VG Bayreuth, Beschluss vom 23.10.2012 - B 1 S 12.763
Fundstelle
openJur 2012, 131167
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Aus der Fahrerlaubnisakte geht u.a. hervor, dass der am ... in Kasachstan geborene Antragsteller am 27.06.2009 bei einer Polizeikontrolle Anzeichen für Drogenkonsum zeigte. Einen Schnelltest lehnte er ab, räumte aber aufgrund von im Pkw gefundenen Utensilien letztlich ein, gelegentlich Heroin zu konsumieren. Bei seiner Durchsuchung auf der Dienststelle wurde eine Plombe mit ca. 0,9 g Heroin gefunden. Die Untersuchung der am 27.06.2009 entnommenen Blutprobe ergab Konzentrationen von 20 ng/ml freiem Morphin, 2,7 ng/ml freiem Codein, ca. 411 ng/ml Gesamtmorphin und ca. 35 ng/ml Gesamtcodein. Gemäß der gutachtlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 22.07.2009 ließen sich die festgestellten Konzentrationen an Gesamtmorphin und Gesamtcodein mit einem mehrfach wiederholten Konsum – z.B. von Heroin – in den Tagen vor der Blutentnahme vereinbaren. Bei einer weiteren Kontrolle am 02.09.2009 zeigte der Antragsteller wieder drogentypische Auffälligkeiten. Die Untersuchung der am 02.09.2009 entnommenen Blutprobe ergab Konzentrationen von 101 ng/ml freiem Morphin, 10 ng/ml freiem Codein, ca. 1486 ng/ml Gesamtmorphin und ca. 104 ng/ml Gesamtcodein, die sich nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 08.10.2009 ebenfalls mit mehrfach wiederholtem Konsum in den Tagen vor der Blutentnahme erklären ließen. Nach Anhörung zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis verzichtete der Antragsteller mit Erklärung vom 05.11.2009 (Bl. 30 d. Fahrerlaubnisakte) auf seine Fahrerlaubnis.

Im Neuerteilungsverfahren aufgrund Antrags vom 28.02.2011 forderte das Landratsamt Lichtenfels vom Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2011 (Bl. 40 f. d. Fahrerlaubnisakte) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung:

„Kann Herr ... trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klasse B) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr ... ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“

Das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten der pima-mpu GmbH Stuttgart vom 25.07.2011 (Bl. 68 ff. d. Fahrerlaubnisakte) beantwortete die Fragestellung wie folgt:

„Herr ... kann trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klasse B) sicher führen. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr ... ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird.“

Bei der Darstellung der Voraussetzungen für eine günstige Prognose wird auf Seite 4 des Gutachtens u.a. ausgeführt:

„Eine Drogenabstinenz kann nur dann als stabil eingestuft werden, wenn die dem früheren Drogenkonsum zugrunde liegenden Ursachen tief greifend aufgearbeitet worden sind und ein nachvollziehbare Einstellungs- und Verhaltensänderung auf Dauer stattgefunden hat. Hierbei orientieren sich die Anforderungen an den Grad der Aufarbeitung (Einsicht, Beratung, Therapie) sowie die Dauer der Stabilisierung an der Ausprägung des früheren Konsumverhaltens.“

Gemäß Seite 6 des Gutachtens gab der Antragsteller bei der Drogenanamnese u.a. an:

„Es habe sich eine Abhängigkeit entwickelt. Es gab keine Substitution mit Methadon. Es habe auch keine stationäre Entgiftung oder Entwöhnung stattgefunden.“

Auf Seite 12 des Gutachtens ist u.a. dargelegt, dass der Antragsteller am Untersuchungstag eine Bescheinigung vom 04.06.2011 über regelmäßige Teilnahme an den Gruppengesprächen der Hauskreisgruppe ..., seit Dezember 2009 sowie eine Bescheinigung vom 29.10.2010 über 14 psychotherapeutische Einzelsitzungen bei der Suchtberatungsstelle ..., Dipl.-Psychotherapeutin (HP) ..., seit 04.02.2010 bis 08.10.2010 vorlegte.

Im Rahmen der psychologischen Exploration gab der Antragsteller u.a auf Frage zur therapeutischen Unterstützung an:

„Dies habe ihm die Augen geöffnet, er habe dort über seine Probleme sprechen können, er habe aufgehört, sich zu schämen, dass er nicht normal sei. In der Gruppe unterstütze man sich gegenseitig“ (Seite 15 des Gutachtens).

Bei der Bewertung der medizinischen Befunde wird auf Seite 15 des Gutachtens u.a. ausgeführt:

„Bei Herrn ... hatte sich nach seinen Angaben im Sinne der Beurteilungskriterien eine Drogenabhängigkeit mit multiplem Substanzgebrauch entwickelt. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit muss in der Regel eine einjährige Drogenkarenzzeit und Alkoholverzicht nachgewiesen werden. Ein ausreichender Karenzzeitraum von ca. 14 Monaten konnte durch 7 forensisch gesicherte Drogenscreenings und drei nachbestimmte EtG-Urinkontrollen nachgewiesen werden.“

Hinsichtlich der Bewertung der psychologischen Exploration ist im Gutachten u.a. folgendes dargelegt:

„Aus den Einlassungen des Herrn ... ist eine Drogenabhängigkeit abzuleiten (Heroinkonsum, Rückfälligkeit und begleitende Verkehrs-Auffälligkeit unter Drogen)“ (Seite 16).

„Hinsichtlich einer angesichts der Drogenproblematik notwendigen Aufarbeitung wurde bei Herrn ...eine problemangemessene Beschäftigung mit seinem Drogenkonsum deutlich. .…. Die dargestellten Veränderungen und Vorsätze (Fortsetzung der Drogenabstinenz und Teilnahme an stabilisierenden Maßnahmen) leiten sich nachvollziehbar aus der geleisteten Auseinandersetzung ab. Sie beziehen sich auf eine Lebensgestaltung, die erneuten Drogenkonsum nicht mehr erwarten lässt. ….. Im Gesamtbild ist aus den Einlassungen des Untersuchten somit eine ausreichende Stabilisierung seines Drogenverzichts ableitbar, zumal Herr ... eigener Angabe nach auch seit 2004 auf jeglichen Alkoholkonsum verzichtet.

Wie gehen Sie heute damit um, wenn Sie Belastungen oder Probleme haben? Er versuche, dies ganz anders zu sehen, er hole sich öfter Rat, rufe seinen Gruppenleiter an“ (Seite 17).

„In diesem Sinn kann auf eine ausreichend stabile Drogenabstinenz geschlossen werden und eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit ist nicht mehr zu begründen“ (Seite 18).

Das Landratsamt Lichtenfels erteilte aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S am 27.07.2011 neu.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde durch ein Rundschreiben des baden-württembergischen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 27.06.2012 (Bl. 89-93 d. Fahrerlaubnisakte) Kenntnis von Täuschungshandlungen beim Wiedererwerb der Fahrerlaubnis in Bezug auf MPU-Vorbereitung, Abstinenzbelege und Therapiesitzungen der Eheleute ... erhalten hatte, forderte sie per E-Mail bei der Kriminalpolizei Villingen-Schwenningen nähere Informationen u.a. bezüglich des Antragstellers an.

Die Kriminalpolizeiinspektion 2 in Villingen-Schwenningen teilte hierzu am 13.07.2012 per E-Mail im Wesentlichen mit, dass der Antragsteller bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 06.06.2011 folgende Unterlagen vorgelegt hatte:

1. Teilnahmebescheinigungen an „Hauskreisgruppe ...“ seit Dezember 2009; inhaltlich wird die Teilnahme an regelmäßigen Gruppenstunden bestätigt. Datum der Ausstellung 04.06.2011, unterschrieben: ..., Vorsitzende.

2.Therapiebescheinigung zur Absolvierung von 14 psychotherapeutischen Einzelsitzungen zur Behandlung des Drogenmissbrauchs im Zeitraum vom 04.02.2010 bis 08.10.2010, datiert auf 29.10.2010, unterschrieben mit ..., Diplompsychotherapeutin.

3.Selbstauskunft ... vom 06.06.2011, u.a. inhaltlich Angabe der Ziffern 1 und 2, unterschrieben von ...

Zur Bewertung wurde mitgeteilt, dass die „Hauskreisgruppe ...“ nicht existiere und Gruppensitzungen nie stattgefunden hätten. Die Beschuldigten seien keine Diplompsychotherapeuten und hätten auch keine Praxisräume, um Therapiesitzungen durchzuführen. Die Beschuldigte ...habe im Rahmen ihres Verfahrens auch bereits mündlich eingeräumt, dass diese Sitzungen nicht stattgefunden hätten und die Bescheinigungen nur formhalber ausgestellt worden seien, da dies zum Bestehen der MPU notwendig sei. Gleiches ergebe sich auch aus den verdeckten Telefonüberwachungsmaßnahmen sowie der schriftlichen Bestätigung einer Vielzahl von weiteren MPU-Kunden in deren Vernehmungen. Die Angaben in der Selbstauskunft bestätigten, dass der Antragsteller bewusst falsche Angaben bei der MPU gemacht und gefälschte Gesundheitszeugnisse vorgelegt habe. Alle Bescheinigungen seien vom MPU-Kandidaten bei der MPU-Stelle mit dem Wissen vorgelegt worden, dass diese Fälschungen seien bzw. falschen Inhalt aufwiesen. Die Screeningergebnisse seien beim entsprechenden Labor überprüft worden und somit korrekt.

Mit Schreiben vom 18.07.2012 hörte das Landratsamt Lichtenfels daraufhin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen seien als unmittelbar ursächlich für das positive Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung anzusehen. Das auf der Basis der angeführten Täuschungshandlungen erstellte Gutachten sei wertlos. Die Eignungsmängel seien nicht ausgeräumt worden, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer Vollmacht dessen Vertretung an und machte vor allem geltend, sein Mandant wolle unmissverständlich festgestellt wissen, dass er sich keinesfalls an irgendwelchen Täuschungshandlungen beteiligt hatte. Er sei bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens davon ausgegangen, dass mit der Einrichtung „...“ alles seine Ordnung habe, zumal diese Einrichtung offensichtlich auch der Begutachtungsstelle pima-mpu GmbH bekannt gewesen sei. Die im Schreiben angegebenen Sitzungen könnten zwar datenmäßig im Einzelnen nicht nachvollzogen werden, sein Mandant sei aber jedenfalls 14 mal bei psychotherapeutischen Einzelsitzungen und – in aller Regel am gleichen Tag – auch Gruppensitzungen vor Ort anwesend gewesen. Die Sitzungen hätten im obersten Geschoss des Anwesens ... in ...stattgefunden. Sein Mandant berichte ihm im Weiteren davon, dass in dem Raum, in welchem die Therapiegespräche bzw. Gruppensitzungen stattfanden, auch Zertifikate bzw. ein Diplom aufgehängt gewesen seien, aus welchem sich offensichtlich die Seriosität der Einrichtung ersehen lassen sollte. Sein Mandant berichte ihm weiter, dass im Erdgeschoss des betreffenden Anwesens die Mutter des Ehemannes der angeblichen Psychologin gewohnt habe. Die Familie ... habe offenbar ihre Wohnung im Obergeschoss gehabt. Darüber habe sich die „Praxis“ befunden. Insbesondere vor dem Hintergrund der positiven Eignungsbegutachtung könne er seinem Mandanten nicht empfehlen, den Führerschein zurückzugeben bzw. auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Entscheidend dürfte doch wohl die Beurteilung durch die Begutachtungsstelle sein. Wenn Frau ... behaupte, es hätten nie Therapiesitzungen bzw. Gruppensitzungen stattgefunden, sei dies schlichtweg falsch. Über die Qualität der Therapiegespräche maße er sich kein Urteil an. Offensichtlich hätten diese Gespräche allerdings ihren Zweck erfüllt, da es ansonsten nicht zu einer positiven Eignungsbegutachtung gekommen wäre. Falsch und ausdrücklich bestritten werde seitens seines Mandanten auch, dass die Eheleute ... ihm aufgetragen hätten, eine passende Geschichte zum Vortrag bei der MPU zu erzählen. Er dürfe darauf hinweisen, dass die Einrichtung „...“ auch auf russischen Internetseiten ausgiebig beworben worden sei und insbesondere auch im Forum „...“, das bedeute „...“, kursiert sei. Sein Mandant wiederum sei durch andere Probanden und durch die Veröffentlichungen im Internet auf die Einrichtung aufmerksam geworden und habe diese deshalb gewählt, weil die Therapiegespräche in seiner Muttersprache stattgefunden hätten.

Das Landratsamt Lichtenfels wies den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30.07.2012 nochmals auf die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei hin. Die Einlassungen zum Sachverhalt seien insoweit nicht stichhaltig.

In einem „Zwischenbericht“ zum Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute ... vom 31.07.2012 teilte die Kriminalpolizei Villingen-Schwenningen weitere Einzelheiten zu deren Vorgehensweise mit. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Insbesondere wurde u.a. ausgeführt, dass sämtliche bereits vernommenen MPU-Kunden den Sachverhalt und ihr Täuschungsverhalten wie beschrieben bestätigt und eingeräumt hätten. Im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfalls MPU-Kunde der Eheleute ...gewesen sei. Der Verkehrsunfall habe sich ca. 3 Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ereignet, wobei der Betreffende wieder unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Der Beschuldigte ... habe sich damit gebrüstet, sogar diesen schwierigen, alkoholkranken MPU-Kunden „ans Steuer gebracht“ zu haben. Auch ein weiteres Beispiel zeige, dass die von den Beschuldigten „betreuten“ MPU-Kunden nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Ein MPU-Kunde aus Trier habe im Jahre 2011 deren Vorbereitung in Anspruch genommen und mit gefälschten Bescheinigungen im Oktober 2011 eine positive MPU-Begutachtung erhalten, welche zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte. Im April 2012 habe er – (wieder) unter Alkoholeinfluss stehend – einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen. Von Beschuldigten, die in Folge der Tathandlungen der Eheleute ... eine Fahrerlaubnis erhalten hätten, gehe als Führer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine konkrete Eigen- und Fremdgefährdung aus.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.08.2012 entzog das Landratsamt Lichtenfels dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und forderte ihn auf, den Führerschein abzugeben. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein bis zum 17.08.2012 nicht abliefere, drohte die Fahrerlaubnisbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde im Wesentlichen aus, da der Antragsteller mit Hilfe gefälschter Unterlagen ein positives Gutachten erlangt habe und die „ordnungsgemäße Befähigung bzw. Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung somit nicht gegeben gewesen sei, sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Nur mit Hilfe eines komplett neu anzuordnenden MPU-Gutachtens könnten die Eignungszweifel der Behörde abgeklärt werden.

Gegen den am 13.08.2012 zugestellten Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10.09.2012 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 11.09.2012, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 09.08.2012 in Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides wiederherzustellen.

Zur Begründung machte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen geltend, letztendlich sei entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung ausschlaggebend, ob ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werde. Selbst für den Fall, dass unrichtige Bescheinigungen über Therapiesitzungen bei der Begutachtungsstelle vorgelegt worden sein sollten, könne dies nichts am positiven Ergebnis der Begutachtung ändern. Der Antragsteller lebe seit Oktober 2009 absolut drogenabstinent und habe dies auch nachgewiesen. Darüber hinaus erkläre sich der Antragsteller bereit, weiterhin seine Abstinenz nachzuweisen. Es sei dementsprechend nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht bei dem Antragsteller verbleiben und von ihm auch genutzt werden könnte. Eine zeitnahe und lückenlose Kontrolle wäre ohne Weiteres möglich und im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – vorzugsweise – auch anzuordnen, da derartige Kontrollen weit weniger in die Rechte des Antragstellers eingreifen würden. Es sei auch nicht richtig, dass der Antragsteller nur mit Hilfe gefälschter Unterlagen ein positives Gutachten erlangt habe. Vielmehr habe die psychologische Exploration ergeben, dass auf eine ausreichend stabile Drogenabstinenz geschlossen werden könne und eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit nicht mehr zu begründen sei. Dies werde unter anderem gestützt auf die erbrachten Nachweise über die Drogenabstinenz.

Ergänzend bezog sich der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Widerspruchsbegründung. In dieser schilderte er die Vorgeschichte und die Abwicklung der Begutachtung aus der Sicht des Antragstellers und wiederholte weitgehend das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 27.07.2012. U.a. wird ausgeführt, dass pro Woche mindestens zwei Kontakte mit Frau ... stattgefunden hätten, entweder am Telefon oder via Skype, wobei letztere Gespräche am Wochenende regelmäßig bis zu zwei Stunden gedauert hätten. Am Wochenende vor der MPU hätten ganztägig am Samstag und Sonntag Therapiegespräche stattgefunden. Zur MPU nach Stuttgart sei der Antragsteller von Frau ... gebracht worden. Vor der Untersuchung habe bei der pima GmbH eine Anmeldung ausgefüllt werden müssen, die er zusammen mit den von Frau ... überreichten Bescheinigungen abgegeben habe. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass letzten Endes für die Beurteilung der Fahreignung das medizinisch-psychologische Gutachten ausschlaggebend sei. Sein Mandant sei in der Zeit ab Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2011 bis zum neuerlichen Entzug im August 2012 ohne jegliche Auffälligkeiten Fahrzeuge gefahren, obwohl in dieser Zeit mehrere Routinekontrollen durch die Polizei stattgefunden hätten. Da einzig in Rede stehendes Kriterium für die Fahreignung seines Mandanten die Frage des Drogenmissbrauchs sei und sein Mandant seit knapp drei Jahren völlig drogenabstinent lebe, böte sich an, diese drogenabstinente Lebensweise für weitere zwölf Monate zu überwachen. Dies wäre ohne Weiteres möglich durch die weitere Abgabe von Haarproben. Die Verwaltungsbehörde könne über das positive medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht hinwegsehen, selbst wenn im Einzelnen nicht zutreffende Therapiebescheinigungen ausgestellt und vorgelegt worden sein sollten.

Der Vorsitzende wies die Beteiligten mit Schreiben vom 11.09.2012 auf die vorläufige Einschätzung der Streitsache hin.

Das Landratsamt Lichtenfels übermittelte mit Schreiben vom 19.09.2012, eingegangen am 24.09.2012, die Fahrerlaubnisakte und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde auf den angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, der Rechtsanwalt könne keine neuen Gesichtspunkte darlegen, die an der Anwendung des Sofortvollzugs zweifeln ließen. Entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts hätten die gefälschten Bescheinigungen über die Therapiesitzungen maßgeblich zum positiven Ergebnis der MPU beigetragen. Die nachgewiesene Abstinenz gebe niemals alleine den Ausschlag für ein positives Gutachten. Das Vollzugsinteresse des Landratsamts, einen ungeeigneten Kraftfahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, wiege höher als das Interesse des Antragstellers am Belassen der Fahrerlaubnis.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 02.10.2012 noch aus, dass etliche Schriftstücke, u.a. auch die Bescheinigung über die Teilnahme an Therapiegesprächen, unmittelbar vor der Untersuchung an den Antragsteller übergeben worden seien mit dem Hinweis, die Unterlagen abzugeben, was sodann ungeprüft geschehen sei. Mit Schreiben vom 02. und 08.10.2012 reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers außerdem die Erklärung über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung nach.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Das Gericht geht davon aus, dass seitens des Antragstellers mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.09.2012, der mit „Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO“ überschrieben ist, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wirksam gestellt wurde, für den lediglich zusätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wurde, und kein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag vorliegt. Zwar ist im ebenfalls vom 10.09.2012 datierenden Prozesskostenhilfeantrag von einem „anliegenden Entwurf des Antrags vom 10.09.2012“ die Rede, die Antragsschrift des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde jedoch ebenfalls anwaltlich unterzeichnet und in keiner Weise als bloßer Entwurf gekennzeichnet, sondern ausdrücklich mit „Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO“ überschrieben. Weiter findet sich dort im gesamten Text kein Vorbehalt, dass die Antragstellung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen soll. Zudem ist auf Seite 2 des Prozesskostenhilfeantrags noch die Rede davon, dass die „Zustellung des Antrags“ nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde (was in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin obsolet ist), was offenbar bedeuten soll, dass ein unbedingter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden sollte.

Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sinngemäß darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 02.05.2012 wiederherzustellen. Soweit auch Ziffer 2 angesprochen wird, geht der Antrag letztlich ins Leere, da es sich bei der Abgabeverpflichtung lediglich um die gesetzliche Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV handelt. Gemäß dem eigenen Vortrag und Vermerken in der Fahrerlaubnisakte (Bl. 115 u. 120) wurde der Führerschein außerdem bereits abgegeben, so dass hinsichtlich der Abgabeverpflichtung kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ersichtlich und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich bereits deshalb abzulehnen ist. Das Gericht bewertet den darauf gerichteten Antrag aber ohnehin nicht als gesonderten Streitgegenstand mit eigenem (zusätzlichen) Streitwert (vgl. BayVGH vom 30.3.2012 Az. 11 CS 12.307).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint, jedenfalls aber das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt. Das Gericht schließt sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an (soweit nachfolgend nicht ausdrücklich davon abgewichen wird) und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Widerspruchs- und Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend sind nach den Bestimmungen der §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall Personen bei Betäubungsmittelabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vom Vorliegen einer nicht überwundenen Betäubungsmittelabhängigkeit ist hier beim Antragsteller nach summarischer Prüfung jedoch – anders als in der ansonsten ähnlich gelagerten Streitsache B 1 S 12.770 – auszugehen.

Zum angefochtenen Bescheid ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dort nach Auffassung des Gerichts unzutreffend allein auf eine Täuschung bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung abgestellt wurde, hingegen eine tragfähige Begründung fehlt, weshalb deshalb beim Antragsteller vom Fehlen der Fahreignung auszugehen ist. Wäre beim Antragsteller allein vom Fehlen der Fahreignung aufgrund früheren Betäubungsmittelkonsums auszugehen gewesen – worauf im Neuerteilungsverfahren bei der Gutachtensanforderung abgestellt wurde –, hätte die Fahrerlaubnisbehörde nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Abstinenzbehauptung des Antragstellers und der dazu vorliegenden Nachweise keine sofortige Fahrerlaubnisentziehung verfügen dürfen, sondern zunächst ein (neues) medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern müssen. Auf den Beschluss vom 08.10.2012 Az. B 1 S 12.770 wird hierzu verwiesen. Die Vornahme von Täuschungshandlungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung berechtigt per se nicht zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Täuschungshandlungen bei einer Befähigungsprüfung entschieden, dass solche zu einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zu deren Rücknahme dann berechtigen, wenn die mangelnde materielle Befähigung bereits feststeht, ansonsten aber zu verlangen ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde sich durch Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung Klarheit darüber verschafft, ob der Betroffene aktuell den Anforderungen genügt. Dabei hat er darauf abgestellt, dass für den Entzug einer formell rechtswidrig erlangten Position dann kein Raum mehr ist, wenn nach materiellem Recht ein Anspruch auf die fragliche Vergünstigung besteht (vgl. BayVGH vom 11.06.2007 Az. 11 CS 06.2244). Diese Grundsätze sind aus der Sicht der Kammer auf den vorliegenden Fall hinsichtlich der Klärung der Frage des Fehlens der Fahreignung bzw. deren Wiedergewinnung entsprechend zu übertragen. Es kommt hier somit darauf an, ob aufgrund der Täuschungshandlungen bei der Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung derzeit das Fehlen der Fahreignung des Antragstellers feststeht und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne vorherige Begutachtung erfolgen konnte.

Festzuhalten ist zunächst, dass nach summarischer Prüfung aufgrund der Mitteilungen der Kriminalpolizei hinreichend sicher feststeht, dass es auch bei der Begutachtung des Antragstellers am 06.06.2011 zu einer Täuschung der pima-mpu GmbH durch Vorlage falscher Bescheinigungen über die durchgeführten Einzeltherapien und Gruppensitzungen kam. Ob der Antragsteller den genauen Inhalt der von ihm bei der Begutachtungsstelle vorgelegten Bescheinigungen kannte, erscheint dem Gericht nicht entscheidungserheblich, maßgeblich ist vielmehr, ob der falsche Inhalt Einfluss auf das Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens hatte und ob deswegen derzeit vom Fehlen der Fahreignung des Antragstellers auszugehen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass entgegen dem Ermittlungsergebnis der Kriminalpolizei und dem offenbar bereits vorliegenden Geständnis der Frau ... die Einzeltherapiegespräche und Gruppensitzungen tatsächlich stattgefunden hatten, erscheint dies nach den Gesamtumständen unglaubhaft. Gegen den Antragsteller spricht insoweit vor allem auch, dass er mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.07.2012 noch vortragen ließ, er sei 14 Mal bei psychotherapeutischen Einzelsitzungen und – in aller Regel am gleichen Tag – auch bei Gruppensitzungen vor Ort anwesend gewesen, wobei die Sitzungen im Anwesen der Therapeutin stattgefunden hätten, inzwischen aber angibt, es hätten pro Woche mindestens zwei Kontakte mit der Therapeutin am Telefon oder via Skype stattgefunden. Dies erweckt den deutlichen Eindruck, dass der Antragsteller eine Art (nicht mehr aufklärbaren) Ersatz für in Wirklichkeit nicht abgehaltene Therapiegespräche zu konstruieren versucht. Allerdings können die nun angegebenen Kontakte mit der Therapeutin mittels Telefon oder Skype die nicht abgehaltenen Gruppensitzungen keinesfalls ersetzen. Nach den Gesamtumständen erscheint dem Gericht daher ein kollusives Zusammenwirken des Antragstellers mit der Therapeutin wahrscheinlich, zumal nach dem Bericht der Kriminalpolizei vom 31.07.2012 die Betreffenden in der Regel schon beim ersten Gespräch über die unseriöse Vorgehensweise aufgeklärt worden waren.

Entgegen dem Widerspruchs- und Antragsvorbringen war die Täuschung der Begutachtungsstelle und damit auch der Fahrerlaubnisbehörde über die Durchführung der Therapiegespräche und Gruppensitzungen von wesentlicher Bedeutung für die Annahme der Wiedergewinnung der Fahreignung des Antragstellers und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Gemäß dem Gutachten vom 25.07.2011 ging dieses bei der getroffenen positiven Prognose davon aus, dass der Antragsteller an stabilisierenden Maßnahmen teilgenommen hatte und zusätzlichen Halt durch die Gruppe gewonnen hat (vgl. Seiten 15 und 17 des Gutachtens). Als Voraussetzung für eine positive Prognose war u.a. deutlich gemacht worden, dass eine Drogenabstinenz nur dann als stabil eingestuft werden kann, wenn die dem früheren Drogenkonsum zugrunde liegenden Ursachen tiefgreifend aufgearbeitet wurden, wobei sich die Anforderungen an den Grad der Aufarbeitung (Einsicht, Beratung, Therapie) an der Ausprägung des früheren Konsumverhaltens orientieren (vgl. Seite 4 des Gutachtens). Beim Antragsteller hat sich nun erwiesen, dass die der positiven Prognose des Gutachtens zugrunde gelegte Aufarbeitung durch regelmäßige Teilnahme an Gruppensitzungen und 14 psychotherapeutische Einzelgesprächen (vgl. Seiten 12 und 18 des Gutachtens) nicht erfolgt war bzw. jedenfalls nicht in der Art und dem Umfang, wie der Prognose zugrunde gelegt worden war. Abgesehen davon sind die vom Antragsteller gegenüber der Begutachtungsstelle angegebenen stabilisierenden Maßnahmen jedenfalls auch dadurch stark entwertet, dass die Therapeutin entgegen den vorgelegten Bescheinigungen keine Diplompsychotherapeutin war, also nicht über die angenommene Qualifikation für eine Drogentherapie verfügte. Somit kann – wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt – derzeit nicht von einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung des Antragstellers ausgegangen werden.

Soweit für den Antragsteller geltend gemacht wird, dass dieser seine Drogenabstinenz nachgewiesen habe und selbst die Annahme der Vorlage unrichtiger Bescheinigungen letztlich nichts daran ändern könne, dass eine Begutachtung mit positivem Ergebnis vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Zu betonen ist insoweit, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht etwa das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahreignung des Probanden bindend feststellt, sondern vielmehr lediglich fachliche Feststellungen trifft, die von der Fahrerlaubnisbehörde bei der von ihr vorzunehmenden Eignungsbeurteilung verwertet werden (das Gericht war schon mehrfach mit Streitsachen befasst, in denen die Fahrerlaubnisbehörde trotz positiver Prognose des Gutachtens die Fahreignung aufgrund der im Gutachten enthaltenen Feststellungen verneint hatte). In der vorliegenden Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der nun gewonnenen kriminalpolizeilichen Erkenntnisse den Gesamtsachverhalt und die positive Prognose des Gutachtens neu bewertet und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass entgegen der Annahme im Gutachten nicht mehr von einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung des Antragstellers ausgegangen werden kann.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landratsamt deshalb die Fahrerlaubnis entzogen, wobei aus der Sicht des Gerichts von entscheidender Bedeutung ist, dass im Gutachten der pima-mpu GmbH überzeugend und nachvollziehbar das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit mit multiplem Substanzgebrauch des Antragstellers festgestellt worden war (vgl. Seiten 6, 15 und 16 d. Gutachtens). Damit fehlte ihm gemäß Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung. Nach Abhängigkeit von Betäubungsmitteln setzt die Wiedergewinnung der Fahreignung gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV jedoch nicht nur voraus, dass der Betreffende mindestens 1 Jahr Drogenabstinenz nachweist – worauf das Widerspruchs- und Antragsvorbringen abstellt – sondern zusätzlich, dass der Betroffene nach einer Entgiftung auch eine Entwöhnungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen hat, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann (vgl. Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Dezember 2010). Im Gutachten der pima-mpu GmbH wird dieses Erfordernis auf Seite 15 ebenfalls kurz angesprochen, im weiteren allerdings nicht dargelegt, weshalb trotz Fehlens einer stationären Entwöhnungsbehandlung von einer Wiedergewinnung der Fahreignung ausgegangen werden kann. Dies könnte u.U. daran liegen, dass die Fragestellung für das Gutachten – nach der Vorgeschichte korrekt – nur auf Drogenmissbrauch abgestellt hatte und nicht auf Drogenabhängigkeit. Nachdem letztere bei der Begutachtung allerdings festgestellt worden war, erscheinen die nachfolgenden Ausführungen des Gutachtens nicht ohne weiteres aussagekräftig genug, um eine stabile Überwindung der Abhängigkeit trotz fehlender Entwöhnungsbehandlung annehmen zu können (eigentlich wäre insoweit wohl schon vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anforderung einer Gutachtensergänzung veranlasst gewesen). Nach dem Inhalt des pima-Gutachtens sind die Gutachter wohl davon ausgegangen, dass statt einer stationären Entwöhnungsbehandlung eine Art ambulante Entwöhnung durch die Therapiegespräche und Gruppensitzungen stattgefunden hat. Nachdem sich nun jedoch herausgestellt hat, dass die der positiven Zukunftsprognose zugrunde gelegten Therapiemaßnahmen nicht wie angenommen erfolgt waren, steht für das Gericht fest, dass mangels der nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (a.a.O.) aufgrund der Drogenabhängigkeit erforderlichen Entwöhnungsbehandlung des Antragstellers und mangels der auch nach dem pima-Gutachten erforderlichen tiefgreifenden Aufarbeitung der Drogenproblematik sowie wegen fehlender Durchführung der zur Stabilisierung der Verhaltensänderung nötigen Therapie dem Antragsteller auch aktuell noch immer die Fahreignung fehlt. Die seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis verstrichene Zeit ist auch noch nicht lange genug, um das Fehlen weiterer Verkehrsauffälligkeiten schon als Indiz für eine Wiedergewinnung der Fahreignung werten zu können, das eine Begutachtung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erfordern würde.

Hinzu kommt, dass bei bzw. nach Drogenabhängigkeit die erforderliche Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung liegen muss, wie sich aus Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung eindeutig ergibt (vgl. hierzu ausdrücklich BayVGH vom 20.1.2012 Az. 11 ZB 11.2815 sowie z.B. vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227, vom 4.1.2010 Az. 11 CS 09.2608, vom 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2947, vom 31.5.2007 Az. 11 CS 06.2694, vom 28.3.2007 Az. 11 CS 06.1478, vom 16.1.2007 Az. 11 CS 06.1268, vom 9.1.2007 Az. 11 ZB 05.2087, vom 5.4.2006 Az. 11 CS 05.2853 und grundlegend vom 9.5.2005 in BayVBl 2006, 18 ff.). Nachdem beim Antragsteller aber eine Entwöhnungsbehandlung – ob stationär oder ambulant – bisher nicht stattgefunden hat, reichen die bisherigen Abstinenznachweise und das Angebot, weitere Abstinenznachweise zu erbringen, nicht aus, um von einer bereits erfolgten Wiedergewinnung der Fahreignung ausgehen zu können.

Soweit für den Antragsteller vorgetragen wird, eine zeitnahe und lückenlose Kontrolle durch Drogenscreenings wäre ohne Weiteres möglich und im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzugsweise anzuordnen, da derartige Kontrollen weit weniger in die Rechte des Antragstellers eingreifen würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da beim Fehlen der Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen ist. Ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen von § 11 Abs. 7 FeV nicht zu, vielmehr ist lediglich der vorliegende Sachverhalt von der Fahrerlaubnisbehörde zu bewerten (vgl. hierzu BVerwG vom 26.2.2009 in NJW 2009, 2151 = BayVBl 2009, 570; BayVGH vom 11.5.2011 Az. 11 ZB 11.462, vom 15.11.2010 Az. 11 C 10.2329, vom 28.10.2010 Az. 11 CS 10.1930, vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545, vom 7.8.2008 in BayVBl 2009, 111 sowie näher auch vom 23.1.2007 Az. 11 CS 06.2228; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.3.2008 Az. 1 M 12/08).

Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. u.a. BayVGH vom 10.10.2011 Az. 11 CS 11.1963, vom 11.5.2011 Az. 11 CS 10.68, vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139, vom 19.7.2010 Az. 11 CS 10.540, vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227 und vom 25.3.2010 Az. 11 CS 09.2580; VGH Baden-Württemberg vom 24.1.2012 Az. 10 S 3175/11). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen hat. Im Fahrerlaubnisrecht ist bei dieser dann, wenn das behördliche Handeln nach summarischer Prüfung nicht rechtswidrig erscheint, in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, selbst bei beruflicher Betroffenheit (vgl. BayVGH a.a.O. sowie u.a. auch vom 5.9.2008 Az. 11 CS 08.1890, vom 13.10.2006 Az. 11 CS 06.1724, vom 4.4.2006 Az. 11 CS 05.3214, vom 27.7.2005 Az. 11 CS 05.801, vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968, vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838, vom 14.5.2003 Az. 11 CS 03.924 und vom 5.9.2002 Az. 11 CS 02.1780 zu einem Berufskraftfahrer; OVG Lüneburg vom 26.10.2011 in DAR 2011, 716; OVG Saarland vom 14.5.2008 Az. 1 B 191/08 und vom 1.10.2002 in ZfSch 2003, 47; VGH Baden-Württemberg vom 15.5.2002 in DÖV 2002, 783; Niedersächsisches OVG vom 30.11.1999 in ZfSch 2000, 86). Dies gilt insbesondere auch bei einer nicht hinreichend überwundenen Drogenabhängigkeit.

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 46.3 (Klasse B mit Unterklassen) des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 RdNr. 14).

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In der vorliegenden Sache wurde bereits das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht.

[Die nachfolgenden Ausführungen hierzu werden gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur in den für den Antragsteller bestimmten Ausfertigungen des Beschlusses ausgedruckt, nicht in den Ausfertigungen für den Antragsgegner.]

Unabhängig davon kann Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht bewilligt werden, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von Anfang an (insoweit wird auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 11.09.2012 verwiesen) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besaß. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird hierzu Bezug genommen.