Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. Der Gesellschafter X1 unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Gemarkung Ort1. Durch notarielle Urkunde vom 19. September 2001 erkannte er gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter an, der Insolvenzmasse 780.000 DM zu schulden.
Wegen der vorgenannten Forderung beantragte der Kläger am 6. Juni 2003 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich näher aufgeführter landwirtschaftlicher Subventionsprämien. In der Drittschuldnererklärung vom 30. Juli 2003 erkannte das Y – den Anspruch an. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Bd. I Bl. 17 d. A.) teilte das Y dem Kläger mit, die Ansprüche seien bereits zuvor an den Vater des X1 abgetreten gewesen. 39.000 € seien noch offen. Bei Zahlungen wie in den Vorjahren sei der Restbetrag im Juni des Jahres beglichen. Im Herbst 2004 könnten dann ca. 50.000 € und im Dezember 2004 ca. 85.000 € an den Kläger zur Auszahlung kommen.
Am 16. Juni 2003 erlitt X1 einen Arbeitsunfall mit nicht näher vorgetragenen Folgen. Nach der Behauptung der Beklagten soll er deswegen und wegen sonstiger gesundheitlicher Schäden nicht mehr in der Lage gewesen sein, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften. Durch schriftlichen Pachtvertrag vom 29. Dezember 2003 (Bd. I Bl. 36 ff. d. A.) verpachtete X1 den Betrieb für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2034 in einer Größe von 64,34 ha an die Beklagte. Zum Betrieb gehörten weitere landwirtschaftliche Flächen, die X1 von Dritten gepachtet hatte. Als Pachtzins waren jährlich 80.000 € vereinbart, die auf ein im Vertrag nicht näher bezeichnetes Konto des X1 in monatlichen Raten von 6.667 € zu zahlen waren. Jedenfalls am 29. Dezember 2003 errichtete X1 mehrere „Abtretungserklärungen“ (Bd. I Bl. 162 ff. d.A.), in denen er jeweils Teile des Pachtzinses an Gläubiger abtrat, allerdings ohne deren Beteiligung. In denselben Urkunden erklärte die Beklagte, von den Abtretungserklärungen Kenntnis zu haben und Zahlungen nur an den jeweiligen Abtretungsempfänger zu leisten. Der Betrieb wurde am 28. Februar 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2004 auf die Beklagte umgemeldet. Prämienanträge wurden in der Folgezeit von der Beklagten gestellt, zunächst auf Formularen, in denen die Daten des X1 vorgedruckt waren.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 wurden der Beklagten 46.694,53 € als Flächenzahlung im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für das Jahr 2004 bewilligt (Bd. II Bl. 140 ff. d. A.) und die Überweisung auf das Konto der Beklagten angekündigt. Der Betrag errechnete sich auf der Grundlage einer beantragten Fläche von 136,9799 ha. Am 28. Dezember 2005 wurden weitere 67.000 € an die Beklagte ausgezahlt.
Der Kläger hat den Pachtvertrag aufgrund des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages in Höhe von € 200.000 aus dem notariellen Schuldanerkenntnis des X1 an ihn € 113.694,53 € entsprechend den gezahlten Prämien zu zahlen und in Höhe weiterer 86.305,47 € die Zwangsvollstreckung in näher bezeichnete Subventionsprämienansprüche zu dulden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe den Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 AnfG wirksam angefochten. Der Pachtvertrag führe zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger des X1. Zwar sei durch den Pachtzins von 80.000 € eine angemessene Gegenleistung vereinbart. Wegen der „Abtretungserklärungen“, die im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag zu sehen seien, würden die vereinbarten Pachtzinsen aber ausschließlich durch Zahlungen an Dritte bewirkt. Mangels Beteiligung der Abtretungsempfänger handele es sich zwar nicht um Abtretungsverträge „im Rechtssinne des § 398 BGB“. Gleichwohl sei es vorliegend so, dass durch Zuwendung der Gegenleistung an Dritte ein grundsätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegender Anspruch des X1 erst gar nicht entstanden sei. X1 habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, was aus der Vertragskonstruktion in Verbindung mit den „Abtretungserklärungen“ hervorgehe. Dadurch würden ausgewählte Gläubiger unter Umgehung des Schuldnervermögens begünstigt. Die Beklagte habe in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des X1 gehandelt. Gewichtiges Indiz für die Kenntnis sei die Hilfe der Beklagten bei den Vermögensverschiebungen des X1. Die Beklagte müsse deshalb zum einen Wertersatz für die von ihr vereinnahmten Subventionsprämien leisten, zum anderen in Höhe der künftigen Prämien die Zwangsvollstreckung in die Prämienansprüche dulden.
Gegen das ihr am 20. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer am 10. März 2009 eingelegten und am 17. April 2009 begründeten Berufung. Die Beklagte macht geltend: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Schuldner seien erfolglos gewesen. Vielmehr habe der Kläger den Vollstreckungsauftrag am 4. Juni 2003 zurückgenommen. Sie hält daran fest, X1 habe das Schuldanerkenntnis nur im Vertrauen auf die Zusicherung des Klägers, daraus nicht zu vollstrecken, gegeben. Die Anfechtung des Pachtvertrages durch den Kläger sei ohne Bedeutung, weil es für die Prämienansprüche nicht auf das Vorliegen eines wirksamen Pachtvertrages ankomme, sondern allein entscheidend sei, wer Bewirtschafter sei. Auch durch die Zahlung des Pachtzinses an Dritte sei das Vermögen des X1 vermehrt worden, weil dessen Verbindlichkeiten dadurch vermindert worden seien. Um die Bevorzugung einzelner Gläubiger gehe es nicht, weil nicht über das Vermögen des X1, sondern über das Vermögen der X das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Beklagte hält daran fest, dass die Prämienansprüche nicht pfändbar seien und sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht auch die Prämien für die von ihr gepachteten Flächen einbezogen hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17.02.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet weiterhin, der landwirtschaftliche Betrieb werde nach wie vor durch X1 geführt, weil die Beklagte hierzu aus zeitlichen Gründen gar nicht in der Lage sei. Auf die nunmehr durchgeführte Pfändung des Pachtzinsanspruches habe die Beklagte in der Drittschuldnererklärung vom 9. November 2009 (Bd. IV Bl. 97 d. A.) vorrangige Abtretungen über 4.100 € behauptet. Einen Betrag von 348,16 € habe sie überwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 27. Juli 2009 (Bd. III Bl. 152 d. A.) und vom 25. November 2009 (Bd. IV Bl. 198 ff. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte zu Voraussetzungen und Bedingungen der Auszahlung der einzelnen Prämien und zu den Grundlagen der an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Auf den Inhalt der Auskünfte vom 10. September 2009 (Bd. IV Bl. 47 ff. d. A.), vom 8. Dezember 2009 (Bd. IV Bl. 127 f. d. A.) und vom 21. Dezember 2009 (Bd. IV Bl. 129 f. d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (vgl. § 513 ZPO), weil der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG nicht besteht.
1. Allerdings ist der Kläger nach § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt. Er ist im Besitz eines vollstreckbaren Schuldtitels. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe X1 zugesagt, nicht zu vollstrecken, lässt den Bestand des Schuldtitels unberührt. Diesen Einwand müsste X1 mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgen.
2. Die Vollstreckung des Klägers hat auch nicht zur vollständigen Befriedigung geführt. Die Rücknahme des Vollstreckungsauftrages am 4. Juni 2003 ist unerheblich, weil der Kläger unwidersprochen behauptet hat, X1 sei amtsbekannt pfandlos. Außerdem hat der Kläger später Prämienansprüche des X1 gepfändet, ohne Befriedigung zu erlangen.
193. Anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 3 AnfG ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst - gleichgültig, ob diese selbst gewollt sind oder nicht - und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil des Gläubigers verändern kann; es kommt jedes Geschäft in Betracht, das zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 118 mit weiteren Nachweisen; NJW 2004, 1660). Der Begriff ist weit gefasst, damit grundsätzlich alle Arten Gläubiger benachteiligender Maßnahmen Gegenstand einer Anfechtung sein können (BGH NJW 2004, 1660). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anzufechten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren Gläubiger benachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird. Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzweckes des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes ist die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung, die nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger bezweckt, sondern dem anfechtenden Gläubiger den Vollstreckungszugriff wieder zu ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde, zu berücksichtigen. Die Rechtshandlung darf nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird (vgl. zu allem BGH WM 2010, 772; ZIP 2008, 2272).
Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend eine Gläubigeranfechtung aus.
a. Eine jede Einzelgläubigeranfechtung setzt die Weggabe eines Vermögensgegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit voraus. Daran fehlt es vorliegend. Weder die Ansprüche aufgrund derer mit Bescheid vom 30. November 2004 und eines weiteren Bescheides vom Dezember 2005 Prämien bewilligt und ausgezahlt wurden noch die Prämienansprüche, bezüglich derer der Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung begehrt, sind Gegenstände, die durch eine Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners X1 weggegeben wurden und auf die der Kläger als Gläubiger hätte zugreifen können. Vielmehr sind sämtliche Ansprüche in der Person der Beklagten entstanden und gehörten zur Zeit der Rechtshandlung, d. h. zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages vom 29. Dezember 2003 oder auch der Besitzüberlassung an die Beklagte nicht zum Vermögen des X1.
Sowohl die im Jahr 2004 gezahlte Prämie als auch die weiteren Zahlungsansprüche wurden von der Beklagten beantragt und nicht von X1. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass der Antragsteller Betriebsinhaber ist und die dem Antrag zugrunde gelegten Flächen bewirtschaftet. Das war vorliegend die Beklagte. Dafür spielt keine Rolle, ob und inwieweit X1 in dem Betrieb mitarbeitet. Selbst wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin weitgehend alleine bewirtschaften würde, ist Rechtsträgerin die Beklagte. Aus der Auskunft der A-Bank vom 21. Dezember 2009 (Bd. IV Bl. 129 f. d. A.) wird dies besonderes deutlich für die von der Beklagten im Jahr 2005 gestellten Anträge auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Hierfür spielte der Pachtvertrag keine unmittelbare Rolle; vielmehr wurden die Zahlungsansprüche der Beklagten infolge getätigter Investitionen zugeteilt.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte erst durch den mit X1 abgeschlossenen Pachtvertrag in die Lage versetzt wurde, Subventionsprämien und/oder Zahlungsansprüche zu erhalten. Gleichwohl wurden diese durch den Abschluss des Pachtvertrages (oder auch die Besitzübertragung auf die Beklagte) nicht aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben. Vielmehr bestanden sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weshalb ein Gläubigerzugriff nicht möglich war. Es bestand lediglich die Aussicht darauf, dass X1 auch im Jahr 2004 und den Folgejahren solche Ansprüche hätte aktivieren können, d. h. erwerben können, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb weiter bewirtschaftete, besondere Prämienvoraussetzungen beachtete und entsprechende Anträge stellte. Ohne diese aktiven Tätigkeiten hätte es keine Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben.
Durch den Abschluss des Pachtvertrages und/oder die Besitzübertragung auf die Beklagte ist nach Auffassung des Senats deshalb kein Gegenstand aus dem Schuldnervermögen weggegeben worden, weshalb eine Einzelgläubigeranfechtung nicht in Betracht kommt.
b. Selbst wenn man annimmt, dass die bloße Aussicht, im Falle der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Antragstellung Subventionsprämien oder Zahlungsansprüche erlangen zu können, einen Vermögensgegenstand darstellt, kommt nach Auffassung des Senats keine Einzelgläubigeranfechtung in Betracht, weil die Weggabe dieser dann vermögenswerten Aussicht nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, d. h. im Rahmen des abgeschlossenen Pachtvertrages und der dadurch gegebenen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Beklagte. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt Gegenstand einer Anfechtung sein kann, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Inbegriff von Vermögenswerten tatsächlicher und rechtlicher Art ist, der neben pfändbaren Bestandteilen auch unpfändbare umfasst. Selbst wenn das der Fall wäre, muss berücksichtigt werden, dass die Prämien- bzw. Zahlungsansprüche, deren Zwangsvollstreckung die Beklagte dulden soll, nicht alleine durch den Pachtvertrag in das Vermögen der Beklagten gelangt sind, sondern nur dadurch, dass sie den landwirtschaftlichen Betrieb führte. Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht allein die Möglichkeit, Subventionsprämien oder Zahlungsansprüche beantragen und dadurch finanzielle Mittel erhalten zu können. Vielmehr ist Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, Viehzucht, Vermarktung der Erzeugnisse, Beschäftigung von Personal, Zurverfügungstellung des erforderlichen Kapitals und vieles mehr. Nur in dieser Gesamtheit ist die Beklagte Inhaberin der Prämien- bzw. Zahlungsansprüche geworden. Lässt man eine auf die Prämienansprüche bezogene isolierte Anfechtung zu, wird außer Acht gelassen, dass die gesamte Betriebsführung mit Kosten und Risiken nicht durch den Schuldner X1, sondern durch die Beklagte geleistet wurde. Dem Gläubigerzugriff würde etwas zur Verfügung gestellt, was nicht der Schuldner, sondern der Anfechtungsgegner erwirtschaftet hat, ohne dass die Regelungen des Anfechtungsgesetzes hierfür einen sachgerechten Ausgleich bieten würden. Eine solche Bevorzugung der Gläubigerinteressen ist nicht Ziel des Anfechtungsgesetzes.
c. Der Senat verkennt nicht – wie bereits erwähnt –, dass die Beklagte nur durch Abschluss des Pachtvertrages in die Lage versetzt wurde, die mit der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes erzielbaren Prämien- bzw. Zahlungsansprüche realisieren zu können. Gleichwohl kann eine Einzelgläubigeranfechtung nicht zu einem Vollstreckungszugriff auf diese Ansprüche führen. Denn die mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes gegebene Aussicht, solche Ansprüche und die damit verbundenen Zahlungen erhalten zu können, sind nicht anders zu behandeln, als die Aussicht, durch Führung des landwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte zu erzielen, etwa durch Veräußerung von Getreide oder Vieh. Auch diese Aussicht auf Schaffung von Vermögenswerten – Forderungen – ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb angelegt und würde in anfechtbarer Weise auf den Pächter verlagert. Letztlich würden diese Überlegungen für die Übertragung eines jedweden Gewerbes gelten, weil die zunächst in der Person des Schuldners gegebene Möglichkeit der Erzielung von Einkünften auf den Erwerber verlagert wird. Solche Aussichten auf Erzielung von Vermögenswerten, die eigene Tätigkeiten des Übernehmers bzw. Erwerbers erfordern, sind nicht Gegenstand der Einzelgläubigeranfechtung.
Wollte man eine Einzelgläubigeranfechtung zulassen, wäre ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (oder gar eines jeden Betriebes) mit Verbindlichkeiten gehindert, im Zuge der Berufsaufgabe den Betrieb zu verpachten. Denn der Pächter liefe Gefahr die Zwangsvollstreckung in von ihm (Dank des Pachtvertrages) geschaffene Vermögenswerte dulden zu müssen mit der Folge, den Betrieb nicht wirtschaftlich führen zu können
4. Nach allem kann dahinstehen, ob der Schuldner X1 bei Abschluss des Pachtvertrages mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat und ob die Beklagte dies kannte. Ebenso dahinstehen kann, ob sich die Einzelgläubigeranfechtung – wäre sie zulässig – auch auf Prämien- bzw. Zahlungsansprüche erstrecken kann, die für Flächen gewährt werden, die von der Beklagten von Dritten zusätzlich angepachtet wurden, was das Landgericht angenommen hat.
Denn unabhängig davon ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich zwar um schwierige Rechtsfragen, aber in einer Fallgestaltung, deren Auftreten nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.