OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2010 - 16 Wx 32/10
Fundstelle
openJur 2010, 865
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 T 64/10
Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 14.1.2010 - 43 III 40/09 - und des Landgerichts Bonn vom 26.2.2010 - 4 T 64/10 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn Q. T. vom 3.8.2005 beim Geburtseintrag des Kindes U. M. (Geburtseintrages Nr. XXX/2004 Standesamt C.) gem. § 27 Abs. 1 PStG zu beurkunden.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 1.8.2008 wurde das Kind U. M. in C. geboren. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch mit der Mutter des Kindes, der Beteiligten zu 2) verheiratet, das Scheidungsverfahren war aber bereits anhängig. Am 5.8.2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Da die Geburt des Kindes während der Ehe erfolgte, wurde der Antragsteller gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes im Geburtsregister eingetragen. Der leibliche Vater des Kindes, der Beteiligte zu 3), hat die Vaterschaft vor dem Standesamt C. IV am 3.8.2005 anerkannt (Bl. 15 d.A.). Gleichzeitig erklärte die Beteiligte zu 2) ihre Zustimmung gemäß § 1599 Abs. 2 BGB (Bl. 16 d.A.). Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) erst am 18.3.2009.

Mit Schreiben vom 25.3.2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Eintragung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3) in das Geburtsregister. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.4.2009 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3) nicht innerhalb der in § 1599 Abs. 2 BGB normierten Frist von einem Jahr seit Rechtskraft des Scheidungsurteils abgegeben habe.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Jahresfrist in § 1599 Abs. 2 BGB gelte nur für das Anerkenntnis des leiblichen Vaters, nicht aber für die Zustimmung der Mutter und des Ehemannes. Ferner behauptet er, er habe vor Ablauf der Jahresfrist die Zustimmung vor dem Standesamt in Heinsberg abgeben wollen, dort sei ihm indes erklärt worden, dass der Vorgang dort nicht bekannt sei und er die Erklärung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben könne.

Das Amtsgericht Bonn hat den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Geburtseintrages mit der Begründung zurückgewiesen, das Anerkenntnis des leiblichen Vaters nach § 1599 Abs. 2 BGB sei nur wirksam, wenn auch die Zustimmungen der Mutter und des damaligen Ehemannes innerhalb der Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe erklärt würden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.02.2010 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 BGB vorliegen. Auch die Vorschrift des § 1597 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Mann die Anerkennung widerrufen kann, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist, zeige, dass die Zustimmung des früheren Ehemannes auch noch nach Ablauf der Jahresfrist abgegeben werden könne. Ferner rügt der Antragsteller eine Verletzung des Art. 8 EMRK.

Der Senat hat die Beteiligten zu 2) und 4) angehört. Der Beteiligte zu 3) konnte nicht angehört werden, da seine aktuelle Anschrift unbekannt ist und Versuche, seinen Aufenthalt zu ermitteln, erfolglos geblieben sind.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

Nach § 27 Abs. 1 PStG ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach der Geburt in das Geburtenregister einzutragen. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3) ist nach § 1599 Abs. 2 BGB wirksam. Die Voraussetzungen dieses qualifizierten Vaterschaftsanerkenntnisses liegen nach Auffassung des Senats vor.

§ 1599 Abs. 2 BGB durchbricht den Grundsatz, wonach die gesetzliche Vermutung, dass ein während der Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt, nur durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht in den Fällen, in denen das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren wird, die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten und die Beseitigung der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann ohne gerichtliches Anfechtungsverfahren. Voraussetzung ist, dass der Dritte die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt und die Mutter und der geschiedene Ehemann der Anerkennung zustimmen.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren werden, im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe in der Regel nicht von dem "Noch-Ehemann" abstammen. In diesen Fällen ist schon wegen des der Scheidung in der Regel vorausgehenden Trennungsjahres die tatsächliche Grundlage für die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes nicht gegeben (BT-Drs. 13/4899 S. 52 f.).

Allerdings muss nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB die Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils erfolgen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch die Zustimmungserklärungen der Mutter und des früheren Ehemanns innerhalb dieser Frist abgegeben werden müssen.

Nach einer Auffassung gilt die Jahresfrist auch für die Zustimmungen der Mutter und ihres früheren Ehemannes. Danach ist § 1599 Abs. 2 BGB so zu verstehen, dass die Anerkennung nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam werden kann. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen müssen (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054; AG Darmstadt, StAZ 2008, 179; Fachausschuss-Nr. 3578, StAZ 2000, 376; Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., § 44 Rn 21; Staudinger/Rauscher, BGB, § 1599 Rn 98; MüKo-BGB/Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599 Rn 59; PWW/Pieper, BGB, 5. Aufl., § 1599 Rn 18; NK-BGB/Gutzeit, 2. Aufl., § 1599 Rn 10; Erman/E. Hammermann, BGB, 12. Aufl., § 1599 Rn 47; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 52 Rn 36). Begründet wird dies vor allem mit der Intention des Gesetzgebers, durch die Jahresfrist einen unnötig langen Schwebezustand zu vermeiden. § 1599 Abs. 2 BGB sei eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei.

Nach der Gegenmeinung lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen, dass neben der Vaterschaftsanerkennung auch die zu ihrer Wirksamkeit notwendigen Zustimmungen innerhalb der Jahresfrist erteilt werden müssen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 548; Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1599 Rn 10; Pieper in Klein, Das gesamte Familienrecht, Stand Juli 2007, § 1599 Rn 15; Nickel, in juris-PK BGB, 4. Aufl., § 1599 Rn 65; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rn 4044; BeckOK BGB/Hahn, § 1599 Rn 3).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Erstreckung der Jahresfrist auf die Zustimmungserklärungen widerspricht dem Wortlaut der Norm und ist auch nicht durch den Zweck des Fristerfordernisses oder den Ausnahmecharakter von § 1599 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

Nach dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau der Vorschrift gilt das Fristerfordernis nur für die Anerkennungserklärung des Dritten. In § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB, der die Frist enthält, ist nur davon die Rede, dass der Dritte die Vaterschaft innerhalb eines Jahres anerkennen muss. Die weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung - insbesondere die Zustimmung der Kindesmutter und des damaligen Ehemannes der Kindesmutter -, sind in den nachfolgenden Sätzen ohne Bezugnahme auf die Frist geregelt. Der Wortlaut differenziert damit zwischen der Erklärung der Anerkennung durch den Dritten und den zur Wirksamkeit der Anerkennung erforderlichen Zustimmungen.

Das entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien ist der Begriff der Anerkennung im Sinne der Anerkennungserklärung und nicht im Sinne einer wirksamen Anerkennung zu verstehen. Der Gesetzgeber wollte den bisher im Gesetz unterschiedlich verwandten Begriff der "Anerkennung" einheitlich auf die Anerkennungserklärung des Mannes beziehen und nicht - wie noch in § 1600c Abs. 1 BGB a.F. - auf die wirksame Anerkennung einschließlich der erforderlichen Zustimmungen (BT-Drs 13/4899 S. 84; hierauf verweist auch Gaul, FamRZ 2000, 1461, 1466).

Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass neben der Erklärung des Dritten auch die erforderlichen Zustimmungen innerhalb der Frist abgegeben werden müssen.

Der Zweck der Jahresfrist - die Vermeidung eines unnötig langen Schwebezustands (BT-Drs 13/4899 S. 53) - erfordert nicht zwingend die Erstreckung der Frist auch auf die Zustimmungserklärungen. Auch ein auf die Anerkennungserklärung des Dritten beschränktes Fristerfordernis ist geeignet, den durch § 1599 Abs. 2 BGB ermöglichten Schwebezustand zu begrenzen. Ist innerhalb der Jahresfrist keine Anerkennungserklärung beurkundet, entfällt die Möglichkeit, die gesetzliche Vaterschaftsvermutung ohne gerichtliches Verfahren zu beseitigen. In den Fällen, in denen nach der Anerkennung durch den Dritten die erforderlichen Zustimmungen nicht zeitnah erteilt werden, hat der Dritte die Möglichkeit, die Anerkennung gem. § 1597 Abs. 3 BGB nach einem Jahr zu widerrufen. Bis zur Wirksamkeit der Anerkennung durch eine Dritten bleibt es bei der gesetzlichen Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns.

Der noch verbleibende Schwebezustand, der sich daraus ergibt, dass die Vaterschaftsanerkennung erst mit Erteilung der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungen wirksam wird, besteht auch in den übrigen Fällen der Vaterschaftsanerkennung. Nach § 1595 BGB bedarf die Vaterschaftsanerkennung auch außerhalb der in § 1599 Abs. 2 BGB geregelten besonderen Fallkonstellation des nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geborenen Kindes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mutter und ggfs. des Kindes. Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz keine Frist für die Erteilung der Zustimmung vor, so dass in diesen Fällen zwischen der Anerkennungserklärung und der Wirksamkeit der Anerkennung ein längerer Zeitraum verstreichen kann. Das Gesetz sieht auch insoweit nur in § 1597 Abs. 3 BGB das Recht des Mannes vor, die Anerkennung zu widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Diese Möglichkeit hätte auch der Beteiligte zu 3) gehabt.

Schließlich sprechen die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, § 1599 Abs. 2 BGB einzuführen, dafür, die Jahresfrist nicht auf die Zustimmungen der Mutter und des geschiedenen Ehemannes zu erstrecken.

Die Vorschrift des § 1599 Abs. 2 BGB knüpft daran an, dass in den dort geregelten Fällen der Vaterschaftsvermutung des Gesetzes die tatsächliche Grundlage entzogen ist. Ihr Zweck liegt in der Vermeidung gerichtlicher Anfechtungsverfahren in den Fällen, in denen zwischen den Beteiligten Einigkeit über die tatsächliche Abstammung des Kindes besteht. Dieser Zweck erfordert keine zusätzliche Befristung der vereinfachten Vaterschaftsanerkennung. Den Interessen des die Vaterschaft anerkennenden Dritten ist durch die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung, den Interessen der übrigen Beteiligten durch die Möglichkeit, ein gerichtliches Anfechtungsverfahren einzuleiten, hinreichend Rechnung getragen. Gerade wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anerkennung der Vaterschaft erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist erklärt wird, erscheint eine Erstreckung des Fristerfordernisses auf die noch erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter und des geschiedenen Ehemannes, mit dem zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt mehr bestehen muss, nicht gerechtfertigt.

Allein der Charakter von § 1599 Abs. 2 BGB als Ausnahmevorschrift rechtfertigt eine einschränkende Auslegung über den eindeutigen Wortlaut hinaus nicht.

Die von der Auffassung des Senats abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054) erfordert nicht die Vorlage an den Bundesgerichtshof. Diese ist nach § 28 Abs. 2 FGG nur geboten und zulässig, wenn der Senat von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist nicht im Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Personenstandssache ergangen, es handelt sich vielmehr um ein Berufungsurteil in einer Abstammungssache.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Es besteht kein Anlass, nach § 13a FGG die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.