Einsatz auf fremdem Territorium vermag, da sich die Verfolgungssituation hierdurch nicht ändert, kein Recht auf Asyl zu begründen, sondern allenfalls auf Anerkennung als politischer Flüchtling (siehe unten 2.).

2. Auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Antrag unbegründet. Insoweit genießt der Antragsteller keinen stärkeren Schutz als durch das deutsche Grundrecht auf Asyl. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der aktuellen militärischen Intervention der Türkei auf dem Gebiet des Irak und der befürchteten Beteiligung des Antragstellers als türkischer Soldat hieran.

Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (ABl. EU L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Hierzu zählt auch Art. 9 Abs. 2 e) der Richtlinie 2004/83/EG, wonach als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen, gelten kann. In Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG wird u.a. bestimmt, dass eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwer wiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder auch sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Am 17. Oktober 2007 beschloss das türkische Parlament, der Regierung ein zunächst auf ein Jahr befristetes Mandat zu erteilen, grenzüberschreitende Militärschläge gegen Rebellen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK in Nordirak zu führen (vgl. dazu Focus-Online vom gleichen Tage). Hintergrund ist, dass in der Türkei in der vergangenen Zeit Anschläge der PKK deutlich zugenommen haben, die PKK- Guerilla sich indes aber in die grenznahen Gebiete des Irak zurückgezogen hat und von dort aus punktuell agiert. Seit Oktober 2007 versuchen türkische Sicherheitskräfte deshalb die PKK-Rebellen auch jenseits der Grenze zu bekämpfen. Dabei wurden im Wesentlichen Stützpunkte der PKK durch türkische Kampfflugzeuge bombardiert (vgl. z. B. Focus-Online vom 16.12.2007, sowie Reuters.com vom 26.12.2007) . Mittlerweile haben aber auch Bodentruppen - genannt wird eine Zahl von etwa 300 Soldaten - bei der Verfolgung von Kämpfern der PKK kurzzeitig die irakische Grenze überquert (vgl. dazu Focus-Online vom 18.12.2007). Die Europäische Union hat hierauf die türkische Regierung wegen Verletzung der territorialen Unversehrtheit des Iraks zur Zurückhaltung aufgerufen (vgl. Focus-Online vom 18.12.2007) . Da Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben, ist eine Qualifizierung des türkischen Militäreinsatzes im Irak, auch wenn er ausdrücklich nicht gegen diesen Staat, sondern die von dort aus in der Türkei agierende PKK-Guerilla gerichtet ist (so der Beschluss des türkischen Parlaments vom 17.10.2007, vgl. hierzu Focus-Online vom gleichen Tage), als völkerrechtswidrigen Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 c) der Richtlinie 2004/83/EG nicht einfach von der Hand zu weisen.

An dieser Stelle bedarf jedoch keiner Entscheidung, inwieweit militärische Aktivitäten der Türkei auf dem Staatsgebiet des Irak bereits unter den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG subsumiert werden können, und wann die Sanktionierung der Weigerung eines Wehrpflichtigen, hieran teilzunehmen, deshalb den Charakter politischer Verfolgung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie hat. Denn dem Antragsteller droht nicht mit der hier zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass sein Militärdienst die Teilnahme an möglicherweise völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen wird. Er hält sich deshalb nicht aus der nach Art. 2 c) der Richtlinie 2004/83/EG zu fordernden „begründeten Furcht“ vor politischer Verfolgung in Deutschland auf, zumal er auch bisher von Letzterer nicht unmittelbar bedroht war und deshalb für ihn keine herabgesetzte Schadenswahrscheinlichkeit (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) gilt.

Es erscheint derzeit als praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei Ableistung seiner Wehrpflicht nicht nur an der irakischen Grenze stationiert wird, sondern auch noch bei einem Einsatz im Irak eingesetzt wird. Da die Türkei rund eine halbe Million aktiver Soldaten aufweist, von denen derzeit rund 20% an der irakischen Grenze postiert sind, ist es schon eher unwahrscheinlich, dass der Antragsteller gerade dort stationiert wird. Noch weit unwahrscheinlicher ist, dass er für diesen Fall auch an einem Einsatz im Irak teilnehmen müsste.

Dass ein Wehrpflichtiger an der Bombardierung im Irak belegener Ziele teilnehmen wird, ist ohnehin auszuschließen, da hierfür lediglich hoch spezialisierte Kampfflugzeugpiloten eingesetzt werden können. Entsprechendes gilt für andere Kampfhandlungen aus der Luft. Wehrpflichtige können deshalb allenfalls innerhalb von Bodentruppen im Nordirak verwendet werden. Derzeit ist aber eher unwahrscheinlich, dass die Türkei einen großangelegten Bodenangriff auf PKK-Stützpunkte im Irak starten wird, auch wenn sie an der dortigen Grenze ca. 100.000 Soldaten zusammengezogen hat. Zum einen ist anzunehmen, dass sie die völkerrechtliche Missbilligung eines solchen Einsatzes nicht einfach in Kauf nehmen wird. So betont auch die türkische Regierung, den irakischen Staat nicht tangieren, sondern lediglich die PKK treffen zu wollen. Zum anderen sprechen auch militärtaktische Gesichtspunkte eher für ein Vorgehen aus der Luft gegen die Guerillakämpfer, die sich außer Landes an entlegenen Orten verschanzt haben. So haben bisher auch nur wenige Bodensoldaten bei der Verfolgung von Guerillakämpfern kurzfristig und nur für einige Kilometer die Grenze überschritten. Die vielen in Grenznähe eingesetzten Soldaten dürften deshalb vorrangig die Aufgabe haben, auf türkischem Boden die Grenze und damit das türkische Staatsgebiet vor dem Einsickern gewaltbereiter Guerillatrupps aus dem Nord-Irak zu schützen. Dass gerade ein Wehrpflichtiger, zudem noch ein bekennender Kurde, der in Deutschland um Asyl nachgesucht hat und, wenn man ihn ließe, den Wehrdienst verweigert hätte, für einen solchen politisch brisanten exterritorialen Einsatz Verwendung findet, erscheint demnach als äußerst unwahrscheinlich.

3. Der Asylantrag war auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller ihn gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit zur Antragstellung hatte (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Keiner Entscheidung bedarf deshalb hier, ob auch in der Sache das Begehren des Antragstellers offensichtlich abzulehnen ist (§ 30 Abs. 1 AsylVfG).

Der Antragsteller gibt selbst an, am 7. Oktober 2007 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hiernach bei Bekannten gelebt zu haben. Am 14. November 2007 wurde er als illegal Beschäftigter in einem Gemüseladen in Bergedorf aufgegriffen und stellte hiernach den Asylantrag. Mithin lagen zumindest fünfeinhalb Wochen zwischen seiner Einreise und dem Asylbegehren. Nichts spricht dafür, dass er in dieser Zeit nicht einen Asylantrag hätte stellen können, zumal er hier Verwandte und Bekannte hat, die ihm dabei hätten behilflich sein können. Als er jedoch von der Polizei im illegalen Aufenthalt und bei illegaler Beschäftigung aufgegriffen worden war und somit die unverzügliche Abschiebung drohte, stellte er sofort den hier zu prüfenden Asylantrag.

4. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Insbesondere besteht für Wehrdienstverweigerer in der Türkei nicht die konkrete Gefahr, der Folter oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG).

Auch ergibt sich nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

Nicht ersichtlich ist, dass die in Art. 9 EMRK gewährte Gewissensfreiheit ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung beinhalten könnte. So bestimmt Art. 4 Abs. 3 b) EMRK ausdrücklich, dass von den Bürgern geforderte Dienstleistungen militärischer Art keine verbotene Zwangsarbeit darstellen und damit nach der EMRK grundsätzlich zulässig sind (vgl. m. w. N. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.3.2007, 11 LA 189/06, Juris).

Auch droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Strafe, wenn er in die Türkei zurückkehrt und dort den Militärdienst verweigert. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 24. Januar 2006 in der Sache ... ./. Türkei (Nr. ...) eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen und jenem türkischen Wehrpflichtigen eine Entschädigung von 10.000 € zugesprochen. Diesem Urteil lag zu Grunde, dass der türkische Staatsbürger ... fortgesetzt den Wehrdienst verweigert hatte und aus diesem Grunde zehnmal strafgerichtlich verurteilt, bereits rund 700 Tage in Haft genommen und schließlich zum Zweck der Ableistung weiterer Strafhaft von den Sicherheitskräften gesucht wurde, weshalb er sich im Untergrund versteckt hielt. Der EGMR sah in der Tatsache, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger mit der Möglichkeit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen müsse, eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen, stehe. Die Europäische Kommission forderte hierauf von der Türkei die Verabschiedung eines Gesetzes, das eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindern solle, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissens- oder aus religiösen Gründen verweigerten (siehe dazu den „Fortschrittsbericht“ der Europäischen Kommission vom 6.11.2007). In einem Treffen im Juni 2007 erklärte die türkische Regierung gegenüber dem Ministerausschuss des Europarates, dass ein solcher Gesetzentwurf vorbereitet werde. Dieser ist allerdings noch nicht verabschiedet (vgl. hierzu den Beschluss des Minister Ausschusses des Europarates vom 17.10.2007, veröffentlicht im Internet bei connection.e.V.).

Die den Fall des Antragstellers kennzeichnenden Umstände sind jedoch mit der Situation des ... keinesfalls vergleichbar. So hat der Antragsteller, der erst im März wehrpflichtig wird, den Wehrdienst in seinem Heimatland noch überhaupt nicht verweigert. Er macht lediglich geltend, dies vorzuhaben, und die Ernstlichkeit seines Vorhabens ist durch nichts belegt, sondern kann ihm lediglich geglaubt werden. Für ihn bestehen derzeit auch noch die üblichen Möglichkeiten, sich vom Wehrdienst zum Beispiel aus Gründen einer Ausbildung zurückstellen zu lassen. Da anzunehmen ist, dass die Türkei, die immer noch an der Aufnahme in die Europäische Union interessiert ist, das angekündigte Gesetz erlassen wird und damit in Zukunft Wehrdienstverweigerer nicht mehr einer fortdauernden Strafverfolgung aussetzt, ist nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller im Falle einer Wehrdienstverweigerung einer erniedrigen Strafe ausgesetzt wird.

5. Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt die Antragsgegnerin die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. So liegt es hier. Auch ist die für die Abschiebung gesetzte Wochenfrist richtig bemessen (§ 36 Abs. 1 AsylVfG).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dem Antragsteller konnte keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da sein Begehren nicht die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO)

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 80 AsylVfG.