OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 W 5/01
Fundstelle
openJur 2010, 1047
  • Rkr:
Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2001 - 5 F 74/01 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM (5.113,-- Euro) festgesetzt.

Gründe

Der durch Senatsbeschluß vom 23.11.2001 - 2 V 10/01 - zugelassenen Beschwerde ist zu entsprechen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aussetzung der durch die gesetzliche Regelung der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO,212 a Abs. 1 BauGB bewirkten sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen mitBauscheinen vom 24.8.2000, ergänzt unter dem 6.9.2000, und vom 5.9.2000 erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Golfplatzes in der Flur 7 der Gemarkung R. durch Anlage beziehungsweise Neubau von sechs Spielbahnen mit Spielelementen - Abschläge, Grüns, Bunker - in der Gestalt, die sie durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 7.6.2001 erhalten hat.

Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der Antragsteller voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch nicht nur gegen die Baugenehmigung vom 24.8.2000, sondern auch gegen diejenige vom 5.9.2000 erhoben hat. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß - was der Senat bereits in dem den Eilrechtsschutzantrag des Bruders des  Antragstellers  betreffenden Beschluß vom  26.1.2001   - 2 W 5/00 - angesprochen hat - das Verhältnis der Genehmigung vom 24.8.2000 zu derjenigen vom 5.9.2000 gewisse Unklarheiten im Hinblick darauf aufweist, daß erstere, obwohl als Teilbaugenehmigung bezeichnet, die vollständige Herstellung eines wesentlichen Abschnittes des Vorhabens erlaubt, während letztere, obwohl offenbar als Endgenehmigung gedacht, sich nach dem Wortlaut des Bauscheines nur auf die Bahnen 14 und 15 sowie auf eine Wasserfläche bezieht. Gerade auch für einen Nachbarn, der - wie der Antragsteller - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligt war, ist das Verhältnis beider Bauscheine nicht ohne weiteres überschaubar. Da dem Antragsteller nicht nur der Bauschein vom 24.8.2000, sondern mit am 5.9.2000 zur Post gegebenen Einschreiben auch der unter jenem Datum erteilte Bauschein unter Verweisung auf die beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung förmlich bekannt gegeben worden war, spricht alles dafür, dessen ausweislich des darauf angebrachten Vermerks am 11.9.2000 bei dem Antragsgegner eingegangenen Widerspruch vom 8.9.2000 als Rechtsbehelf gegen beide zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt gegebenen und damit existierenden Genehmigungsbescheide und damit gegen die Baugenehmigung insgesamt zu werten. Denn obwohl das Widerspruchsschreiben vom 8.9.2000 ausdrücklich nur "die Baugenehmigung vom 24.8.2000" erwähnt, rechtfertigt jedenfalls der Umstand, daß der Antragsteller die beiden ihm gehörenden Flurstücke Nr. 1544 und Nr. 1616 anführt, letztere indes in unmittelbarer Nachbarschaft der mit Bauschein vom 5.9.2000 genehmigten Bahn 14 liegt, eine Auslegung dahin, daß er sich gegen die Zulassung des Vorhabens "Erweiterung des Golfplatzes" überhaupt wendet, soweit er seine Grundstücke für nachteilig betroffen hält unabhängig davon, in welche einzelnen Zulassungsbescheide die für dieses Vorhaben "insgesamt" erteilte Genehmigung aus für ihn nicht, zumindest nicht ohne weiteres erkennbaren Gründen verfahrenstechnisch aufgespalten wurde.

Spricht danach alles dafür, den am 11.9.2000 bei dem Antragsgegner eingegangenen Rechtsbehelf auch auf den unter dem 5.9.2000 als Einschreiben versandten Bauschein vom selben Tag zu erstrecken, obwohl dieser nicht ausdrücklich genannt wird, so kann ferner nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens nicht angenommen werden, daß die betreffende Genehmigung, soweit sie die Golfbahn 14 südlich der dem Antragsteller gehörenden Parzelle Nr. 1616 zuläßt, nachbarrechtlich unbedenklich ist. Das gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, seine - vom Verwaltungsgericht nicht näher gewürdigte - Zusicherung unter Nr. 4 des Erläuterungsberichts zum Genehmigungsnachtrag vom 29.5.2001, auch andere Fremdgrundstücke wie beispielsweise die Parzelle Nr. 1616 erforderlichenfalls mit gleichen Maßnahmen wie in der Tektur näher beschrieben gegen Betreten durch Golfspieler zu sichern, räume eine unzumutbare Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Wiesengeländes des Antragstellers durch Golfspieler, die abgeirrte Golfbälle suchen und gegebenenfalls von dort aus weiter spielen, entsprechend den vom Senat in den Parallelverfahren 2 W 4/00 und 2 W 5/00 für wahrscheinlich gehaltenen Betroffenheiten aus. Gerade wenn ein Einsammeln abgeirrter Golfbälle durch die Spieler wirksam unterbunden wird, ist die Frage nach dem Verbleib dieser Bälle aufzuwerfen. Insoweit ist der Senat zwar der Auffassung, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung, die eine über bloße Lästigkeiten und gelegentlich im nachbarlichen Nebeneinander auftretende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit voraussetzt, nicht schon dann vorliegt, wenn gelegentlich Golfbälle auf ein Nachbargrundstück abirren und dort auch liegen bleiben (vgl. zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 15.3.1990, BRS 50 Nr. 49, der die Möglichkeit, daß 2 bis 3 Bälle pro Tag auf einem benachbarten Obstgrundstück landen könnten, noch nicht einmal für ausreichend erachtet hat, die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. anzuerkennen; außerdem VGH München, Urteil vom 2.8.2001 - 2 B 96.4016 - S. 13 des von dem Beigeladenen überreichten Abdrucks). Auf der anderen Seite wird die Grenze einer bloßen hinzunehmenden Lästigkeit sicherlich dort überschritten, wo dem Nachbarn angesonnen wird, mit gewisser Regelmäßigkeit größere Mengen von Golfbällen, die sein Grundstück verunreinigen, aufzusammeln und zu entsorgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 30.1.1990, NVwZ 1990, 158, wonach es Nachbarn nicht dulden müssen, daß von einem Sportplatz - regelmäßig - Bälle auf ihr Grundstück gelangen). Anhaltspunkte dafür, daß diese Grenze vorliegend überschritten sein könnte, ergeben sich aus der Lage der Bahn 14 zu der dem Antragsteller gehörenden Parzelle Nr. 1616. Nach den genehmigten Planvorlagen bringt es die Anordnung der Bahn 14 mit sich, daß Bälle vom ersten Landebereich aus (Parzelle Nr. 1558/1) schräg in nordwestlicher Richtung und damit auf das Flurstück des Antragstellers zu in einen zweiten Landebereich (Parzelle Nr. 1615) geschlagen werden. Der Abstand zwischen den beiden in der Bauvorlage eingezeichneten Landepunkten beträgt dabei etwa 180 m; der Abstand des Landepunkts auf der Parzelle Nr. 1615 zur nördlich benachbarten Parzelle Nr. 1616 des Antragstellers lediglich etwa 14 m bis 15 m. Damit dürfte das Wiesengelände des Antragstellers noch - wenn auch vielleicht nur im Randbereich - innerhalb der Fläche liegen, in der nach den vom Beigeladenen vorgelegten statistischen Auswertungen des USGA-Handbuchs für die Bewertung des Schwierigkeitsgrades von Golfbahnen 67 % der von durchschnittlichen Golfern geschlagenen Bälle landen. Die "Genauigkeitsmuster" der in diesem Handbuch enthaltenen Tabelle weisen nämlich für Durchschnittsgolfer bei Schlaglängen von 200 Yards (= rund 183 m) seitliche Abweichungen von etwa 16 Yards bis 17 Yards (ungefähr 15 bis 16 m) aus. Wird zudem berücksichtigt, daß derzeit keineswegs feststeht, daß jeder Golfer, dem Platzreife bescheinigt wird, im Verständnis des USGA-Handbuchs als Durchschnittsgolfer eingestuft werden kann, daß das "Genauigkeitsmuster" den in 67 % der Fälle getroffenen Landebereich beschreibt, mithin immerhin ein Drittel der Bälle an anderen Stellen - wenn auch bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zwangsläufig auf dem Grundstück des Antragstellers - niedergehen, daß ferner - so der Beigeladene im Schriftsatz vom 7.11.2001 im Parallelverfahren 2 V 8/01 (jetzt nach Zulassung des Rechtsmittels 2 W 3/01), Seite 3 - 95 % der fehlgeschlagenen Bälle nach rechts abweichen und daß schließlich zweifelhaft erscheint, ob ein 1,80 m hoher Zaun bei180 m weit geschlagenen Bällen ein verläßliches Hindernis bildet, so deutet derzeit einiges darauf hin, daß nicht nur vereinzelt Golfbälle auf dem Grundstück des Antragstellers landen werden.

Das hat jedoch bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht zur Folge, daß diesem der erhobene Anspruch auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der von ihm angefochtenen Baugenehmigung zugebilligt werden kann. Denn auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Nachbarrechtsverletzung bedeutet, daß sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs noch nicht abschließend beurteilen lassen. Auch in einer derartigen Verfahrenskonstellation bedarf es, da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht feststeht, einer "allgemeinen" Abwägung zwischen den Bauherreninteressen und den der gesetzlichen Regelung der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB zugrunde liegenden öffentlichen Interessen an einer von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs möglichst nicht beeinträchtigten Realisierung des Vorhabens einerseits und den gegenläufigen Nachbarinteressen andererseits, von der Ausnutzung der aller Voraussicht nach nachbarrechtswidrigen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Zwar führt diese "allgemeine" Abwägung in derartigen Fällen regelmäßig zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den betreffenden Nachbarn. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ausnahmsweise einen Vorrang der Bauherreninteressen begründen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist die Erwägung, daß der Beigeladene unter Ausnutzung der kraft gesetzlicher Regelung sofort vollziehbaren Baugenehmigung, wenn auch auf eigenes Risiko, so doch formell legal, sein Bauvorhaben bis zum Eingang des Aussetzungsantrages des Antragstellers bereits zu einem erheblichen Teil realisiert hatte. Wie die vom Antragsteller vorgelegten Fotos zeigen, sind die Erdarbeiten zur Anlegung der Golfbahnen in der Nachbarschaft seiner Flurstücke bereits zumindest zu einem großen Teil durchgeführt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Bekundungen des Beigeladenen (Schriftsatz vom 17.11.2001, S. 5) war im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 26.1.2001 in den Parallelverfahren 2 W 4/00 und 2 W 5/00, die zur Einstellung der Bauarbeiten führten, das Vorhaben bereits weitgehend - der Beigeladene spricht von 70 % - fertiggestellt. Auch wenn aufgrund des eingelegten Widerspruches, der etwaigem schützenswerten Vertrauen des Beigeladenen darauf, derAntragsteller werde von der Geltendmachung materiell-rechtlicher Abwehrrechte absehen und sich mit der Ausführung des Vorhabens abfinden, die Grundlage entzogen hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12.3.1976 - II W 2/76 - BRS 30 Nr. 146, und vom 27.6.1994 - 2 W 22/94 -), davon auszugehen ist, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Einganges seines Antrages im Juli 2001 seine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Abwehrrechte nicht verwirkt gehabt haben dürfte, so muß er jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt geschaffenen Fakten und ihre Auswirkungen auf das Gewicht der Bauherreninteressen gegen sich gelten lassen. Der Baufortschritt dürfte ihm kaum verborgen geblieben sein. Sein Widerspruch vom September 2000 zeigt, daß er sich bereits zu jenem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt gesehen hat, die von ihm geltend gemachte Betroffenheit für ihn mithin nicht erst aufgrund des bis zur Antragstellung erreichten Baufortschritts erkennbar geworden ist. Sofern er sich darauf verlassen haben sollte, daß es anderen Nachbarn mit ihren Eilanträgen gelingen werde, die Bauarbeiten zu unterbinden, ist das für die hier vorzunehmende Abwägung einer eigenen Interessenposition ohne Belang.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung invorliegendem Verfahren haben sich die Bauherreninteressen gegenüber der regelmäßig gegebenen Ausgangssituation bei Nachbaranträgen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen in hier wesentlicher Hinsicht geändert. Geht es im Regelfall für den Bauherrn darum, vorläufig von der Aus- oder Weiterführung seines noch nicht oder gerade erst begonnenen Bauvorhabens Abstand zu nehmen oder gar sein Vorhaben vor Fertigstellung wesentlicher Bauteile zur Ausräumung von als berechtigt erkannten Nachbareinwendungen noch zu modifizieren und die "üblichen" Nachteile einer verzögerten Bauausführung wie steigende Baupreise oder Einnahmeausfälle infolge hinausgeschobener Nutzungsaufnahme nicht hinnehmen zu müssen, so ist die vorliegende Situation dadurch gekennzeichnet, daß der Beigeladene im Verhältnis zu dem Antragsteller formell legal in Ausnutzung der sofort vollziehbaren Baugenehmigung mit erheblichem Aufwand das Vorhaben zu einem deutlich überwiegenden Teil realisiert hat und bei einem Erfolg des Eilantrages des Antragstellers die Last der Baukosten zu tragen hätte, ohne in den Genuß der Nutzung der Anlage zu gelangen. Eine solche Situation kann im Extremfall, zum Beispiel bei der Verwendung von Fremdmitteln zur Baufinanzierung, zum wirtschaftlichen Ruin des Bauherrn führen, und zwar schon bevor geklärt ist, ob überhaupt nachbarrechtliche Abwehrrechte bestehen. Auf der anderen Seite geht es für den Nachbarn, der erst nach einer bereits weitgehenden Verfestigung der Gegebenheiten Veranlassung gesehen hat, um vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seiner geltend gemachten Rechte nachzusuchen (nur noch) darum, weitere die Durchsetzung etwaiger Abwehrrechte erschwerende Maßnahmen, insbesondere die Nutzungsaufnahme zu verhindern. Hat der Nachbar aber wie hier die weitgehende Verfestigung des Vorhabens ihm gegenüber durch Zuwarten mit der Antragstellung in Kauf genommen, so ist ihm aufgrund des infolgedessen geänderten Gewichts des Bauherrninteresses trotz der sich für die Durchsetzung seiner Rechtsposition üblicherweise ergebenden Erschwernisse (vorläufig) die Hinnahme der endgültigen Fertigstellung des Vorhabens zuzumuten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.6.1994 - 2 W 22/94 -).

Diese Interessenbewertung steht letztlich auch im Einklang mit den Bindungen, die das nachbarliche Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis begründet. Aufgrund dieses Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnisses ist nämlich ein Nachbar, der sich durch ein Bauvorhaben in seinen Rechten betroffen sieht, gehalten,durch zumutbares aktives Handeln den wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn und dessen Vermögensverlust so gering wie möglich zu halten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.2.1974, E 44, 294, 299; Beschluß vom 18.3.1988, BRS 48 Nr. 179). Dieser rechtliche Gesichtspunkt rechtfertigt es, das Nachbarinteresse in Fällen wie dem vorliegenden hintanzustellen, in denen während eines Zuwartens mit einer stets möglichen und durchaus zumutbaren Antragstellung infolge des zwischenzeitlichen formell legalen Baufortschritts eine Situation entstanden ist, in der dem Bauherrn Nachteile drohen, die deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise bei der Gewährung von vorläufigem Nachbarrechtsschutz zu erwarten und auch hinzunehmen ist, weil er ein weitgehend gefördertes Bauvorhaben nicht zu Ende führen kann. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bauherr in Anbetracht des noch offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens auch weiterhin auf eigenes Risiko baut.

Daher muß bei der hier bestehenden Interessenlage die in Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen und kann die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2, 73 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.