VG Hannover, Beschluss vom 26.11.2012 - 8 C 6144/12
Fundstelle
openJur 2012, 131083
  • Rkr:
Gründe

I.

Der am x.x.1987 geborene Antragsteller schloss seine schulische Ausbildung im Jahr 2007 mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ab. Im Anschluss daran begann er bei der Antragsgegnerin mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften und dem angestrebten Abschluss Bachelor. Am 26.07.2011 bestand er nach einem Studium von 8 Semestern die Bachelorprüfung in diesem Studiengang mit der Durchschnittsnote 3,0. Danach nahm er bei der Firma D. E. eine Tätigkeit als Business & Research Manager auf.

Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 11.10.2012 - eingegangen am 15.10. 2012 - bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum zweisemestrigen Masterstudiengang (MSc) Wirtschaftswissenschaften. Diese Bewerbung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.10.2012 ab und führte dazu aus, der Antragsteller erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen nach der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Zugangsordnung. Erforderlich sei zum Bewerbungszeitpunkt eine Durchschnittsnote von mindestens 2,7 in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengang mit einem Umfang von 240 Kreditpunkten. Der Antragsteller habe sein Bachelorstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften nur mit der Durchschnittsnote 3,0 abgeschlossen. Der Antragsteller hat am 14.11.2012 Klage gegen diesen Bescheid erhoben (8 A 6387/12).

Der Antragsteller hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 30.10.2012 seine Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Kapazität beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2012 ab und führte zur Begründung aus, ein Antrag auf Zulassung außerhalb der errechneten Kapazität könne nur in grundständigen Bachelor - Studiengängen gestellt werden.

Der Antragsteller hat am 31.10.2012 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor: Eine Durchschnittsnote von mindestens 2,7 als Zugangsvoraussetzung für den von ihm angestrebten Masterstudiengang sei nicht mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar. Damit werde ein absolutes Zugangshindernis aufgestellt, welches ihm den Zugang zu vielen Berufen verwehre. Der Masterabschluss eröffne insbesondere den Zugang zu betriebswirtschaftlichen Berufen wissenschaftlicher Ausrichtung und ermögliche auch die Promotion. Das Niedersächsische Hochschulgesetz lasse zudem erkennen, dass neben der Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses noch weitere Eignungskriterien festgelegt werden müssten. Dennoch sehe die Zugangsordnung der Antragsgegnerin keine weiteren Eignungskriterien wie z.B. sprachliche und soziale Kompetenz oder Berufserfahrung vor. Er habe sich auch rechtzeitig um eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben. Er habe den diesbezüglichen Zulassungsantrag noch am 30.10.2012 stellen können, weil die in der Hochschul-Vergabeverordnung geregelte Ausschlussfrist (15.10.2012) nur für grundständige Studiengänge und nicht auch für weiterführende Masterstudiengänge gelte.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of Science Wirtschaftswissenschaften (zweisemestrig)“ , beginnend mit dem ersten Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf ihn entfällt und ihn unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum Studium im Studiengang „Master of Science Wirtschaftswissenschaften (zweisemestrig)“, beginnend mit dem ersten Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, zuzulassen.

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zu Stellungnahme gehabt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (Bewerbungsvorgang des Antragstellers) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 zusteht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, Anordnungsanspruch). Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass er die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften erfüllt. Dies schließt sowohl eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl als auch die hilfsweise begehrte Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aus.

Nach § 2 Abs. 1 c der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften (Vkbl. der Antragsgegnerin Nr. 27/2011 vom 19.12.2011, S. 2) ist Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang neben einem Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eng verwandten Studienganges der Nachweis der besonderen Eignung. Nach § 2 Abs. 2 und § 6 der Zugangsordnung setzt die besondere Eignung bei einem Studienbeginn in den Jahren 2012 - 2016 voraus, dass das Bachelorstudium mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,7 abgeschlossen wurde.

Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sein Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,7 abgeschlossen hat. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung über Prüfungs- und Studienleistungen vom 30.08.2011 weist aus, dass er den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften am 26.07.2011 mit der Durchschnittsnote 3,0 abgeschlossen hat.

Durchgreifende Bedenken gegen das in § 2 Abs. 1 c der Zugangsordnung aufgestellte Erfordernis des Nachweises der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften bestehen nicht. Nach § 18 Abs. 8 Satz 1 NHG in der Fassung des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242) setzt die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird nach § 18 Abs. 8 Satz 2 NHG die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt, wobei das Nähere eine Ordnung der Hochschule regelt (§ 18 Abs. 8 Satz 4 NHG).

§ 18 Abs. 8 Satz 2 NHG gebietet im Gegensatz zur Annahme des Antragstellers ebenso wenig wie § 7 Abs. 1 Nr. 2 NHZG, dass in der Zugangsordnung neben der Durchschnittsnote weitere Eignungskriterien festgelegt werden. Das Nds. OVG hat dazu im Beschluss vom 07.06.2010 (2 NB 375/09, Nds. VBl. 2010, 296) ausgeführt:

„Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festlegung einer Mindestnote für das vorangehende Studium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige Masterstudium grundsätzlich ebenso ein geeignetes Mittel wie die Bestimmung zusätzlicher, auf den konkreten Studiengang ausgerichteter Eignungsnachweise; letztere werden angesichts des Regelbeispiels in § 18 Abs. 7 Satz 2 NHG auch für konsekutive Masterstudiengänge nicht ausgeschlossen (vgl. zur Festlegung von Mindestnoten OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2010 - 2 B 370/09 -, juris, Rnr. 15; OVG NRW, Beschl. v. 14.1.2010 - 13 B 1632/09 -, juris, Rnr. 7 f, Beschl. v. 17.2.2010 - 13 C 411/09 -, juris, Rnr. 5 ff; VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2009 - RO 1 E 09.1279 -, juris, Rnr. 43; VG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.6.2009 - 12 L 856/09.F -, juris, Rnr. 12). Obliegt danach die Ausgestaltung des Studiums und auch die Zweiteilung der Hochschulausbildung in Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, 33), so unterfällt die Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung gemäß § 18 Abs. 7 Satz 4 NHG der Hochschule, die sich dabei von einer Einschätzungsprärogative leiten lassen wie auch auf die ihr verbürgte Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann.“

Daraus folgt, dass die jeweilige Hochschule weitere Eignungskriterien in ihrer Zugangsordnung regeln kann. Sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine von der Zugangsordnung der Hochschule verlangte besondere Eignung des Studienbewerbers für einen Masterstudiengang grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2010 - 2 NB 375/09 - Nds.VBl. 2010, 296; OVG Münster, Beschl. v. 18.04.2012 - 13 B 52/12 - NWVBl. 2012, 352 und vom 14.01.2010 - 13 B 1632/09 - NWVBl. 2010, 434; OVG Bremen, Beschl. v. 06.08.2010 - 2 B 133/10 - NVwZ-RR 2010, 923; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP - SL 39, 281; VG Göttingen, Beschl. v. 08.10.2012 - 8 C 701/12 - und v. 20.09.2012 - 8 C 696/12 - zit. nach juris, VG Hannover, Beschl. v. 05.11.2012 - 8 C 5508/12 - und Urt. v. 22.09.2010 - 8 A 4762/09 -). Das Nds. OVG hat dazu im Beschluss vom 07.06.2010 ausgeführt:

"Mit der Zugangsordnung wird die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Ausbildungsfreiheit nicht durch objektive Kriterien beschränkt, die nicht in der Person der Studienbewerberinnen und -bewerber liegen und auf die sie keinen Einfluss haben, sondern im Wege subjektiver Eignungsregeln eingeschränkt, indem auf erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen abgestellt wird, um das angesprochene hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau zu gewährleisten. Derartige Zugangsbeschränkungen sind zulässig, wenn es um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes geht, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist (BVerfG, Urt. v. 11.6.1978 - 1 BvR 596/ 6 -, BVerfGE 7, 377, 704). Danach ist eine von der Zugangsordnung verlangte besondere Eignung der Studienbewerberin als solche verfassungsrechtlich unbedenklich und dient dem Gemeinwohl. Denn es bezweckt die Feststellung, ob die Studienbewerberin in der Lage sein wird, die in dem vorangegangenen Fachhochschulstudium erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Dieses Ziel dient letztlich dem Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Allein aus Art. 12 Abs. 1 GG kann daher auch unter Berücksichtigung des Wunsches von Absolventen eines Bachelor- oder vergleichbaren Studiengangs, sich für das Berufs- und Arbeitsleben besser zu qualifizieren, kein Anspruch darauf abgeleitet werden, eine einmal begonnene Hochschulausbildung unabhängig von der Qualität eines Bachelorabschlusses fortzusetzen (vgl. zu allem auch Hailbronner, WissR 2008, 106)."

Auch hinsichtlich der derzeit geforderten Durchschnittsnote von mindestens 2,7 ist nicht zu erkennen, dass damit eine unverhältnismäßige Zugangshürde aufgestellt wird. Das Nds. OVG (Beschl. v. 07.06.2010 - 2 NB 375/09 - a.a.O.) und die Kammer (Urt. v. 22.09. 2010 - 8 A 4762/09) haben bereits das Erfordernis einer Durchschnittsnote von 2,5 gebilligt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Bremen, Beschl. v. 06.08.2010 - 2 B 133/10 - NVwZ-RR 2010, 923; OVG Münster, Beschl. v. 14.01.2010 - 13 B 1632/09 - NWVBl. 2010, 434; vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP - SL 39, 281). Dass für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften insoweit Besonderheiten gelten, ist bislang weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die vom Antragsteller an geführte Rechtsprechung rechtfertigt nicht die Annahme, dass verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen, den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang und insbesondere den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften vom Erreichen einer Mindestdurchschnittsnote abhängig zu machen. Die angeführten Entscheidungen des BVerfG (Urt. v. 08.02.1977,BVerfGE 43,291; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36) betreffen die Zulassung zum Studium der Medizin und der Zahnmedizin und damit nicht die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang. Das BVerwG hat sich in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 23.03.2011, BVerwGE 139, 210 = DVBl. 2011, 845) in einem Normenkontrollverfahren mit der Frage befasst, ob die Maßstäbe für eine außerkapazitäre Zulassung durch Rechtsverordnung den Maßstäben der innerkapazitären Zulassung zum Studium angepasst werden kann. Das OVG Berlin - Brandenburg hat im Beschluss vom 02.05.2011 (OVG 5 S 27/10, LKV 2011, 326) die in einer Zulassungsordnung festgesetzte Durchschnittsnote beanstandet, weil damit Kriterien der Zugangsbeschränkung aus Gründen der Qualitätssicherung und der Zulassungsbeschränkung aus Gründen der Kapazitätsbegrenzung vermengt worden seien. Für den betreffenden Masterstudiengang (Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam) war eine Zulassungszahl nicht festgesetzt worden. Dass eine Notenbegrenzung eine zulässige Zugangsbegrenzung darstellen kann, um die Qualität des Masterstudiums zu sichern, hat das OVG Berlin - Brandenburg in dieser Entscheidung ausdrücklich angesprochen. Im Übrigen ist der Sachverhalt, über den das OVG Berlin - Brandenburg entschieden hat, mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Für den von der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften ist in der ZZ-VO 2012/ 2013 vom 08.07.2012 (Nds. GVBl. S. 221) eine Zulassungszahl (152) festgesetzt  worden. Außerdem unterscheidet die Zugangsordnung der Antragsgegnerin deutlich zwischen den Zugangsvoraussetzungen (§ 2) und dem Zulassungsverfahren bei einem Bewerberüberhang (§ 4).

Es bestehen derzeit auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften auch tatsächlich zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Er hat nach dem Bachelorabschluss eine Berufstätigkeit aufgenommen. Dass der Bachelorabschluss möglicherweise im Vergleich zum Masterabschluss eine weniger qualifizierte und nicht so gut dotierte Erstanstellung ermöglicht, ändert nichts daran, dass es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt, der den Einstieg in das Berufsleben ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.07.2010 - 10 D 10792/10 - AS RP-SL 39, 281 = juris Rn. 12). Dies mag bei lehramtsbezogenen Masterstudiengängen (vgl. dazu VG Osnabrück, Beschl. v. 24.04. 2012 - 1 C 7/12 - juris) möglicherweise anders zu beurteilen sein. Bei dem Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften handelt es sich nicht um einen solchen Studiengang.

Da der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für den angestrebten Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften nicht erfüllt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausbildungskapazität für diesen Studiengang mit der in der ZZ-VO 2012/2013 vom 08.07.2012 (Nds. GVBl. S. 221) festgesetzten Zulassungszahl von 152 ausgeschöpft ist. Diese Frage stellt sich erst, wenn mehr Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen als Studienplätze festgesetzt worden sind (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 16.01.2012 - 2 B 409/11 -; OVG Münster, Beschl. v. 14.01.2010 - 13 B 1632/09 - beide zit. nach juris). Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag begehrten innerkapazitären Zulassung ist zudem anzumerken, dass der Antragsteller die in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Zugangsordnung bestimmte Bewerbungsfrist (15.07.2012) nicht eingehalten hat und er deshalb nach § 3 Abs. 3 der Zugangsordnung vom innerkapazitären Zulassungsverfahren des Wintersemesters 2012/ 2013 ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist - soweit nicht die Zulassung zu einem Teilstudienplatz begehrt wird - nach der ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 NB 209/10 - juris Rn. 33; Beschl. v. 28.10.2010, 2 NB 250/10; Beschl. v. 04.12.2007, 2 OA 640/07; Beschl. v. 30.01.2007, 2 OA 230/07; Beschl. v. 26.05. 2005, 2 OA 220/05; Beschl. der Kammer vom 05.07.2011 - 8 C 1631/11 - und vom 12.11.2010 - 6 B 4654/10 -). Der Streitwert ist im vorliegenden Fall nicht auf 10.000 Euro festzusetzen, weil der Antragsteller nicht nur die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, sondern hilfsweise auch seine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt hat. Diese Begehren sind auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet, weil der Antragsteller nur einen Studienplatz in einem Masterstudiengang erhalten will und auch nur kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.01.2012 - NC 9 S 3310/11 -, Beschl. v. 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -, OVG Bautzen, Beschl. v. 06.03.2009 - NC 2 E 107/08 - zit. nach juris).