Bayerisches LSG, Urteil vom 25.10.2012 - L 8 SO 221/10
Fundstelle
openJur 2012, 130487
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von monatlich 1500 € streitig.

Die 1933 geborene Klägerin steht seit Jahren im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Die Höhe der Leistungen war bereits Gegenstand zahlreicher Klageverfahren, in denen die Klägerin unter Berufung auf ihre akademische Ausbildung einen Anspruch auf höhere Leistungen geltend machte. Die Klägerin erhält unter Anrechnung ihrer Altersrente Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Mit Änderungsbescheid vom 21.04.2009 hob die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung mit Bescheid vom 27.06.2008 für den Monat Juli 2008 auf und bewilligte der Klägerin 726,76 € (statt vorher 664,28 €) unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 29. April 2009, Az.: S 15 SO 34/09 ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) blieb erfolglos (Beschluss vom 16. Juli 2010, L 8 SO 69/09 NZB).

Mit Bescheid 30.06.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 Grundsicherungsleistungen im Alter in Höhe von 1176,75 € für Juli 2009 und 415,88 € für die Zeit von August 2009 bis Juni 2010.

Die gegen die Bescheide vom 21.04.2009 und 30.06.2009 erhobenen Widersprüche wies die B. mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 zurück.

Bereits mit Schreiben vom 19.01.2010 hat die Klägerin eine Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben, gerichtet gegen den Freistaat Bayern und in der Sache gegen die Verzögerung bei der Bearbeitung von Widersprüchen.

Mit Schreiben vom 28.05.2010 hat sie die Untätigkeitsklage (S 15 SO 4/10) für erledigt erklärt und zugleich Klage in der Sache laut Rechtsbehelfsbelehrung erhoben und auf die vollständig vorliegenden Grundsicherungsakten verwiesen. Sie hat erneut auf in der Vergangenheit zu Unrecht abgezogene Kaltwasserkosten hingewiesen und das Gericht gebeten, sich mit ihren wiederholten Anträgen um Loslösung vom Sozialamt zu befassen. Sie wolle Schadensersatz auf Rentenbasis; die seelisch belastenden Auseinandersetzungen auf Niedrigstniveau müssten ein Ende haben.

Mit Schreiben vom 26.06.2010 hat sie u.a. mitgeteilt, der am 28.05.2010 eingereichte Widerspruch gegen den Bescheid der B. solle verhandelt werden. Der Bearbeiter der B. verzögere die Bearbeitung und bekräftige jede Gemeinheit und Repressalie der Beklagten. Das Gericht solle einen Weg finden, wie sie dem Sozialmorast entkommen und wieder unabhängig sein könne. Ihre Gesundheit halte der Abhängigkeit von Unterschichten nicht mehr stand.

Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2010 beantragte sie Schadenersatz auf Rentenbasis von wenigstens 1.500 € monatlich zur Wiederherstellung ihrer Unabhängigkeit und ein Schmerzensgeld von 1.000 € für jedes Jahr der jahrelang erlittenen seelischen und gesundheitlichen Belastungen.

Auf Frage des Gerichts, gegen welche Bescheide sich die Klage richte und was im Einzelnen beantragt werde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2010 ihre Anträge auf Schadensersatz auf Rentenbasis mit 1.500 € monatlich und Schmerzensgeld wiederholt. Sie übersandte Korrespondenz des Gesundheitsamtes mit dem Amtsgericht A-Stadt - Vormundschaftsgericht - aus dem Jahr 2000 sowie einen Strafbefehl aus dem Jahr 2007 wegen Beleidigung von Mitarbeitern der Beklagten.

Mit Schreiben vom 02.08.2010 hat das SG darauf hingewiesen, dass es für Klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht zuständig sei. Die Klägerin möge mitteilen, ob der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen werden solle.

Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 05.08.2010 mitgeteilt, dass dieser Rechtsweg für sozial Schwache utopisch sei und sie die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Die Klage richte sich gegen die Gesundheitsschädigung infolge langjähriger Auslieferung an das Sozialamt als krankmachende Ursache.

Das SG hat daraufhin die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2010 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage bereits unzulässig sei, worauf das Gericht die Klägerin auch mit Schreiben vom 02.08.2010 und 30.08.2010 bereits hingewiesen habe.

Denn die Klägerin, die mit den ihr bewilligten Leistungen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach nicht einverstanden sei, wende sich ausdrücklich nicht gegen die Berechnung der Leistungen in den dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 zu Grunde liegenden Bescheiden, sondern habe auch auf nochmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich ihre Anträge auf Bezahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von 1.500 € monatlich bestätigt.

In der Sache handele es sich damit um Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei (§ 40 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). Eine Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bestehe gemäß § 51 SGG nicht. Das Sozialgericht sei auch nicht aufgrund Sachzusammenhangs mit anderen Streitsachen zuständig, weil Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG hiervon ausdrücklich ausgenommen seien (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Im Übrigen habe auch die Klägerin ihren Klageantrag ausdrücklich auf diese Ansprüche beschränkt, was sie im Wesentlichen damit begründe, dass sie sich aufgrund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit von einer gegen die Berechnung gerichteten Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen keine spürbare Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verspreche und weil sie sich durch das Angewiesensein auf Sozialhilfeleistungen diskriminiert fühle.

Die Klage sei aber ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit auch in der Sache unbegründet, weil der Klägerin nach den vom SG zu prüfenden Vorschriften diese Ansprüche unter keinem Gesichtspunkt zustehen könnten. Weder das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) noch ein anderer Teil des Sozialgesetzbuchs sähen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vor. Diese seien ausschließlich in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt; soweit sich diese Ansprüche gegen einen öffentlichen Amtsträger richteten, dem die Verletzung von Amtspflichten vorgeworfen werde, stelle Art. 34 GG die einschlägige Rechtsgrundlage dar. Lediglich ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass für etwaige Ansprüche auf höhere Rentenleistungen die Beklagte bereits nicht zuständig sei.

Gegen den am 07.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2010 hat die Klägerin am 22.10.2010 Berufung zum LSG erhoben und ihren Schadensersatzanspruch weiter verfolgt. Sie erwarte, dass Hilfestellung geleistet werde für ein kostenfreies Verfahren zur beschleunigten Feststellung vom krankmachenden Niedrigniveau. Auf Aufforderung des LSG, die streitgegenständlichen Bescheide zu bezeichnen und einen konkreten Antrag zu stellen, hat die Klägerin die früheren Anträge auf Rückzahlung unrechtmäßig eingehaltener Beträge bei der Nebenkostenabrechnung 2004 und 2005 benannt. Es müsse aber eine Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit geben, weil sie durch die Zwangsaussetzung ans Sozialamt krank sei. Die Klägerin hat sich auf ein Schreiben vom 04.07.2009 bezogen, woraus sich ergebe, dass ihr 2004 und 2005 für Kaltwasser zu Unrecht insgesamt 179,87 € abgezogen worden seien.

Mit Schreiben vom 17.07.2012 hat das LSG die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach § 17 a Abs. 5 GVG, § 202 SGG das LSG als Rechtsmittelgericht nicht prüfen dürfe, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Die Klageerweiterung im Hinblick auf den Antrag vom 04.07.2009 sei weder sachdienlich, noch habe sich die Beklagte darauf eingelassen. Für den Fall, dass die Klägerin unverändert einen Amtshaftungsanspruch geltend mache, hat das LSG die Klägerin zu einem schlüssigen Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen (Amtspflichtverletzung, handelnder Beamter, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beamten, anderweitige Ersatzmöglichkeit, Bezeichnung des Schadens) aufgefordert. Mit Schreiben vom 25.07.2012 hat die Klägerin darauf erwidert, dass die Fragen bereits durch ihre vorangegangenen Schreiben beantwortet worden seien. Sie sei schwer krank und benötige Hilfe, keine "Knüppeleien" im Rechtsstreit.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Nebenkostenabrechnungen 2004 und 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr monatlichen Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von 1500 € und ein Schmerzensgeld von 1000 € für jedes Jahr der erlittenen seelischen Belastung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Widerspruchsakte der B. sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).

In der Sache hat die zulässige Berufung keinen Erfolg, weil die Klage jedenfalls unbegründet war.

Streitgegenstand ist der von der Klägerin unverändert geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von 1500 € monatlich und Schmerzensgeld im Wege des Amtshaftungsanspruches nach Art 34 S. 1, 2 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB.

Nicht streitgegenständlich sind die Ansprüche der Klägerin aus ihrem Antrag vom 04.07.2009 an die Beklagte, in dem die Klägerin die Erstattung von Kosten der Warmwasseraufbereitung für 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 179,87 € geltend macht. Diese im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 17.12.2010, 17.01.2011 und 23.01.2011 in Bezug auf die Bescheide vom 19.05.2006 und 28.06.2005 geltend gemachten zusätzlichen Kosten sind nicht Gegenstand der ursprünglich mit der Klage angegriffenen Bescheide vom 21.04.2009 und 30.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der B. vom 20.05.2010 (betreffend der Leistungen der Grundsicherung vom Juli 2008 und 01.07.2009 bis 30.06.2010). Es handelt sich um eine unzulässige Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG, die nicht sachdienlich ist und der die Beklagte im Schriftsatz vom 27.07.2012 ausdrücklich widersprochen hat.

1.

Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ergibt sich die Zuständigkeit des erkennenden Senats aus § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03 R), der sich der Senat anschließt, ist § 17a Abs. 5 GVG gegenüber der Regelung des § 17 Abs. 2 GVG vorrangig.

Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG gilt auch dann, wenn das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu überprüfen ist (BSG, a.a.O., Rn. 12). Das SG hat sich mit einem Amtshaftungsanspruch in der Sache befasst. In diesem Fall greift das Verbot des § 17a Abs. 5 GVG. Nach dem Zweck der Vorschrift soll sich das Rechtsmittelgericht nur dann mit der Frage des Rechtsweges befassen, wenn auch die Entscheidung in der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht. Hat die erste Instanz den Rechtsweg demgegenüber auch nur sinngemäß bejaht, soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet werden (BSG, a.a.O., Rn. 12, LSG NRW, Urteil vom 12.03.2009, Az.: L 7 AS 75/08).

Hier wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Partei die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG gerügt, so dass das SG keine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG treffen musste. In dem Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2010 hat das SG im Tenor die Klage abgewiesen. In den Gründen hat das SG zwar ausführlich zur Unzulässigkeit wegen des fehlenden Rechtsweges nach Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 13 GVG Stellung genommen und auf § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ("Das Gericht des zulässigen Rechtsweg entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG und Art. 34 S. 3 GG bleiben davon unberührt") verwiesen. Dennoch hat das SG in den Gründen des Gerichtsbescheides vom 4. Oktober 2010 allerdings auch in der Sache zum Amtshaftungsanspruch entschieden und die Klage in der Sache als unbegründet bezeichnet. Damit beruht die Entscheidung des SG nicht ausschließlich auf der Frage des Rechtsweges. Der Senat darf daher nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, weil das Gericht der ersten Instanz konkludent durch die Entscheidung in der Hauptsache die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht hat. Der Ausnahmefall, dass das SG gegen § 17 a Abs. 3 S.2 GVG verstoßen hat und deswegen das Berufungsgericht selbst unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG den Rechtsstreit in den anderen Rechtsweg verweisen darf (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 33. Auflage § 17 a Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Kommentar, 69. Auflage, 2011, § 17 a Rn. 20; Wittschier in Musielak ZPO Kommentar, 8. Auflage 2011, § 17 a GVG Rn. 21; Bitz in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 1. Auflage, 2010) liegt nicht vor (s.o.).

2.

Richtige Klageart hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ist die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Diese Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zahlung von monatlich 1500 € und zusätzlich 1000 € für jedes Jahr ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

a.

Hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2010 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

b.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu, weil Anhaltspunkte für einen Amtshaftungsanspruch weder erkennbar, noch von der Klägerin schlüssig vorgetragen sind.

Art 34 GG lautet:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 839 BGB lautet:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.2012 aufgefordert, zu den Tatbestandsvoraussetzungen "Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht, Benennung des handelnden Amtsträgers, Bezeichnung des schuldhaften Verhaltens des Amtsträgers, Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit und Bezeichnung des Schadens" die entsprechenden Tatsachen vorzutragen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.07.2012 unter Schilderung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf ihre bisherigen Schreiben verwiesen, die diese Fragen bereits beantwortet hätten. Unabhängig davon, dass der bisherige erst- und zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin außer deren Begehren auf Zahlung von 1500 € monatlich bzw. 1000 € kein schlüssiges Vorbringen zu den Tatsachen enthält, auf die ein Amtshaftungsanspruch gestützt werden soll, ergeben sich auch unter Beachtung der im soziagerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlung nach § 103 SGG keine Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch. Anwendbar bleibt die Verfahrensordnung des SGG, auch wenn hier über einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin zu entscheiden ist (vgl. BSG Urteil vom 22.08.2001, Az.: B 3 P 21/00 R für Ansprüche gegen ein privates Pflichtversicherungsunternehmen). Aus der Tatsache, dass die Klägerin eine akademische Ausbildung absolviert hat, lässt sich nicht ableiten, dass ihr der Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im gesetzlichen Umfang nicht zuzumuten ist. In der Vergangenheit liegende Konflikte mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes der Beklagten (vgl. Strafbefehl Amtsgericht A-Stadt vom 16.02.2007, Unterlagen aus deinem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt aus dem Jahr 2000) ergeben keine Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.