Saarländisches OLG, Urteil vom 05.04.2005 - 4 U 167/04 - 21/05
Fundstelle
openJur 2010, 1000
  • Rkr:

Ein bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellter LKW stellt für den fließenden Verkehr eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt die Betriebsgefahr des LKWs bei der Haftungsverteilung selbst dann mit einem Drittel anzurechnen, wenn dem auffahrenden Unfallgegner ein Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 StVO und eine mäßige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2004 - Az.: 14 O 128/03 - wirdzurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt dieKosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.453,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den beklagten Verein auf Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.7.2002 gegen 0 Uhr auf der Bundesautobahn 6 in Höhe M., Richtung N., ereignete.

Die Autobahn verfügte an der Unfallstelle über drei Fahrspuren je Fahrtrichtung; ein Standstreifen war nicht vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war der LKW der Klägerin, der mit den Zeugen G. und A. besetzt war, wegen einer Reifenpanne am rechten Fahrbahnrand der Autobahn abgestellt. Der LKW der Klägerin wurde von einem Tanklastzug der Firma G. T. mbH, Ö., beschädigt, der sich - gesteuert vom Zeugen C. - der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h statt der erlaubten 80 km/h näherte und dem abgestellten LKW nicht mehr ausweichen konnte. Die Kollision mit dem Aufliegerdes klägerischen LKW’s erfolgte nahezu frontal. Am LKW der Klägerin entstand ein erheblicher Sachschaden.

Der auffahrende LKW ist bei der O. V. AG in L. haftpflichtversichert. Der Beklagte, der mit der Schadensregulierung für das Unfallereignis befasst ist, beauftragte die W. V. AG, diese vertreten durch die I. GmbH in N., mit der Schadensregulierung. Der Sachschaden der Klägerin wurde zu 2/3 reguliert.

Kurz vor der Kollision war es dem Zeugen K. mit seinem LKW gerade noch gelungen, dem liegen gebliebenen LKW der Klägerin auszuweichen, wobei er diesen mit dem rechten Außenspiegel berührte.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge C. habe den Unfall nur deshalb verursacht, weil er grob unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auch - so die Behauptung der Klägerin - habe der Fahrer C. nur eine Ruhezeit von 32 Minuten statt der erforderlichen 45 Minuten eingelegt. Demgegenüber sei der Unfall für die Klägerin unvermeidbar gewesen. In jedem Fall trete die von den liegen gebliebenen Sattelzug ausgehende Betriebsgefahr gegenüber der Betriebsgefahr des auffahrenden Sattelzugs vollständig zurück, da der Zeuge C. - ebenso wie andereFahrer - das Hindernis ohne Schwierigkeiten hätte umfahren können. Fahrer und Beifahrer des klägerischen Fahrzeugs hätten sich vor Antritt der Fahrt von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Reifen überzeugt. Nach dem Reifenschaden sei der LKW ordnungsgemäß abgesichert worden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.453,91 EUR nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2003 zu zahlen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat behauptet, dass der vor dem auffahrenden LKW fahrende LKW des Zeugen K. erst unmittelbar vor Erreichen der Unfallstelle auf die Überholspur gewechselt sei, so dass der Zeuge C. keine Möglichkeit besessen habe, vor dem liegen gebliebenen LKW auszuweichen. Der Zeuge C. habe unmittelbar vor dem Unfall den vor ihm fahrenden LKW überholen wollen und sei deshalb zu dicht aufgefahren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Auf Seiten der Klägerin liege weder ein unabwendbares Ereignis vor, noch ergebe eine Abwägung der beiderseitigen Haftungsquoten, dass auf Klägerseite eine Mithaftungsquote von weniger als einem Drittel zu berücksichtigen sei. Ein zu Gunsten der Klägerin zu beachtendes unabwendbares Ereignis liege nicht vor, da ein technisches Versagen, nämlich eine Beschädigung oder ein plötzlicher Luftdruckverlust des rechten Vorderreifens des klägerischen LKWs dazu geführt habe, dass dieser auf der Fahrbahn liegen geblieben sei. Zwar sei nicht zu klären, was letztlich Ursache für die Reifenpanne gewesen sei. Jedenfalls erscheine ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs möglich, der die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses ausschließe. Demgegenüber habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass dem Zeugen C. ein so schwerwiegendes Verschulden zur Last zu legen sei, so dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs geringer als mit einem Drittel zu bewerten sei oder etwa ganz zurücktrete.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umgang weiterverfolgt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall um ein für sie unabwendbares Ereignis handele. Da die wahre Ursache der Reifenpanne nicht habe festgestellt werden können, reiche die bloße Möglichkeit, dass die Panne auf einem Fehler in der Beschaffenheit des klägerischen Fahrzeugs beruhe, nicht aus, um das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses zu verneinen.

In jedem Falle habe das Landgericht nicht bedacht, dass dem Zeugen C. ein schwerwiegendes Verschulden vorgeworfen werden müsse. Jeder nur einigermaßen verantwortungsvolle Fahrzeugführer hätte aufgrund des Fehlens einer Standspur damit rechnen müssen, das liegen gebliebene oder schon vorher verunfallte Fahrzeuge auf der rechten der drei Fahrspuren stehen würden. Indem der Zeuge bis auf nur acht bis neun Meter Entfernung auf den vor ihm fahrenden LKW aufgefahren sei, habe er sich jegliche Möglichkeit genommen, den Verkehr vor sich auch nur einigermaßen zu beobachten. Das Schulden wiege insbesondere nicht deshalb weniger schwer, weil der Zeuge C. die Absicht besessen habe, den vor ihm fahrenden LKW des Zeugen K. zu überholen. Es könne keineswegs toleriert werden, dass bei Überholvorgängen von schweren LKW-Zügen von den überholenden Fahrzeugführern der erforderliche Sicherheitsabstand - wenn auch nur kurzfristig - nicht eingehalten werde. Darüber hinaus habe der Zeuge C. die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 31,25 % überschritten. Sowohl die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes als auch die weitaus überhöhte Geschwindigkeit hätten sich ganz entscheidend auf das Unfallgeschehen ausgewirkt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2004 - 14 O 128/03 - den beklagten Verein kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 13.453,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe das Fehlen eines unabwendbaren Ereignisses mit Recht festgestellt, da sich an der rechtlichen Beurteilung selbst dann nichts ändere, wenn ein auf der Autobahn liegender Nagel erst unmittelbar vor dem Unfallereignis in den rechten Vorderreifen des Lastzugs der Klägerin geraten wäre, ohne dass dies durch einen noch so sorgfältigen Fahrer hätte vermieden werden können. All diese ändere nichts daran, dass der technische Zustand des Fahrzeugs der Klägerin unmittelbar vor dem Unfallereignis dadurch zu beschreiben sei, dass es nicht mehr manövrierfähig auf einem Autobahnabschnitt ohne Standspur liegen geblieben sei.

Das Landgericht habe bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sowohl die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit als auch das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes berücksichtigt. Hinsichtlich des Abstandes falle jedoch ins Gewicht, dass die vorgeschriebenen Abstände im Einzelfall, vor allem bei der Einleitung eines Überholvorganges unterschritten werden dürften. In der gegebenen Situation habe der Zeuge C. sich darauf verlassen dürfen, dass sich der vorausfahrende Zeuge K. verkehrsgerecht verhalten werde. Wenn der Zeuge für wenige kurze Augenblicke vor der Einleitung des Überholvorganges keine ausreichende Sicht gehabt habe, so sei dies Kraft des dasgesamte Verkehrsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatzes gerechtfertigt gewesen.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein bei Nacht liegen gebliebener Lastkraftwagen auf einer Autobahn ohne Standspur für den nachfolgenden Verkehr eine ganz erhebliche Gefährdung darstelle.

Schließlich habe das Landgericht bei der Haftungsverteilung eine entsprechende Haftung der weiteren Beteiligten des Unfallereignisses, insbesondere eine Haftung des Zeugen K. nicht veranschlagt. In seiner Person und in seiner verspäteten Reaktion auf das vor ihm befindliche Hindernis liege die entscheidende Ursache für das Unfallereignis.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 125 d. A.) verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht,noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Haftungsabwägung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.

1. Der Streitfall ist trotz der österreichischen Nationalität der Halterin des unfallverursachenden LKW’s gem. Art. 40 EGBGB nach deutschem materiellen Recht zu entscheiden, da sich der Unfall im Inland ereignete (Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 8). In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die materielle Rechtslage nach dem bis zum 31.7.2002 geltenden Recht, da der Unfall vor dem 31.7.2002 geschah (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Die Passivlegitimation des Beklagten folgt aus § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 2 Abs. 2 AuslPflVG.

2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG a.F. sind erfüllt. Demnach ist der Halter eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Davon ist unproblematisch auszugehen, da der LKW des haftenden Halters aus der Fahrbewegung heraus auf den LKW der Klägerin auffuhr. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2StVG sind gegeben, da das Unfallereignis jedenfalls aus Sicht des in Anspruch genommenen Halters kein unabwendbares Ereignis darstellte.

2. Die Parteien streiten ausschließlich über die richtige Haftungsverteilung nach § 17 StVG a.F. Demnach hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a) Eine Zurechnung eines Haftungsanteils zu Lasten der Klägerin scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Unfallereignis aus Sicht der Klägerin gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte.

aa) Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG a.F. ist die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Hierbei trägt der in Anspruch genommene Halter die Beweislast für die Unabwendbarkeit. Der Entlastungsbeweis ist erst dann geführt, wenn der Beweisführer alle konkretdenkbaren, Unfallverläufe entkräften kann, die eine Verantwortung des Halters begründen (zur Beweislast: BGH, Urt. v. 19.4.1988 - VI ZR 96/87, MDR 1988, 850, 851; Urt. v. 4.5.1976 - VI ZR 193/74, DAR 1976, 246; Greger, StVG, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 513 ff.). Diesen Beweis hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Berufung nicht erbracht.

bb) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der klägerische LKW durch einen Reifenschaden liegen geblieben ist. Die Reifen zählen zu den Merkmalen eines Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit beeinflussen. Mithin unterfallen die Reifen zu den Verrichtungen des § 7 Abs. 2 StVG a.F., deren Versagen der Unabwendbarkeit des Unfalls entgegensteht. Der Zurechnungszusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Unfall nicht unmittelbar während des Fahrvorganges mit defektem Reifen ereignete, sondern zu einem Zeitpunkt geschah, nachdem der LKW auf der rechten Fahrspur bereits zum Stillstand gekommen war. Denn der defekte Reifen hat in Gestalt des auf der Fahrspur abgestellten Hindernisses eine Gefahrenquelle geschaffen, die bis zur Weiterfahrt, mithin noch zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes, weiterwirkte.

cc) Zwar wird in Rspr. und Lit. (Greger, StVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 479 unter Bezug auf OLG Naumburg, JW 1933, 2159) die Auffassung vertreten, dass der Vorbehalt des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dann nicht eingreife, wenn das technische Versagen durch eine äußere Einwirkung hervorgerufen werde. Greger erwähnt exemplarisch gerade den im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossenen Sachverhalt, dass der Reifen wegen eines überfahrenen Nagels plötzlich Luft verliert. Nach Auffassung von Greger liege der Sinn und Zweck der Einschränkung des Haftungsausschlusses darin, den Halter für solche Unfälle uneingeschränkt einstehen zu lassen, die auf einem technischen Defekt des Kraftfahrzeugs beruhten. Dies verlange es jedoch nicht, den Halter uneingeschränkt auch für solche Umstände einstehen zu lassen, deren Ursache nicht in der Technik des Fahrzeugs, sondern in der äußeren Einwirkung auf das Fahrzeug zu suchen sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob es deshalb zu einem Unfall komme, weil der Führer einem im letzten Moment sichtbar werdenden Metallteil auf der Straße auszuweichen versuche, oder dadurch, dass dieser das Metallteil überfahre und wegen Luftloswerdens seines Reifens aus der Spur gerate.

Indessen kann die Berufung aus dieser Rechtsmeinung nichts herleiten. Denn die Berufung gesteht in Übereinstimmung mit den unangegriffenen, verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts selbst zu, dass die Ursache der Reifenpanne nicht festgestellt werden konnte: Die Möglichkeit, dass der Reifen durch einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand beschädigt wurde, mag nicht fern liegen. Bewiesen ist ein solcher Sachverhalt angesichts des Umstandes, dass das eventuell vorhandene Hindernis nicht asserviert werden konnte, jedoch nicht. Selbst wenn ein Hindernis Ursache des Reifenschadens gewesen sein sollte, bleibt auf der Grundlage des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unbewiesen, ob ein Idealfahrer das Hindernis umfahren hätte. Schließlich ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Reifenschaden eine in der Substanz des Reifens wurzelnde endogene Ursache besaß, für die der Halter einstehen muss.

b) Mit Recht hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin eine erhöhte Betriebsgefahr angerechnet.

Die Betriebsgefahr ist erhöht, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene Gefahr vergrößert wird (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 Rdn. 11; BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3070). Hierzu zählt nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch unabhängig von einer vorwerfbar sorgfaltswidrigen Handlung der mit den Betrieb des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das Gefahrenpotenzial des Fahrzeugs erhöhen (Greger, a.a.O., § 17 Rdnr. 57).

aa) Mit Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellter LKW bereits mit Blick auf die Schwierigkeiten bei der optischen Wahrnehmung des Hindernisses eine erhebliche Gefahrenquelle für den herannahenden Verkehr darstellt. Dies gilt erst recht, wenn der LKW - wie im vorliegenden Fall nach der Aussage des Zeugen K. geschehen (Bl. 69 d. A.) - an einer Stelle abgestellt wird, die es dem herannahenden Verkehr nicht leicht macht zu unterscheiden, ob der LKW abgestellt worden ist oder ob der Fahrer sein Fahrzeug deshalb an den rechten Rand der Fahrbahn gelenkt hat, um die Autobahn auf einer nahenden Ausfahrt zu verlassen. Das Gefahrenpotential eines auf der Fahrspur abgestellten LKW’ s übersteigt die Betriebsgefahr eines fahrenden LKW’s bei weitem.

bb) Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob die dem Fahrer zur Last gelegten, unstreitigen Verkehrsverstöße unfallursächlich geworden sind.

aaa) Zwar steht fest, dass der Zeuge C. als Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1, 3 StVO missachtete. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in aller Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten. Gegen diese Vorgaben hat der Zeuge C. verstoßen: Der Zeuge hat in seiner Aussage vom 18.11.2003 (Bl. 56 d. A.) ausgesagt, er sei mit einem Abstand von acht bis neun Metern hinter dem vor ihm fahrenden LKW des Zeugen K. hergefahren.

Wenngleich der exakte Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen allein aufgrund der Aussage des Zeugen C. nicht bestimmt werden kann, erlaubt die Aussage den Rückschluss, dass der Zeuge den gebotenen Sicherheitsabstand erheblich unterschritt. Der vorliegende Sachverhalt bietet daher keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob ein LKW den im Grundsatz gebotenen Sicherheitsabstand bei Überholvorgängen zumindest dann kurzfristig unterschreiten darf, wenn er zügig ausscheren und vorbeifahren kann (Henschel, aaO., § 2 StVO Rdnr. 6; nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Lüdenscheid, Schaden-Praxis 2003, 305, berechtigt ein beabsichtigter Überholvorgang nicht zu einer erheblichen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; vgl. auch Mühlhaus/Janiszewski, StVO, § 4 Rdn. 11). Denn diese der Lebenswirklichkeit auf Autobahnen Rechnung tragende Betrachtungsweise darf keine Rechtfertigung für ein ausgesprochenes Windschattenfahren sein.

bbb) Darüber hinaus steht fest, dass der Zeuge C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h und damit um über 30 Prozent überschritt.

ccc) Ob der Zeuge C. die vorgeschriebenen Lenkpausen eingehalten hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Ergebnis kann die Richtigkeit der in der Klageschrift aufgestellten Behauptung dahinstehen, da die behauptete Verkürzung der Lenkpause um 13 Minuten angesichts der nachgewiesenen Sorgfaltsverstöße nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

ddd) Es erscheint nämlich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit einem Drittel anzurechnen.

In der Kasuistik ist es einerseits anerkannt, dass das auffahrende Fahrzeug, das den Sicherheitsabstand nicht einhält, selbst dann die überwiegende Haftung übernehmen muss, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ein unvorhergesehenes Fahrmanöver ausführt (Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdnr. 17 mit weiterem Nachweis). Diesem Rechtsgedanken trägt die vom Landgericht festgesetzte Haftungsquote Rechnung, die den Beklagten mit zwei Dritteln belastet (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 670, 671, dort hat der BGH in einer vergleichbaren Unfallsituation beanstandet, dass ein liegen gebliebener LKW gegenüber einem auffahrenden Fahrzeug nicht die überwiegende Verantwortung treffen darf). Andererseits erscheint es nicht gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen (so aber OLG Koblenz, VersR 1992, 1486; aus der Entscheidung ist nicht zu ersehen, zu welcher Tageszeit sich der Verkehrsunfall ereignet hat). Eine solch weitgehende Haftungsbefreiung wird den Eigenheiten der vorliegend zu beurteilenden Unfallsituation nicht gerecht.

Zum einen belegt weder die Geschwindigkeitsüberschreitung, noch der Verstoß gegen die Abstandsvorschriften den Vorwurf des grob rücksichtslosen Handelns. Die Schwere des Verschuldensvorwurfes wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen G. relativiert, der in seiner Vernehmung ausgesagt hat, die beiden LKW seien zwar schneller als 90 km/h, aber dennoch mit Blick auf die leicht abschüssige Fahrbahn genau so gefahren, wie auch er selbst gefahren wäre (Bl. 53 d. A.). Auch die Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes erreichte kein solches Maß, dass die Fahrweise des Zeugen C. dem vor ihm fahrenden Zeugen K. aufgefallen wäre: Erst auf wiederholte Nachfrage konnte sich der Zeuge daran erinnern, die Beleuchtung eines hinter ihm fahrenden Fahrzeugs gesehen zu haben. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge K. die Fahrweise des Zeugen C. als riskant oder gar bedrohlich empfunden haben mag.

Zum andern zeigt das Ergebnis der Beweisaufnahme, dass selbst bei verkehrsgerechtem Fahren in der konkreten Situation ein Unfall kaum vermieden worden wäre: So hat der Zeuge K. ausgesagt, er habe das Fahrzeug der Klägerin auf dem rechten Fahrstreifen rechtzeitig gesehen. Dennoch habe er nicht erkannt, dass das Fahrzeug gestanden habe. Vielmehr sei der Zeuge K. davon ausgegangen, dass das Fahrzeug der Klägerin den Blinker gesetzt habe, um ebenso wie der Zeuge K. die Autobahn in Höhe der Ausfahrt Untereisesheim zu verlassen. Erst in letzter Sekunde habe er die Situation erfasst und es dennoch nicht vermeiden können, mit dem Außenspiegel am Fahrzeug der Klägerin anzustoßen. Die wahre Dramatik der Unfallsituation belegt anschaulich die Aussage des Zeugen G. Denn dieser Zeuge hat bekundet, er habe sich gedacht, dass es nicht lange gut gehen würde, bis jemand in den liegen gebliebenen LKW hinein fahre. Er habe sich gewundert, dass so viele LKW ohne Probleme am liegen gebliebenen LKW vorbei gekommen seien; er habe eigentlich noch früher damit gerechnet, dass jemand in den LKW hineinfahren würde.

Deutlicher kann man die vom klägerischen LKW ausgehende Betriebsgefahr kaum verbalisieren. Es ist daher geboten, selbst bei unterstellter Kausalität der dem Zeugen C. zur Last gelegten Verkehrsverstöße die Betriebsgefahr mit den Argumenten des Landgerichts mit einem Drittel zu veranschlagen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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