Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.11.2012 - 10 CE 12.2428
Fundstelle
openJur 2012, 130683
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2012 hat keinen Erfolg, da der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, wobei sich die Prüfung des Senats auf die vorgetragenen Gründe des Beschwerdeführers zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, „der Antragsgegnerin Vollzugsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu verbieten und die vorgesehene Abschiebung zu stoppen“ tragend darauf gestützt, dass dieser Antrag nicht statthaft sei, weil er nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland hätte gerichtet werden müssen. Nur hilfsweise („der Antrag wäre jedoch auch unbegründet…“) hat das Verwaltungsgericht noch darauf verwiesen, dass das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Zu dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtete, enthält die Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinandergesetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Wird jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend darauf gestützt, dass der Antrag unzulässig bzw. unstatthaft sei, kann die Beschwerde nur dann zum Erfolg führen, wenn dieser Ablehnungsgrund substantiiert angegriffen wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller hätte darlegen müssen, dass seiner Ansicht nach der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Eilantrag statthaft sei. Dies ist aber nicht ansatzweise erfolgt.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Stadt C. sei nicht der zuständige Antragsgegner, weil in den Fällen des § 34a AsylVfG, also bei einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (wohl) ausnahmsweise auch die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG obliege, steht im Übrigen in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim vom 31.5.2011 Az. 11 S 1523/11 <juris>; OVG Lüneburg vom 2.5.2012 Az. 13 MC 22/12 <juris>; OVG Hamburg vom 3.12.2010 Az. 4 Bs 223/10 <juris>).

Da die Beschwerde bereits aus den genannten Gründen unbegründet ist, war auf die materiellen Rechtsfragen nicht weiter einzugehen. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wird dadurch gewährleistet, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe vom zuständigen Verwaltungsgericht in dem am 9. November 2012 anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der neuesten Atteste des Hausarztes des Antragstellers vom 9. November 2012 sowie der ärztlichen Bescheinigung der MVZ Klinikum Coburg GmbH vom 12. November 2012 zu prüfen sein werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).