OLG Dresden, Beschluss vom 26.05.2010 - 17 W 491/10

1. Ist über das Vermögen des Grundstückseigentümers ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat das Grundbuchamt, wenn ihm jeweils ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts vorliegt, weder im Zuge der Eintragung noch der späteren Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu prüfen, ob die ersuchte Eintragung bzw. Löschung kollisions- und insolvenzrechtlich richtig ist.

2. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter, der Löschung und zugrundeliegendes Ersuchen für falsch hält, weil das Insolvenzverfahren in Wahrheit nicht aufgehoben, sondern dem Insolvenzschuldner lediglich Restschuldbefreiung erteilt worden sei und dies keine Auswirkungen auf die Beschränkung der Verfügungsbefugnis habe, nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung erreichen.

(Leitsätze: die Mitglieder des 17. Zivilsenats)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Grundbuchamt - vom 04.05.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Geschäftswert: 12.000,00 EUR.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Eigentümers der eingangs bezeichneten vier Grundstücke wurde im Jahre 2008 ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ("trustee in bankruptcy") ist der jetzige Antragsteller und Beschwerdeführer. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Leipzig – Insolvenzgericht - (IN AR 23/09) trug das Grundbuchamt am 28.04.2009 Insolvenzvermerke in die Grundbücher ein. Diese Vermerke hat es am 16.02.2010, entsprechend einem neuerlichen Ersuchen derselben Insolvenzrichterin vom 29.01.2010, am 16.02.2010 wieder gelöscht.

Mit Beschwerdeschrift vom 30.04.2010 hat sich der Antragsteller gegen die Löschung der Insolvenzvermerke gewandt und "Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs und Wiedereintragung der Insolvenzvermerke" gestellt. Das Grundbuchamt hat die Beschwerde als Anregung zur Eintragung eines Amtwiderspruchs gemäß § 53 GBO ausgelegt und behandelt. Für eine solche Eintragung hat es keinen Raum gesehen, weil es keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe, sondern die Löschung aufgrund des ordnungsgemäßen Ersuchens des Insolvenzgerichts erfolgt sei. Mit dieser Begründung hat es das Widerspruchseintragungsbegehren am 04.05.2010 kostenfrei zurückgewiesen.

Am 14.05.2010 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Die sogleich angeforderten Grundakten sind hier am 25.05.2010 eingegangen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 ff. GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil es das Grundbuchamt zu Recht abgelehnt hat, einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der Insolvenzvermerke einzutragen.

Voraussetzung wäre unter anderem, dass das Grundbuchamt bei Eintragung der Löschungsvermerke gesetzliche Vorschriften verletzt hätte, § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Dies ist nicht der Fall.

1. Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), die auf nationaler Ebene durch Art. 102 EGInsO nähere Durchführungsbestimmungen erhalten hat und allgemein gegebenenfalls durch die deutschen (autonomen) insolvenzrechtlichen Regeln der §§ 343 ff. InsO ergänzt wird, ist im Falle der Eröffnung eines anerkennungsfähigen Hauptinsolvenzverfahrens und inländischen Grundvermögens des Schuldners auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters an das deutsche Insolvenzgericht auf dessen Ersuchen vom Grundbuchamt ein Insolvenzvermerk einzutragen, Art. 22 EuInsVO, Art. 102 § 6 Abs. 1 EGInsO, § 346 InsO. Die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners, obliegt dabei allein dem Insolvenzgericht; diesem sind insoweit abgespaltene Teilfunktionen des Grundbuchamtes exklusiv zugewiesen (AG Duisburg ZIP 2010, 594 unter II 1 m.N.).

Auf der Grundlage eben dieser Vorschriften hat vorliegend der Antragsteller das an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts vom 22.04.2009 und die hierauf beruhende Grundbucheintragung der Insolvenzvermerke am 28.04.2009 erwirkt.

2. Zur Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks wegen Änderungen, zu denen es im eröffneten ausländischen Insolvenzverfahren zwischenzeitlich gekommen ist, enthalten die besagte Verordnung und Art. 102 EGInsO keine ausdrücklichen Regeln. Deshalb ist in jedenfalls entsprechender Anwendung auf § 346 Abs. 2 S. 3 InsO zurückzugreifen, der für die Löschung eingetragener Vermerke wegen eines ausländischen Insolvenzverfahrens die entsprechende Geltung des § 32 Abs. 3 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen hat, ausdrücklich anordnet. Antragsbefugt für ein solches Löschungsersuchen ist auch der Schuldner selbst, namentlich in Fällen der Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. MüKo-Reinhart InsO 2. Aufl. § 346 Rn. 12; MüKo-Schmahl a.a.O. §§ 32, 33 Rn. 76 ff.; Uhlenbruck/Lüer InsO 13. Aufl. § 346 Rn. 12; Uhlenbruck/ders. a.a.O. § 32 Rn. 25 ff.). Die Löschung selbst erfolgt dann auf der Grundlage des entsprechenden Ersuchens des Insolvenzgerichts, §§ 38, 29 Abs. 3 GBO.

Gestützt auf eben ein solches Ersuchen hat das Grundbuchamt im Streitfall am 16.02.2010 die Insolvenzvermerke gelöscht. Ein Gesetzesverstoß ist ihm dabei nicht unterlaufen. Zugrunde lag vielmehr ein formell (§ 29 Abs. 3 GBO) ordnungsgemäßes Löschungsersuchen der zuständigen Insolvenzrichterin, die seinerzeit bereits um die Eintragung der Insolvenzvermerke ersucht hatte, § 38 GBO. Ob die Voraussetzungen für die vom antragsbefugten Schuldner initiierte Löschung der Verfügungsbeschränkung vorlagen oder nicht, hatte das Grundbuchamt nicht zu prüfen, sondern oblag der alleinigen Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Dementsprechend musste das Grundbuchamt vor Vollziehung des Löschungsersuchens nicht prüfen, ob das Insolvenzverfahren vom englischen Gericht tatsächlich aufgehoben oder ob dem Insolvenzschuldner - wie es in der von der Übersetzerin nunmehr berichtigten Fassung der Übersetzung heißt - lediglich Restschuldbefreiung erteilt worden und durch letzteres die in Gestalt der Insolvenzvermerke eingetragene Verfügungsbeschränkung nicht weggefallen war.

III.

Der bereits in der Ausgangsbeschwerde zugleich enthaltene Antrag auf (Wieder-)Eintragung der Insolvenzvermerke, der wohl allenfalls gemäß § 22 GBO begründet sein könnte, ist bislang unbeschieden. Das wird das Grundbuchamt gegebenenfalls nachzuholen haben. Der Antragsteller mag allerdings erwägen, ob es nicht erfolgversprechender ist, kurzfristig ein neues Eintragungsersuchen beim Insolvenzgericht zu beantragen und auf diesem Wege eine Neueintragung der Insolvenzvermerke zu erwirken.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO hinsichtlich jedes der vier Grundstücke den Regelwert von 3.000,00 EUR angenommen.