Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.09.2003 - 5 W 175/03 - 45
Fundstelle
openJur 2010, 1138
  • Rkr:

Der Ausschluss des Erbrechtes nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, ist im Hinblick auf die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.1976 auch heute verfassungsrechtlich hinzunehmen, soweit nicht der Fiskus als alleiniger Erbe in Betracht kommt.

Tenor

Der Ausschluss des Erbrechtes nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, ist im Hinblick auf die Bindungswirkung der

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.7.2003 – 5 T 546/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens derweiteren Beschwerde.

3. Der Streitwert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 13.550 Euro festgesetzt.

</div><p class="gruende">Gründe

<div>I.

<rd nr="1"></rd>Die am 1948 als nichteheliches Kind geborene Antragstellerin hat mit Urkunde des Notars vom 10.7.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie gesetzliche Erbin des (im Folgenden: Erblasser) zu mindest ist.

<rd nr="2"></rd>Der Erblasser verstarb zwischen dem 30.6.1998 und dem 3.7.1998 und hat in der Person der weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Erben der dritten Ordnung hinterlassen. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 10.12.2001 &#8211; 22 F 225/01 - hat das Amtsgericht Olpe festgestellt, dass die Antragstellerin das Kind des Erblassers ist.

<rd nr="3"></rd>Mit Beschluss vom 8.10.1998 hat das Amtsgericht Neunkirchen dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unter Bezugnahme auf die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Nichtehelichengesetz (im Folgenden: NEG) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschlüsse des Landgerichts vom 7.1.1991 &#8211; 5 T 708/98, vom 25.1.2001 &#8211; 5 T 688/99, vom 10.7.2003 &#8211; 5 T 546/01). Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese beantragt, ihr den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie gesetzliche Alleinerbin des Erblassers geworden ist.

II.

<rd nr="4"></rd>A. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG); sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht.

<rd nr="5"></rd>Der Antragstellerin steht als nichtehelicher Tochter nach ihrem verstorbenen Vater kein Erbrecht zu. Das ergibt sich daraus, dass nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht &#8222;uneheliche&#8222; Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes innehatten, sie also kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1589 Abs. a.F. BGB) nicht als Abkömmling des nichtehelichen Vaters im Sinne des § 1924 Abs.1 BGB galten (vgl. Palandt/Keidel, BGB, 27. Aufl. 1968, § 1924 Anm. 3b). Nach Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) gilt diese Rechtslage für &#8211; wie die Antragstellerin &#8211; vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder fort, auch wenn der Erblasser &#8211; wie hier &#8211; nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes stirbt. Ein Erbrecht könnte der Antragstellerin folglich nur zustehen, wenn diese Vorschrift des NEhelG als verfassungswidrig vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde. Der Senat sieht sich jedoch an diese gesetzliche Regelung gebunden. Er hält die ansonsten nach Art. 100 Abs.1 GG gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht &#8211;  jedenfalls in einem Fall, in dem (wie hier) nicht nach § 1936 BGB der Staat Erbe des Verstorbenen würde - nicht für zulässig.

<rd nr="6"></rd>B. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Ausschluss eines nichtehelichen Abkömmlings vom Erbrecht auf Grund der Übergangsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEG halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG auch nicht stand, wenn an Stelle des nichtehelichen Abkömmlings nicht der Fiskus, sondern ein Abkömmling einer entfernteren Ordnung zum Erbe berufen sei.

<rd nr="7"></rd>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1) Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG für mit Art. 6Abs.5 GG und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar &#8211; also für verfassungsgemäß &#8211; erklärt. Das ist für den Senat nach § 31 Abs.1, 2 Satz 2 BVerfGG verbindlich.

<rd nr="8"></rd>Allerdings unterliegt die von den Gerichten zu beachtende Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts &#8222;zeitlichen&#8222; Grenzen. Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, der Lebensumstände und der sozialen Anschauungen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31 Rdn. 49; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 31 Rdn. 17) aber auch Veränderungen von Rechtslagen, die die entscheidungserhebliche Norm in einem neuen Licht erscheinen lassen, erlauben es, ihre Verfassungskonformität einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu unterwerfen.  Der Senat hält indessen auch vor diesem rechtlichen Hintergrund die die Antragstellerin belastende Übergangsvorschrift nicht für verfassungswidrig im Sinne des Art. 100 Abs.1 GG.

<rd nr="9"></rd>1.) Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 &#8211; 1 BvR 563/96 &#8211; enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren. Denn dabei handelte es sich um einen Beschluss nach §§ 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG und damit nicht um eine von der Anordnung der Bindungswirkung durch § 31 BVerfGG erfasste &#8222;Entscheidung&#8222; des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 13 Nr.8a BVerfGG.

<rd nr="10"></rd>2.) Nachhaltig verändert haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Entscheidung vom 8.12.1976 allerdings insoweit, als der dort angeführte Grund der Übergangsregelung, die Feststellung der Vaterschaft sei bei behaupteter Abstammung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, nahezu vollständig entfallen ist. Gentechnologische Entwicklungen erlauben es heute, auch in wesentlich &#8222;älteren&#8222; Fällen zu zuverlässigen Erkenntnissen zu gelangen. Soweit &#8211; bezweifelbare &#8211; statusrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage alten Rechts vorliegen sollten, könnte der Gesetzgeber deren Bindungskraft in Frage stellen, um den aus Art. 6 Abs.5 GG, Art. 3 Abs.1 GG folgenden Verfassungsaufträgen zu entsprechen.

<rdnr="11"></rd>3.) Nachhaltig verändert haben sich die rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse allerdings auch dadurch, dass mit der Herstellung der deutschen Einheit in der früheren DDR geborene nichteheliche Kinder unabhängig von einem Stichtag ehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht völlig gleichgestellt worden sind. Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 &#8211; 1 BvR 563/96). Das gilt selbst insoweit, als nichteheliche Kinder in Bezug auf den in der früheren DDR belegenen, zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz den ehelichen Kindern gleichgestellt worden sind. Auch dabei handelte es sich um eine tatsächliche, aus Divergenzen der deutschen Rechtsordnungen vor der Herstellung der deutschen Einheit folgende Besonderheiten, die der Gesetzgeber zum Anlass einer typisierenden Übergangsregelung nehmen durfte.  Die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die Rechtsauffassungen des Staates, in dem zur Erbmasse gehörendes unbewegliches Vermögen belegen ist, ist ein sachliches Kriterium, das nicht dazu zwingt, innerstaatliche zeitbedingte Differenzierungen der Erbberechtigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufzugeben.

<rd nr="12"></rd>4.) Allerdings steht außer Frage, dass sich die sozialen Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder auch seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1976 grundlegend weiter verändert haben. Dass, würde heute eine Regelung über das Erbrecht nichtehelicher Kinder erstmals getroffen, schwerlich als Grund für eine Ungleichbehandlung verständlich wäre, wenn zwischen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden nichtehelichen und ehelichen Kindern je nach deren Geburtsdatum differenziert würde, liegt auf der Hand. Ein Gesetzgeber, der aktuell hinnähme, dass ein in späten Jahren gewonnener Lebenspartner Erbe (§ 10 Abs.1 LPartG), ein früh gezeugtes nichteheliches Kind indessen von der Erbberechtigung ausgeschlossen wäre, würde &#8211; aus der Sicht des Senats &#8211; kaum auf verfassungsrechtliches Verständnis stoßen. Auch hielte der Senat &#8211; zumindest &#8211;  für fraglich, ob ein Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom Erbrecht nach den festzustellenden Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der sozialen Anschauungen dort noch von den Erwägungen der Entscheidung vom 8.12.1976 getragen würde, wo (wie damals) der Staat zum Erben desVerstorbenen berufen wäre.

<rd nr="13"></rd>Jedoch kann nicht verkannt werden, dass ein Gesetzgeber, der ein ganzes Rechtsgebiet neu ordnet, unter dem alten Recht entstandene Rechtsverhältnisse dem neuen Recht nicht ohne weiteres unterstellen kann und sich so notwendigerweise Unterschiede zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen ergeben können, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist (BverfGE 44, 1, 21). Diese im Interesse der Modernisierung des Rechts und seiner Aufnahme neuer tatsächlicher Verhältnisse und sozialer Anschauungen notwendige Befugnis, altes Recht für von ihm Betroffene gewissermaßen zu &#8222;versteinern&#8222; (und damit Ungleichheiten in Kauf zu nehmen), würde konterkariert, müsste der Gesetzgeber nach einer zunächst zulässigen, Gesichtspunkte des Vertrauens- und Bestandsschutzes würdigenden Übergangsregelung in bestimmten Zeitabschnitten immer wieder prüfen, ob  nunmehr im Lichte der sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Anschauungen eine neue Prüfung der &#8222;altrechtlichen&#8222; Verhältnisse geboten ist. Mit einer solchen Sicht würde das Vertrauen der Rechtsunterworfenen, eine einmal getroffene und für verfassungsrechtlich unbedenklich befundene Übergangsregelung werde Bestand haben, privatautonome Vorsorge sei folglich nicht geboten, erschüttert.

<rd nr="14"></rd>Die verfassungsgerichtliche Hinnahme von Art. 12 I Abs.2 Satz 1 NEhelG stützt sich nicht allein auf tatsächliche, gewissermaßen &#8222;technische&#8222; Schwierigkeiten der Klärung der Abstammungsverhältnisse, die heute behoben oder jedenfalls behebbar sein dürften. Zu ihren tragenden Gründen gehört auch, dass &#8211; 1969 &#8211; Widerstände gegen und Unklarheiten über die gebotene Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht bestanden, die die Vorhersehbarkeit der späteren Regelung und damit eine privatautonome zulässige Abweichung von ihr erschwert hatten. Diese Gründe haben nach dem Erlass des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder und nach deren verfassungsgerichtlicher Billigung zusätzliches und größeres Gewicht erlangt. Kein Erblasser musste in den vergangenen 20 Jahren ernsthaft damit rechnen, dass sich die erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern würde; keiner hatte folglich Anlass, sich über eine abweichende (dem Kind aus welchen Gründen auch immer nachteilige) privatautonome RegelungGedanken zu machen. Dann aber müsste sich ein Gesetzgeber, der vor der Frage stünde, Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG aufzuheben, der Frage stellen, ob nicht eine solche Entscheidung in die von Art. 14 Abs.1 GG gleichfalls gewährleistete Testierfreiheit faktisch mit einem solchen Gewicht nachträglich eingreifen würde, dass eine solche Änderung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Würdigt man diese Gesichtspunkte, besteht zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG folglich kein Anlass.

<rd nr="15"></rd>C) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kollidiert Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG nicht mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (im folgenden: Richtlinie). Die Richtlinie vermag das Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits deshalb nicht zu stützen, weil eine &#8222;rassische&#8222; oder &#8222;ethnische&#8222; Diskriminierung nicht in Rede steht und das Rechtsgebiet des privaten Erbrechts der Zuständigkeit der Gemeinschaft ohnehin entzogen (Art. 3 EGV) ist, die beanstandete Übergangsregelung also von vornherein nicht von dem Regelungsbereich der Richtlinie  erfasst wird.

<rd nr="16"></rd>D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Gründe

I.

Die am 1948 als nichteheliches Kind geborene Antragstellerin hat mit Urkunde des Notars vom 10.7.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie gesetzliche Erbin des (im Folgenden: Erblasser) zu mindest ist.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 30.6.1998 und dem 3.7.1998 und hat in der Person der weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Erben der dritten Ordnung hinterlassen. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 10.12.2001 &#8211; 22 F 225/01 - hat das Amtsgericht Olpe festgestellt, dass die Antragstellerin das Kind des Erblassers ist.

Mit Beschluss vom 8.10.1998 hat das Amtsgericht Neunkirchen dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unter Bezugnahme auf die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Nichtehelichengesetz (im Folgenden: NEG) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschlüsse des Landgerichts vom 7.1.1991 &#8211; 5 T 708/98, vom 25.1.2001 &#8211; 5 T 688/99, vom 10.7.2003 &#8211; 5 T 546/01). Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese beantragt, ihr den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie gesetzliche Alleinerbin des Erblassers geworden ist.II.

A. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG); sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht.

Der Antragstellerin steht als nichtehelicher Tochter nach ihrem verstorbenen Vater kein Erbrecht zu. Das ergibt sich daraus, dass nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht &#8222;uneheliche&#8222; Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes innehatten, sie also kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1589 Abs. a.F. BGB) nicht als Abkömmling des nichtehelichen Vaters im Sinne des § 1924 Abs.1 BGB galten (vgl. Palandt/Keidel, BGB, 27. Aufl. 1968, § 1924 Anm. 3b). Nach Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) gilt diese Rechtslage für &#8211; wie die Antragstellerin &#8211; vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder fort, auch wenn der Erblasser &#8211; wie hier &#8211; nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes stirbt. Ein Erbrecht könnte der Antragstellerin folglich nur zustehen, wenn diese Vorschrift des NEhelG als verfassungswidrig vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde. Der Senat sieht sich jedoch an diese gesetzliche Regelung gebunden. Er hält die ansonsten nach Art. 100 Abs.1 GG gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht &#8211;  jedenfalls in einem Fall, in dem (wie hier) nicht nach § 1936 BGB der Staat Erbe des Verstorbenen würde - nicht für zulässig.

B. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Ausschluss eines nichtehelichen Abkömmlings vom Erbrecht auf Grund der Übergangsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEG halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG auch nicht stand, wenn an Stelle des nichtehelichen Abkömmlings nicht der Fiskus, sondern ein Abkömmling einer entfernteren Ordnung zum Erbe berufen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1) Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG für mit Art. 6Abs.5 GG und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar &#8211; also für verfassungsgemäß &#8211; erklärt. Das ist für den Senat nach § 31 Abs.1, 2 Satz 2 BVerfGG verbindlich.

Allerdings unterliegt die von den Gerichten zu beachtende Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts &#8222;zeitlichen&#8222; Grenzen. Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, der Lebensumstände und der sozialen Anschauungen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31 Rdn. 49; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 31 Rdn. 17) aber auch Veränderungen von Rechtslagen, die die entscheidungserhebliche Norm in einem neuen Licht erscheinen lassen, erlauben es, ihre Verfassungskonformität einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu unterwerfen.  Der Senat hält indessen auch vor diesem rechtlichen Hintergrund die die Antragstellerin belastende Übergangsvorschrift nicht für verfassungswidrig im Sinne des Art. 100 Abs.1 GG.

1.) Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 &#8211; 1 BvR 563/96 &#8211; enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren. Denn dabei handelte es sich um einen Beschluss nach §§ 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG und damit nicht um eine von der Anordnung der Bindungswirkung durch § 31 BVerfGG erfasste &#8222;Entscheidung&#8222; des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 13 Nr.8a BVerfGG.

2.) Nachhaltig verändert haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Entscheidung vom 8.12.1976 allerdings insoweit, als der dort angeführte Grund der Übergangsregelung, die Feststellung der Vaterschaft sei bei behaupteter Abstammung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, nahezu vollständig entfallen ist. Gentechnologische Entwicklungen erlauben es heute, auch in wesentlich &#8222;älteren&#8222; Fällen zu zuverlässigen Erkenntnissen zu gelangen. Soweit &#8211; bezweifelbare &#8211; statusrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage alten Rechts vorliegen sollten, könnte der Gesetzgeber deren Bindungskraft in Frage stellen, um den aus Art. 6 Abs.5 GG, Art. 3 Abs.1 GG folgenden Verfassungsaufträgen zu entsprechen.<rdnr="11"></rd>3.) Nachhaltig verändert haben sich die rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse allerdings auch dadurch, dass mit der Herstellung der deutschen Einheit in der früheren DDR geborene nichteheliche Kinder unabhängig von einem Stichtag ehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht völlig gleichgestellt worden sind. Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 &#8211; 1 BvR 563/96). Das gilt selbst insoweit, als nichteheliche Kinder in Bezug auf den in der früheren DDR belegenen, zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz den ehelichen Kindern gleichgestellt worden sind. Auch dabei handelte es sich um eine tatsächliche, aus Divergenzen der deutschen Rechtsordnungen vor der Herstellung der deutschen Einheit folgende Besonderheiten, die der Gesetzgeber zum Anlass einer typisierenden Übergangsregelung nehmen durfte.  Die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die Rechtsauffassungen des Staates, in dem zur Erbmasse gehörendes unbewegliches Vermögen belegen ist, ist ein sachliches Kriterium, das nicht dazu zwingt, innerstaatliche zeitbedingte Differenzierungen der Erbberechtigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufzugeben.

4.) Allerdings steht außer Frage, dass sich die sozialen Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder auch seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1976 grundlegend weiter verändert haben. Dass, würde heute eine Regelung über das Erbrecht nichtehelicher Kinder erstmals getroffen, schwerlich als Grund für eine Ungleichbehandlung verständlich wäre, wenn zwischen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden nichtehelichen und ehelichen Kindern je nach deren Geburtsdatum differenziert würde, liegt auf der Hand. Ein Gesetzgeber, der aktuell hinnähme, dass ein in späten Jahren gewonnener Lebenspartner Erbe (§ 10 Abs.1 LPartG), ein früh gezeugtes nichteheliches Kind indessen von der Erbberechtigung ausgeschlossen wäre, würde &#8211; aus der Sicht des Senats &#8211; kaum auf verfassungsrechtliches Verständnis stoßen. Auch hielte der Senat &#8211; zumindest &#8211;  für fraglich, ob ein Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom Erbrecht nach den festzustellenden Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der sozialen Anschauungen dort noch von den Erwägungen der Entscheidung vom 8.12.1976 getragen würde, wo (wie damals) der Staat zum Erben desVerstorbenen berufen wäre.

Jedoch kann nicht verkannt werden, dass ein Gesetzgeber, der ein ganzes Rechtsgebiet neu ordnet, unter dem alten Recht entstandene Rechtsverhältnisse dem neuen Recht nicht ohne weiteres unterstellen kann und sich so notwendigerweise Unterschiede zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen ergeben können, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist (BverfGE 44, 1, 21). Diese im Interesse der Modernisierung des Rechts und seiner Aufnahme neuer tatsächlicher Verhältnisse und sozialer Anschauungen notwendige Befugnis, altes Recht für von ihm Betroffene gewissermaßen zu &#8222;versteinern&#8222; (und damit Ungleichheiten in Kauf zu nehmen), würde konterkariert, müsste der Gesetzgeber nach einer zunächst zulässigen, Gesichtspunkte des Vertrauens- und Bestandsschutzes würdigenden Übergangsregelung in bestimmten Zeitabschnitten immer wieder prüfen, ob  nunmehr im Lichte der sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Anschauungen eine neue Prüfung der &#8222;altrechtlichen&#8222; Verhältnisse geboten ist. Mit einer solchen Sicht würde das Vertrauen der Rechtsunterworfenen, eine einmal getroffene und für verfassungsrechtlich unbedenklich befundene Übergangsregelung werde Bestand haben, privatautonome Vorsorge sei folglich nicht geboten, erschüttert.

Die verfassungsgerichtliche Hinnahme von Art. 12 I Abs.2 Satz 1 NEhelG stützt sich nicht allein auf tatsächliche, gewissermaßen &#8222;technische&#8222; Schwierigkeiten der Klärung der Abstammungsverhältnisse, die heute behoben oder jedenfalls behebbar sein dürften. Zu ihren tragenden Gründen gehört auch, dass &#8211; 1969 &#8211; Widerstände gegen und Unklarheiten über die gebotene Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht bestanden, die die Vorhersehbarkeit der späteren Regelung und damit eine privatautonome zulässige Abweichung von ihr erschwert hatten. Diese Gründe haben nach dem Erlass des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder und nach deren verfassungsgerichtlicher Billigung zusätzliches und größeres Gewicht erlangt. Kein Erblasser musste in den vergangenen 20 Jahren ernsthaft damit rechnen, dass sich die erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern würde; keiner hatte folglich Anlass, sich über eine abweichende (dem Kind aus welchen Gründen auch immer nachteilige) privatautonome RegelungGedanken zu machen. Dann aber müsste sich ein Gesetzgeber, der vor der Frage stünde, Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG aufzuheben, der Frage stellen, ob nicht eine solche Entscheidung in die von Art. 14 Abs.1 GG gleichfalls gewährleistete Testierfreiheit faktisch mit einem solchen Gewicht nachträglich eingreifen würde, dass eine solche Änderung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Würdigt man diese Gesichtspunkte, besteht zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG folglich kein Anlass.

C) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kollidiert Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG nicht mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (im folgenden: Richtlinie). Die Richtlinie vermag das Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits deshalb nicht zu stützen, weil eine &#8222;rassische&#8222; oder &#8222;ethnische&#8222; Diskriminierung nicht in Rede steht und das Rechtsgebiet des privaten Erbrechts der Zuständigkeit der Gemeinschaft ohnehin entzogen (Art. 3 EGV) ist, die beanstandete Übergangsregelung also von vornherein nicht von dem Regelungsbereich der Richtlinie  erfasst wird.

D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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