Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Nach Aktenlage ist der Kläger seit Dezember 2009 mit dem Gewerbe "Mauer- und Betonhandwerk" in S. gewerblich gemeldet. In einem zuvor beim Amtsgericht E. geführten Insolvenzverfahren 252 IN 187/02 war im Juli 2009 nach Vollzug der Schlussverteilung das Verfahren aufgehoben worden; dem Kläger ist dabei Restschuldbefreiung erteilt worden.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 regte das Finanzamt S. wegen rückständiger Umsatzsteuern von ca. 2.500 EUR ein Gewerbeuntersagungsverfahren an; dabei gab es weiter an, dass der Kläger nach Neubeginn des Gewerbes keine Voranmeldungen abgegeben und keine Steuern gezahlt habe und Pfändungsmaßnahmen keinen Erfolg erbracht hätten.
Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben u.a., dass der Kläger auch Rückstände bei der Handwerkskammer N. (HWK) von über 1.000 EUR und am 18. Februar 2009 eine "Eidesstattliche Versicherung seiner Vermögenslosigkeit" (EV) abgegeben hatte. Darüber informiert gab der Kläger an, sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen zu wollen.
Auf ein Anhörungsschreiben vom 2. Mai 2011 - zu diesem Zeitpunkt waren die Rückstände beim Finanzamt auf über 3.360 EUR angestiegen - gab der Kläger telefonisch an, sein Steuerberater werde die Steuererklärungen nunmehr bis Ende Juni einreichen. Auch die HWK-Beiträge würden bis dann gezahlt.
In der Folgezeit ergaben weitere Ermittlungen der Beklagten, dass die Rückstände beim Finanzamt - auch bedingt auf Grund von in der Zwischenzeit abgegebenen Erklärungen für 2009 - auf über 9.500 EUR angestiegen waren.
Die um Stellungnahme gebetene HWK teilte am 19. Oktober 2011 mit, dass der Kläger bei einem Gespräch erklärt habe, am 17. Oktober 5.000 EUR an das Finanzamt gezahlt zu haben und über den Rest eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen zu wollen. Auch mit der HWK sei eine Ratenzahlung vereinbart worden.
Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht bis zum 29. Februar 2012 eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld von 5.000 EUR angedroht. Dabei wurde von Rückständen beim Finanzamt von über 9.100 EUR und fehlenden Erklärungen, der Abgabe der EV und den Rückständen bei der HWK ausgegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 58 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 16. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben und vorläufigen Rechtschutz beantragt.
Im Eilverfahren 7 L 240/12 hat die HWK mitgeteilt, dass der Kläger die ersten 3 Raten gezahlt habe und die 4. Rate noch ausstehe. Am 26. April 2012 hat der Kläger sämtliche Rückstände beim Finanzamt in Höhe von über 9.600 EUR bezahlt. Daraufhin hat die Beklagte die sofortige Vollziehung gegen Rücknahme des Eilantrages ausgesetzt.
Die Klage ist weder bei ihrer Erhebung noch nach Abschluss des Eilverfahrens schriftlich begründet worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Wirksamkeit insbesondere der Steuergesetzgebung, aber auch anderer Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen.
Er beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Januar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung und die offenen Steuerrückstände.
Die HWK hat im Mai 2012 mitgeteilt, dass der Kläger die letzte Rate gezahlt habe, so dass die Ratenzahlungsvereinbarung als erfüllt angesehen werde. Das Gericht hat im Oktober 2012 informatorisch den aktuellen Stand beim Finanzamt erfragt; dieser lag bei über 11.000 EUR und mehrere Steuererklärungen fehlten, so dass Schätzungen erfolgten. Auf Grund einer Pfändungsund Óberweisungsverfügung des Finanzamtes hat der Kläger mit an das Finanzamt gerichtetem Schreiben vom 27. September 2012 den gesamten Vorgang wegen Nichtigkeit für unwirksam erklärt.
Das Klageverfahren ist durch Beschluss vom 28. September 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 240/12 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 -
am 24. Januar 2012 bei Zustellung der Ordnungsverfügung erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann teilweise geschätzten Steuern nicht gezahlt sowie eine EV abgegeben hatte.
Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts war der Kläger im Januar 2012 wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294.
Dies gilt selbst dann, wenn der Gewerbetreibende dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte.
So: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, Gewerbearchiv 1991, 226
Zwar hat der Kläger im April 2012 seine damaligen Steuerrückstände bezahlen und die Raten bei der HWK leisten können, eine dauerhafte Sanierung seines Betriebes ist aber im Hinblick auf die derzeit erneuten Erklärungsund Zahlungsdefizite beim Finanzamt offenbar nicht erfolgt, so dass eine vergleichsweise Regelung mit der Beklagten aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht kam. Soweit der Kläger nunmehr generell die Rechtsordnung des Bundesrepublik in Zweifel zieht, ist dies nicht nachvollziehbar und bleibt deshalb unberücksichtigt.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist anzumerken, dass auch diese rechtmäßig ist, auch wenn nach Aufhebung der sofortigen Vollziehung die angeordnete Schließungsfrist zum 29. Februar 2012 gegenstandslos ist. Die Beklagte wird also ggfs. erst eine neue Frist anordnen müssen, ehe eine Vollstreckung erfolgen kann.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.